Leitsatz (amtlich)

Behält sich ein Beteiligter den Widerruf eines Prozeßvergleichs oder eines Anerkenntnisses vor, so kann er in den Vorbehalt auch die Form einschließen, in der er den Widerruf erklären will. Enthält der Widerrufsvorbehalt eines Sozialversicherungsträgers keine Formangaben, so ist er in der Regel dahin auszulegen, daß der Widerruf in der für Mitteilungen von Sozialversicherungsträgern an das Gericht üblichen Weise erklärt werden kann; üblich ist ein mit der Namensangabe des zeichnungsberechtigten Vertreters und dem behördenüblichen Beglaubigungsvermerk versehener Schriftsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine in der irrtümlichen Annahme, der Widerruf eines Prozeßvergleichs sei nicht erfolgt, vorgenommene Zurücknahme des Rechtsmittels durch die andere Partei berechtigt nicht zur Abweisung dieses Rechtsmittels.

 

Orientierungssatz

Über die Form der Abgabe von Prozeßerklärungen.

 

Normenkette

SGG § 101 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 108 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 307; SGG § 93 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. September 1961 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 7. Februar 1958 das Altersruhegeld vom 1. Januar 1957 an. Sie berechnete die Leistung nach den seit diesem Tage geltenden Vorschriften mit monatlich 32,50 DM. Die Zahlung der - wesentlich höheren - "Vergleichsrente" lehnte sie ab, weil die Versicherungskarten der Klägerin - für sie sind bis 1925 Pflichtbeiträge und von 1949 bis 1956 freiwillige Beiträge zur Invalidenversicherung entrichtet - für das Jahr 1954 anstelle der zur Erhaltung der Anwartschaft erforderlichen 26 nur 24 Wochenbeiträge ausweisen.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin vorgebracht hat: Sie habe auch für das Jahr 1954 die erforderlichen 26 Wochenbeitragsmarken erworben; diese habe der Verwaltungsangestellte Tipper von der Stadtverwaltung Goch, der ihr regelmäßig bei der Beitragsentrichtung behilflich gewesen sei, in die Versicherungskarte Nr. 3 eingeklebt. Sie könne sich das Fehlen zweier Marken nicht erklären. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat über die Entrichtung der Beiträge für 1954 zunächst Zeugenbeweis erhoben. Alsdann hat der Sitzungsvertreter der Beklagten am 10. November 1958 vor dem SG folgende Erklärung abgegeben:

"Die Beklagte erklärt sich bereit, nach Entrichtung von zwei Beiträgen der Klasse II für das Jahr 1956 die beiden fehlenden Beiträge für das Jahr 1954 als rechtzeitig entrichtet anzusehen und die Rente der Klägerin unter Anwendung der Berechnungsvorschriften des alten Rechts gemäß Art. 2 § 42 ArVNG zu berechnen.

Die Beklagte behält sich den Widerruf dieses Anerkenntnisses bis nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Protokollabschrift vor."

Nachdem eine Abschrift der Sitzungsniederschrift der Beklagten am 12. Dezember 1958 zugegangen war, hat sie dem SG am 3. Januar 1959 schriftsätzlich mitgeteilt:

"Wir widerrufen hiermit unser in der Sitzung vom 10. November 1958 gegebenes Anerkenntnis. Nach unserer Auffassung mußte die Anwartschaft am 31. Dezember 1956 erhalten sein, so daß eine Beitragsnachentrichtung nicht das Recht zur Durchführung einer Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 42 ArVNG gibt. Wir halten an dieser Auffassung weiterhin fest."

Der Schriftsatz endet mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen eines für die Beklagte zeichnungsberechtigten Oberverwaltungsrats. Darunter befindet sich ein Beglaubigungsvermerk, der von einem Verwaltungsinspektor handschriftlich unterzeichnet ist.

In Unkenntnis vom Eingang dieses Schriftsatzes hatte der Kammervorsitzende die Klägerin zur Klagerücknahme aufgefordert. Dieser Aufforderung war die Klägerin unter Bezugnahme auf das "im Termin vom 10. November 1958 protokollierte Vergleichsangebot" nachgekommen.

