Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufliche Fortbildung. Berücksichtigung des Grundwehrdienstes. Zeitpunkt des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen

 

Orientierungssatz

1. Zeiten des Wehrdienstes sind dazu geeignet, die drei Jahre des AFG § 42 Abs 1 Nr 1 mitauszufüllen (vgl BSG 1978-12-05 7 RAr 67/77).

2. Die der Förderung vorausgehende berufliche Tätigkeit von drei Jahren iS des AFG § 42 Abs 1 Nr 1 muß schon in dem Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vorgelegen haben, an der der Betreffende teilnehmen will oder teilnimmt.

 

Normenkette

AFG § 42 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1975-12-18

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 22.02.1978; Aktenzeichen L 12 Ar 120/77)

SG Köln (Entscheidung vom 17.03.1977; Aktenzeichen S 10 Ar 216/76)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1978 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seiner Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung. Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere, ob die dreijährige berufliche Tätigkeit des Klägers als Voraussetzung seiner Förderung (§ 42 Abs 1 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) schon bei Lehrgangsbeginn vorliegen mußte.

Der 1952 geborene Kläger durchlief von August 1970 bis Mai 1973 eine Ausbildung zum Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen, die er mit dem Erwerb des Gehilfenbriefes abschloß. Anschließend war er vom 1. bis zum 30. Juni 1973 als Steuergehilfe tätig. In der Folgezeit leistete er bis zum 30. September 1974 Grundwehrdienst. Seit dem 1. Oktober 1974 arbeitet er wieder als Steuergehilfe.

Neben seiner beruflichen Tätigkeit besuchte er seit dem 8. Mai 1976 einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1978, der bis Mai 1978 laufen sollte. Am 26. April 1976 beantragte er bei der Beklagten, seine Teilnahme an diesem Lehrgang zu fördern. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil der Kläger die nach § 42 Abs 1 Nr 1 AFG in der ab 1. Januar 1976 geltenden Fassung erforderlichen persönlichen Förderungsvoraussetzungen nicht erfülle. Antragsteller mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung würden nur gefördert, wenn sie nach dem Abschluß der Ausbildung mindestens drei Jahre beruflich tätig gewesen seien. Am 8. Mai 1976, dem Lehrgangsbeginn, habe der Kläger noch nicht die erforderliche dreijährige Berufspraxis gehabt (Bescheid vom 17. Mai 1976; Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1976). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. März 1977). Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 22. Februar 1978 die Berufung zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt:

Gemäß § 42 Abs 1 Nr 1 AFG könne ein Antragsteller nur gefördert werden, wenn er nach dem Abschluß seiner Berufsausbildung mindestens drei Jahre beruflich tätig gewesen sei. Zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung des Klägers am 30. Mai 1973 und dem Beginn des Lehrgangs am 8. Mai 1976 liege lediglich ein Zeitraum, der weniger als drei Jahre umfasse. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob die Zeit, während der der Kläger Grundwehrdienst geleistet habe, auch als Zeit eines beruflichen Tätigseins iS des § 42 Abs 1 Nr 1 AFG anzusehen sei; denn auch unter Einbezug der Wehrdienstzeit sei der erforderliche Dreijahreszeitraum zwischen dem Ausbildungsabschluß und dem Beginn der Fortbildungsmaßnahme nicht gegeben. Das Recht der Förderung der beruflichen Bildung nach dem AFG gehe von dem Grundsatz aus, daß nur diejenige Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zu fördern sei, für deren volle Maßnahmedauer die objektiven und die persönlich zu erfüllenden Voraussetzungen vorlägen (BSG SozR 4460 § 6 AFuU Nr 2). Die Förderung beruflicher Fortbildung setze voraus, daß die Dauer der Bildungsmaßnahme mit der Dauer der Förderung identisch sei (BSG 36, 1, 3). Die Zulässigkeit einer "Teilförderung" habe in den Bestimmungen des AFG zur Förderung der beruflichen Bildung und in dem dazu ergangenen Anordnungsrecht (§§ 39, 191 Abs 3 AFG) keinen Ausdruck gefunden. Gegen eine "Teilförderung" vom Zeitpunkt an, in dem ein Antragsteller alle Voraussetzungen erfülle, spreche auch der Sinn und Zweck der durch das Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) neu gefaßten Vorschrift des § 42 AFG. In dieser Bestimmung komme das Bestreben des HStruktG deutlich zum Ausdruck, Mittel dadurch einzusparen, daß den sogenannten "Durchstartern" Förderungsleistungen verwehrt würden, also den Personen, die sich nach Abschluß ihrer beruflichen Ausbildung sogleich beruflich fortbilden wollten, ohne zunächst beruflich tätig zu sein und Berufspraxis zu erwerben.

