Entscheidungsstichwort (Thema)
"Ersatzleistungen"
Leitsatz (amtlich)
Als Einzelmaßnahme iS von GAL § 9 kommt Ersatzgeld nur in Betracht, wenn eine solche Leistung in den zu dieser Vorschrift erlassenen "Allgemeinen Richtlinien" vorgesehen ist (Fortführung von BSG 1969-12-12 11 RLw 7/69 = BSGE 30, 213 = SozR Nr 1 zu § 7 GAL 1965).
Leitsatz (redaktionell)
Wenn von der Alterskasse stationäre Heilbehandlung gewährt wird, so muß sie "Ersatzleistungen" gewähren, ihrem Ermessen ist es jedoch überlassen, ob sie den Anspruch auf Ersatzleistungen durch Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Gewährung von Ersatzgeld erfüllen will. Ein Ersatzgeld wird nach § 30 Abs 3 der Richtlinien der Beklagten als Einzelmaßnahme nicht gewährt. GAL 1965 § 9 Abs 1 gibt den landwirtschaftlichen Unternehmern keinen Anspruch auf Ausübung des den Alterskassen eingeräumten Ermessens in einer bestimmten Weise.
Normenkette
GAL § 9 Abs. 1 Fassung: 1965-09-14, § 7 Abs. 3 Fassung: 1965-09-14
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 1968 aufgehoben; die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25. März 1968 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatzgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte idF vom 14. September 1965 (GAL 1965) für eine Zeit, in der sie infolge eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig gewesen ist.
Die 1918 geborene Klägerin erlitt am 27. Mai 1967 in dem von ihr gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb einen Unfall und befand sich bis zum 14. Juli 1967 in stationärer Behandlung. Am 7. Juni 1967 beantragte sie zunächst bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinhessen-Pfalz (BG), ihr einen Betriebshelfer zur Verfügung zu stellen oder ein Ersatzgeld zu zahlen. Die BG leitete diesen Antrag an die Beklagte weiter, weil die Voraussetzungen des § 563 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für eine Unterstützung durch die BG nicht gegeben seien. Nach einer Betriebsbesichtigung kam die Beklagte zu dem Ergebnis, die Arbeiten in dem verwahrlosten Betrieb seien erledigt, der Einsatz eines Betriebshelfers sei unrentabel und unzumutbar. Sie lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Juli 1967 und Widerspruchsbescheid vom 3. November 1967 ab, weil Ersatzleistungen nach § 7 Abs. 3 GAL 1965 nur während einer stationären Heilbehandlung gewährt werden könnten, die von der Alterskasse (AK) veranlaßt und durchgeführt worden sei. Der Einsatz eines Betriebshelfers als Einzelmaßnahme nach § 9 Abs. 1 GAL 1965 sei nicht unbedingt erforderlich, da noch drei erwachsene Familienmitglieder im Betrieb vorhanden seien; Geldleistungen zur Bezahlung von Arbeitskräften bei Krankheit des Unternehmers seien nach den Allgemeinen Richtlinien der Beklagten (§§ 30, 31) in derartigen Fällen ausgeschlossen.
Die dagegen erhobene Klage, mit der die Klägerin nur noch die Zahlung eines Ersatzgeldes begehrte, wies das Sozialgericht (SG) Speyer ab (Urteil vom 25. März 1968). Auf die vom SG zugelassene Berufung der Klägerin hob das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen (Urteil vom 17. Oktober 1968): Bei den in den §§ 6 bis 9 GAL 1965 geregelten Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit handele es sich um Leistungen, die im Ermessen der AK stehen und von den Gerichten nur im Rahmen des § 54 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nachzuprüfen seien. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens zu eng gesehen. Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß für die Ausübung ihres Ermessens hier deshalb kein Raum sei, weil Ersatzleistungen nach § 7 Abs. 3 GAL 1965 nur in Betracht kämen, wenn die Beklagte selbst die stationäre Heilbehandlung veranlaßt habe. Diese Auslegung entspreche weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers. § 6 Abs. 3 GAL 1965 sei wörtlich den Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze über Rehabilitationsmaßnahmen nachgebildet. Alle diese Vorschriften gingen vom Prinzip des Zusammenwirkens aller Sozialversicherungsträger aus; kein Träger eines Zweiges der Sozialversicherung könne mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit eines anderen Verpflichteten die ihm gesetzlich übertragenen Leistungen ablehnen. Der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig. Die Beklagte habe in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens im Rahmen des § 7 Abs. 3 GAL 1965 der Klägerin einen neuen Bescheid zu erteilen. Es brauche nicht geprüft zu werden, ob der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Ersatzgeldes von der Beklagten zu Recht auch nach § 9 Abs. 1 GAL 1965 abgelehnt worden sei.
Die Beklagte legte frist- und formgerecht die vom LSG zugelassene Revision ein, sie beantragte,
unter Aufhebung des Urteils des LSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Zur Begründung trug sie vor: Das LSG habe den Unterschied zwischen den Maßnahmen nach den §§ 6, 7 GAL 1965 einerseits und nach § 9 andererseits verkannt. Da § 7 Abs. 1 auf § 6 Abs. 1 verweise, könnten die Ersatzleistungen des § 7 Abs. 3 nur gewährt werden, wenn die AK selbst Trägerin der Rehabilitationsmaßnahmen sei. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte. Bei der Einfügung des § 9 sei in erster Linie an die Gestellung von Betriebshelfern im Falle der Krankheit, nicht aber an Ersatzgeld gedacht worden. Dementsprechend sei auch in den von der Beklagten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 4 erlassenen Allgemeinen Richtlinien (§ 30) als Einzelmaßnahmen in den Fällen des § 9 nur die Gestellung einer Ersatzkraft vorgesehen, die Zahlung eines Ersatzgeldes jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Die Klägerin könne ihren Anspruch daher auch nicht auf § 9 stützen. Die Ausführungen des LSG zu § 6 Abs. 3 seien für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
Die Klägerin beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Meinung, ein Ersatzgeld stehe ihr für die Dauer der Krankenhausbehandlung bereits nach § 7 Abs. 3 GAL 1965 zu. Das Ersatzgeld sei aber auch als Einzelmaßnahme im Rahmen des § 9 Abs. 1 zu gewähren, weil die Beklagte ihr in unrichtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage die Gestellung einer Ersatzkraft versagt habe; in diesen Fällen müsse sich die nach den Richtlinien mögliche "Naturalleistung" in eine Geldleistung umwandeln.
II
Die Revision ist zulässig (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, § 164 SGG); sie ist auch begründet.
Die Zulässigkeit der Berufung, die im Revisionsverfahren bei einer zugelassenen Revision von Amts wegen zu prüfen ist, wird nicht dadurch berührt, daß das SG die Berufung möglicherweise nicht hätte zulassen dürfen, weil sie allgemein nach § 143 SGG zulässig gewesen ist. Das SG hat die Berufung zugelassen, weil es - wie sein Hinweis auf § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ergibt - der Auffassung gewesen ist, die Klägerin habe das Ersatzgeld nur bis zu der gesetzlichen Höchstdauer von drei Monaten (§ 7 Abs. 3 GAL 1965) begehrt. Diese Auslegung des Klageantrags ist nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin jedenfalls möglich gewesen, obwohl das SG - ebenso wie im Berufungsverfahren das LSG - Anlaß gehabt hätte, auf die Erläuterung des nicht völlig klaren Klageantrages hinzuwirken (§ 106 Abs. 1 SGG). Das LSG dagegen ist der Auffassung gewesen, die Berufung habe zugelassen werden müssen, weil sie anderenfalls nach § 145 Nr. 2 SGG ausgeschlossen gewesen wäre, da sie "nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume" betreffe; dies trifft nicht zu, da das Ersatzgeld weder eine Rente noch eine rentenähnliche Leistung ist; der prozeßrechtliche Anspruch der Klägerin wäre auch nicht etwa deshalb auf eine "einmalige Leistung" im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerichtet gewesen, weil das Ersatzgeld nach § 18 Abs. 2 der Allgemeinen Richtlinien der Beklagten "nachträglich", d.h. nach Abschluß der Heilbehandlung oder etwaiger über diese Zeit hinausgehenden Einzelmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 GAL 1965) in einer Summe zu zahlen gewesen wäre (vgl. insoweit das - zur Veröffentlichung vorgesehene - Urteil des Senats vom 12. Dezember 1969 - 11 RLw 7/69 - mit weiteren Hinweisen); andere Gründe für einen Ausschluß der Berufung nach den §§ 144 bis 149 SGG wären hier nicht in Betracht gekommen. Die irrtümliche Zulassung der Berufung in einem Falle, in dem die Berufung bereits nach § 143 SGG zulässig ist, wäre jedoch für ihre Zulässigkeit ohne Bedeutung (vgl. dazu auch BSG 5, 110, 115; Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Anm. Nr. 2 zu § 150 vor Buchst. a).
In der Sache selbst muß die Revision der Beklagten Erfolg haben, weil der Klägerin das begehrte Ersatzgeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.
Zunächst ist es nicht richtig, daß - wie das LSG offenbar angenommen hat - die Gewährung von "Ersatzleistungen" nach § 7 Abs. 3 GAL 1965 stets im Ermessen der Beklagten steht. Es ist zwar nach § 6 Abs. 1 GAL 1965 dem Ermessen der AK überlassen, ob sie bei Vorliegen der dort umschriebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen einem nach dem GAL Beitragspflichtigen Rehabilitationsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8 gewähren will. § 7 GAL 1965 bestimmt, welche Maßnahmen in Betracht kommen; Absatz 2 befaßt sich mit der stationären Heilbehandlung und Absatz 3 mit den Ersatzleistungen; Absatz 3 bestimmt in Satz 1, daß die AK "während der stationären Heilbehandlung eines landwirtschaftlichen Unternehmers" Ersatzleistungen in der Regel bis zur Dauer von höchstens drei Monaten "gewährt" und in Satz 2, daß Ersatzleistungen die Gestellung einer Ersatzkraft "oder" die Gewährung eines Ersatzgeldes sind. Wenn also von der AK stationäre Heilbehandlung gewährt wird, so muß sie "Ersatzleistungen" gewähren, ihrem Ermessen ist es jedoch überlassen, ob sie den Anspruch auf Ersatzleistungen durch Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Gewährung von Ersatzgeld erfüllen will. Die Auffassung des LSG trifft also nur mit der Einschränkung zu, daß die Klägerin während einer stationären Heilbehandlung keinen Rechtsanspruch auf "Ersatzgeld" haben konnte. Für die Ausübung des Ermessens der Beklagten, ob sie während der stationären Heilbehandlung der Klägerin statt der Gestellung einer Ersatzkraft ein Ersatzgeld gewähren will, ist hier jedoch deshalb kein Raum gewesen, weil es schon an einem Anspruch auf "Ersatzleistungen" im Sinne von § 7 Abs. 3 GAL 1965 fehlt. Um eine stationäre Heilbehandlung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nur dann, wenn die AK sie selbst nach den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 GAL 1965 gewährt. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 12. Dezember 1969 - 11 RLw 7/69 - dargelegt hat, ergibt dies schon die Fassung des § 7 Abs. 3 ("während der stationären Heilbehandlung"); dafür spricht aber auch der Zusammenhang der §§ 6 und 7 und außerdem die Überlegung, daß die AK in jedem Falle prüfen können muß, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 GAL 1965 gegeben sind, und daß sie Gelegenheit haben muß, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie überhaupt und in welcher Weise (Art, Ort, Zeit und Ausmaß) sie stationäre Heilbehandlung gewähren will. Entgegen der Auffassung des LSG besteht also eine Akzessorietät zwischen der Gewährung der stationären Heilbehandlung durch die AK und der Gewährung von Ersatzleistungen als deren Folgeleistungen. Diese Akzessorietät wird weder berührt durch die Pflicht der AK (§ 8 Abs. 2 GAL 1965 in Verbindung mit § 1244 Abs. 1 RVO), mit anderen Leistungsträgern zusammenzuarbeiten, noch durch § 6 Abs. 3 GAL 1965, wonach Verpflichtung und Zuständigkeit anderer Stellen zu Leistungen gleicher Art unberührt bleiben. Aus diesen Vorschriften läßt sich weder herleiten, daß die AK Ersatzleistungen als Folgeleistungen auch dann zu erbringen hätte, wenn ein anderer Leistungsträger die Grundleistung zu erbringen hätte, noch ergibt sich aus ihnen die Verpflichtung der AK, eine von anderen Stellen gewährte Heilbehandlung wie eine selbstgewährte Heilbehandlung zu behandeln; im einzelnen wird auf das Urteil des Senats vom 12. Dezember 1969 verwiesen.
Es kommt sonach im vorliegenden Falle entscheidend darauf an, ob die Beklagte - was das LSG nicht geprüft hat - den Anspruch der Klägerin zu Recht auch nach § 9 Abs. 1 GAL 1965 abgelehnt hat. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 können die landwirtschaftlichen AK'en weitere Mittel aufwenden, um allgemeine Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen im Interesse der beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer zu fördern oder durchzuführen. Zu diesem Zweck erläßt die jeweils zuständige AK allgemeine Richtlinien (§ 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 4 GAL 1965). Sie muß diese Richtlinien im Einzelfall - unbeschadet der Frage, ob sie Rechtssätze sind - jedenfalls deshalb anwenden, weil sie sich insoweit selbst gebunden hat (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 12. Dezember 1969). Die Beklagte hat Umfang und Voraussetzungen der Einzelmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 im zweiten Teil ihrer Allgemeinen Richtlinien vom 19. November 1965 (§§ 21 bis 32) bestimmt. Nach § 22 der Richtlinien erstrecken sich die Einzelmaßnahmen auf
a) die Gewährung ergänzender Heilbehandlungsmaßnahmen und
b) die Gestellung von Ersatzkräften. Zu b) bestimmt § 30 Abs. 1 der Richtlinien der Beklagten, daß die AK während der Dauer einer auf Krankheit beruhenden stationären Heilbehandlung sowie einer auf Krankheit beruhenden offenen Heilbehandlung des beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines mitarbeitenden Ehegatten eine Ersatzkraft stellen kann. Dabei soll eine Ersatzkraft nicht gestellt werden, wenn der Unternehmer ständig familienfremde Arbeitskräfte und mitarbeitende Familienangehörige im Sinne des § 38 Abs. 2 GAL 1965 beschäftigt (§ 30 Abs. 2). Ein Ersatzgeld wird dagegen nach § 30 Abs. 3 der Richtlinien der Beklagten als Einzelmaßnahme nicht gewährt. Insoweit unterscheiden sich die Richtlinien der Beklagten von den Richtlinien der AK, die in der vom Senat am 12. Dezember 1969 entschiedenen Sache Beklagte gewesen ist; in deren Richtlinien ist, soweit sie Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 GAL 1965 betreffen, vorgesehen, daß während der Dauer der stationären Heilbehandlung eines landwirtschaftlichen Unternehmers Ersatzgeld "nur" - also immerhin dann - gezahlt werden "kann", wenn eine Ersatzkraft nicht gestellt wird. Die Frage, ob auch die Beklagte im Rahmen der ihr durch § 9 Abs. 1 erteilten Ermächtigung in ihren Richtlinien ein Ersatzgeld als Einzelmaßnahme hätte vorsehen können, bedarf keiner Erörterung. Selbst wenn sie die ihr erteilte Ermächtigung zu Ermessensleistungen nach § 9 Abs. 1 GAL 1965 mit ihren Richtlinien insoweit nicht voll ausgeschöpft hätte, so hat sie sich doch im Rahmen ihrer Richtlinien gehalten, wenn sie die Zahlung des Ersatzgeldes an die Klägerin deshalb abgelehnt hat, weil ein Ersatzgeld nach den Richtlinien nicht gewährt werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 1 GAL 1965 wendet sich nur an die AK'en ; diese Vorschrift räumt den AK'en zwar insoweit ein Ermessen ein, als ihnen gestattet wird, finanzielle Mittel für Maßnahmen aufzuwenden, zu deren Durchführung die AK'en nicht verpflichtet sind. In welcher Weise die AK'en diese ihnen gesetzlich eingeräumte Möglichkeit verwirklichen wollen und - wofür auch die unterschiedlichen finanziellen Möglichkeiten der einzelnen AK'en erheblich sein werden - können, bleibt ihrer freien Entschließung überlassen, deren Ergebnis sich in den vom Gesetz hierfür vorgesehenen allgemeinen Richtlinien niederschlägt (vgl. dazu BSG SozR Nr. 1 zu der mit § 9 Abs. 1 Satz 1 GAL 1965 vergleichbaren Vorschrift des § 1307 RVO). § 9 Abs. 1 gibt aber nicht den landwirtschaftlichen Unternehmern einen Anspruch auf Ausübung des den AK'en eingeräumten Ermessens in einer bestimmten Weise.
Ein Anspruch auf Ersatzgeld nach § 9 Abs. 1 GAL 1965 würde der Klägerin auch dann nicht zustehen, wenn die Beklagte die Gestellung einer Ersatzkraft, die nach § 30 Abs. 1 der Richtlinien auch als Einzelmaßnahme möglich ist, in unrichtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage abgelehnt hätte. Die Klägerin übersieht auch, daß eine dem § 7 Abs. 3 GAL 1965 entsprechende alternative Verpflichtung der Beklagten, entweder eine Ersatzkraft zu stellen oder Ersatzgeld zu zahlen, im Rahmen des § 9 Abs. 1 GAL 1965 gerade nicht besteht. § 30 Abs. 3 der Richtlinien der Beklagten schließt - wie bereits dargelegt ist - in nicht zu beanstandender Weise vielmehr die Zahlung eines Ersatzgeldes in jedem Falle aus. Die Klägerin könnte von der Beklagten die Zahlung eines in der Höhe dem Ersatzgeld entsprechenden Geldbetrages bzw. die Erstattung der Unkosten, die ihr möglicherweise für die Einstellung einer Ersatzkraft auf eigene Rechnung entstanden sind, allenfalls als Schadensersatz verlangen. Ob die materiellen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, die in einer der Beklagten vorwerfbaren Ermessensverletzung bei der Ablehnung der von der Klägerin beantragten Ersatzkraft zu suchen wären, im vorliegenden Falle gegeben sind oder nicht, kann dahinstehen. In dem anhängigen Verfahren könnte über einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte deshalb nicht sachlich entschieden werden, weil insoweit nur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre (Art. 34 des Grundgesetzes, § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches); es handelt sich hierbei mangels einer Anspruchsgrundlage in den Altershilfegesetzen für Landwirte nicht um einen öffentlich-rechtlichen Streit in Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 SGG i.V.m. § 30 Satz 1 GAL 1965). Soweit das Bundessozialgericht (vgl. Urteile vom 20. Februar 1962 - 1 RA 215/59 - in SozVers 1963, 62; Urteil vom 26. Mai 1964 - 12/4 RJ 138/61 - in Praxis 1964, 450, 451; Urteil vom 18. November 1969 - 3 RK 33/69 -; BSG 26, 129, 134; SozR Nr. 3 zu § 1233 RVO) aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs ausnahmsweise für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Treue-, Sorgfalts- und Fürsorgepflicht den Sozialrechtsweg nicht für ausgeschlossen erachtet hat, hat es sich um Schadensersatz wegen unrechtmäßiger Ablehnung solcher Leistungen gehandelt, die in den Sozialversicherungsgesetzen selbst vorgesehen sind. Im Rahmen der zu § 9 Abs. 1 GAL 1965 von der Beklagten erlassenen Richtlinien ist jedoch eine Geldleistung überhaupt nicht vorgesehen.
Da die Klage auf Ersatzgeld sonach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist, sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Auf die Revision der Beklagten ist daher das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen