Leitsatz (amtlich)
1. Der Streit über Familienzuschläge betrifft jedenfalls dann die Höhe der Unterstützung (SGG § 147), wenn darüber zu entscheiden ist, ob der Familienzuschlag für einen Angehörigen gewährt werden kann, der über eigene Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügt (AVAVG 1927 § 103 Abs 3).
2. Um einen Streit über die Höhe der Unterstützung handelt es sich auch dann, wenn streitig ist, ob und inwieweit die Alfu durch wiederkehrende Leistungen von Mietzuschlägen (MRV 117 Anh § 9) und von Sonderbeihilfen (MRV 117 Anh § 10) ergänzt werden kann.
Normenkette
SGG § 147 Fassung: 1953-09-03; AVAVG § 103 Abs. 3; AVAVG 1927 § 103 Abs. 3; MRV BrZ 117 Anh 1 §§ 9-10
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. November 1955 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers werden verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I Der 1899 geborene Kläger ist von Beruf kaufmännischer Angestellter; seit 1952 war er arbeitslos. Nachdem er den Anspruch auf versicherungsmäßige Arbeitslosenunterstützung (Alu) erschöpft hatte, wurde ihm vom 4. April 1953 an Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Alfu) gewährt. Zuletzt bezog der Kläger im März 1954 an Unterstützungsleistungen insgesamt 42,15 DM wöchentlich. Diese Summe bestand aus 37,20 DM Alfu (Hauptunterstützung mit Familienzuschlägen jeweils für seine Ehefrau sowie den 1937 geborenen Sohn K), 3,67 DM Sonderbeihilfe und 1,28 DM Mietzuschlag. Der für ihn damals zuständige Wochensatz der allgemeinen Fürsorge (Fürsorgerichtsatz) belief sich ebenfalls auf 42,15 DM.
Im Antrag auf Weiterbewilligung der Alfu vom 31. März 1954 zeigte der Kläger an, daß sein Sohn vom 1. April 1954 an als Lehrling beschäftigt werde und eine monatliche Erziehungsbeihilfe erhalte. Diese betrug zunächst 86,- DM im Monat, seit dem 1. Juli 1954 90,- DM im Monat und vom 1. April 1955 an 105,- DM im Monat.
Mit Verfügung vom 3. April 1954 teilte das Arbeitsamt daraufhin dem Kläger mit, daß "die Bewilligung der Alfu ab 1. April 1954 nur in Höhe von 34,20 DM entsprochen werden kann, weil der Familienzuschlag für den Sohn K zum Fortfall kommt, da er Lehrlingsvergütung bezieht". Es verlängerte aber auf Widerspruch des Klägers hin die Zahlung der Unterstützung in alter Höhe nochmals bis zum 1. Mai 1954. Im übrigen wurde der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, durch die Herabsetzung der Unterstützung sei der Lebensstandard seiner Familie auf einen unerträglichen Stand gesunken, mit Bescheid der Widerspruchsstelle vom 22. Mai 1954 zurückgewiesen. Damit wurden neben dem Familienzuschlag für den Sohn die laufend gewährte Sonderbeihilfe sowie der Mietzuschlag entzogen.
II Das vom Kläger "wegen Herabsetzung der Alfu" angerufene Sozialgericht hob durch Urteil vom 22. August 1955 die Bescheide der Beklagten vom 3. April und 22. Mai 1954 auf. Es war der Auffassung, "daß nur ein unbedeutender Betrag aus der Ausbildungsbeihilfe des Sohnes dafür verwandt werden könne, die eigentlichen Bedürfnisse der Lebenshaltung wie Ernährung, Kleidung und Unterkunft zufriedenzustellen". Die Berufung wurde vom Sozialgericht gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für zulässig erklärt.
Die Beklagte legte Berufung ein. Sie berief sich auf den Erlaß des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 4. März 1953 - IIa2 - 7323 -, wonach der Familienzuschlag nicht zu gewähren sei, wenn das Einkommen des unter 18 Jahre alten Angehörigen nach Abzug von Steuern, sozialen Beiträgen und Werbungskosten den Betrag von monatlich 65,- DM erreiche. Darüber hinaus habe sie, obwohl der Kläger Werbungskosten seines Sohnes nicht nachgewiesen habe, hierfür zusätzlich noch einen Betrag von 17,- DM monatlich anerkannt. Auch unter dessen Berücksichtigung stehe dem Kläger ein Anspruch auf Familienzuschlag für den Sohn nicht zu. Daher sei das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben.
