Leitsatz (amtlich)
BKGG § 7 Abs 1 Nr 3 erfaßt Anstalten des öffentlichen Rechts auch dann, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage ausüben, insbesondere sich auch die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer nach Privatrecht und nach Tarifverträgen richten, die mit denen des Bundes oder eines Landes nicht vergleichbar sind.
BKGG § 7 Abs 1 Nr 3 und Abs 6 verstoßen nicht gegen das GG.
Normenkette
BKGG § 7 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1964-04-14, Abs. 6 Fassung: 1964-04-14, Abs. 3 Fassung: 1964-04-14; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 9 Abs. 3 Fassung: 1968-06-24
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Revisionsinstanz sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Unter den Beteiligten ist streitig, ob für den Kläger, der bei der D B-Versicherung, einer öffentlich-rechtlichen Lebens- und Rentenversicherungsanstalt, als Arbeitnehmer tätig ist, die Gewährung von Kindergeld nach dem Bundes-Kindergeldgesetz (BKGG) durch § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes ausgeschlossen ist.
Der Kläger stellte im September 1964 beim Arbeitsamt I in B einen Antrag auf Gewährung von Kindergeld und gab drei in den Jahren 1956, 1958 und 1959 geborene und in seinem Haushalt lebende Kinder an. Aus einem Aktenvermerk ergibt sich, daß der Kläger von seiner Arbeitgeberin nur für das erste und das zweite Kind Kinderzuschläge erhielt. Der Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 25. September 1964 abgelehnt, weil der Kläger als Arbeitnehmer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 3 BKGG keinen Anspruch auf Kindergeld habe.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein: Er habe bis zum 30. Juni 1964 Kindergeld von der Familienausgleichskasse in A erhalten, weil seine Arbeitgeberin bis zu diesem Zeitpunkt auch Beiträge an diese Kasse gezahlt habe. Daher lehne die Arbeitgeberin jetzt die Zahlung von Kindergeld ab. Die D B-Versicherung teilte der Beklagten auf Anfrage mit, sie sei zwar eine öffentlich-rechtliche Anstalt, habe aber ein eigenes internes Dienstrecht. Die Einzelheiten der Arbeitsverhältnisse ihrer Angestellten seien in einem Haustarifvertrag geregelt, und mit den leitenden Angestellten würden besondere Einzelarbeitsverträge abgeschlossen. Für Beamte geltende besoldungsrechtliche Vorschriften oder Tarifverträge, die für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes gelten, oder vergleichbare tarifvertragliche Regelungen würden nicht angewandt. Daher bestehe für ihre Angestellten ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nach dem BKGG.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1965 als unbegründet zurückgewiesen, weil der Kläger Arbeitnehmer einer Anstalt des öffentlichen Rechts sei und nach § 7 Abs. 6 BKGG an seine Arbeitgeberin einen Anspruch auf Leistungen in Höhe des Kindergeldes habe.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage mit Urteil vom 3. Februar 1966 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin mit Urteil vom 5. Oktober 1967 zurückgewiesen. Nach Ansicht des LSG steht dem Kläger kein Kindergeld zu, weil er bei einem der in § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG bezeichneten Arbeitgeber beschäftigt ist. Nach § 7 Abs. 6 BKGG müsse der Arbeitgeber dem Kläger Leistungen in Höhe des Kindergeldes gewähren. Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und zur Begründung vorgetragen, seine Arbeitgeberin betreibe nur privatwirtschaftliche Geschäfte und tätige ihre Geschäftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. Bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG könne man nicht von einem einheitlichen Rechtsbegriff der öffentlich-rechtlichen Anstalten ausgehen. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zum BKGG zum Ausdruck gebracht, daß die Gewährung von Kindergeld weithin als eine Aufgabe der Allgemeinheit angesehen werde. Deshalb werde vom 1. Juli 1963 an das Kindergeld ausschließlich aus Steuermitteln des Bundes gewährt und die Wirtschaft von ihren bisherigen Beiträgen für das Kindergeld entlastet. Dieser Wille les Gesetzgebers werde aber im vorliegenden Falle dann nicht verwirklicht, wenn seine Arbeitgeberin, der keine Haushaltsmittel zur Verfügung ständen und die auch keine Steuermittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalte, an ihn Leistungen in Höhe des Kindergeldes erbringen müsse. Was unter "öffentlicher Dienst" zu verstehen sei, müsse für jede einzelne Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck besonders ermittelt werden. In Fällen, in denen es der Gesetzgeber nur auf den formellrechtlichen Status eines Unternehmens abstelle, sei die D-B-Versicherung als Anstalt des öffentlichen Rechts einzuordnen. In den Fällen aber, wo ein bestimmtes Verhalten von anderen Kriterien abhängig sei, müsse eine Zuordnung zum öffentlichen Bereich verneint werden. Soweit in § 7 Abs. 6 BKGG öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die keine Kinderzuschläge zahlen, zu dieser Zahlung verpflichtet würden, gehe der Gesetzgeber davon aus, daß die Gelder aus Haushaltsmitteln und Steuergeldern aufgebracht würden. Die Orientierung für eine Zuordnung zum öffentlichen Dienst im Sinne des § 7 Abs. 1 BKGG sei nach der wirtschaftlichen Beteiligung der öffentlichen Hand und der wirtschaftlichen Betätigung für die öffentliche Hand vorzunehmen. Da sich die D B-Versicherung nur privatwirtschaftlich betätige, sei sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zur Zahlung von Kindergeld an ihre Angestellten heranzuziehen. Wenn jedoch der Gesetzgeber bewußt allein auf die Rechtsform des Arbeitgebers bei dem Ausschlußtatbestand des § 7 Abs. 1 Ziff. 3 BKGG abgestellt habe, so liege ein Verstoß gegen das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor. Während die öffentlich-rechtlichen Versicherungsinstitute an ihre Arbeitnehmer für deren drittes und folgende Kinder aus eigenen Mitteln Kindergeld zahlen müßten, hätten die entsprechenden Arbeitnehmer des privaten Versicherungsgewerbes einen gleichen Anspruch gegen den Staat. Dadurch würde ohne rechtfertigenden Grund Gleiches ungleich behandelt und den privaten Versicherungsinstituten ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil verschafft. Nicht nur die Arbeitgeberin, sondern auch er selbst (der Kläger) werde durch die Regelungen in § 7 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 6 BKGG ohne rechtfertigenden Grund gegenüber Angestellten im privaten Versicherungsgewerbe benachteiligt. Wenn er auch im Ergebnis finanziell nicht schlechter als diese Angestellten gestellt sei, so richte sich doch sein Anspruch nicht gegen den Staat, sondern gegen seine Arbeitgeberin. Durch die Mehrzahlungen der Arbeitgeberin erhalte er möglicherweise keine Leistungszuschläge oder Gehaltserhöhungen, die er sonst vielleicht erhalten würde. § 7 Abs. 6 BKGG sei auch nicht gültig, weil diese Vorschrift gegen den Grundsatz der Tarifautonomie und damit gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstoße. Durch diese Vorschrift habe der Gesetzgeber die Zahlung des Kindergeldes auch auf öffentlich-rechtliche Anstalten abgewälzt, die nicht "Regelungen anwenden, die mindestens den allgemeinen tariflichen Bestimmungen des Bundes oder der Länger über Kindergeldzuschläge entsprechen". Damit würden die in Betracht kommenden Tarifvertragsparteien gezwungen, Sozialleistungen zu gewähren, die im sonstigen Tarifrecht auf einer freien Vereinbarung der Sozialpartner beruhen. So sei für seine Arbeitgeberin die tarifvertragliche Regelung des Haustarifvertrages für Kindergeldzuschläge außer Kraft gesetzt worden. Der Gesetzgeber habe damit in die Tarifverträge bestimmter öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten eingegriffen. Ein solcher spezieller Eingriff bedeute eine Verletzung der Tarifvertragsfreiheit. Aus der Begründung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für seinen Beschluß vom 24. Mai 1967 über die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG (1 BvL 18/65 - BVerfGE 22, 28 f. und NJW 1967 S. 1603) ergebe sich im Umkehrschluß, daß es verfassungswidrig sei, diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechts mit zusätzlichen Kinderzuschlagsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern zu belasten, die sich ausschließlich privatwirtschaftlich betätigen, keine Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, nach Gewinnerzielung streben und für deren wirtschaftliches Ergebnis die öffentliche Hand nicht einzustehen habe.
Schließlich habe das Berufungsgericht auch § 7 Abs. 3 BKGG falsch ausgelegt. Zur Anwendung dieser Vorschrift sei allein zu prüfen, ob im Einzelfall Kinderzuschläge nach besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährt werden. Da dies bei der D B-Versicherung nicht der Fall sei, sei gemäß § 7 Abs. 3 BKGG Abs. 1 dieser Vorschrift nicht anzuwenden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Verfügung des Arbeitsamtes I B - Kindergeldkasse- vom 25.9.1964, des Widerspruchsbescheids der Widerspruchsstelle bei dem Landesarbeitsamt B - Kindergeldkasse - vom 10.2.1965 und des Urteils des Landessozialgerichts Berlin vom 5.10.1967 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für seine Tochter M, geboren am 18.9.1959, monatlich DM 50,- Kindergeld, beginnend am 1. Juli 1964, zu zahlen und die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5.10.1967 als unbegründet zurückzuweisen und zu entscheiden, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß der Begriff "Anstalt des öffentlichen Rechts" in § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG nicht mehrdeutig ist und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in dieser Vorschrift getroffene Regelung nicht bestehen.
