Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. vorrangige Sozialleistungen. Pflicht zur Beantragung vorzeitiger Altersrente mit Rentenabschlägen. Unbilligkeit bei bevorstehender abschlagsfreier Altersrente in nächster Zukunft
Leitsatz (amtlich)
Liegt zwischen abschlagsbehafteter und abschlagsfreier Altersrente ein Abstand von vier Monaten, ist der Verweis auf die Altersrente mit Abschlägen unbillig, weil die Möglichkeit der Altersrente ohne Abschläge "in nächster Zukunft" besteht.
Normenkette
SGB 2 § 5 Abs. 3 S. 1, § 12a Sätze 1, 2 Nr. 1, § 13; UnbilligkeitsV § 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 20. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist die Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.
Der 1954 geborene Kläger bezog seit 2014 mit seiner Ehefrau Alg II. Nach Vollendung seines 63. Lebensjahres erfüllte er zum 1.8.2017 die Voraussetzungen einer vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte mit einem dauerhaften Abschlag von 9,6 %. Zum 1.12.2017 erfüllte er die Voraussetzungen einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Das beklagte Jobcenter forderte den Kläger zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte auf (Bescheid vom 3.5.2017; Widerspruchsbescheid vom 12.6.2017) und beantragte, nachdem dieser der Aufforderung nicht nachkam, für den Kläger die Gewährung dieser geminderten Altersrente ab August 2017. Ein atypischer Fall, der die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte als unzumutbar erscheinen ließe, liege auch im Hinblick auf die vier Monate später bestehende Möglichkeit der abschlagsfreien Inanspruchnahme von Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht vor. Der Kläger beantragte diese Altersrente ab Dezember 2017. Über beide Rentenanträge ist nach einstweiligen Rechtsschutzverfahren noch nicht entschieden.
Das SG hat nach Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Nord die Aufforderung zur Rentenantragstellung aufgehoben (Urteil vom 20.10.2017). Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen sei unbillig, weil der Kläger iS von § 3 UnbilligkeitsV "in nächster Zukunft" eine abschlagsfreie Altersrente beziehen könne. Bei einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei das nach den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen auch bei einer Zeitspanne von vier Monaten und nicht nur bei den im Referentenentwurf zur UnbilligkeitsV angeführten drei Monaten der Fall.
Mit seiner Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 12a SGB II iVm § 3 UnbilligkeitsV. Das SG habe entgegen der Begründung zum Referentenentwurf zu Unrecht angenommen, dass die in § 3 UnbilligkeitsV verwendete Formulierung "in nächster Zukunft" einen Zeitraum von mehr als drei Monaten umfassen könne.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 20. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das SG die an den Kläger gerichtete Aufforderung aufgehoben, statt der vier Monate später möglichen abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres mit einem dauerhaften Abschlag von 9,6 % zu beantragen.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind das Urteil des SG, durch das der Bescheid vom 3.5.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2017 aufgehoben wurde, sowie diese Bescheide des Beklagten, mit denen der Kläger zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente aufgefordert worden war.
2. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten die Revision gegen das Urteil des SG unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Das SG hat auf Antrag des Beklagten und mit Zustimmung des Klägers die Sprungrevision zugelassen (Beschluss vom 7.12.2017). Die Zustimmung der Beigeladenen war nicht erforderlich (vgl nur BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R - BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2, RdNr 15).
3. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), mit der der Kläger sich wendet gegen die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente, bei der es sich um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 12). Die Klage ist weiterhin zulässig. Die angefochtene Aufforderung ist nicht iS des § 39 Abs 2 SGB X erledigt. Eine bestandskräftige Entscheidung über den Rentenanspruch des Klägers liegt nicht vor; bislang sind weder der vom Beklagten für den Kläger noch der von diesem selbst gestellte Rentenantrag durch die Beigeladene beschieden worden (zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei bestandskräftiger Bewilligung einer Rente vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 225/12 B - RdNr 5).
4. Rechtsgrundlage der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist § 12a iVm § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II (beide idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850). Nach § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, wobei nach § 12a Satz 2 Nr 1 SGB II keine Verpflichtung besteht, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag nicht, können nach § 5 Abs 3 Satz 1 SGB II die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag stellen.
Diese Vorschriften kommen hier zur Anwendung, denn nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG war der Kläger hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II), konnte mit Vollendung seines 63. Lebensjahres vorzeitig Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) in Anspruch nehmen und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit beseitigen (§ 7 Abs 4 Satz 1 SGB II). Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gehört grundsätzlich zu den vorrangigen Leistungen trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (niedrigerer Zugangsfaktor nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI für die gesamte Rentenbezugsdauer aufgrund § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI).
5. Die auf diese Vorschriften gestützte, hier angefochtene Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente ist rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger schon wegen des geringen zeitlichen Abstands von vier Monaten zwischen abschlagsbehafteter und abschlagsfreier Altersrente von der Verpflichtung nach § 12a Satz 2 Nr 1 SGB II befreit, mit der Vollendung des 63. Lebensjahres zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eine Altersrente mit einem dauerhaften Abschlag von 9,6 % in Anspruch zu nehmen.
a) Liegt zwischen abschlagsbehafteter und abschlagsfreier Altersrente ein Abstand von vier Monaten, ist der Verweis auf die Inanspruchnahme der Altersrente mit Abschlägen unbillig, weil die Möglichkeit der Altersrente ohne Abschläge "in nächster Zukunft" besteht.
Die auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs 2 SGB II gestützte Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV vom 14.4.2008, BGBl I 734, idF der Änderung vom 4.10.2016, BGBl I 2210) regelt abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet sind (vgl dazu BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 23 f). Nach § 3 UnbilligkeitsV ist die Inanspruchnahme unbillig, wenn in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann.
Maßgeblich ist danach die Zeitspanne, die zwischen der abschlagsbehafteten und der abschlagsfreien Inanspruchnahme einer Altersrente liegt. Auch wenn die Formulierung in § 3 UnbilligkeitsV ("die Altersrente") dafür sprechen könnte, dass mit der in nächster Zukunft möglichen abschlagsfreien Inanspruchnahme die Altersrente gemeint ist, auf die sich die Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a Satz 1 SGB II bezieht, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, dass die Möglichkeit der abschlagsfreien Inanspruchnahme sich auf jede Altersrente bezieht, denn § 12a Satz 2 Nr 1 und § 13 Abs 2 SGB II und dem folgend § 1 UnbilligkeitsV beziehen sich jeweils auf "eine Rente wegen Alters", ohne dass Anhaltspunkte für ein davon abweichendes Verständnis im Rahmen des § 3 UnbilligkeitsV vorliegen. Demgemäß kann Unbilligkeit iS des § 3 UnbilligkeitsV auch vorliegen, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) besteht, die wie die Regelaltersrente nicht vorzeitig unter Inkaufnahme von Abschlägen in Anspruch genommen werden kann.
Welche Dauer die vom Verordnungsgeber formulierte zeitliche Spanne "in nächster Zukunft" hat, ist der Verordnung selbst nicht zu entnehmen. Es handelt sich auch nicht um einen Begriff, der im Sprachgebrauch des SGB II oder im allgemeinen wie juristischen Sprachgebrauch mit einer bestimmten Zeitdauer verbunden ist.
Für ein Verständnis von "in nächster Zukunft", das eine Zeitspanne von vier Monaten umfasst, streitet der mit § 3 UnbilligkeitsV verfolgte Zweck. Mit der Freistellung von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente im Hinblick auf eine "bevorstehende abschlagsfreie Altersrente" iS des § 3 UnbilligkeitsV hat der Verordnungsgeber nach seiner Regelungsintention auf das Missverhältnis zwischen der Höhe der bei vorzeitiger Inanspruchnahme hinzunehmenden dauerhaften Abschläge im Rentenbezug einerseits und der vergleichsweise kurzen restlichen Bezugszeit von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum Beginn der abschlagsfreien Altersrente andererseits reagiert. Daran gemessen ist eine zusätzliche Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von vier Monaten bei einer durchschnittlichen Rentenbezugsdauer von gegenwärtig nahezu 20 Jahren so kurz, dass der Verweis auf eine dauerhaft geminderte Altersrente einem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten ist (zur durchschnittlichen Rentenbezugsdauer s die Statistik in Rentenversicherung in Zeitreihen 2017, DRV-Schriften Bd 22, S 157).
b) Dem steht nicht entgegen, dass die Zeitspanne "in nächster Zukunft" in der vom Beklagten angeführten Begründung zum Referentenentwurf der UnbilligkeitsV mit "innerhalb von längstens drei Monaten" erläutert worden ist. Die demgegenüber offene Formulierung im Verordnungstext belegt im Gegenteil, dass der Verordnungsgeber bei der Anwendung des Unbilligkeitstatbestands nach § 3 UnbilligkeitsV Auslegungsspielräume lassen und gerade keine strikte Zeitgrenze einführen wollte. Diese Wertentscheidung wird durch - zudem nicht notwendig öffentlich zugängliche - Äußerungen und Erwägungen im Verfahren der Verordnungsgebung, die im Verordnungstext keinen Niederschlag gefunden haben, nicht verdrängt.
Ohnehin kommt den Ausführungen im Begründungsteil des Referentenentwurfs, der keine amtliche Begründung der UnbilligkeitsV ist, für die Auslegung der Verordnung keine maßgebliche Wirkung zu. Bei dem im Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbaren Referentenentwurf mit Begründung aus dem Jahr 2008 (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/unbilligkeitsverordnung.html) handelt es sich nicht um Gesetzesmaterialien, die den in den amtlichen Drucksachen der gesetzgebenden Körperschaften Bundestag und Bundesrat veröffentlichten Dokumenten entsprechen (zur Bedeutung dieser Materialien für die Rechtsanwendung durch die Gerichte vgl zuletzt BVerfG vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 - RdNr 74 f). Während diese publizierten Materialien den Entstehungsprozess eines Gesetzes zu dokumentieren vermögen, gibt der im Internet auffindbare Referentenentwurf lediglich einen Stand der Vorbereitung des Verordnungserlasses im Ministerium wieder. Dessen Begründung wird nicht Gegenstand von in Drucksachen nachzuvollziehenden Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften und vermag für die Rechtsanwendung damit nicht in gleicher Weise wie die amtlichen Gesetzesmaterialien Bedeutung zu erlangen. Der Referentenentwurf ist ein Auslegungsgesichtspunkt, der als solcher kein maßgebliches Gewicht hat, in der Zusammenschau mit anderen Umständen bewertet werden muss und dabei hinter andere Auslegungsgesichtspunkte zurücktreten kann.
Vorliegend ist den teleologischen Erwägungen der Vorzug zu geben, weil sich im Normtext des § 3 UnbilligkeitsV keine konkrete zeitliche Grenze im Sinne der Begründung zum Referentenentwurf findet und der Verordnungsgeber mit der Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs dessen Konturierung im Rahmen der Rechtsanwendung vorgegeben hat. Dies stimmt mit der gleichfalls im Referentenentwurf beschriebenen Regelungsintention des Verordnungsgebers überein, die mit den Vorgaben des SGB II für die Verordnung in Einklang steht.
6. Ob der Beklagte ausgehend von seiner Rechtsauffassung wegen der Höhe des dauerhaften Abschlags von 9,6 % bei vorzeitigem Altersrentenbezug ab August 2017 (32 Monate vor der für den Kläger maßgeblichen Regelaltersgrenze) und des kurz darauf möglichen abschlagsfreien Altersrentenbezugs ab Dezember 2017 (4 Monate) das Vorliegen einer besonderen Härte zu prüfen und im Rahmen seines Ermessens bei der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme näher zu würdigen gehabt hätte, konnte offen bleiben (zur Ermessensausübung vor der Aufforderung vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr 1, RdNr 25 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
FEVS 2019, 448 |
NDV-RD 2019, 86 |
NZS 2019, 73 |
SGb 2018, 698 |
ZfF 2019, 20 |
ZfSH/SGB 2019, 31 |
FSt 2019, 859 |
info-also 2019, 95 |