Eine andere Beurteilung folge auch nicht daraus, daß dem Kläger an der Erfüllung des Dreijahreszeitraums lediglich 23 Tage fehlten. Dieser Zeitraum sei nicht so kurz, daß er unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift des § 42 Abs 1 Nr 1 AFG verfolgten Zielsetzung als unbeachtlich angesehen werden könne.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 42 Abs 1 Nr 1 AFG und bringt hierzu insbesondere vor: Wohl sei er bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme am 8. Mai 1976 noch nicht mindestens drei Jahre beruflich tätig gewesen. Das stehe aber einer Förderung von dem Zeitpunkt an, in dem diese Voraussetzung erfüllt gewesen sei, nicht entgegen. Eine sachgerechte Auslegung des § 42 Abs 1 Nr 1 AFG lasse eine "Teilförderung" dann zu, wenn der Antragsteller die betreffende Fortbildungsmaßnahme vom Beginn an besucht habe und der überwiegende Teil der Maßnahme nach Eintritt der Dreijahresfrist liege. Die vom LSG zur Rechtfertigung seiner Auslegung herangezogenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) seien im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen ergangen und könnten daher auf Fortbildungsmaßnahmen nicht ohne weiteres übertragen werden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 17. März 1977 sowie der Bescheide der Beklagten vom 17. Mai 1976 und 28. Juli 1976 die Beklagte zu verurteilen, die Teilnahme des Klägers am Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1978 (Fachinstitut des Verbandes der steuerberatenden Berufe e.V. ...) für die Zeit vom 1. Juni 1976 bis Lehrgangsende als Fortbildungsmaßnahme zu fördern.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Der Anspruch des Klägers auf Förderung seiner Teilnahme an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1978 ist unbegründet.

Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerbevollmächtigtenprüfung 1978 für den Kläger um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung iS des § 41 AFG handelt. Nach § 41 Abs 1 AFG dienen Maßnahmen dann der beruflichen Fortbildung, wenn sie das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Aus dieser Zielsetzung folgt, daß es sich bei der beruflichen Fortbildung um Maßnahmen handelt, bei denen an beruflich erworbene Kenntnisse angeknüpft wird, die bereits vor Eintritt in die Maßnahme vorhanden sind. Das war hier der Fall; denn der Kläger konnte die von ihm als Gehilfe in steuerberatenden Berufen erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in dem von ihm angestrebten Beruf des Steuerbevollmächtigten übernehmen (BSG SozR 4100 § 41 Nrn 11 und 28) und damit einen beruflichen Aufstieg verbinden.

Die Zeiten des Wehrdienstes, die auch im Falle des Klägers eine Rolle spielen, sind dazu geeignet, die drei Jahre des § 42 Abs 1 Nr 1 AFG mitauszufüllen (Urteil vom 5. Dezember 1978 - 7 RAr 67/77).

Zu Recht hat das LSG aber dennoch angenommen, daß der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 42 Abs 1 Nr 1 AFG idF des HStruktG erfüllt. Nach dieser Vorschrift werden in bezug auf nach dem 1. Januar 1976 beginnenden Maßnahmen (Art 1 § 2 Abs 1, Art 5 § 1 HStruktG-AFG) Antragsteller mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gefördert, wenn sie danach mindestens drei Jahre beruflich tätig waren.

Wie das LSG festgestellt hat, haben dem Kläger, als die Maßnahme begann, 23 Tage an drei Jahren gefehlt, auch wenn man die Zeit des Grundwehrdienstes zu seinen Gunsten mitberücksichtigt.

Bei den in § 42 Abs 1 Nr 1 AFG idF des HStruktG bezeichneten Voraussetzungen kommt es darauf an, ob diese im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vollständig vorgelegen haben.

Ein allgemeiner Grundsatz, daß die Teilnahme an einer Maßnahme nur gefördert wird, wenn die Förderungsvoraussetzungen schon alle bei Beginn der Maßnahme vorgelegen haben, besteht allerdings nicht. So werden nach § 20 Abs 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) vom 23. März 1976 (ANBA 1976, 559) Leistungen nur auf Antrag gewährt. Wird der Antrag erst nach dem Eintritt in eine Maßnahme gestellt, werden Leistungen frühestens vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt (§ 20 Abs 1 Satz 3 AFuU 1976). Da der Antrag materiell-rechtliche Voraussetzung des Leistungsanspruches ist (BSG SozR Nr 1 zu § 21 AFuU 1969), bedeutet das, daß der Leistungsanspruch auch dann entstehen kann, wenn einzelne Voraussetzungen der Leistungen erst nach Eintritt in die Maßnahme erfüllt werden.

Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß ein Anspruch dann entsteht, wenn seine Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind.

Das BSG hat auch bisher nicht, wie das LSG meint, verlangt, die Voraussetzungen der Förderung müßten stets bei Beginn der Maßnahme vorliegen. Zu dieser Frage hat sich das BSG noch nicht geäußert. Wohl hat der Senat ausgesprochen, daß der Begriff "Förderungsdauer" in § 6 Abs 1 Satz 3 der AFuU 1969 gleichbedeutend mit "Dauer der zu fördernden Maßnahme" (BSG 36, 1) ist. Wenn ein Antragsteller die Teilnahme an einer Maßnahme gefördert zu erhalten wünscht, die nach dem Gesetz nur eine bestimmte Dauer haben darf, so ist das allerdings ein Merkmal, das bereits bei Beginn der Maßnahme vorliegen muß. Die Dauer einer Maßnahme ist eine Eigenschaft, die der Maßnahme von Anbeginn bis Ende anhaftet. Das ist der Grund dafür, daß diese Eigenschaft schon bei Beginn der Maßnahme vorliegen muß. Die Rechtsprechung ist sonst im Gegenteil eher davon ausgegangen, daß das Vorliegen oder Fehlen persönlicher Voraussetzungen zu einer "Teilförderung" führen kann. So hat der 12. Senat des BSG ausgesprochen, daß ein Teilnehmer, der das Lehrgangsziel nicht erreichen kann, weil er zur Abschlußprüfung nicht zugelassen wird, für eine weitere Teilnahme von diesem Zeitpunkt an nicht mehr geeignet ist (SozR 4100 § 151 Nr 7). Das ergibt sich ferner aus der Entscheidung des Senates (SozR 4100 § 41 Nr 1 AFG), daß die Eignung des Teilnehmers an einer beruflichen Bildungsmaßnahme auch nach den von ihm während der Maßnahme erzielten Unterrichtsergebnissen beurteilt werden kann; denn diese Unterrichtsergebnisse können schwanken. Sie können sich zum Guten wie zum Schlechten hin verändern.

Aus dem AFG kann nur dann hergeleitet werden, daß ein bestimmtes Merkmal schon bei Beginn der Maßnahme vorgelegen haben muß, wenn die Vorschrift, die dieses Merkmal fordert und beschreibt, dies ergibt. Der Wortlaut des § 42 Abs 1 Nr 1 AFG läßt allerdings nicht eindeutig erkennen, daß die der Förderung des Antragstellers vorausgehende berufliche Tätigkeit von drei Jahren schon in dem Zeitpunkt des Beginnes der Maßnahme vorgelegen haben muß, an der der Betreffende teilnehmen will oder teilnimmt. Auch der Zusammenhang des § 42 Abs 1 Nr 1 AFG mit anderen Vorschriften spricht nicht ohne weiteres für eine solche Auslegung. Das AFG sagt in seinem zweiten Abschnitt aus, wann eine Teilnahme an einer Maßnahme gefördert wird. Das AFG fördert also im Rahmen der individuellen Förderung der beruflichen Bildung nicht Bildungsmaßnahmen als solche, sondern die Teilnahme an ihnen. Unter den Voraussetzungen der Förderung dieser Teilnahme lassen sich solche Voraussetzungen erkennen, die Merkmale der Maßnahme beschreiben, etwa das Erfordernis, daß die Maßnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen muß (§ 41 Abs 1 AFG, BSGE 36, 48), daß die Maßnahme nicht länger als zwei Jahre dauern darf (§ 41 Abs 3 Satz 2 AFG) und daß sie geeignet sein muß (§ 34 Abs 1 Satz 2 AFG). Daneben sind Voraussetzungen erkennbar, die Merkmale der an der Maßnahme teilnehmenden Person darstellen, etwa die Geeignetheit des Antragstellers (§ 36 Abs 1 Nr 2 AFG), das Erfordernis, daß der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder eine gewisse Zeitlang Arbeitslosengeld (Alg) bezogen haben muß (§ 46 Abs 1 AFG) sowie auch die Voraussetzung des § 42 Abs 1 Nr 1 AFG, daß der Antragsteller nach der abgeschlossenen Berufsausbildung mindestens drei Jahre beruflich tätig gewesen sein muß. Daneben gibt es noch Merkmale, die die Teilnahme als solche beschreiben (§ 43 Abs 2, § 36 Nr 3 AFG), solche des Verfahrens (§ 20 AFuU 1976) usw. Während es bei den Merkmalen, die eine Maßnahme beschreiben, eher naheliegt, anzunehmen, daß sie für die ganze Dauer der Maßnahme, also von deren Beginn an, vorliegen müssen, und zwar weil die geforderte Eigenschaft der Maßnahme etwa von Anfang an anhaften oder ihr fehlen kann, könnte im einzelnen der Schluß möglich sein, daß Merkmale der teilnehmenden Person nicht schon bei Beginn der Maßnahme gegeben sein müssen. Persönliche Voraussetzungen und Beginn der Maßnahme haben an sich grundsätzlich keinen Bezug zueinander. In diesem Zusammenhang ist aber anzumerken, daß § 46 Abs 1 AFG, der ähnlich dem § 42 Abs 1 Nr 1 AFG eine vorangegangene Beschäftigung fordert, ausdrücklich vorsieht, daß diese Beschäftigung "vor Beginn der Maßnahme" gelegen haben muß.

Sinn und Zweck, die das HStruktG dem § 42 Abs 1 Nr 1 AFG gegeben haben, verlangen aber, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift schon bei Beginn der Maßnahme vorgelegen haben. Der § 42 AFG in seiner früheren Fassung forderte lediglich, daß der Antragsteller vor seiner Förderung eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hatte oder eine solche Beschäftigung ausüben wollte. Durch das HStruktG hat der § 42 AFG seine heutige Fassung erhalten. Wie die amtliche Begründung hierzu aussagt (BT-Drucks VII/4127, S 49, Nr 5 - § 42 Abs 1-3 AFG -), soll die neue Vorschrift sicherstellen, daß nur Arbeitnehmer mit einer angemessenen Berufspraxis die Förderungsleistungen in Anspruch nehmen. Der Charakter der beruflichen Fortbildung setzt danach die vorherige Ausübung einer Berufstätigkeit voraus. Die während der Berufstätigkeit gewonnenen Erfahrungen sollen dem Teilnehmer die Aufnahme des in der Fortbildungsmaßnahme gebotenen Stoffes erleichtern. In den Motiven ist weiter ausgeführt: "Sogenannte Durchstarter", die unmittelbar im Anschluß an die schulische oder betriebliche Berufsausbildung weiterführende Schulen besuchen oder ihre Ausbildung durch die Teilnahme an Lehrgängen vertiefen oder erweitern wollen, werden damit von der Förderung der Fortbildung ausgeschlossen". Die Begründung, wie sie im Entwurf des HStruktG enthalten ist, zeigt, daß es der Wille des Gesetzgebers war, daß die Zwischentätigkeit des § 42 Abs 1 AFG schon bei Beginn der neuen Maßnahme abgeschlossen gewesen sein sollte (so auch Hoppe-Berlinger, Förderung der beruflichen Bildung, § 42 AFG Anm 4; Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG § 42 RdNr 19). Da diese Voraussetzung vom Kläger nicht erfüllt wird, ist seine Revision unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648441

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