II
Die zugelassene Revision ist nicht begründet.
1)
Durch § 7 Abs. 1 BKGG sollen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes von der Gewährung des Kindergeldes ausgeschlossen werden, weil die Dienstherren und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in der Regel Kinderzuschläge gewähren und die Gewährung von Kindergeld nach Möglichkeit nicht zu Doppelleistungen für ein Kind führen soll. Die Nummern 1 bis 3 dieser Vorschrift betreffen den öffentlichen Dienst im engeren Sinn. Nr. 4 bezieht sich auf Verwaltungen, die zwar in den Formen des Privatrechts organisiert sind, aber zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinn gerechnet werden können. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG wird u. a. Kindergeld nicht gewährt, wenn eine Person, bei der ein Kind nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes berücksichtigt wird, Arbeitnehmer einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Da der Kläger Arbeitnehmer der D B-Versicherung, einer öffentlich-rechtlichen Lebens- und Rentenversicherungsanstalt ist, kann ihm nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG kein Kindergeld gewährt werden.
Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist von einem einheitlichen Rechtsbegriff der öffentlich-rechtlichen Anstalten auszugehen, der nicht die Auslegung zuläßt, daß bestimmte Arten von öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht erfaßt werden. Es ist zwar richtig, daß sich die öffentliche Anstalt in zwei deutlich unterscheidbaren Erscheinungsformen darbietet (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Bd., 7. Aufl., S. 437), jedoch kann der Begriff "Anstalt des öffentlichen Rechts" in § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG nicht auf eine dieser Erscheinungsformen beschränkt werden. Bei dieser Abgrenzungsvorschrift kommt es auf klare, objektive Merkmale an, aus denen sich der öffentlich-rechtliche Charakter ohne weiteres ergibt. Bei den Ausschlußtatbeständen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKGG, die Angehörige des öffentlichen Dienstes im engeren Sinn betreffen, ist allein auf die Rechtsform des Arbeitgebers abgestellt worden. Es gibt keinen Anhalt dafür, daß § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG bei Anstalten, bei denen der öffentlich-rechtliche Charakter nicht zweifelhaft sein kann, keine Anwendung finden könnte, zumal sogar Arbeitnehmer bestimmter Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, bei denen der öffentlich-rechtliche Charakter nur in einem weiteren Sinn bejaht werden kann, durch § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG dem öffentlichen Dienst gleichgestellt worden sind. In dieser Vorschrift hat das Gesetz ein anderes objektives Merkmal (Anwendung der für den Bund oder ein Land geltenden Tarifverträge oder einer vergleichbaren tarifvertraglichen Regelung) bestimmt, an dem der quasi-öffentlich-rechtliche Charakter der in Betracht kommenden Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen abgelesen werden kann (vgl. BT-Drucks. IV/818 S. 15 und 16). Wenn aber schon Arbeitnehmer von Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen mit quasi-öffentlichem Charakter zum öffentlichen Dienst gerechnet und von der Gewährung von Kindergeld ausgeschlossen werden, dann wäre es unverständlich, Arbeitnehmer von öffentlich-rechtlichen Anstalten nicht als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 7 Abs. 1 BKGG zu behandeln.
2) Die vom Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG vorgetragenen Bedenken sind nicht begründet. Das BVerfG hat im Beschluß vom 24. Mai 1967 - 1 BvL 18/65 - (BVerfGE 22, 28 f) entschieden, daß § 7 Abs. 1 Nr. 4 nicht verfassungswidrig ist, und der erkennende Senat hatte vorher im Urteil vom 15. März 1967 festgestellt, daß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKGG nicht gegen das Grundgesetz verstößt (BSG 26, 160 ff).
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung festgestellt (BVerfGE 22, 34), daß die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG davon abhängig ist, ob den Arbeitnehmern der in dieser Vorschrift genannten Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen (öffentlicher Dienst im weiteren Sinn) für den Fall, daß der Tarifvertrag ihnen keinen Kinderzuschlag zubilligt, als Äquivalent für ihren Ausschluß von dem Bezug des Kindergeldes ein Ersatzanspruch nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 BKGG zusteht, und hat in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 6 BKGG geprüft. Aus den vom BVerfG zur Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 6 BKGG auf nicht zum öffentlichen Dienst im engeren Sinn gehörende Unternehmungen gemachten Ausführungen lassen sich nicht - wie es durch den Kläger geschieht - Schlüsse für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts ziehen. Allerdings ist auch die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG davon abhängig, ob den betroffenen Arbeitnehmern gegebenenfalls ein Ersatzanspruch nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 BKGG zusteht. Das ist der Fall. Der Gesetzgeber hat auch für Arbeitnehmer öffentlich-rechtlicher Anstalten die nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG keinen Anspruch auf Kindergeld haben, in § 7 Abs. 6 BKGG bestimmt, daß sie von ihren Arbeitgebern Leistungen in Höhe des Kindergeldes erhalten. § 7 Abs. 1 Nr. 3 müßte allerdings ebenfalls als verfassungswidrig angesehen werden, wenn sich ergeben sollte, daß die Anwendung des § 7 Abs. 6 BKGG in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG verfassungswidrig wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG bindet zwar auch den Gesetzgeber als unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 1, 16, Leitsatz 18; BSG 6, 213, 229), jedoch ergibt sich aus dem ursprünglichen Sinn und Inhalt des Grundrechts nicht, daß der Gesetzgeber alle Gruppen unbedingt gleichmäßig behandeln muß. Differenzierungen, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind, sind zulässig (Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1966, Art. 3 Anm. 11). Der allgemeine Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 1, 264, 276; 3, 58, 135; 4, 7, 18; 9, 201, 206). Das BVerfG hat sich auch mehrfach dahin ausgesprochen, daß dem Gesetzgeber eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, zu entscheiden, was als gleich und was als so verschieden anzusehen ist, daß diese Verschiedenartigkeit eine ungleiche Behandlung rechtfertigt. Das gilt besonders im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfGE 11, 50, 60; 12, 151, 166; 17, 210, 216).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann im vorliegenden Fall nicht darin gefunden werden, daß der Gesetzgeber die Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Versicherungsinstitute von dem Anspruch auf Kindergeld ausschließt und dafür diese Versicherungsinstitute verpflichtet, ihren vollbeschäftigten Arbeitnehmern Leistungen in Höhe des Kindergelds zu gewähren, während dem privaten Versicherungsgewerbe diese Verpflichtung nicht auferlegt worden ist. Der Kläger als Angestellter einer öffentlich-rechtlichen Anstalt kann aus der Schlechterstellung, die sich daraus ergeben könnte, daß er keinen Anspruch auf Kindergeld an den Staat, aber dafür einen mindestens gleich hohen Anspruch auf Kinderzuschlag gegen seinen Arbeitgeber hat, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz herleiten, denn dazu ist die unterschiedliche Behandlung zu bedeutungslos, und außerdem handelt es sich um keine unsachliche Differenzierung, sondern um eine der zahlreichen Differenzierungen, die sich aus der sachlich gerechtfertigten besonderen Behandlung der Dienstherren und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ergeben. Auch gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers ist der Gleichheitssatz nicht verletzt. Wenn sich der öffentliche Charakter für die in Betracht kommenden Versicherungsinstitute hier nachteilig auswirkt und - wie der Kläger vorträgt - den privaten Versicherungsinstituten einen Wettbewerbsvorteil verschafft, so verschafft den öffentlich-rechtlichen Versicherungsinstituten andererseits der öffentlich-rechtliche Charakter ebenfalls einen Wettbewerbsvorteil durch die besondere Vertrauenswürdigkeit die öffentlich-rechtliche Anstalten genießen. Es kann daher kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz festgestellt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen Versicherungsinstitute hinsichtlich der Verpflichtung zu Leistungen an ihre Arbeitnehmer in dem beschränkten Rahmen des § 7 Abs. 6 BKGG eine besondere Behandlung durch den Gesetzgeber erfahren.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Tarifautonomie und damit gegen § 9 Abs. 3 GG liegt ebenfalls nicht vor. Sozialleistungen können nicht nur durch Tarifverträge, sondern auch durch Gesetze geregelt werden, wie das z. B. durch das Urlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle usw. geschehen ist.
3) Aus § 7 Abs. 3 BKGG kann der Kläger keine Rechte herleiten. In dieser Bestimmung wird lediglich festgelegt, daß die Ausschlußbestimmungen des § 7 Abs. 1 BKGG nicht gelten, wenn für ein Kind zwar nach dem BKGG Kindergeld, aber nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes, obwohl diese grundsätzlich die Gewährung von Kinderzuschlägen vorsehen, ausnahmsweise im Einzelfall kein Kinderzuschlag gewährt wird, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. In diesen Fällen wäre es nicht gerechtfertigt, den Anspruch auf Kindergeld auf Grund der Ausschlußbestimmungen des Absatz 1 zu versagen. Es handelt sich um die verhältnismäßig seltenen Fälle, in denen die Voraussetzungen, unter denen im öffentlichen Dienst Kinderzuschläge und im Kindergeldrecht Kindergeld gewährt wird, nicht übereinstimmen. Für ein im Jahre 1959 geborenes eheliches Kind, für das im vorliegenden Fall der Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG streitig ist, besteht aber nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes ein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Die somit nicht begründete Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen