Entscheidungsstichwort (Thema)
Soldat auf Zeit. Beitragspflicht zur ArblV. Gleichstellung von Beschäftigungszeiten- notwendige Bildungsmaßnahme
Orientierungssatz
1. Dienst als Soldat auf Zeit erfüllt nicht die Merkmale einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung und steht ihr auch nicht nach AFG § 46 Abs 1 S 2 iVm AFG § 107 Nr 1 gleich (vgl BSG vom 1978-12-05 7 RAr 50/77).
2. Die Nichteinbeziehung der Soldaten auf Zeit in die Arbeitslosenversicherung verstößt weder gegen das Sozialstaatsprinzip - GG Art 20 Abs 1 - noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des GG Art 3 Abs 1, und zwar auch dann nicht, wenn der Soldat sich nur für eine Dienstzeit von vier Jahren verpflichtet hat.
3. Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zur Verhinderung der Arbeitslosigkeit iS des AFG § 44 Abs 2 Nr 2 ist nicht notwendig, wenn der Antragsteller auch ohne berufliche Fortbildung Aussicht hat, in absehbarer Zeit einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten (vgl BSG vom 1979-05-10 7 RAr 25/78).
Normenkette
AFG § 44 Abs 2 Nr 2 Fassung: 1975-12-18, § 46 Abs 1 S 2 Fassung: 1975-12-18, § 168 Abs 1 S 1 Fassung: 1969-06-25, § 168 Abs 2 Fassung: 1969-06-25; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 20 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; AFG § 107 S 1 Nr 1 Fassung: 1969-06-25
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 14.03.1978; Aktenzeichen L 1 Ar 65/77) |
SG Trier (Entscheidung vom 19.09.1977; Aktenzeichen S 2 Ar 89/76) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. März 1978 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger hat im Oktober 1969 die Gesellenprüfung im Elektroinstallateurhandwerk bestanden und war bis zum Ende des Jahres 1971 in seinem Beruf tätig. Anschließend leistete er bis zum 3. Januar 1976 Dienst als Soldat auf Zeit, wobei er überwiegend als Elektromechaniker eingesetzt war. Vom 7. Januar bis zum 22. Dezember 1976 besuchte er die in Vollzeitform betriebene staatliche Meisterschule in S zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Elektroinstallateurhandwerk. Das Kreiswehrersatzamt K bewilligte ihm insoweit für die Zeit vom 7. Januar bis zum 6. Juli 1976 nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes eine Fachausbildung.
Den Antrag des Klägers auf Förderung des Besuchs der Meisterschule lehnte das Arbeitsamt T mit Bescheid vom 19. März 1976 ab, weil der Kläger nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld (Alg) aufgrund eines Anspruchs von mindestens 156 Tagen oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen habe ( § 46 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG - idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des AFG und des Bundesversorgungsgesetzes - HStruktG-AFG - vom 18. Dezember 1975 - BGBl I S 3113), und weil der Kläger weiterhin weder arbeitslos noch arbeitsuchend gemeldet gewesen sei ( § 46 Abs 2 AFG ). Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 15. Juni 1976). Der Kläger machte dagegen geltend, ihm sei vor Beginn der Maßnahme durch den Außendienstberater des Arbeitsamtes eine Förderung zugesagt worden. Er verpflichte sich, im Anschluß an die Maßnahme mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben. Bei seiner Entlassung aus dem Wehrdienst sei er unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Er hätte mit Sicherheit als Elektroinstallateurgeselle keine Arbeit gefunden. Damals seien zahlreiche Elektroinstallateurgesellen arbeitslos gewesen.