Nachdem festgestellt worden war, daß der Widerruf der Beklagten rechtzeitig eingegangen war, hat das SG Duisburg - auf dieses Gericht war der Rechtsstreit zwischenzeitlich infolge einer Änderung der Gerichtsbezirke übergegangen - durch Beschluß vom 24. August 1959 der Klägerin "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gewährt, den Beschluß aber am 25. Januar 1960 im Einvernehmen mit den Beteiligten dahin geändert, daß "das Verfahren fortgesetzt wird". Es hat ein Gutachten des Bundeskriminalamts darüber eingeholt, ob auf der Quittungskarte Nr. 3 Spuren vorhanden sind, die auf das Einkleben von zwei weiteren Marken schließen lassen.

Das SG hat durch Urteil vom 25. Januar 1960 den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 1958 aufgehoben und diese verurteilt, der Klägerin die Rente aus der Arbeiterrentenversicherung (ArV) nach altem Recht unter Anwendung des Art. 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 1. Januar 1957 an zu gewähren. Es hat sich trotz der Klagerücknahme für befugt gehalten, eine Sachentscheidung zu fällen, weil die Beteiligten durch ihr Einverständnis zur Fortsetzung des Verfahrens die Rücknahme der Klagerücknahme vereinbart hätten. In der Sache selbst hat es als erwiesen angesehen, daß in die Quittungskarte Nr. 3 für das Jahr 1954 26 Beitragsmarken der Lohnklasse II eingeklebt worden seien; es hat weiter festgestellt, daß sich später durch nicht zu erklärende Umstände die beiden letzten Marken gelöst hätten.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Beklagten am 29. September 1961 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Es hat ausgeführt: In der Erklärung des Vertreters der Beklagten vom 10. November 1958 liege ein Anerkenntnis. Ein solches sei jedenfalls dann zulässig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen - wie hier - nur in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft seien. Der Widerrufsvorbehalt stehe der Wirksamkeit des Anerkenntnisses nicht entgegen. Dagegen sei der Widerruf unwirksam, weil er nicht von einem zeichnungsbefugten Vertreter der Beklagten handschriftlich unterschrieben sei. Bestimmende Schriftsätze unterlägen grundsätzlich dieser Formvorschrift. Die Erleichterung des § 92 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), wonach die Klage unterzeichnet sein solle, aber nicht müsse, dürfe nicht auf alle Prozeßhandlungen der ersten Instanz ausgedehnt werden, jedenfalls nicht auf das Anerkenntnis oder seinen Widerruf. Das somit wirksam gebliebene Anerkenntnis sei von der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 1959 angenommen worden. Die darin außerdem abgegebene Erklärung der Klagerücknahme sei bedeutungslos, weil der Rechtsstreit durch die Annahme des Anerkenntnisses in der Hauptsache erledigt worden sei (§ 101 Abs. 2 SGG). Eine Fortsetzung des Verfahrens im allseitigen Einverständnis sei in der Sozialgerichtsbarkeit nicht zulässig.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und diese wie folgt begründet: Die im Zivilprozeß herrschende Auffassung, daß bestimmende Schriftsätze handschriftlich und persönlich von demjenigen unterzeichnet sein müßten, von dem sie erklärterweise ausgehen, dürfe in dieser Strenge nicht auf das Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit übertragen werden. Die Beteiligten dieser Gerichtsbarkeit sollten vor überspitzten Formanforderungen geschützt werden. Deshalb lasse § 92 SGG eine Klageschrift ohne Unterzeichnung zu. Was für die Klageschrift gelte, müsse auch für den Widerruf eines unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleichs gelten. Somit sei der Vergleich vom 10. November 1958 durch den Schriftsatz vom 30. Dezember 1958 wirksam widerrufen. Das sei im übrigen auch deswegen der Fall, weil die Beglaubigung der Unterschrift des zeichnungsberechtigten Vertreters den Erfordernissen der Schriftlichkeit genüge. Demnach hätte das LSG den Rechtsstreit nicht als in der Hauptsache erledigt ansehen dürfen. Materiell-rechtlich sei der Anspruch auf die Vergleichsrente unbegründet, weil die Klägerin für 1954 nicht die erforderlichen 26 Wochenbeiträge entrichtet habe und aus den von 1955 an entrichteten Beiträgen die Wartezeit nicht erfüllt sei.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie tritt der Auffassung entgegen, daß für prozeßerhebliche Erklärungen im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit allgemein weniger strenge Formerfordernisse zu gelten hätten als im Zivilprozeß und in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Revision ist begründet.

