Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. berufliche Weiterbildung. schulische Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher. Weiterbildungsprämie. Gleichstellung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung mit einer Zwischenprüfung. analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3
Leitsatz (amtlich)
Absolvieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer durch Übernahme der Weiterbildungskosten geförderten, mehrjährigen und abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung den ersten Teil einer in zwei Teile auseinanderfallenden - gestreckten - Abschlussprüfung erfolgreich, haben sie Anspruch auf Zahlung einer Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung.
Normenkette
SGB III § 131a Abs. 3 Nr. 1; SGB 2 § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Abs. 2 S. 1; SGB III §§ 81, 444a Abs. 2, § 180 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BBiG; BBiG 2005
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Zahlung einer Weiterbildungsprämie für das Bestehen der fachtheoretischen Prüfung im Rahmen der Berufsbildung zum Erzieher.
Der Kläger bezog vom beklagten Jobcenter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Beklagte stellte ihm einen Bildungsgutschein für die Teilnahme an einer Berufsbildung zum staatlich anerkannten Erzieher aus. Der Kläger begann die Maßnahme an einem Berufskolleg im August 2016. Ihr lag die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.5.1999 (GV NRW S 240) idF vom 10.7.2016 (GV NRW S 630) zugrunde. Zunächst durchlief der Kläger einen vorwiegend fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt, den er mit einer bestandenen Prüfung über das bis dahin erworbene Fachwissen im Juni 2018 abschloss. Im Anschluss absolvierte er ein einjähriges Berufspraktikum. An dessen Ende stand der praktische Teil des Fachschulexamens, nach dessen Bestehen Ende August 2019 der Beklagte dem Kläger die Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Abschlussprüfung bewilligte.
Schon im Juli 2018 hatte der Kläger für das Bestehen der fachtheoretischen Prüfung die Zahlung einer Weiterbildungsprämie beantragt. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 10.7.2018; Widerspruchsbescheid vom 2.8.2018). Das SG hat diese Entscheidungen aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere 1000 Euro als Prämie für die fachtheoretische Prüfung zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 17.2.2020). Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 11.3.2021). Der Beklagte habe dem Kläger über den Bildungsgutschein die Weiterbildungsmaßnahme dem Grunde nach bindend bewilligt. Er sei nun verpflichtet, Leistungen in dem in §§ 81 ff SGB III zwingend vorgesehenen Umfang zu erbringen. Der vom Kläger bestandene theoretische Teil des Fachschulexamens sei eine Prüfung entsprechend einer Zwischenprüfung iS von § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III. Die Vorschrift sei zwar nicht unmittelbar anzuwenden. Es gebe aber eine planwidrige Regelungslücke. Außerdem sei die Interessenlage bei Ausbildungen mit Zwischenprüfung und Abschlussprüfung gegenüber derjenigen bei mehrjähriger Berufsausbildung mit gestreckter Abschlussprüfung vergleichbar. In beiden Fällen solle die Prämie Lernbereitschaft und Durchhaltevermögen der Teilnehmenden an mehrjährigen Ausbildungen stärken. Es gehe im Ergebnis darum, einen erfolgreichen Abschluss zu fördern.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung materiellen Rechts, weil § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III nicht analog anzuwenden sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2021 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 17. Februar 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat seine Berufung zu Recht zurückgewiesen, weil dem Kläger wegen des Bestehens der fachtheoretischen Prüfung bei der Berufsbildung zum Erzieher eine Prämie zu zahlen ist.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 10.7.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.8.2018, mit dem der Beklagte die Zahlung der Weiterbildungsprämie iHv 1000 Euro nach Bestehen des theoretischen Teils des Fachschulexamens abgelehnt hat.
Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, Abs 4 SGG) ist statthaft. Der Kläger ist nicht darauf verwiesen, im Wege der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 2 SGG; vgl Mutschler in Kasseler Komm, § 34 SGB X RdNr 30, Stand Mai 2021) aus dem Bildungsgutschein (§ 81 Abs 4 SGB III) vorrangig den Erlass eines Bewilligungsbescheids für die Prämie durchzusetzen. Mit dem Bildungsgutschein hat der Beklagte dem Kläger zwar das Bestehen der Fördervoraussetzungen dem Grunde nach verbindlich bescheinigt (vgl BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 22/09 R - SozR 4-4300 § 77 Nr 5 RdNr 10; zur Situation bei der zweistufigen Prüfung von Kurzarbeitergeld BSG vom 15.2.1990 - 7 RAr 22/89 - juris RdNr 15; zur Zweistufigkeit des Bildungsgutscheinverfahrens allgemein B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 81 RdNr 108, 114, Stand November 2021). Diese Grundentscheidung zur Weiterbildungsförderung enthebt den Beklagten und die Gerichte aber nicht von der Aufgabe, die über § 81 Abs 1 SGB III hinausgehenden weiteren Voraussetzungen der begehrten Leistung zu prüfen.
2. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Ablehnungsentscheidung zur Zahlung einer Prämie für das Bestehen der fachtheoretischen Prüfung aufgehoben und dem Kläger die beantragten 1000 Euro zugesprochen.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB II (in der vom 19.3.2013 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege vom 13.3.2013, BGBl I 446) iVm § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III (in der vom 1.8.2016 bis zum 28.5.2020 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung ≪Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG≫ vom 18.7.2016, BGBl I 1710), die in analoger Anwendung der arbeitsförderungsrechtlichen Vorschrift aus dem SGB III zu einem Leistungsanspruch des Klägers führen.
Von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit war der Kläger trotz des geförderten beruflichen Abschlusses an einem Berufskolleg nicht ausgeschlossen (dazu a). Diese Leistungen erfassen dem Grunde nach auch die Weiterbildungsprämien, die gemäß § 131a Abs 3 SGB III zu zahlen sind (dazu b). Der Kläger hat die allgemeinen, für Zwischen- und Abschlussprüfungen geltenden Vorgaben aus § 131a Abs 3 SGB III erfüllt (dazu c). Die in § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III benannten Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Erfolgsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung sind zwar nicht gegeben (dazu d). Die Vorschrift ist aber entsprechend anzuwenden, weil der Kläger den ersten von zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung bestanden hat, welche im Rahmen einer vom Beklagten als Weiterbildung geförderten mehrjährigen abschlussbezogenen Berufsbildung abzulegen war (dazu e).
a) Der Kläger ist nicht von über § 16 SGB II vermittelte Leistungsansprüche aus dem Förderkatalog des SGB III ausgeschlossen.
Nach den Feststellungen des LSG ist offen, ob der Kläger eine dem Grunde nach über das BAföG förderfähige Ausbildung absolviert (zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit einer Ausbildung schon BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - RdNr 14) oder den Berufsabschluss des Erziehers im Rahmen einer Maßnahme erworben hat, die berufliche Weiterbildung war. Für die hier begehrten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ist das nicht entscheidend. Der Leistungsausschluss aus § 7 Abs 5 SGB II bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 28; Harks in jurisPK-SGB II, § 16 RdNr 37, Stand 28.6.2021; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 53, Stand April 2021). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht bezogen hat und - wenn ja - welche.
b) Die durch den Beklagten vorgenommene Förderung der Berufsbildung zum Erzieher erfasst dem Grunde nach auch die Weiterbildungsprämien, die gemäß § 131a Abs 3 SGB III zu zahlen sind.
Über § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB II kann die Agentur für Arbeit als Leistungen des Dritten Kapitels des SGB III Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b erbringen. Gemäß § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1000 Euro, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2020 beginnt. Nach § 444a Abs 2 SGB III (idF des AWStG) gilt der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach § 131a Abs 3 SGB III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31.7.2016 beginnt.
Weitere Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch des Klägers gibt es nicht. Ein Entschließungsermessen hinsichtlich des "Ob" der Prämienzahlung ist dem Beklagten bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 131a Abs 3 SGB III nicht mehr eröffnet. Übt ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der Leistungen nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II erbringt, ist er nach § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen grundsätzlich an die Regelungen im SGB III gebunden (Rechtsgrundverweisung). Ein Ermessen steht dem Leistungsträger mithin nur dann zu, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht (zur Leistungshöhe BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 117/10 R - BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr 6, RdNr 14 mwN). Das ist im Rahmen des § 131a Abs 3 SGB III nicht der Fall. Denn die Zahlung der Weiterbildungsprämie knüpft als Sonderleistung (B. Schmidt in BeckOK, § 131a SGB III RdNr 2, Stand 1.12.2021) an die Förderung der Berufsbildung als Weiterbildung an und sieht - sind die Voraussetzungen des § 131a Abs 3 SGB III erfüllt - keine (erneute) Ermessensentscheidung vor.