Das Sozialgericht (SG) Trier hat am 19. September 1977 die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 14. März 1978 zurückgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 AFG erfüllt. In den letzten drei Jahren vor dem 7. Januar 1976 habe er als Soldat auf Zeit nicht in einem die Beitragspflicht begründenden oder nach § 107 AFG gleichgestellten Beschäftigungsverhältnis gestanden und auch nicht Alg oder Alhi bezogen. Ein Tatbestand des § 46 Abs 2 iVm § 44 Abs 2 AFG sei ebenfalls nicht gegeben. Für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Antragsteller sei nämlich die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme dann nicht notwendig, wenn sie auch ohne diese Teilnahme Aussicht auf einen angemessenen Arbeitsplatz als Facharbeiter, Geselle, Gehilfe oder einer vergleichbaren Qualifikation hätten. Der Kläger habe eine solche Aussicht gehabt. Beim Arbeitsamt T seien in den Monaten November 1975 bis Januar 1976 jeweils acht offene Stellen für Elektroinstallateure, und zwar überwiegend als Gesellen gemeldet gewesen. Die Aussichten für die berufliche Eingliederung des Klägers seien gut gewesen, selbst wenn das Arbeitsamt im August 1975 keine geeignete Stelle für ihn habe nennen können. Als fehlender beruflicher Abschluß iS des § 44 Abs 2 Nr 3 AFG könne hier nicht die Meisterprüfung angesehen werden. Damit sei der Anspruch des Klägers nicht nur auf Unterhaltsgeld (Uhg), sondern auch auf die Leistungen nach § 45 AFG ausgeschlossen. Auch mit dem von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch könne der Kläger keinen Erfolg haben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei nur insoweit gegeben, als sich das Begehren auf eine Amtshandlung, auf die Herstellung eines versicherungsrechtlichen Zustandes, richte. Aus der vom Kläger behaupteten falschen Beratung könne aber kein Anspruch auf eine nicht dem Gesetz entsprechende Amtshandlung hergeleitet werden.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, er sei durch eine Änderung seiner persönlichen Verhältnisse - Ausscheiden aus der Bundeswehr - gezwungen gewesen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Für ihn sei nicht die Gesellen-, sondern erst die Meisterprüfung der berufliche Abschluß gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. März 1978 und des Sozialgerichts Trier vom 19. September 1977 sowie die Bescheide vom 19. März 1976 und 15. Juni 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Besuch der Meisterschule als Maßnahme der beruflichen Fortbildung in der Zeit vom 7. Januar 1976 bis zum 22. Dezember 1976 zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ( § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen.
Der Besuch der Meisterschule ist für den Kläger eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung gewesen. Auf die Förderung dieser Maßnahme sind die Vorschriften der §§ 44 ff AFG idF des HStruktG-AFG anzuwenden. Das Uhg nach § 44 Abs 2 und Abs 2a sowie die Kosten der Ausbildung nach § 45 AFG werden gem § 46 AFG Antragstellern gewährt, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Alg aufgrund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen oder im Anschluß daran Alhi bezogen haben. In der Zeit vom 7. Januar 1973 bis 6. Januar 1976, hat der Kläger keine zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt. Er hat vielmehr Dienst als Soldat auf Zeit geleistet. Diese Tätigkeit erfüllt nicht die Merkmale einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung und steht ihr auch nicht gleich, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 5. Dezember 1978 - 7 RAr 50/77 -).
Beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind gemäß § 168 Abs 1 AFG Beschäftigungen gegen Entgelt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigungen zur Berufsausbildung. Der Soldat auf Zeit steht dagegen in einem Wehrdienstverhältnis ( § 1 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 - BGBl I 114) und hat Anspruch auf Dienstbezüge ( § 1 des Bundesbesoldungsgesetzes idF der Bekanntmachung vom 5. August 1971 - BGBl I 1281). Er übt keine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung aus (Lautner, Beitragsrecht 1966, 210 f, der Versicherungsfreiheit nach § 169 Reichsversicherungsordnung - RVO - annimmt; Fangmeyer-Ueberall, Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Kommentar, 5. Aufl S 320, die Versicherungsfreiheit nach § 172 Abs 1 Nr 1 RVO wie bei "vorläufig Beschäftigten" Beamten annehmen; vgl auch für die Krankenversicherung Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 308 s I). Selbst wenn der Kläger im Dienst als Soldat auf Zeit Tätigkeiten eines Arbeiters oder Angestellten ausgeübt haben sollte, wäre er kraft Gesetzes beitragsfrei gewesen ( § 169 Nr 1 AFG iVm § 172 Abs 1 Nr 2 RVO ).
Die Zeiten, in denen der Kläger Dienst als Soldat auf Zeit geleistet hat, stehen auch nicht nach § 46 Abs 1 Satz 2 iVm § 107 Nr 1 AFG den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich. Der Kläger war nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang als Wehrdienstleistender beitragspflichtig ( § 107 Nr 1 iVm § 168 Abs 2 AFG ). Gemäß § 168 Abs 2 AFG gilt die Beitragspflicht nur für Personen, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten. Der Soldat auf Zeit wird hingegen aufgrund freiwilliger Verpflichtung, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten, in sein Dienstverhältnis berufen ( § 1 Abs 2 Nr 3 des Soldatengesetzes ). Mit der Ernennung zum Soldaten auf Zeit erlischt die Beitragspflicht nach § 168 Abs 2 AFG .
Die Nichteinbeziehung der Soldaten auf Zeit in die Arbeitslosenversicherung verstoßt weder gegen das Sozialstaatsprinzip - Art 20 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) - noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG , und zwar auch dann nicht, wenn der Soldat sich wie der Kläger nur für eine Dienstzeit von vier Jahren verpflichtet hat. Für die versicherungsrechtliche Unterscheidung dieses Personenkreises von den aufgrund der Wehrpflicht wehrdienstleistenden Soldaten bestehen sachgerechte Gründe. Die Soldaten auf Zeit, die nur auf vier Jahre berufen sind, haben allerdings nicht wie die länger dienenden Zeitsoldaten Anspruch auf allgemeinberuflichen Unterricht, wohl aber Anspruch auf Fachausbildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) idF der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (BGBl I 1481) sowie auf Dienstzeitversorgung nach §§ 11 ff SVG . Deshalb wird nach §§ 6 ff SVG ihre Eingliederung in das spätere Berufsleben erleichtert.