Das angefochtene Urteil erweckt schon insofern Bedenken, als das LSG in der von dem Vertreter der Beklagten in der Sitzung vom 10. November 1958 abgegebenen Erklärung ein prozessuales Anerkenntnis gesehen hat. Das in § 101 Abs. 2 SGG begrifflich als bekannt vorausgesetzte Anerkenntnis als Prozeßhandlung (vgl. § 307 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) muß ohne jede Einschränkung erklärt, die Ableitung der Rechtsfolge aus dem vom Kläger behaupteten Tatbestand ohne Drehen und Wenden zugegeben werden (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., S. 643; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 307 Erl. I 1). Die auszulegende Erklärung der Beklagten enthält kein solches uneingeschränktes Zugestehen; sie macht die Anerkennung des Anspruchs auf die sogenannte Vergleichsrente von der Entrichtung zweier weiterer Beiträge der Klasse II abhängig. Es liegt daher die Annahme nahe, daß die Beteiligten - unter beiderseitigem Nachgeben - einen Vergleich geschlossen haben, der als Prozeßvergleich (§ 101 SGG) den Rechtsstreit beenden sollte. Es kann jedoch unentschieden bleiben, ob die eine oder die andere Auffassung zutrifft. Für die Entscheidung über die Revision kann auch dahinstehen, ob die unter einer - aufschiebenden - Bedingung vorgenommene Prozeßhandlung - Anerkenntnis oder Vergleich - rechtswirksam war. Auf die Beantwortung dieser Rechtsfragen kommt es nicht an, weil die Beklagte von dem Vorbehalt des Widerrufs entgegen der Meinung des LSG mit Erfolg Gebrauch gemacht hat.

Die strengen Formerfordernisse, von denen das LSG die Wirksamkeit des - vorbehaltenen - Widerrufs einer Prozeßhandlung abhängig macht, lassen sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Während zB Rechtsmittel - abgesehen von der Anbringung der Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - schriftlich eingelegt werden müssen (§ 151 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Satz 1 SGG) und auch die Klageschrift unterzeichnet sein "soll" (§ 92 Satz 2 SGG), enthält weder das SGG noch eine andere Verfahrensordnung Formvorschriften für den Widerruf einer Prozeßhandlung. Dementsprechend gestattet die Rechtsprechung der Zivilgerichte den Parteien, die Form für den Widerruf selbst zu bestimmen; sie können eine weniger strenge Form als die der Schriftlichkeit vereinbaren oder sich vorbehalten (RGZ 135, 338; RG in DRiZ 1933 Rspr. S. 14 Nr. 18; KG in NJW 1931, 3565 Nr. 5). War eine "Anzeige zu den Akten" vereinbart, so hat das Reichsgericht die Form genügen lassen, in der "eine Anzeige zu den Akten üblicherweise zu erstatten ist" (DRiZ 1933 aaO). Für den Widerruf eines Prozeßvergleichs "durch einfache Anzeige zu den Gerichtsakten" reicht es nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung schon aus, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt dem Gericht eine von ihm nicht unterzeichnete, vielmehr nur mit seiner Namensangabe versehene Abschrift eines an die Gegenpartei gerichteten Schriftsatzes vorlegt (RGZ 135, 338; KG aaO).

In dem hier zu entscheidenden Streitfall hatte sich die Beklagte den Widerruf bis nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Protokollabschrift vorbehalten. Diese Erklärung bedarf der Auslegung, weil nicht ausdrücklich gesagt ist, gegenüber welcher Stelle und in welcher Form der Widerruf gegebenenfalls ausgesprochen werden sollte. Im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, in dem alle Schriftsätze an das Gericht zu richten und dann im Amtsbetrieb den übrigen Beteiligten abschriftlich mitzuteilen sind (§§ 108, 93 SGG), kann beim Fehlen einer anderen Abmachung oder Erklärung, ohne weiteres angenommen werden, daß das Gericht - nicht ein Beteiligter - Adressat eines vorbehaltenen Widerrufs sein soll. Davon sind die Beteiligten im vorliegenden Verfahren auch erkennbar ausgegangen, und die Beklagte hat die Widerrufserklärung dementsprechend gegenüber dem SG abgegeben. Weiter legt der Senat den Vorbehalt der Beklagten dahin aus, daß es der Beklagten gestattet sein sollte, den Widerruf - gegebenenfalls - in der für Mitteilungen von öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern an das Gericht üblichen Weise zu erklären. Diese Auslegung entspricht nach seiner Meinung der Auffassung im Prozeßverkehr. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß die Beklagte sich für den Widerruf den strengen und unabdingbaren Formvorschriften, die beispielsweise für Rechtsmittelschriften gelten, hätte unterwerfen wollen. Im gewöhnlichen Mitteilungsverkehr zwischen Sozialversicherungsträgern und dem Gericht ist es üblich und wird auch von den Gerichten als ausreichend angesehen, daß ein zeichnungsberechtigter Vertreter des Versicherungsträgers nur den Entwurf abzeichnet, während die dem Gericht zugehende Reinschrift die Namensangabe des Verantwortlichen und einen behördlichen Beglaubigungsvermerk trägt. Wenn schon Bescheide des Versicherungsträgers, die den Versicherten - soweit sie überhaupt unterzeichnet werden - in der gleichen Form zugehen, beide Beteiligte zu berechtigen oder zu verpflichten geeignet sind, dann muß sich auch die nach der Verkehrsauffassung auszurichtende Auslegung der Prozeßerklärung der Beklagten jener Gegebenheit anpassen. Der Widerruf der Beklagten war demnach wirksam. Es bedarf nicht der Entscheidung der - vom LSG verneinten - Rechtsfrage, ob ein behördenüblicher Beglaubigungsvermerk der Schriftform genügt, die für Rechtsmittelschriften unabdingbar und für sonstige sogenannte bestimmende Schriftsätze grundsätzlich gefordert wird.

Hiernach hätte das LSG über den Klaganspruch sachlich entscheiden müssen. Einer solchen Entscheidung stand nicht entgegen, daß die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Januar 1959 die Klage "zurückgenommen" hatte. Diese Prozeßerklärung darf nicht isoliert gesehen, muß vielmehr im Zusammenhang mit der von der Klägerin gegebenen Begründung und den vorausgegangenen Prozeßvorgängen gewürdigt werden. Die Klägerin war unter der - der Wirklichkeit nicht entsprechenden - Mitteilung, daß die Beklagte von dem Widerrufsvorbehalt keinen Gebrauch gemacht habe, vom SG zur Klagerücknahme aufgefordert worden. Demgemäß erläuterte sie das Zurückziehen der Klage damit, daß die Beklagte "das protokollierte Vergleichsangebot angenommen" habe. Hätte die Beklagte - wovon das Gericht und die Klägerin zunächst ausgegangen waren - von ihrem Widerrufsvorbehalt keinen Gebrauch gemacht, so hätte der Rechtsstreit mit Ablauf des 12. Januar 1959 - sei es durch einen Vergleich, sei es durch ein angenommenes Anerkenntnis - seine "Erledigung in der Hauptsache" gefunden gehabt (§ 101 Abs. 1 und 2 SGG). Einer Rücknahme der Klage hätte es dann nicht mehr bedurft; eine entsprechende Prozeßerklärung der Klägerin hätte ins Leere getroffen. War dagegen der Vergleich bzw. das Anerkenntnis wirksam widerrufen worden, so entsprach eine Klagerücknahme ersichtlich nicht dem Willen und der Vorstellung der Klägerin. Die schriftsätzliche Erklärung vom 27. Januar 1959 konnte sinnvollerweise nur besagen, daß nach der - vermeintlichen - "Annahme des Vergleichsangebots" die Klägerin - ebenso wie das Gericht - den Rechtsstreit als erledigt ansehe. Eine Erklärung, die gestaltend auf den Rechtsstreit einwirken, nämlich eine bestehende Rechtshängigkeit beseitigen sollte, liegt nicht vor.

Da es für eine Entscheidung über den Klaganspruch an den erforderlichen Feststellungen fehlt, muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 SGG). Dieses wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 

Fundstellen

BSGE, 4

NJW 1966, 125

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