Der Beklagte hat dem Kläger einen Bildungsgutschein (§ 81 Abs 4 SGB III) ausgestellt. Damit hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung verbindlich anerkannt und das ihm zustehende Ermessen ausgeübt (vgl BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 22/09 R - SozR 4-4300 § 77 Nr 5 RdNr 10; vgl auch Baar in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl 2021, § 81 RdNr 57; Reichel in jurisPK-SGB III, § 81 SGB III RdNr 104, Stand 25.6.2020; B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 81 RdNr 108, Stand November 2021). Diese Entscheidung hat den Beklagten auch hinsichtlich der Rechtsfolgen aus § 131a Abs 3 SGB III gebunden, wenn der Tatbestand der Vorschrift erfüllt ist.
c) Die allgemeinen, für Zwischen- und Abschlussprüfungen geltenden Vorgaben aus § 131a Abs 3 SGB III sind eingehalten.
§ 131a Abs 3 iVm § 444a Abs 2 SGB III setzt für jede Weiterbildungsprämie voraus, dass dem zu prämierenden Prüfungserfolg eine Prüfung zugrunde liegt, die (1) im Rahmen der Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung absolviert wurde, die so geförderte Maßnahme (2) zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den (3) nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist und (4) die Maßnahme nach dem 31.7.2016 sowie - nach Maßgabe des § 131a Abs 3 SGB III - vor Ablauf des 31.12.2020 begonnen hat. Außerdem muss die Prüfung bestanden worden sein.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat die Berufsbildung des Klägers als berufliche Weiterbildung nach § 81 SGB III gefördert. Er hat dazu - in einem ersten Schritt - einen Bildungsgutschein ausgestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt sich, dass der Beklagte - in einem zweiten Schritt und nachdem der Kläger die Berufsbildung an dem Kolleg begonnen hatte - die konkrete, maßnahmebezogene Weiterbildungsförderung nach § 81 SGB III aufgenommen hat. Ob diese Förderentscheidungen rechtmäßig gewesen sind, ist jedenfalls bis zu einer Aufhebung der über die Förderung erlassenen Verwaltungsakte ohne Belang. Die Teilnahme des Klägers an der Maßnahme führte zu einem Abschluss im Ausbildungsberuf des Erziehers. Nach den Feststellungen des LSG dauert die Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nach nordrhein-westfälischem Landesrecht mindestens drei Jahre. Diese Zeit unterteilt sich in eine zweijährige Ausbildungsphase an dem Berufskolleg und - nach der fachtheoretischen Prüfung - eine einjährige Phase, das Berufspraktikum (vgl § 180 Abs 5 SGB III). Der Kläger hat die Maßnahme im August 2016 und damit nach dem 31.7.2016 sowie vor Ablauf des 31.12.2020 begonnen. Er hat den hier maßgeblichen fachtheoretischen Prüfungsteil bestanden.
d) Unmittelbar aus § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III kann der Kläger zwar keinen Zahlungsanspruch auf die Prämie iHv 1000 Euro ableiten, weil die Vorschrift für Zwischenprüfungen bei Weiterbildungsmaßnahmen gilt, die zu einem Berufsabschluss führen, der vom BBiG und vergleichbaren Vorschriften erfasst wird.
Nach der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG (vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 15 ff) knüpfen die Begriffe "Zwischenprüfung" in § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III ebenso wie "Abschlussprüfung" in dessen Nr 2 an die Terminologie des BBiG zur Berufsausbildung an. Auch im Gesetzgebungsverfahren zum AWStG wurde die fehlende Verpflichtung für Umschülerinnen und Umschüler nach dem BBiG bzw der Handwerksordnung, an einer Zwischenprüfung teilzunehmen, in Bezug genommen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AWStG, BT-Drucks 18/8042 S 27). Diese Überlegung stellt einen Zusammenhang zwischen Berufsbildung iS von § 3 Abs 1 BBiG und in Berufen der Handwerksordnung sowie in diesem Rahmen abzulegende Zwischenprüfungen für § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III her. Daher stellt § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III unmittelbar eine Anspruchsgrundlage nur für Zwischenprüfungen nach diesen - und vergleichbaren - Ausbildungsvorschriften dar (vgl die mit § 48 Abs 3 BBiG idF durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019, BGBl I 2522 zum 1.1.2020 in Kraft getretene gesetzgeberische Korrektur der durch das fehlende Ineinandergreifen der Regelungen des BBiG und des § 131a SGB III bei Umschulungen in Berufen mit für die Ausbildung vorgesehener Zwischenprüfung in der Praxis entstandenen Unsicherheiten; hierzu Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks 19/10815 S 64). Hiernach richtete sich die Fachschulausbildung des Klägers an einem Berufskolleg nicht.
e) § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III ist jedoch entsprechend anzuwenden. Der Kläger hat den ersten Teil einer Abschlussprüfung erfolgreich absolviert. Die Dauer der Maßnahme der beruflichen Bildung und der Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Teil der Abschlussprüfung gebieten vorliegend eine Gleichstellung mit Fällen, in denen im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung an einer Zwischenprüfung teilgenommen werden kann (dazu aa). Diese Fälle hat der Gesetzgeber (unbewusst) planwidrig nicht geregelt (dazu bb).
aa) Grundsätzlich kann im Wege des Analogieschlusses die für den normierten Tatbestand im Gesetz gegebene Regel auf einen vom Gesetz nicht bzw nur unzureichend geregelten Tatbestand übertragen werden, wenn beide Tatbestände infolge ihrer Ähnlichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten gleich zu bewerten sind bzw der Gesetzgeber ausgehend von den für die herangezogenen Gesetzesvorschriften maßgebenden Grundsätzen zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BSG vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1, RdNr 35 mwN).
Nach den dargestellten Maßstäben ist von § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III auch die Zwischenprüfung bei nach § 81 SGB III geförderter beruflicher Weiterbildung erfasst, die einen beruflichen Abschluss aufgrund schulischer Berufsbildung vermittelt. Eine Beschränkung allein auf betriebliche Berufsbildung ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 81 ff SGB III nicht. Auch § 180 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Alt 1 SGB III, der Bedingungen für die Zulassung von Maßnahmen regelt, stellt allgemein auf die Vermittlung eines beruflichen Abschlusses ab (zur Notwendigkeit der Anerkennung des Berufs ua Brand in Brand, SGB III, 9. Aufl 2021, § 180 RdNr 6; Schön in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, 3. Aufl 2019, § 180 RdNr 5). Abzugrenzen ist die Berufsbildung insoweit von nicht als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zulassungsfähigen Maßnahmen, in denen überwiegend Wissen vermittelt wird, das ua den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht (§ 180 Abs 3 Nr 1 Alt 2 SGB III). Die im Gesetzgebungsverfahren zu § 131a Abs 3 SGB III maßgeblichen Überlegungen für das Förderinstrument der Weiterbildungsprämie bei Zwischenprüfungen gelten in gleicher Weise für Weiterbildung in schulischer wie in betrieblicher Berufsbildung. Dem Grunde nach können sich in allen Maßnahmen beruflicher Bildung Anforderungen durch Mehrjährigkeit und Abschlussbezogenheit der Weiterbildung stellen. Diese Punkte waren im Gesetzgebungsverfahren zum AWStG Ansatz für einen festgestellten Motivationsbedarf, der mit Prämienzahlungen zu decken sein sollte (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum AWStG, BT-Drucks 18/8042 S 27).
Prämienauslösende Zwischenprüfungen und (erster) Teil einer in zwei Teile auseinanderfallenden Abschlussprüfung bei mehrjährigen abschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahmen nähern sich zudem durch die Einfügung eines Qualifikationsmerkmals in § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III in den an die Prüflinge zu stellenden Anforderungen an und sind auch insoweit vergleichbar. Nach der Binnenstruktur der Ausbildungen mit unmittelbar von § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III erfassten Zwischenprüfungen ist nicht das Bestehen einer Zwischenprüfung Voraussetzung für eine Zulassung zur Abschlussprüfung. Entscheidend ist grundsätzlich allein die Teilnahme an einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung (§ 43 Abs 1 Nr 2 BBiG; Hergenröder in Benecke/Hergenröder, BBiG, 2. Aufl 2021, § 48 RdNr 4; Maring in HK-BBiG, 2. Aufl 2020, § 48 RdNr 2). Demgegenüber hat der nichtbestandene erste Teil einer zweiteiligen Abschlussprüfung Einfluss auf den Fortgang der Ausbildung bzw beruflichen Bildung und das Bestehen der Abschlussprüfung, mithin den Erwerb des Berufsabschlusses (vgl zur Stufenausbildung auch § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 BBiG; zum Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung § 5 Abs 2a und b BBiG idF durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019, BGBl I 2522). Die im Gesetzgebungsverfahren für erforderlich gehaltene Unterstützung erwachsener Teilnehmerinnen und Teilnehmer an mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildungen betrifft daher mindestens in gleicher Weise diejenigen, die eine Zwischenprüfung ablegen und diejenigen, die sich nach zwei Jahren den Anforderungen eines vorgezogenen Teils der Abschlussprüfung stellen müssen. Da allein die (nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene) Teilnahme an einer Zwischenprüfung den Anspruch auf Zahlung einer Prämie nicht auslösen soll, hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III das zusätzliche - qualifizierende - Erfordernis des Bestehens der Prüfung geregelt. Damit hat er die prämienauslösende Zwischenprüfung von den niedrigschwelligen Anforderungen der Ausbildungsvorschriften abgekoppelt und inhaltlich an die bei einem vorgezogenen Teil der Abschlussprüfung zu erfüllenden Vorgaben angenähert.
bb) Da das Gesetz Fälle des erfolgreich absolvierten ersten Teils einer in zwei Teile auseinanderfallenden Abschlussprüfung bei nach § 81 SGB III geförderten Maßnahmen der schulischen Berufsbildung nicht ausdrücklich als prämienauslösend erfasst und eine Auslegung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III in diesem Sinne ausscheidet, liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Diese erfordert einen Lückenschluss durch Analogie.
Ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist nach dem Konzept des Gesetzes im Wege der historischen, systematischen und der daraus gewonnenen teleologischen Auslegung zu beurteilen (BSG vom 15.12.2020 - B 2 U 14/19 R - BSGE 131, 138 = SozR 4-7912 § 55 Nr 3, RdNr 15 mwN), wobei den Gesetzesmaterialien entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl BSG vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 24).
Ausweislich der Materialien zum AWStG war eine Gleichbehandlung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an beruflicher Weiterbildung bei der Prämienzahlung intendiert. Bei Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung sollte der erste Teil der Abschlussprüfung der Zwischenprüfung gleichgestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 18/8042 S 27) und damit den Anspruch auf die Prämie auslösen. Eine diesen Sachverhalt erfassende Regelung hat keinen Eingang ins Gesetz gefunden, ohne dass im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden ist, dass der Kreis der durch eine Prämie gemäß § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III Begünstigten verkleinert werden sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 (BGBl I 2522) die Möglichkeit für Umschülerinnen und Umschüler in vom BBiG erfassten beruflichen Weiterbildungen geschaffen, auf eigenen Antrag an Zwischenprüfungen teilzunehmen. Er hat damit seine Absicht untermauert, einem möglichst großen Kreis von erfolgreichen Weiterzubildenden den Zugang zu Weiterbildungsprämien zu eröffnen. Die Eröffnung des Zugangs zur Prämie für Weiterbildung bei schulischer Berufsbildung fügt sich auch in das umfassende gesetzgeberische Regelungskonzept aus § 81 Abs 2, § 131a Abs 3 Nr 2 und § 180 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Alt 1 SGB III ein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm Siefert Neumann
Fundstellen
NJW 2022, 10 |
FEVS 2023, 105 |
NZS 2022, 716 |
SGb 2022, 296 |
ZfSH/SGB 2022, 453 |
info-also 2022, 185 |