Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisung auf selbständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist im Rahmen des § 23 Abs 2 AVG die Verweisung auf eine selbständige Tätigkeit jedenfalls dann zulässig, wenn der Versicherte mit dieser bereits eine sichere Erwerbsgrundlage gefunden hat und die schon längere Zeit in nennenswertem Umfang und mit wirtschaftlichem Erfolg betriebene Tätigkeit im eigenen Geschäft nur fortzusetzen braucht (vgl BSG vom 23.6.1981 1 RA 5/80 = SozR 2200 § 1246 Nr 80).
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2 S 2; AVG § 23 Abs 2 S 2
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 10.09.1987; Aktenzeichen L 5 A 51/86) |
SG Speyer (Entscheidung vom 14.05.1986; Aktenzeichen S 8 A 95/85) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.
Der 1946 geborene Kläger war in der Zeit von 1962 bis 1967 zunächst als kaufmännischer Lehrling, dann - nach der Kaufmannsgehilfenprüfung - als kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist er als selbständiger Schuhhändler tätig, ohne Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) hat er zum 1. April 1986 bei der Stadt Bonn seinen Gewerbebetrieb (A. F. GmbH) in Bonn, B., abgemeldet, während, dem Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts Pirmasens - Stand 22. Juni 1987 - zufolge, die A. F. GmbH (Handel mit Schuhen und Schuhwaren aller Art) noch eingetragen ist.
Den im Februar 1984 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger trotz doppelseitiger Schwerhörigkeit eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit ausübe (Bescheid vom 29. November 1984, Widerspruchsbescheid vom 16. April 1985).
Das Sozialgericht (SG) Speyer hat die Klage durch Urteil vom 14. Mai 1986 abgewiesen. Das LSG hat auf die Berufung des Klägers dieses Urteil sowie den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben, die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1. Februar 1984 an Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, und im übrigen (hinsichtlich der beantragten Erwerbsunfähigkeitsrente) die Berufung zurückgewiesen. In seiner Entscheidung vom 10. September 1987 ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei der oberen Versichertengruppe zuzuordnen und auf Tätigkeiten der mittleren Gruppe mit einem Ausbildungsberuf von mindestens einjähriger Dauer verweisbar. Wegen der beiderseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit - auch durch ein Hörgerät sei keine zufriedenstellende Verbesserung zu erreichen - müßten alle Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, Telefondienst, mündlichen Verständigungen und dem Erkennen akustischer Signale und Geräusche ausscheiden. Da es sich um eine schwerwiegende spezifische Leistungsbeschränkung handele, müßten zudem entsprechende Arbeitsplätze nachgewiesen werden. Die vom Landesarbeitsamt als möglich bezeichnete Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einem Schreibtelefon oder der Einsatz sogenannter Kommunikationskarten stellten keine betriebsüblichen Bedingungen dar. Deshalb sei der Kläger berufsunfähig, ohne daß es darauf ankomme, ob die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit als "eingebrachtes Leiden" schon bei Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung bestanden habe. Da sie aber schon längere Zeit, jedenfalls im Zeitpunkt des Rentenantrags, vorhanden gewesen sei, habe der Kläger ab Februar 1984 Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten Zugangsvoraussetzungen seien hier nicht anwendbar (Hinweis auf § 7 b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG). Erwerbsunfähig sei der Kläger wegen der fortbestehenden Eintragung seiner Firma im Handelsregister nicht. Er übe als Alleingesellschafter eine selbständige Tätigkeit aus, ohne daß es darauf ankomme, ob die Firma Gewinn erwirtschafte.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die unrichtige Anwendung des § 23 Abs 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) hinsichtlich der Verweisung. Der Kläger sei mit einer zweijährigen Ausbildung nur in den oberen Bereich der "Angelernten" einzuordnen und deshalb auf ungelernte Tätigkeiten verweisbar; diese gebe es in nennenswerter Anzahl, wie aus der Auskunft des Landesarbeitsamtes hervorgehe. Abgesehen davon müsse sich der Kläger, der selbst einräume, 60 bis 70 Stunden wöchentlich zu arbeiten, auf seine selbständige Tätigkeit verweisen lassen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 14. Mai 1986 in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Nach § 23 Abs 2 Satz 1 AVG (= § 1246 Abs 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO) ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten beträgt. Nach Satz 2 der Vorschrift beurteilt sich dabei die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach allen (objektiv) seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten, die ihm (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Hiernach stehen die sogenannten Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung zum "bisherigen Beruf". Von diesem aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß er zunächst ermittelt und - da die Verweisbarkeit davon abhängt - nach den vorgenannten Kriterien bewertet werden. Dies erfordert, den qualitativen Wert des bisherigen Berufs festzustellen (zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 41). Hierzu hat die Rechtsprechung zur Arbeiterrentenversicherung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene "Leitberufe" untergliedert, nämlich diejenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des "Angelernten" und schließlich des ungelernten Arbeiters. Grundsätzlich darf der Versicherte nur auf die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht den Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er den "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern es verlangt, daß er, ausgehend von diesem Beruf, einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt. Erst wenn er in diesem Sinne nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann - sei es, daß es eine solche Tätigkeit (objektiv) nicht gibt, sei es, daß er (subjektiv) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender (nicht ausreichender) Kenntnisse und Fähigkeiten eine solche Tätigkeit nicht zu verrichten vermag -, ist er berufsunfähig (zB BSG SozR 2200 aaO Nr 144). Entsprechendes gilt für die Angestelltenberufe jedenfalls insoweit als es sich um Angestelltentätigkeiten handelt, die tarifvertraglich erfaßt sind und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen; Anknüpfungspunkt für eine Einteilung der Angestelltenberufe ist ebenfalls die jeweils erforderliche Ausbildung als regelhafte, wenn auch im Einzelfall nicht zwingende Zugangsvoraussetzung. Danach kann differenziert werden zwischen Angestelltenberufen mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und solchen mit einer längeren Ausbildung (durchschnittlich drei Jahre); andererseits gibt es auch "ungelernte Angestelltentätigkeiten" entsprechend der niedrigsten Gruppe im Mehrstufenschema für die Arbeiter (im einzelnen vgl Urteil des 1. Senats des Bundessozialgerichts -BSG- vom 24. März 1983 - 1 RA 15/82 - BSGE 55, 45, 50 f = SozR 2200 § 1246 Nr 107; dem folgend Urteil des 11. Senats vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 72/83 - BSGE 57, 291, 297 ff = SozR aaO Nr 126).
Das Berufungsgericht hat einen bisherigen Beruf nicht ausdrücklich festgestellt, jedoch ausgeführt, daß, "da der Kläger sowohl den anerkannten Ausbildungsberuf des Kaufmannsgehilfen erlernt, mit Prüfung abgeschlossen und hierin insgesamt (einschließlich der Lehrzeit) 70 Pflichtbeitragsmonate ... zurückgelegt hat, ... sein Leistungsvermögen mit demjenigen eines gesunden Kaufmannsgehilfen zu vergleichen" ist. Daraus wird deutlich, von welchem bisherigen Beruf das LSG ausgegangen ist und daß es hierbei zutreffend auf die zuletzt ausgeübte rentenversicherungspflichtige Tätigkeit abgestellt hat (vgl für die Angestelltenversicherung: BSG SozR Nrn 92 und 112 zu § 1246 RVO).
Im Ergebnis hat das LSG auch den qualitativen Wert des bisherigen Berufs sowie die Verweisungsbreite zutreffend bestimmt. Seine Begründung, der Kläger sei der "oberen Versichertengruppe" zuzuordnen, weil er "einen anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Dauer erlernt" habe, er sei auf "Tätigkeiten der mittleren Versichertengruppe" mit einem Ausbildungsberuf von mindestens einjähriger Dauer (grundsätzlich) zu verweisen, stimmt in etwa mit der Klassifizierung überein, die der 1. Senat des BSG in dem erwähnten Urteil vom 24. März 1983 vorgenommen hat (vgl BSGE 55, 45, 50). Allerdings ist dort zwischen Ausbildungsberufen mit einer Ausbildungsdauer von b i s zu zwei Jahren und solchen mit einer längeren Ausbildung (durchschnittlich drei Jahre) unterschieden worden, während das BSG für die Zuordnung zur letzteren ("oberen") Gruppe eine mindestens zweijährige Dauer der Ausbildung hat genügen lassen wollen. Dieser Ungenauigkeit kann aber schon deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil auch die frühere Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Zweijahresgrenze schwankte. Erst seit kurzem besteht Einigkeit, daß die Zugehörigkeit zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters und zur entsprechenden Gruppe der Angestelltenberufe einen Ausbildungsstand von längerer als zweijähriger Dauer voraussetzt (wegen Einzelheiten vgl Urteil des Senats vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 = SozR 2200 § 1246 Nr 143 S 472 mwN). Daß der Beruf des "Kaufmanns" - gleichgültig in welchem Berufszweig - eine dreijährige Ausbildungszeit erfordert, ist dem von Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (Stand 1. Juli 1986) zu entnehmen. Dies verkennt die Beklagte mit ihrem Einwand, der Kläger sei mit einer zweijährigen Ausbildung lediglich in den oberen Bereich der mittleren Gruppe mit dem Leitberuf des "Angelernten" einzuordnen; der ungenauen Angabe zur Mindestdauer der Ausbildung ist, wie bereits erörtert, keine entscheidende Bedeutung beizumessen.
Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ist im Zusammenhang ersichtlich, daß der Kläger seinen bisherigen Beruf nicht mehr, zumindest nicht ohne Hilfsmittel am Arbeitsplatz, verrichten kann. Insoweit sind von der Beklagten gegen Feststellungen des LSG keine Einwände erhoben worden, so daß diese den Senat binden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beklagte bemängelt lediglich, daß es nach der Auskunft des Landesarbeitsamtes für den Kläger in nennenswerter Anzahl in Betracht kommende Arbeitsplätze im Verweisungsbereich gebe, während das Berufungsgericht das Vorhandensein von Arbeitsplätzen für gehörlose Kaufmannsgehilfen als nicht nachgewiesen angesehen und ausgeführt habe, die vom Landesarbeitsamt für möglich gehaltene Ausstattung der Arbeitsstelle mit einem Schreibtelefon und der Einsatz "Kommunikationskarten" fielen nicht unter betriebsübliche Bedingungen. Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte indessen keinen Verfahrensmangel wirksam gerügt. Nach § 164 Abs 2 Satz 2 SGG muß die Revisionsbegründung ua die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Auch wenn man konzediert, daß die verletzte Rechtsnorm nicht ausdrücklich bezeichnet zu werden braucht, sofern sich aus den substantiiert vorgetragenen Tatsachen klar ergibt, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird (so bereits BSGE 1, 227; anscheinend enger: BSG in SozR 1500 § 164 Nr 3 S 4), ist der Vortrag der Beklagten, die im übrigen weder direkt noch sinngemäß von einem Verfahrensfehler spricht, zu wenig konkretisiert. Das muß auch und gerade gelten, wenn nach dem Sachverhalt so, wie er sich dem Revisionsgericht darbietet, mehrere Verfahrensfehler in Betracht kommen könnten. Die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift sind daher nur als - verfahrensrechtlich unerhebliche - Einwendungen gegen die Beweiswürdigung zu werten. Es fehlen Hinweise, daß die Grenzen der freien Beweiswürdigung wegen eines Verstoßes gegen Denkgesetze oder Verfahrenssätze überschritten worden seien. Der Gegenüberstellung dessen, was zum Vorhandensein entsprechender Arbeitsplätze in nennenswerter Anzahl einerseits in seiner Auskunft das Landesarbeitsamt und andererseits das LSG in den Gründen seines Urteils ausgesagt hat, kann insbesondere auch nicht die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§§ 62, 128 Abs 2 SGG) entnommen werden; denn dazu hätte es etwa der Darlegung bedurft, das LSG habe sein Wissen über das (Nicht-) Vorhandensein entsprechender Arbeitsplätze verwertet, ohne dies zum Gegenstand der Verhandlung zu machen.
Das LSG hat jedoch, wie die Beklagte mit Recht rügt, § 23 Abs 2 Satz 2 AVG verletzt, indem es zwar ua im Tatbestand seines Urteils berichtet, der Kläger sei (noch als) selbständiger Schuhhändler (tätig), ohne jedoch die Verweisbarkeit auf diese Tätigkeit zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist im Rahmen des § 23 Abs 2 AVG die Verweisung auf eine selbständige Tätigkeit jedenfalls dann zulässig, wenn der Versicherte mit dieser bereits eine sichere Erwerbsgrundlage gefunden hat und die schon längere Zeit in nennenswertem Umfang und mit wirtschaftlichem Erfolg betriebene Tätigkeit im eigenen Geschäft nur fortzusetzen braucht (grundlegend: BSGE 22, 265, 269 = SozR Nr 45 zu § 1246 RVO; ferner SozR Nr 69 zu § 1246 RVO; BSG, Urteil vom 29.Juli 1971 - 12 RJ 26/70 sowie zuletzt BSG, Urteil vom 23. Juni 1981 - 1 RA 5/80 = SozR 2200 § 1246 Nr 80). Des weiteren ist zu verlangen, daß mit der selbständigen Tätigkeit Einkommen in Höhe mindestens der Hälfte des Einkommens erzielt werden kann, das ein abhängig Beschäftigter im bisherigen Beruf zu verdienen vermag, und der Verdienst muß wesentlich auf der - geistigen oder körperlichen - Arbeitskraft beruhen (vgl BSGE 22, 265, 269). Schließlich ist auch zu prüfen, ob die selbständige Tätigkeit etwa "auf Kosten der Gesundheit", also unter unzumutbaren Schmerzen oder Beschwerden verrichtet wird und/oder wann mit der Arbeitsleistung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verbunden ist. Hierbei handelt es sich also um Umstände, die im Rahmen des § 23 Abs 2 Satz 2 AVG stets rechtserheblich sind und lediglich in § 24 Abs 2 Satz 3 AVG - wonach nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt - für eine bestimmte Rentenart verdrängt werden.
Die hiernach noch erforderlichen Ermittlungen kann nicht der Senat als Revisionsgericht, sondern muß das LSG als Tatsacheninstanz anstellen. Es wird dann auch nicht - was es zu § 24 Abs 2 AVG mit Recht getan hat - dahinstehen lassen können, ob der Kläger zuletzt keinen Gewinn mehr erwirtschaftet hat, sondern das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit eingehend überprüfen müssen.
In der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung wird auch über die In der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung wird auch über die
Fundstellen