Entscheidungsstichwort (Thema)
Soldat auf Zeit. Beitragspflicht zur ArblV. Gleichstellung von Beschäftigungszeiten. beruflicher Abschluß iS von AFG § 44 Abs 2
Orientierungssatz
Soldat auf Zeit - Beitragspflicht zur ArblV - Gleichstellung von Beschäftigungszeiten - beruflicher Abschluß iS von AFG § 44 Abs 2 :
1. Der Dienst als Soldat auf Zeit erfüllt nicht die Merkmale einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung iS von AFG § 46 Abs 1 S 1 und steht ihr auch nicht nach AFG § 46 Abs 1 S 2 iVm AFG § 107 S 1 Nr 1 gleich (vgl BSG vom 1979-05-10 7 RAr 37/78 ).
2. Die Regelung des AFG § 44 Abs 2 Nr 3 zielt auf die Förderung ungelernter oder angelernter Arbeitnehmer ab, also auf Antragsteller, die überhaupt noch keinen beruflichen Abschluß besitzen, so daß aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ein besonderes Interesse an der Förderung besteht. Beruflicher Abschluß iS dieser Vorschriften ist ein Abschluß, der mindestens der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung entspricht (vgl BSG vom 1979-05-10 7 RAr 25/78 = SozR 4100 § 44 Nr 21; BSG vom 1979-05-10 7 RAr 37/78 ).
Normenkette
AFG § 44 Abs 2 Nr 3 Fassung: 1975-12-18, § 46 Abs 1 S 1 Fassung: 1975-12-18, § 46 Abs 1 S 2 Fassung: 1975-12-18, § 107 S 1 Nr 1 Fassung: 1969-06-25
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 1978 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seiner Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung.
Der 1953 geborene Kläger durchlief vom 1. August 1967 bis 26. Juli 1970 eine anerkannte Berufsausbildung zum Dreher, nach deren Ende er durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung den Facharbeiterbrief erwarb. Vom 27. Juli 1970 bis zum 17. März 1972 war er als Dreher bei seiner Ausbildungsfirma (Firma S.) beschäftigt. Ab 18. März 1972 nahm er eine Tätigkeit als Betonbauer und Terrazzowerker bei der Firma W., Betonsteinwerk und Baustoffe, auf. Am 5. April 1972 wurde er zur Bundeswehr eingezogen; vom 7. April 1972 bis zum 4. April 1974 absolvierte er seine Dienstzeit als Soldat auf Zeit. Vom 5. April 1974 bis zum 25. Januar 1976 war er wiederum als Betonbauer und Terrazzowerker bei der Firma W. beschäftigt. Vom 26. Januar 1976 bis zum 26. Januar 1977 besuchte er einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung als Betonstein- und Terrazzohersteller und legte die dazu vorgeschriebene Meisterprüfung ab. Seit dem 27. Januar 1977 ist er als Betonwerkermeister wiederum bei der Firma W. beschäftigt.
Den Antrag des Klägers vom 24. November 1975 auf Förderung seiner Teilnahme an dem Meisterlehrgang lehnte die Beklagte ab, da der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme nicht mindestens zwei Jahre eine die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) begründende Beschäftigung ausgeübt und auch nicht Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen habe (Bescheid vom 24. Februar 1976; Widerspruchsbescheid vom 4. August 1976).
Durch Urteil vom 30. November 1977 hat das Sozialgericht (SG) Speyer die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hiergegen hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 9. Mai 1978 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das LSG hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers richte sich nach den §§ 41 , 44 ff des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113). Da der Kläger am 26. Januar 1976, also nach Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 1976, in die streitige Maßnahme eingetreten sei, finde die Übergangsvorschrift von Art 1 § 2 Abs 1 HStruktG-AFG für ihn keine Anwendung. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 46 AFG idF des HStruktG-AFG für den geltend gemachten Anspruch. Er habe nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden oder Alg oder Alhi iS von § 46 Abs 1 AFG bezogen. Seine Dienstzeit als Soldat auf Zeit müsse unberücksichtigt bleiben; denn insoweit handele es sich nicht um eine beitragspflichtige Beschäftigung iS des AFG. Infolgedessen könne er in dem von § 46 Abs 1 AFG gezogenen Rahmen nur eine beitragspflichtige Beschäftigung für 21 Monate und 20 Tage nachweisen.
Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 46 Abs 2 iVm § 44 Abs 2 AFG idF des HStruktG-AFG. Die beantragte Förderung sei nicht notwendig iS dieser Vorschrift, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten oder dem Kläger eine berufliche Qualifikation zu ermöglichen, weil er noch keinen beruflichen Abschluß besitze.
Der Kläger sei bis zum Beginn der streitigen Maßnahme weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Wie er selbst im Verwaltungsverfahren angegeben habe, sei sein Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekündigt, eine Kündigung auch nicht zu erwarten gewesen. Nach den eigenen Angaben des Klägers habe er sein Arbeitsverhältnis selbst erst am 23. Januar 1976 gelöst. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegte Bescheinigung seines Schwiegervaters, wonach er dem Kläger am 5. Dezember 1975 wegen Arbeitsmangels zum 19. Dezember 1975 gekündigt habe und ihn anschließend nur befristet bis zum 25. Januar 1976 mit Inventurarbeiten weiterbeschäftigt habe, sei deshalb als eine unzutreffende Gefälligkeitserklärung anzusehen. Im übrigen habe der Kläger selbst wiederholt vorgebracht, daß er sein Förderungsbegehren ohne weiteres um ein Jahr hätte zurückstellen können, wenn ihn das Arbeitsamt rechtzeitig und richtig über die Auswirkungen des HStruktG-AFG belehrt hätte. Auch die Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 Nr 3 AFG idF des HStruktG-AFG lägen nicht vor. Zu der dort angesprochenen Personengruppe gehörten nur un- bzw angelernte Arbeitnehmer, wobei es gleichgültig sei, ob sie Maßnahmen besuchten, die das Ziel hätten, eine bisher fehlende Abschlußprüfung nachzuholen oder ob es sich um Maßnahmen unterhalb der Facharbeiterprüfung mit oder ohne Prüfungsabschluß handele, die eine nicht formalisierte Qualifikation vermitteln. Es könne dahinstehen, ob allein die Tatsache, daß der Kläger 1970 die Facharbeiterprüfung als Dreher abgelegt habe, die Anwendung des § 44 Abs 2 Nr 3 AFG bereits ausschließe. Der Kläger habe nämlich in seinem neuen Beruf, wenn auch ohne förmlichen Abschluß, bereits eine der Gesellenstufe entsprechende Qualifikation erlangt. Das ergebe sich daraus, daß er zur Meisterprüfung zugelassen worden sei, die üblicherweise die Gesellenprüfung voraussetze.
Schließlich rechtfertige sich der Anspruch des Klägers nicht aus einer etwaigen Förderungszusage der Beklagten oder aufgrund eines sozial-rechtlichen Schadensersatzanspruches, wie das SG zutreffend entschieden habe.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung von §§ 44 , 46 AFG idF des HStruktG-AFG. Er trägt insbesondere vor: Bei der Frage nach der beruflichen Qualifikation des Klägers sei das LSG zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Kläger die Facharbeiterprüfung für das Dreherhandwerk abgelegt habe. Es hätte beachten müssen, daß er 1972 seinen Beruf gewechselt habe und von dann an als Betonbauer und Terrazzowerker tätig gewesen sei. Er habe also seine ursprüngliche berufliche Ausbildung als Dreher im März 1972 vollständig aufgegeben. Der Kläger sei bei Beginn des Meisterlehrgangs in diesem Beruf fast vier Jahre tätig gewesen, wobei die Zeit seines Wehrdienstes mit einzuberechnen sei. Es könne schließlich nicht übersehen werden, daß er mit Rücksicht auf diese Tätigkeit auch zur Meisterprüfung zugelassen worden sei.
