Leitsatz (redaktionell)
Familiensterbegeld auf Bestattungsgeld nach BVG § 36 Abs 4 anzurechnen:
Der Anspruch auf Bestattungsgeld beim Tode eines rentenberechtigten Beschädigten ist gemäß BVG § 36 Abs 4 gegenüber den nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den gleichen Zweck zustehenden Leistungsansprüchen grundsätzlich nachrangig; mithin wird sowohl das nach RVO § 201 zu gewährende Mitgliedersterbegeld als auch das gemäß RVO § 205b zu zahlende Familiensterbegeld auf das Bestattungsgeld angerechnet, es sei denn, daß der Sterbegeldanspruch auf einer freiwilligen Mitgliedschaft des Verstorbenen oder des nach RVO § 205b Anspruchsberechtigten beruht.
Orientierungssatz
Zur Frage, ob das nach RVO § 205b gezahlte Sterbegeld auf das nach BVG § 36 gewährte Bestattungsgeld anzurechnen ist.
Normenkette
BVG § 36 Abs. 4 Fassung: 1960-06-27; RVO § 205b Fassung: 1956-06-12
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. August 1968 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des am 10. Juli 1960 verstorbenen A Sch. Dieser bezog bis zu seinem Tode Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. Mit Bescheiden vom 30. November 1962 und 24. Januar 1963 bewilligte das Versorgungsamt der Klägerin in Ausführung eines vor dem Sozialgericht (SG) geschlossenen Vergleichs ein Bestattungsgeld in Höhe von 500 DM, auf das es ein von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) C auf Grund der Pflichtversicherung der Klägerin gemäß § 205 b der Reichsversicherungsordnung (RVO) gewährtes Sterbegeld in Höhe von 255,- DM anrechnete. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 6. März 1963 zurückgewiesen. Das SG hat die Klage, soweit sie die noch streitige Frage der Anrechnung des Sterbegeldes nach § 205 b RVO auf das Bestattungsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) betraf, mit Urteil vom 21. Januar 1966 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 14. August 1968 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Sei schon nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 4 BVG das von der Krankenkasse gewährte Sterbegeld auf das der Klägerin nach dem Versorgungsrecht zustehende Bestattungsgeld anzurechnen, so ergebe sich auch nichts anderes aus Sinn und Zweck der angezogenen Gesetzesvorschrift Zwar brauchten gemäß der Vorschrift des § 36 Abs. 4 BVG, der nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. März 1964 (BSG 20, 233) den Willen des Gesetzgebers nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht habe, durchaus nicht alle gesetzlichen Leistungen von der Anrechnung auf das Bestattungsgeld nach dem BVG erfaßt zu werden, wie beispielsweise nicht die Leistungen in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtung aus dem Privatrecht (insbesondere aus §§ 1968, 1615 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder auf Grund eines Versicherungsvertrages. So selbst nicht einmal alle sich aus öffentlich-rechtlichen Leistungspflichten ergebenden Leistungen, wie insbesondere nicht das nach § 277 des Lastenausgleichsgesetzes zu gewährende Sterbegeld, grundsätzlich auch nicht das Sterbegeld nach § 122 des Bundesbeamtengesetzes und den ihm entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen; dasselbe habe zu gelten von dem auf Grund einer freiwilligen Unfallversicherung (nach § 545 Abs. 1 RVO gemäß § 589 aaO) gewährten Sterbegeld, das auf das Bestattungsgeld nach dem BVG nicht anzurechnen sei (vgl. BVBl 1965 S. 117 Nr. 76). Die einschränkende Auslegung, welche die Vorschrift des § 36 Abs. 4 BVG in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit wie übrigens auch im Vollzug der Versorgungsverwaltung gefunden habe, könne aber nicht dazu führen, das Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung von der Anrechnung auf das Bestattungsgeld nach dem BVG schlechthin und unterschiedslos freizustellen. Ausgehend von den Anschauungen, auf die im sozialen Rechtsstaat das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern gegründet sei, müsse vielmehr entsprechend dem erklärten Willen des Gesetzgebers, im öffentlichen Interesse Doppelleistungen aus gleichem Anlaß grundsätzlich auszuschließen, bei der Abgrenzung anrechenbarer und anrechnungsfreier Leistungen darauf abgehoben werden, ob die Leistungen überwiegend oder doch wesentlich auf die Eigenvorsorge zurückgeführt werden könnten, die der Versorgungsberechtigte für den Todesfall getroffen habe. Sei dies der Fall, so könnten die der Eigenvorsorge des Berechtigten entspringenden gesetzlichen Leistungen auf das Bestattungsgeld grundsätzlich nicht angerechnet werden. Ganz dementsprechend werde denn auch in durchaus zutreffender Auslegung des Gesetzes das auf Grund freiwilliger Mitgliedschaft von dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte Sterbegeld nur angerechnet, wenn der Rentenversicherungsträger einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 381 Abs. 4 RVO gezahlt habe (vgl. BVBl 1958 S. 102; Nr. 6 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften - VerwV - zu § 36 BVG idF vom 14. August 1961 - BAnz Nr. 161 vom 23. August 1961 - und idF vom 23. Januar 1965, ebenda Nr. 19 vom 29. Januar 1965), im übrigen werde aber im Falle freiwilliger Mitgliedschaft das Sterbegeld nicht angerechnet. Wo die öffentliche Hilfe kraft Gesetzes eingreife und an die Stelle der den schutzbedürftigen Berechtigten gar nicht erst zugetrauten oder nicht zugemuteten Eigenvorsorge trete, erscheine es nur billig, diese Hilfe auf Leistungen nach dem BVG anzurechnen. Dazu zähle zweifellos nicht nur das Sterbegeld aus der Rentnerkrankenversicherung (vgl. Urteil des BSG vom 27. Februar 1963 - 8 RV 969/60 - in: SozR BVG § 36 Nr. 5), wo die Leistung der Kasse im wesentlichen auf dem vom Träger der Rentenversicherung gemäß § 381 Abs. 4 RVO zu erbringenden Ausgleichsbetrag und nicht so sehr auf den Beiträgen des Berechtigten beruhe; anrechnungspflichtig auf das Bestattungsgeld nach dem BVG sei vielmehr auch das auf Grund des Pflichtversicherungsverhältnisses von dem Träger der Krankenversicherung zu gewährende Sterbegeld, ohne daß es entgegen der Ansicht der Klägerin dabei einen Unterschied mache, ob es sich um die Versicherung des Beschädigten oder die seines Ehegatten handele. Denn einerseits könne hier im Hinblick auf das bestehende Pflichtversicherungsverhältnis von einer Eigenvorsorge in dem dargelegten Sinne nicht mehr die Rede sein; andererseits sei es, wie im vorliegenden Falle, der Ehegatte, in dessen Person nach § 205 b RVO der Anspruch auf das Sterbegeld aus seiner Pflichtversicherung entstehe und der, falls er die Bestattung besorgt habe, auch aus eigenem Recht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BVG neben anderen zunächst Berechtigten zu dem Bezug des Bestattungsgeldes nach dem BVG berechtigt sei. Mithin finde auch hier die Vorteilsausgleichung statt, die eine Doppelversorgung aus gleichem Anlaß vermeiden solle. Nach alledem sei es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte auf das von ihm der Klägerin zu leistende Bestattungsgeld das dieser von der AOK C gewährte Sterbegeld angerechnet habe.
Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin eine Überprüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Anwendung und Auslegung des § 36 Abs. 4 BVG. Sie hat ausgeführt, sie verkenne nicht, daß die vom LSG vorgenommene Abgrenzung anrechenbarer und anrechnungsfreier Leistungen nach dem Merkmal, ob die Leistungen überwiegend oder doch wesentlich auf die für den Todesfall getroffene Eigenvorsorge zurückgeführt werden könnten, der bisherigen Rechtsprechung des BSG entspreche (Urteile des BSG vom 27. Februar 1963 - 8 RV 969/60 - in SozR BVG § 36 Nr. 5 - und vom 10. März 1964 - 9 RV 14/63 - in SozR BVG § 36 Nr. 7). Sie glaube jedoch, daß sich die streitige Anrechnung nicht so sehr nach der Art der Vorsorge als vielmehr nach der Zahlung von Beiträgen durch den Berechtigten zu richten habe. In der Regel würden die Sterbegeldleistungen nicht wegen der freiwilligen oder pflichtmäßigen Mitgliedschaft in der Kasse, sondern nur wegen der in beiden Fällen erfolgten Beitragsleistungen vorgenommen. Sie halte es für unbillig und für eine besondere Härte, wenn trotz der im wesentlichen gleichen eigenen Beitragsleistungen der Pflichtversicherte durch die Anrechnung des Sterbegeldes gegenüber dem freiwillig Versicherten benachteiligt werde. Offenkundige Ungerechtigkeiten könnten bei der Anwendung des § 36 Abs. 4 BVG nur dadurch vermieden werden, daß ohne Rücksicht auf die Art der Versicherung des Berechtigten alle Sterbegeldleistungen anrechnungsfrei blieben, die auf eigenen Beiträgen des Berechtigten beruhten. Folge man dieser Rechtsauffassung, so erweise sich die zugelassene Revision als begründet.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Bayerischen LSG vom 14. August 1968 aufzuheben;
2. das Urteil des SG Bayreuth vom 21. Januar 1966 und die Bescheide des Beklagten vom 30. November 1962 und 24. Januar 1963 idF des Widerspruchsbescheids vom 6. März 1963 abzuändern, soweit sie das der Klägerin von der AOK C gewährte Sterbegeld auf das Bestattungsgeld nach dem BVG angerechnet haben;
3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin das restliche Bestattungsgeld in Höhe von 250 DM auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Der ausführlichen Begründung des angefochtenen Urteils werde nicht zuletzt deswegen in vollem Umfange beigetreten, weil sie die einschlägige Rechtsprechung des BSG berücksichtige und den Grundsatz der Vermeidung einer Doppelversorgung aus dem gleichen Anlaß ebenso beachte wie jenen der Nichtanrechenbarkeit von Leistungen, die der unter Opfern übernommenen Eigenvorsorge des Berechtigten entspringen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sachlich konnte sie keinen Erfolg haben.
Die von der Revision unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens begehrte Überprüfung der vom LSG vorgenommenen Anwendung und Auslegung des § 36 Abs. 4 BVG hat ergeben, daß das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden ist. Streitig ist nur, ob das der Klägerin von der AOK C nach § 205 b RVO gezahlte Sterbegeld auf das nach § 36 BVG gewährte Bestattungsgeld anzurechnen war. Dies ist hier der Fall. Nach § 36 Abs. 4 BVG in der hier anzuwendenden Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) - vgl. auch die wörtlich übereinstimmenden Fassungen des § 36 Abs. 4 BVG im 2. und 3. NOG - ist eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung auf das Bestattungsgeld anzurechnen. Diese Vorschrift ist, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 10. März 1964 - 9 RV 14/63 - (BSG 20, 233 = BSG in SozR § 36 BVG Nr. 7) ausgeführt hat, auslegungsbedürftig. Aus ihrem Wortlaut ergibt sich, daß das auf Grund eines Versicherungsvertrages zu zahlende Sterbegeld nach § 36 Abs. 4 BVG nicht angerechnet werden darf, weil das Gebot der Anrechnung nur gesetzliche Leistungen betrifft. Ob die Unterscheidung zwischen vertraglicher und gesetzlicher Leistung bereits eine erschöpfende Abgrenzung zwischen anrechnungspflichtigen und anrechnungsfreien Leistungen ermöglicht, hängt von den Wertvorstellungen ab, die dem Gesetz erkennbar zugrunde liegen und die es in seinen rechtlichen Wirkungen erzielen will. Diese bestehen in der Absicht, in einem näher bestimmten Umfang jedenfalls Doppelleistungen auszuschließen (vgl. auch §§ 65 BVG, 1278 bis 1280 RVO). Dabei wird der Umfang des Ausschlusses von Doppelleistungen zunächst durch die Herkunft der Mittel bestimmt, aus denen die Leistungen aufgebracht werden. Handelt es sich bei mehreren gesetzlichen Leistungen um solche aus öffentlich-rechtlichen Mitteln im weitesten Sinne, dann kommt eine grundsätzlich zu vermeidende Doppelleistung, die zur Anrechnung und damit zur Kürzung der einen oder der anderen Leistung führen muß, in Betracht; dies gebietet § 36 Abs. 4 BVG für das Versorgungsrecht ausdrücklich. Gemeinsames Merkmal der Anrechnungsfreiheit ist die Eigenvorsorge, die der Versorgungsberechtigte für den Todesfall getroffen hat, im Gegensatz zur staatlichen Vorsorge oder Fürsorge, die die Eigenvorsorge entbehrlich macht. Abzustellen ist hierbei nicht nur auf einen privatrechtlichen Entstehungsgrund der Sterbegeldleistungen oder auf den Umstand, daß die Mittel dafür ausschließlich aus Beiträgen einer Versicherungs- oder Beitragsgemeinschaft herrühren, sondern auf eine das Rechtsverhältnis zumindest mitbegründende Entschließung des Berechtigten zur Übernahme einer freiwilligen Verpflichtung und eines der Versicherung in etwa angepaßten Opfers, mag dies auch nur auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift ermöglicht worden sein (vgl.BSG aaO); nur dann ist die zu gewährende Sterbegeldleistung überwiegend der Vorsorge des Berechtigten zuzuschreiben. Deshalb ist z.B. ein auf Grund freiwilliger Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung von deren Träger gewährtes Sterbegeld nur dann anzurechnen, wenn von dem Träger der Rentenversicherung ein Zuschuß (Ausgleichsbetrag) zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 381 Abs. 4 RVO gezahlt worden ist (vgl. VerwV Nr. 6 Satz 2 zu § 36 BVG vom 14. August 1961 - BAnz. Nr. 161 vom 23. August 1961 - und BSG, Urteil vom 27. Februar 1963 - 8 RV 969/60 = BSG in SozR § 36 BVG Nr. 5). Eine Leistung, die sich zwar aus dem Gesetz ergibt, die aber auch der freiwilligen Eigenvorsorge entspringt, wird grundsätzlich als anrechnungsfrei behandelt. Dies hat zur Folge - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat -, daß das Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur im Falle freiwilliger Mitgliedschaft von der Anrechnung auf das Bestattungsgeld freigestellt ist. Ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor. Nach § 205 b Satz 1 RVO erhält der Versicherte u.a. beim Tode des Ehegatten Sterbegeld in Höhe des halben satzungsmäßigen Mitgliedersterbegeldes, mindesten jedoch 50 DM. Im vorliegenden Fall ist nicht darüber zu entscheiden, ob Ansprüche aus verschiedenen gesetzlichen Versicherungsverhältnissen, die durch das gleiche Ereignis - hier den Tod - ausgelöst werden und die der Befriedigung desselben Bedürfnisses - hier der Bestreitung der Bestattungskosten - dienen, nebeneinander geltend gemacht werden können (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II 17. Aufl. zu § 205 b RVO S. 17/630 und BSG 3, 13, 17). Denn im Streit steht nicht die Frage des Verhältnisses von Versicherungsleistungen aus der Krankenversicherung, sondern allein die Anrechenbarkeit einer Leistung aus der Familienversicherung (§ 205 b RVO) auf das Bestattungsgeld nach dem BVG. Für die Beantwortung der streitigen Frage kommt es somit grundsätzlich nicht darauf an, ob das Sterbegeld aus der eigenen Versicherung der Klägerin oder aus der Versicherung des Verstorbenen gewährt worden ist, ob also der Anspruch aus § 201 RVO oder aus § 205 b RVO hergeleitet wird, denn in beiden Fällen handelt es sich um eine Leistung aus der gesetzlichen Pflichtversicherung. Durch das Verbot der Doppelleistungen in § 36 Abs. 4 BVG ist die Frage der "Rangfolge" der Leistungen in dem Sinne gelöst, daß das Bestattungsgeld nach dem BVG gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen grundsätzlich nachrangig ist. Die Revision räumt ein, daß die vom LSG vorgenommene Rechtsanwendung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG steht. Sie hält es auch nur für unbillig und bezeichnet es als besondere Härte, daß der Pflichtversicherte gegenüber dem freiwillig Versicherten um deswillen schlechter gestellt werde, weil die Sozialgesetzgebung im Rahmen der Krankenversicherung den Pflichtversicherten jede eigene Entscheidung über die Versicherungsart und damit eine freiwillige Vorsorge grundsätzlich unmöglich mache. Im Hinblick auf die in § 36 Abs. 4 BVG getroffene Regelung kann es aber nur darauf ankommen, ob das Gesetz die von der Revision erstrebte Gleichstellung verwirklichen will; das ist zu verneinen. An diese Regelung, die eine Auslegung im Sinne der Revision nicht gestattet, sind die Gerichte gebunden. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) scheidet aus. Es handelt sich um verschiedene Sachverhalte, wenn auf der einen Seite Versicherte aus eigener Vorsorge freiwillig Beitragsleistungen aufbringen, und auf der anderen Seite ein Teil der Versicherten auf Grund einer Zwangsmitgliedschaft lediglich Pflichtbeiträge leistet. Auch eine offenkundige Ungerechtigkeit - wie die Revision meint - ist in der unterschiedlichen Behandlung dieser verschiedenen Personenkreise nicht zu erblicken.
Die Entscheidung des Gesetzgebers beruht jedenfalls auf Erwägungen, die keinesfalls als willkürlich gelten können. Im übrigen käme, wenn man sich der Auffassung des BSG nicht anschließen würde, nur eine enge Auslegung des § 34 Abs. 4 BVG in Betracht, die aber nicht zu der Anrechnungsfreiheit gesetzlicher Sterbegelder, sondern nur zur ausnahmslosen Anrechnung solcher Leistungsansprüche führen könnte. Da nach alldem die Anrechnung des Sterbegeldes auf das Bestattungsgeld im vorliegenden Falle gerechtfertigt ist, hat das LSG § 36 Abs. 4 BVG nicht verletzt, weshalb die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen