Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufliche Fortbildung. Zeitpunkt des Vorliegens von Förderungsvoraussetzungen

 

Orientierungssatz

Die Voraussetzungen des AFG § 42 Abs 1 Nr 1 müssen bereits bei Beginn der Maßnahme vorliegen. Maßnahmen der beruflichen Bildung haben das Ziel, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Aus dieser Zielsetzung folgt, daß es sich bei der beruflichen Fortbildung um Maßnahmen handelt, die an berufliche Kenntnisse anknüpfen, die bereits vor Antritt der Maßnahme vorhanden sind. Daraus folgt auch, daß die in AFG § 42 Abs 1 Nr 1 geforderte berufliche Tätigkeit von 3 Jahren bereits bei Beginn der Maßnahme vorgelegen haben muß, damit die Teilnahme an der Maßnahme gefördert werden kann.

 

Normenkette

AFG § 42 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1975-12-18, § 41 Abs 1 Fassung: 1969-06-25

 

Verfahrensgang

LSG Bremen (Entscheidung vom 19.10.1978; Aktenzeichen L 5 Ar 18/78)

SG Bremen (Entscheidung vom 01.02.1978; Aktenzeichen S Ar 105/77)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648429

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