Demgegenüber hat ein Soldat, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst geleistet hat, unter den Voraussetzungen der §§ 6 , 12 und 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes idF vom 21. Mai 1968 (BGBl I 551) lediglich Anspruch auf Anrechnung der Zeit des Grundwehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit und auf ähnliche Vergünstigungen.
Vor allem aber unterscheiden sich die aufgrund der Wehrpflicht wehrdienstleistenden Soldaten von den Soldaten auf Zeit hinsichtlich ihres Schutzes gegen Arbeitslosigkeit nach der Beendigung des Dienstes dadurch, daß der eine nur einer Pflicht Genüge getan hat, der andere dagegen den Wehrdienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung leistet. Der Soldat auf Zeit erhält nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom Tag der Ernennung an Dienstbezüge - also etwa als Grenadier, Flieger oder Matrose Bezüge nach Besoldungsgruppe A 1 (§§ 1 und 3 sowie Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). Im Gegensatz zum Wehrpflichtigen löst sich der Soldat auf Zeit zumindest vorübergehend von seinem bisherigen Beruf. Er trifft freiwillig eine Entscheidung über seinen Berufsweg und trennt sich damit zumindest für die Dauer seiner Verpflichtung von der Berufsgruppe der Arbeitnehmer. Deshalb muß er es auch in Kauf nehmen, daß er nach Ablauf der Verpflichtungszeit nicht dieser Berufsgruppe mit den Einrichtungen ihres solidarischen Schutzes zugerechnet wird. Die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Soldaten auf Zeit von der Arbeitslosenversicherung hängt deshalb auch nicht von einer Prognose über die Berufstätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab. Insoweit unterscheidet sich der Soldat auf Zeit etwa von dem Gerichtsreferendar. Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Arbeitslosenversicherungspflicht von Gerichtsreferendaren entscheidend auf die Prognose der Berufstätigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgestellt (BVerfG SozR 4100 § 169 Nr 4). Indessen ging es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um den sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen den Gerichtsreferendaren und anderen zu ihrer Ausbildung beschäftigten Personen. Der Versicherungspflicht der Wehrpflichtigen liegt aber ein anderer Gedanke zugrunde als der Versicherungspflicht der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung stehen Zeiten des Wehrdienstes nur dann gleich, wenn der Arbeitslose vorher beitragspflichtig war oder einen ähnlichen Tatbestand erfüllt hat. Der Wehrpflichtige muß also vor dem Wehrdienst zum Kreis der versicherungspflichtigen Personen gehört haben. Aus diesem Kreis scheidet der Soldat auf Zeit aber gerade aus.
Auch die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 AFG iVm § 44 Abs 2 AFG sind nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht arbeitslos gewesen. Ferner war er nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zur Verhinderung der Arbeitslosigkeit iS des § 44 Abs 2 Nr 2 AFG nicht notwendig, wenn der Antragsteller auch ohne berufliche Fortbildung Aussicht hat, in absehbarer Zeit einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten ( BSG vom 10. Mai 1979 - 7 RAr 25/78 ). Den Feststellungen des LSG, daß der Kläger Aussicht hatte, ohne die Fortbildungsmaßnahme einen angemessenen Arbeitsplatz als Geselle zu bekommen, kann entnommen werden, daß die Vermittlung in absehbarer Zeit zu erwarten war, zumal da das LSG ausdrücklich offene Stellen im Januar 1976 festgestellt hat.
Der § 46 Abs 2 iVm § 44 Abs 2 Nr 3 AFG ist nicht anwendbar, weil der Kläger einen beruflichen Abschluß iS dieser Bestimmung hatte. Nach § 44 Abs 2 Nr 3 AFG besteht ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Förderung von Antragstellern, die überhaupt noch keinen beruflichen Abschluß besitzen, also an der Förderung von ungelernten oder angelernten Arbeitnehmern ( BT-Drucks 7, 4127 zu Art 20 Nr 6 a). Der fehlende berufliche Abschluß kann nicht etwa gleichgesetzt werden mit dem durch die Bildungsmaßnahme angestrebten Abschluß, sonst würden alle Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen die Priorität des § 44 Abs 2 AFG genießen.
Ohne Erfolg stützt der Kläger sein Begehren schließlich auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs wegen angeblich falscher Beratung durch die Beklagte. Dies hat das LSG zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen