Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. berufliche Weiterbildung. schulische Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher. Weiterbildungsprämie. Gleichstellung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung mit einer Zwischenprüfung. analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3
Orientierungssatz
1. Mit der erfolgreichen Ablegung des theoretischen Prüfungsteils des Fachschulexamens in der Fachrichtung Sozialpädagogik für die Weiterbildung zum staatlich anerkannten Erziehers endet zwar die berufliche Weiterbildung im Sinne des § 81 SGB 3, da die Zeit der fachpraktischen Ausbildung in Form eines Berufspraktikums nach § 180 Abs 5 SGB 3 keine berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB 3 ist. Jedoch ist die schulische Berufsbildung zum Erzieher nicht mit der Ablegung des fachtheoretischen Prüfungsteils abgeschlossen, sondern erst mit der Ablegung des fachpraktischen Teils des Fachschulexamens. Dieses Fachschulexamen entspricht der im BBiG geregelten Abschlussprüfung einer betrieblichen Berufsbildung und zwar in Form der gestreckten Abschlussprüfung.
2. § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 ist bei mehrjährigen Ausbildungen analog auf die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung anzuwenden und insofern mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 17.02.2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagt trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer fachtheoretischen Prüfung im Rahmen der Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher.
Der am 00.00.1977 geborene Kläger bezog laufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (für den Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017 mit Bescheiden vom 08.06.2016, 01.02.2017, 09.02.2017, 24.01.2017, für die Zeit von Juni 2017 bis Mai 2018 mit Bescheid vom 04.05.2017, für die Zeit von Juli 2017 bis August 2018 mit Bescheid vom 27.04.2018 und 04.01.2019).
Der Kläger verfügt über die Allgemeine Hochschulreife und eine abgeschlossene Ausbildung als Einzelhandelskaufmann. Vom Beklagten erhielt er im Mai 2016 einen Bildungsgutschein gemäß §§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II, 81 Abs. 4 SGB III zur Teilnahme an einer Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher. Der Kläger begann am 24.08.2016 die Ausbildung an der Fachschule für Sozialwesen - Sozialpädagogik am Berufskolleg Stadtmitte der Stadt N. Der Ausbildung lag die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Berufskollegs des Landes Nordrhein-Westfalen (APO-BK) vom 26.05.1999 i.d.F. vom 10.07.2016 (GV. NRW S. 630) für die Fachrichtung Sozialpädagogik zugrunde.
Der Kläger absolvierte am Ende des vorwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitts den theoretischen Teil des Fachschulexamens erfolgreich am 29.06.2018. Im Anschluss absolvierte er ein einjähriges Berufspraktikum und bestand den praktischen Prüfungsteil des Fachschulexamens am 31.08.2019 erfolgreich. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin eine Weiterbildungsprämie i.H.v. 1.500,00 Euro für das Bestehen einer Abschlussprüfung nach § 131a Abs. 3 Nr. 2 SGB III.
Am 02.07.2018 beantragte der Kläger für das Bestehen des theoretischen Teils des Fachschulexamens die Gewährung einer Weiterbildungsprämie für die Zwischenprüfung nach
§ 131a Abs. 3 SGB III. Mit Bescheid vom 10.07.2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Ausbildung sei noch nicht abgeschlossen. Erst nach Eingang der staatlichen Anerkennung als Erzieher seien die Voraussetzungen für das Bestehen einer Abschlussprüfung erfüllt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2018 als unbegründet zurückwies.
Am 29.08.2018 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, dass das Fachschulexamen aus einem theoretischen Prüfungsteil und einem praktischen Prüfungsteil am Ende der Ausbildung bestehe. Zum zweiten Teil der Ausbildung werde man nur zugelassen, wenn der theoretische Teil des Fachschulexamens erfolgreich abgelegt werde. Es werde der Ausbildungsstand eines Auszubildenden am Ende des zweiten Ausbildungsjahres abgefragt. Per Definition sei eine Zwischenprüfung eine Prüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eines Auszubildenden, in der Regel abzulegen vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres. In der APO-BK habe die Zwischenprüfung lediglich einen anderen Namen, nämlich "theoretischer Teil des Fachschulexamens".
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2018 zu verurteilen, ihm eine Weiterbildungsprämie von 1000,00 Euro für die bestandene Zwischenprüfung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass in der APO-BK für den Fachbereich Sozialpädagogik keine geregelte...