Für die Frage des Umfangs der beitragspflichtigen Beschäftigung des Klägers iS von § 46 Abs 1 AFG müsse auch die Zeit seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr berücksichtigt werden. Er habe nämlich den Wehrdienst aufgrund seiner Wehrpflicht geleistet, wie sich schon daraus ergebe, daß er ursprünglich als Wehrpflichtiger eingezogen worden sei und erst während der Grundausbildung das Rechtsverhältnis in das eines Soldaten auf Zeit umgeändert wurde. Außerdem bestimme das Wehrpflichtgesetz ausdrücklich, daß derjenige, der aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst leiste, die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leiste, besitze. Das HStruktG-AFG habe demgegenüber keine abweichende Regelung getroffen. Es seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb Soldaten auf Zeit, die sich über die Wehrpflichtszeit hinaus der Verteidigung zur Verfügung stellten, schlechter gestellt sein sollten als Wehrpflichtige im engeren Sinne. Andernfalls müßte jeder Berufstätige, der als Soldat auf Zeit wieder ins Berufsleben zurückkehre und seine Ausbildung gefördert haben wolle, sich unsinnigerweise zunächst einmal um keine Arbeitsstelle bemühen, sondern sich als Arbeitsloser melden und Alg beziehen.
Selbst bei einer anderen Auffassung wäre der Anspruch des Klägers aber aus § 44 Abs 2 AFG begründet. Der Kläger habe von Anfang an klargestellt, daß er nach Abschluß des Meisterlehrganges mindestens drei Jahre eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben wollte. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Klägers liege vor. Dementsprechend sei er auch seit dem 27. Januar 1977 wieder als Arbeitnehmer bei der Firma W. tätig. Diese Tätigkeit wolle er auf jeden Fall bis zum 26. Januar 1980 beibehalten.
Der Kläger habe keinen beruflichen Abschluß iS von § 44 Abs 2 Nr 3 AFG besessen. Die Facharbeiterprüfung als Dreher müsse dabei außer Betracht bleiben, da er einen Berufswechsel vorgenommen habe. Entgegen der Auffassung des LSG könne sein beruflicher Status, den er bis zum Beginn des Meisterlehrgangs als Betonbauer und Terrazzowerker erreicht habe, nicht als beruflicher Abschluß in diesem Sinne angesehen werden. Gemeint sei hier lediglich ein förmlicher Abschluß. Andernfalls müsse jeder Arbeitnehmer, der das Interesse an einer weiteren Berufsausbildung habe und die damit verbundenen Mühen auf sich nehmen wolle, besorgt sein, nicht zu viel Fähigkeiten bei Antragstellung zu behaupten und nachzuweisen, um nicht deshalb abgelehnt zu werden. Schließlich hätte der Kläger ohne den Besuch der Meisterschule die von ihm angestrebte berufliche Qualifikation auch nicht erreichen können. Es handele sich insoweit um eine vom AFG begünstigte Aufstiegsumschulung.
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Speyer vom 30. November 1977 und des Widerspruchsbescheides des Arbeitsamtes K vom 4. August 1976 sowie des Bescheides vom 24. Februar 1976 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Leistungen nach dem AFG zu gewähren, |
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der Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen. |
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des ihrer Auffassung nach zutreffenden Berufungsurteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen.
Der vom Kläger vom 26. Januar 1976 bis Ende Januar 1977 besuchte Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung als Betonstein- und Terrazzohersteller war für ihn inhaltlich eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung iS von § 41 AFG . Denn ungeachtet des Umstandes, daß der Kläger früher als Dreher ausgebildet und tätig war, knüpfte diese Bildungsmaßnahme ihrem Inhalt nach an die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an, die der Kläger während seiner mehr als vierjährigen Berufstätigkeit als Betonbauer und Terrazzowerker erworben hatte. Gerade mit Rücksicht darauf wurde er auch ohne abgeschlossene Lehre in diesem Beruf zur Meisterprüfung zugelassen (vgl BSGE 43, 124 = SozR 4100 § 41 Nr 28).
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß für den Anspruch des Klägers die Vorschriften der §§ 41 , 44 ff AFG in der seit 1. Januar 1976 geltenden Fassung des HStruktG-AFG maßgebend sind, denn der Lehrgang hatte erst nach diesem Zeitpunkt begonnen (vgl Art 1 § 2 Abs 1 HStruktG-AFG ; BSG vom 5. Dezember 1978 - 7 RAr 50/77 -).
Gemäß § 46 Abs 1 AFG setzt der Anspruch auf Unterhaltsgeld (Uhg) nach § 44 Abs 2 und 2 a AFG und der Anspruch auf Kostenersatz nach § 45 AFG voraus, daß der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder aufgrund eines bestimmten Mindestanspruchs Alg oder Alhi bezogen hat. § 107 AFG gilt entsprechend.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG ( § 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) hat der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt; denn er hat in dem für den geltend gemachten Anspruch insoweit maßgeblichen Zeitraum vom 26. Januar 1973 bis 25. Januar 1976 weder Alg noch Alhi bezogen; beitragspflichtig beschäftigt war er nur für 21 Monate und 20 Tage. Das LSG hat dabei zu Recht den Zeitraum außer Betracht gelassen, in welchem der Kläger als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundeswehr gestanden ist. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, erfüllt der Dienst eines Soldaten auf Zeit nicht die Merkmale einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung in diesem Sinne und steht ihr auch nicht gleich. Der Senat hat dies im Unterschied zu der Zeit des Wehrdienstes als Wehrpflichtiger aus der besonderen Ausgestaltung gefolgert, die das Rechtsverhältnis des Soldaten auf Zeit im Wehrpflichtgesetz gefunden hat und aus den Regelungen des AFG über die Beitragspflicht ( § 168 ff AFG ). Er hat ferner entschieden, daß die Nichteinbeziehung des Soldaten auf Zeit in die Arbeitslosenversicherung nicht gegen das Grundgesetz verstößt (vgl Urteile vom 5. Dezember 1978 - 7 RAr 50/77 - und 7 RAr 54/77 - AuB 1979, 252 - und vom 10. Mai 1977 - 7 RAr 37/78 -). Der Senat sieht auch für den vorliegenden Fall keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung, auf die der Kläger hingewiesen wurde, abzuweichen.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen nach § 46 Abs 2 iVm § 44 Abs 2 AFG . Danach erhalten Antragsteller, die nicht die Voraussetzungen nach Abs 1, jedoch die Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 AFG erfüllen und sich verpflichten, im Anschluß an die Maßnahme mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben, eine Förderung, wenn sie wegen einen Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse oder aus anderen Gründen gezwungen sind, eine Beschäftigung aufzunehmen. Nach den Feststellungen des LSG liegen im Falle des Klägers jedoch die Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 AFG nicht vor. Nach dieser Vorschrift erhalten Antragsteller ein Uhg in Höhe von 80 % des der Bemessung zugrundezulegenden Arbeitsentgelts, wenn die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig ist, damit ein Antragsteller, der
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arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird, |
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von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist, nicht arbeitslos wird, |
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keinen beruflichen Abschluß hat, eine berufliche Qualifikation erwerben kann. |
Wie das LSG festgestellt hat, war der Kläger bei Antragstellung weder arbeitslos ( § 44 Abs 2 Nr 1 AFG ) noch von Arbeitslosigkeit bedroht ( § 44 Abs 2 Nr 2 AFG ). Der Kläger hat diese Feststellungen nicht in der für eine zulässige Sachaufklärungsrüge ( § 103 SGG ) erforderlichen Weise, dh substantiiert angegriffen, so daß der Senat hiervon ausgehen muß ( § 163 SGG ). Der Kläger besitzt danach auch einen beruflichen Abschluß iS von § 44 Abs 2 Nr 3 AFG , so daß die Teilnahme an dem Meisterlehrgang nicht notwendig iS des § 44 Abs 2 AFG war, damit er eine berufliche Qualifikation erwirbt. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Urteile vom 10. Mai 1979 - 7 RAr 25/78 und 7 RAr 37/78 -), zielt die Regelung des § 44 Abs 2 Nr 3 AFG auf die Förderung ungelernter oder angelernter Arbeitnehmer ab, also auf Antragsteller, die überhaupt noch keinen beruflichen Abschluß besitzen, so daß aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ein besonderes Interesse an der Förderung besteht. Beruflicher Abschluß iS dieser Vorschriften ist ein Abschluß, der mindestens der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung entspricht, wie es die Beklagte auch in § 10 Abs 1 Nr 3 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 23. März 1976 (ANBA S 559 - AFuU 1976) geregelt hat. Diese Anordnung trat zwar erst am 1. April 1976 in Kraft und erfaßte nach ihrem zeitlichen Geltungswillen den vom Kläger ab 26. Januar 1976 besuchten Meisterlehrgang noch nicht (vgl § 23 AFuU 1976). Auf die Regelungen der bis zum 31.März 1976 geltenden Anordnung vom 9. September 1971 (ANBA S 797) idF vom 27.Februar 1975 (ANBA S 417 - AFuU 1971) kann sich der Kläger gleichwohl nicht berufen. Denn die gesetzliche Vorschrift des § 44 Abs 2 idF des HStruktG-AFG, um die es hier geht, galt, wie schon erwähnt, bereits ab 1. Januar 1976. Nach ihr bestimmt sich der Förderungsanspruch des Klägers, so daß die in § 10 Abs 1 Nr 3 AFuU 1976 hierzu getroffene Auslegungsregelung auch im Falle des Klägers für die Anwendung des § 44 Abs 2 Nr 3 AFG herangezogen werden kann.
Der Kläger besaß bei Antragstellung bereits einen beruflichen Abschluß iS von § 44 Abs 2 Nr 3 AFG . Entgegen der Auffassung des LSG ergibt sich dies allerdings nicht aus den Umständen, die die Zulassung des Klägers zur Meisterprüfung veranlaßt haben (vgl Urteil des Senats vom 10. Mai 1979 - 7 RAr 25/78 -). Der Kläger hatte jedoch im Juli 1970 eine anerkannte Ausbildung als Dreher, die er am 1. August 1967 begonnen hatte, durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung und Erwerb des Facharbeiterbriefes abgeschlossen; er hat diesen Beruf auch noch mehrere Jahre ausgeübt. Daß es sich dabei nicht um einen Berufsabschluß in dem Berufsbereich gehandelt hat, den er mit der Teilnahme an dem Meisterlehrgang anstrebte, hindert den Förderungsausschluß nach § 44 Abs 2 Nr 3 AFG nicht. Denn danach kommt es nur darauf an, daß der Antragsteller überhaupt noch keine berufliche Qualifikation iS eines regelrechten Berufsabschlusses besitzt. Eine andere Auslegung würde bedeuten, daß ansonsten die Teilnahme an einer beruflichen Umschulungsmaßnahme regelmäßig nach § 44 Abs 2 AFG zu fördern wäre, da dies gerade den Übergang von einer Berufsqualifikation in eine inhaltlich andere voraussetzt (vgl BSG SozR 4100 § 41 Nr 24, 25) und sich diese Berufsqualifikation im "Ausgangsberuf" häufig in Form eines regelförmigen Berufsabschlusses darstellt. Es sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß für den Anwendungsbereich des § 44 Abs 2 AFG eine Unterscheidung danach gemacht werden sollte, ob es sich um eine berufliche Fortbildung oder Umschulung handelt.
Das LSG hat ferner zu Recht entschieden, daß sich der Anspruch des Klägers weder auf eine etwaige Förderungszusage der Beklagten noch auf einen sozial-rechtlichen Schadensersatzanspruch stützen läßt (vgl BSG SozR 4100 § 151 Nr 1; BSG vom 5. Dezember 1978 - 7 RAr 50/77 -).
Der Revision muß nach allem der Erfolg versagt bleiben; sie ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG .
Fundstellen