Der Kläger erklärte im Verhandlungstermin vor dem Landessozialgericht, daß er Anschlußberufung einlege. Er machte geltend, daß sein Sohn aus den Erziehungsbeihilfen seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, und daß von der Beklagten zudem die Werbungskosten nicht in ausreichender Höhe angesetzt seien.
In der Zwischenzeit hatte die Beklagte durch Verfügungen vom 5. und 24. März sowie vom 13. Oktober 1955 ihren ursprünglichen Verwaltungsakt teilweise zugunsten des Klägers abgeändert, indem ihm wieder Sonderbeihilfen zur Angleichung an den Fürsorgeunterstützungssatz zugebilligt wurden.
III Durch Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. November 1955 wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts Hamburg dahin ergänzt, daß die Beklagte dem Grunde nach verurteilt wurde, an den Kläger Familienzuschlag für den Sohn K, entsprechenden Mietzuschlag und entsprechende Sonderbeihilfe für die Zeit vom 1. Mai 1954 bis zum 31. März 1955 zu zahlen. Das Landessozialgericht ging zu Beginn seiner Entscheidungsgründe davon aus, daß es "in dem Rechtsstreit um die Höhe der Alfu geht", vertrat anschließend jedoch die Auffassung, "daß für Höhenstreitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung der Berufungsausschließungsgrund des § 147 SGG nicht gilt". Es hielt danach die Berufungen beider Beteiligten für statthaft. Sachlich-rechtlich war das Landessozialgericht der Meinung, daß der von der Beklagten angezogene Erlaß vom 4. März 1953 der Gewährung des Familienzuschlags für den Sohn nicht entgegenstehe. Dieser lasse vielmehr ein monatliches Einkommen des Angehörigen von weniger als 65,- DM zuzüglich der Steuern, sozialen Beiträge und Werbungskosten unangetastet. Nach steuerrechtlichen Grundsätzen, die hier anzuwenden seien, würden jedem Arbeitnehmer mindestens 312,- DM jährlich oder 26,- DM monatlich ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten zuerkannt (Einkommenssteuergesetz § 9a). Demzufolge sei auch im vorliegenden Fall von einem Betrag von 65,- DM zuzüglich 26,- DM Werbungskosten, insgesamt also von 91,- DM auszugehen. Über eigene Mittel in dieser Höhe habe der Sohn des Klägers bis zum 31. März 1955 nicht verfügt. Daher sei die Berufung der Beklagten unbegründet. Auf die Anschlußberufung des Klägers hin habe das Urteil des Sozialgerichts indessen in einer die Vollstreckbarkeit ermöglichenden Weise ergänzt werden müssen, nachdem nicht nur der Familienzuschlag, sondern auch Mietzuschlag und Sonderbeihilfe in Streit standen. Revision wurde zugelassen.
IV Das Urteil des Landessozialgerichts wurde der Beklagten am 3. Januar 1956 zugestellt. Sie legte am 1. Februar 1956 Revision ein und beantragte,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 1955 den Kläger mit der Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Am 2. März 1956 begründete die Beklagte die Revision: Soweit das Urteil den Mietzuschlag und die Sonderbeihilfe betreffe, sei die Verurteilung zur Leistung unzulässig. Die §§ 9 und 10 der Militärregierungsverordnung (MRVO) Nr. 117 gewährten keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Sonderbeihilfe und Mietzuschlag. In beiden Fällen handele es sich um Kannleistungen. Im Ermessen des Arbeitsamtes stünde es daher, ob und in welcher Höhe es diese gewähre. Die Entscheidung könne lediglich unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlers oder des Ermessensmißbrauchs nachgeprüft werden. Dadurch, daß das Landessozialgericht sie zur Leistung verurteilte, habe es sein Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens gesetzt und damit gegen § 54 Abs. 2 SGG verstoßen. Ferner habe das Gericht in diesem Zusammenhang die Verfügungen der Beklagten vom 5. und 24. März sowie 13. Oktober 1955, die gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden seien, nicht beachtet. Jene seien zwar nicht förmlich gemäß § 96 Abs. 2 SGG dem Sozialgericht mitgeteilt worden, jedoch hätten ihm die einschlägigen Unterstützungsakten vorgelegen. Der Familienzuschlag für den Sohn habe nach § 177 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) a.F. entzogen werden müssen; denn er werde nach § 103 Abs. 3 AVAVG a.F. dann nicht gewährt, wenn der Angehörige in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu beschaffen. Nach den maßgebenden Richtlinien (Erlaß vom 4. März 1953) sei bei Jugendlichen unter 18 Jahren hierfür ein Betrag von 65,- DM monatlich abzüglich Steuern, Sozialbeiträgen und Werbungskosten anzunehmen. Die Auffassung des Landessozialgerichts, daß allgemein wie im Steuerrecht eine Werbungskostenpauschale von 26,- DM monatlich hinzugeschlagen werden müsse, sei nicht begründet.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom 27. Februar 1956 Bezug genommen.
Der Kläger hat im Revisionsverfahren Anträge nicht gestellt und Erklärungen zur Sache nicht abgegeben.
V Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 164, 166 Abs. 1 SGG) und demgemäß zulässig.
Die Revision ist auch begründet.
Da die Zulässigkeit der Berufung eine Voraussetzung ist, von der das gesamte weitere Verfahren und damit auch die Rechtswirksamkeit des Revisionsverfahrens abhängt, ist zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob das Landessozialgericht zu Recht die Berufungen der Beteiligten für zulässig gehalten und in der Sache selbst entschieden hat (BSG. 2 S. 225 ff.; 2 S. 245 ff.; 3 S. 124 (126); 4 S. 70 (72) und 4 S. 281 (284)). Dies ist nicht der Fall.
Nach § 147 SGG (in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 25. Juni 1958 - BGBl. I S. 409 -), konnten in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Urteile, die Beginn oder Höhe der Unterstützung betrafen, mit der Berufung nicht angefochten werden.
Der angefochtene Verwaltungsakt - Verfügung der Beklagten vom 3. April in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 1954 - verminderte die Unterstützung des Klägers um den Familienzuschlag für den Sohn sowie zugleich um Sonderbeihilfe und Mietzuschlag, die laufend gezahlt wurden. Sein Klagebegehren war auf Rückgängigmachung dieser Kürzungen und Weiterzahlung der Unterstützungsleistungen im bisherigen Ausmaß gerichtet. Diesem Antrag entsprach das Sozialgericht durch Aufhebung des Entziehungsbescheides (Herabsetzungsbescheides). Das sozialgerichtliche Urteil betraf daher die Höhe der Unterstützung. Demzufolge war die Berufung der Beklagten - dann aber auch die Anschlußberufung des Klägers, die zudem den Formvorschriften des § 522a Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) in Verb.mit § 202 SGG nicht genügte und bereits insoweit unzulässig war (vgl. BSG. 2 S. 229 ff. (235)) - nach § 147 SGG a.F. ausgeschlossen.
Zu Recht hatte das Landessozialgericht selbst in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, daß der Rechtsstreit um die Höhe der Alfu ging. Die danach von ihm vertretene Auffassung, daß für Höhenstreitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitslosenfürsorge der Berufungsausschließungsgrund des § 147 SGG nicht gelte, war indessen unzutreffend. In späteren Entscheidungen hat das Landessozialgericht Hamburg an dieser Auffassung auch nicht mehr festgehalten (vgl. ABA. 1958 S. 240). Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Begriff "Arbeitslosenversicherung" im § 147 SGG a.F. auch die Arbeitslosenfürsorge umfaßt (BSG. 4 S. 211; 5 S. 92 ff.). Er hat keine Veranlassung jetzt davon abzuweichen, zumal die Neufassung des § 147 SGG ausdrücklich die Arbeitslosenhilfe in den Berufungsausschluß ebenfalls einbezogen hat.
VI Im vorliegenden Falle ergab sich auch nicht etwa daraus eine andere Rechtslage, daß die Unterstützung des Klägers nicht einen einheitlichen Betrag bildete, sondern sich aus mehreren Anteilen zusammensetzte.
Die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung bestand - ebenso wie die Arbeitslosenunterstützung - aus der Hauptunterstützung und den Familienzuschlägen für Angehörige (§ 103 Abs. 1 AVAVG a.F.; Art. III der MRVO Nr. 117). Der Familienzuschlag war also bereits nach dem Gesetzeswortlaut Bestandteil der Alfu. Für Angehörige, welche die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 AVAVG a.F. erfüllten, wurden Familienzuschläge zu der Hauptunterstützung gezahlt. Diese Familien-"Zuschläge" können nicht für sich allein beantragt oder bewilligt werden; sie sind akzessorischer Natur und setzen den Anspruch auf Hauptunterstützung voraus (vgl. hierzu auch Schmeißer, Komm. zum AVAVG, Anm. 1 zu § 103: "Der Familienzuschlag ist keine selbständige Versicherungsleistung, sondern stellt rechtlich einen Teil der Arbeitslosenunterstützung dar"). Durch die Familienzuschläge erhöht sich zwar nicht die Hauptunterstützung, wohl aber die Alfu (vgl. auch Dähne in ABA. 1959 S. 142). Deren Höhe ist jedenfalls betroffen, soweit - wie hier - darüber zu entscheiden war, ob der Familienzuschlag weiterhin gewährt werden konnte, wenn der Angehörige über eigene Mittel für seinen Lebensunterhalt verfügte (§ 103 Abs. 3 AVAVG a.F.). Nicht im Streit standen hingegen die Grundlagen des Anspruchs und Voraussetzungen aus § 103 Abs. 2 a.a.O., etwa die Eigenschaft als "Angehöriger" oder die "Unterhaltspflicht".
Neben der Alfu konnten dem Arbeitslosen Sonderbeihilfen gewährt werden, soweit ein Notstand vorlag und anderenfalls ein Eingreifen des Fürsorgeverbandes erforderlich war (§ 10 Abs. 1 des Anh. zur MRVO Nr. 117). Sonderbeihilfe konnte nur gewährt werden, wenn die Berechtigung zum Bezuge von Alfu dem Grunde nach vorlag (§ 10 Abs. 2 Satz 1 a.a.O.). Aus Wortlaut und Inhalt dieser Vorschriften ist demnach festzustellen, daß es sich bei den Sonderbeihilfen um Kann-Leistungen handelte, die
a) zusätzlich (akzessorisch) zur Alfu gewährt wurden und
b) in einer unmittelbaren Beziehung zum Ausmaß der Unterstützung standen.
Mithin betraf der Streit um eine Sonderbeihilfe ebenfalls die Höhe der Unterstützung, nicht aber deren Substanz oder einen selbständigen von der Alfu unabhängigen, besonderen Anspruch (vgl. auch LSG. Hamburg in ABA. 1958 S. 240 mit zustimmender Anmerkung von Buchwitz). Da diese Leistungen also kein rechtliches und funktionelles Eigendasein führten, handelte es sich bei den Sonderbeihilfen des § 10 des Anh. zur MRVO Nr. 117 um "Erhöhungsbeträge" oder "Ergänzungsbeträge" (§ 2 des Anh. zur MRVO Nr. 117) zur Alfu. Dieser ihnen eigentümliche Charakter wurde besonders dann deutlich, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, laufend zur Aufbesserung und Anhebung der Unterstützung an den Fürsorgerichtsatz bezahlt wurden. Im übrigen flossen jene Leistungen auch aus Mitteln der Alfu, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Oktober 1958 (BSG. 8 S. 223) festgestellt hat.
Der Mietzuschlag nach § 9 des Anh. zur MRVO Nr. 117 entsprach seinen rechtlichen Merkmalen und sachlichen Voraussetzungen zufolge einer speziellen Art der Sonderbeihilfe, nämlich in zweckgebundener Anwendung. Der gesetzlichen Vorschrift gemäß war der Mietzuschlag als Kannleistung nur zu gewähren, wenn die Miete 25 v.H. der Hauptunterstützung, der Familienzuschläge und des sonstigen anrechnungsfreien Einkommens überstieg. Seiner akzessorischen Natur und seiner Bindung an das Unterstützungsmaß nach erweist er sich also ebenfalls als "Erhöhungs-" oder "Ergänzungsbetrag". Da diese Leistung periodisch als "Zuschlag" gezahlt wurde, besaß sie schon dem Wortlaut des Gesetzes nach (begrifflich) und ihrer Funktion wegen kein rechtliches Eigendasein.
Auch insofern handelte es sich also um einen Streit über die Höhe der Unterstützung, als streitig war, ob und inwieweit die Alfu des Klägers durch wiederkehrende Leistungen von Mietzuschlägen (§ 9 des Anh. zur MRVO Nr. 117) und von Sonderbeihilfen (§ 10 a.a.O.) ergänzt werden konnte.
VII Das Urteil des Sozialgerichts, das die Entziehungs- und Herabsetzungsverfügung der Beklagten aufgehoben hatte, betraf somit die Höhe der Unterstützung. Es konnte infolgedessen nach § 147 SGG a.F. mit der Berufung nicht angefochten werden. Das Rechtsmittel der Berufung wurde auch nicht durch die im Revisionsverfahren vorgetragene Rüge der Beklagten zulässig, daß ihre nach Klageerhebung erlassenen Verfügungen in dieser Unterstützungssache vom Sozialgericht nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien. Die Beklagte hätte eine diesbezügliche Rüge nach § 150 Nr. 2 SGG spätestens im Berufungsverfahren vor der Entscheidung des Landessozialgerichts erheben müssen (BSG. in SozR. zu SGG § 150 Bl. Da 2 Nr. 9).
Schließlich war die Berufung aber auch nicht durch das Sozialgericht zugelassen worden. Der die Rechtsmittelbelehrung einleitende Hinweis "Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig" war hierfür nicht ausreichend. Diesem Satz ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob das Sozialgericht den Berufungsausschließungsgrund des § 147 SGG a.F. erkannt und gewürdigt hat. Soweit es die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG hätte zulassen wollen, mußte es diese Zulassung im Urteil eindeutig aussprechen (BSG. in SozR. zu SGG § 150 Bl. Da 1 Nr. 4). Eine irrigerweise aber dahin erteilte Rechtsmittelbelehrung, daß die Berufung zulässig sei, eröffnet keine Anfechtungsmöglichkeit gemäß ihrem unrichtigen Inhalt (BSG. in SozR. zu SGG § 150 Bl. Da 3 Nr. 10).
VIII Nach alledem hat das Landessozialgericht Berufung und Anschlußberufung der Beteiligten zu Unrecht für statthaft gehalten. Es durfte deshalb nicht in der Sache selbst entscheiden. Sein Urteil beruht auf der unrichtigen Anwendung der §§ 147 und 158 SGG. Dieses Urteil ist deshalb aufzuheben. Gleichzeitig sind die Berufung der Beklagen und die Anschlußberufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG). Gegen das Verbot der reformatio in peius wird hierdurch nicht verstoßen. Dieses Verbot greift nicht Platz, wenn Rechtsfolgen auszusprechen sind, die sich aus dem Fehlen einer Prozeßvoraussetzung mit Notwendigkeit ergeben (BSG. 2 S. 225 ff.). Außerdem wird die Beklagte auch nicht schlechter gestellt, wenn statt der Zurückweisung die Verwerfung ihrer Berufung ausgesprochen wird.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte der Senat nicht zur Entscheidung darüber gelangen, wie im Recht der Arbeitslosenfürsorge, insbesondere bei Prüfung der Bedürftigkeit sowie bei Anwendung des § 103 Abs. 3 AVAVG a.F., die "Werbungskosten" zu behandeln sind.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers der Beklagten aufzuerlegen, erschien angemessen, weil im Verfahren jeder der Beteiligten teilweise unterlegen ist.
Fundstellen