Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderungsübergang der KK. Erteilung eines Rentenbescheides
Leitsatz (amtlich)
Ist der Versicherte nach Rentenantragstellung - auch im Rahmen des RVO § 1241d Abs 3 -, aber vor Erteilung des Rentenbescheides verstorben, dann hat der Rentenversicherungsträger auf Anforderung der KK den auf sie übergegangenen Rentenanspruch zu ermitteln und den in Betracht kommenden Rentenbetrag an sie zu zahlen. Die KK kann erforderlichenfalls Leistungsklage erheben.
Leitsatz (redaktionell)
Die Fiktion des AVG § 18d Abs 3 (= RVO § 1241d Abs 3), nach der der Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen als Antrag auf Rente gilt, wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen gestellt worden ist. Auch insoweit kann die Krankenkasse im Falle des RVO § 183 Abs 3 und 5 das anhängige und bis zum Tode des Versicherten nicht abgeschlossene Verfahren fortsetzen.
Orientierungssatz
Zur Realisierung der der KK infolge des gesetzlichen Übergangs des Rentenanspruchs gegebenen Ausgleichsmöglichkeit bedarf es nicht der Erteilung eines Rentenbescheides, der ohnehin nur deklaratorische Bedeutung besäße (vgl BSG vom 1976-09-28 3 RK 97/75 = BSGE 42, 219, 221; vgl auch BSG vom 1977-12-15 11 RA 52/77 = BSGE 45, 247, 249). Aus RVO § 183 Abs 3 S 1 kann nicht entnommen werden, daß der Übergang des Rentenanspruchs den Erlaß eines Rentenbescheides oder die Erfüllung irgendwelcher anderer formeller Voraussetzungen erfordert.
Normenkette
RVO § 183 Abs. 3 Fassung: 1961-07-12, § 1241d Abs. 3 Fassung: 1974-08-07, § 183 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1961-07-12; AVG § 18d Abs. 3 Fassung: 1974-08-07; RVO § 183 Abs. 5 Fassung: 1961-07-12; SGG § 54 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
SG Kassel (Entscheidung vom 26.07.1977; Aktenzeichen S 12 Kr 3/77) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juli 1977 geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1976 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den auf die Klägerin übergegangenen Rentenanspruch der Versicherten A L zu ermitteln und den ermittelten Betrag an die Klägerin zu zahlen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die klagende Krankenkasse von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) die Fortsetzung des Rentenverfahrens verlangen kann.
Die Klägerin gewährte der am 27. Januar 1975 arbeitsunfähig erkrankten Versicherten A L von diesem Tage an Krankengeld. Auf ihre Veranlassung stellte die Versicherte am 19. August 1975 einen Rehabilitationsantrag. Inzwischen durchgeführte ärztliche Untersuchungen ergaben ihre völlige Erwerbsunfähigkeit. Am 5. September 1975 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen Ersatzanspruch an und wies darauf hin, daß der Rehabilitationsantrag als Rentenantrag gelte. Am 9. Oktober 1975 starb die Versicherte. Rechtsnachfolger waren nicht vorhanden. Die Beklagte lehnte es deshalb mit einem der Klägerin erteilten Bescheid vom 26. Juli 1976 ab, das Rentenverfahren durchzuführen und den Ersatzanspruch zu befriedigen.
Das Sozialgericht (SG) hat diesen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, einen Rentenbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Sei ein Versicherter, dem die Krankenkasse über einen als Rentenbeginn infrage kommenden Zeitpunkt hinaus Krankengeld gewährt habe, nach Stellung des Rentenantrags verstorben, so sei das Rentenverfahren auch dann zu Ende zu führen, wenn keine Bezugsberechtigten vorhanden seien. Zwar bestehe insoweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Angesichts des in § 183 der Reichsversicherungsordnung (RVO) normierten gesetzlichen Forderungsübergangs sei die Einräumung einer verfahrensrechtlichen Stellung durch den Gesetzgeber aber nicht erforderlich gewesen.
Mit der zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte Verletzung materiellen Rechts. Sie beruft sich auf mehrere Urteile des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) und meint, der Gesetzgeber habe es nicht nur unterlassen, der Krankenkasse bei fehlender Zubilligung der Rente einen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch zuzugestehen. Er habe ihr auch nicht das Recht eingeräumt, dem Rentenverfahren Fortgang zu geben.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.
Das SG hat den der Klägerin erteilten Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1976 mit Recht aufgehoben; denn es handelt sich bei der Klägerin - einer Krankenkasse - und der Beklagten - einem Rentenversicherungsträger - um zwei gleichgeordnete Sozialversicherungsträger, deren Rechtsbeziehungen zueinander nicht durch Verwaltungsakt geregelt werden können. Deshalb ist auch die in dem angefochtenen Urteil vom SG ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines "Rentenbescheides" dahin zu verstehen, die Beklagte habe den auf die Klägerin übergegangenen Rentenanspruch zu ermitteln und den ermittelten Betrag an die Klägerin zu zahlen. Das ist durch eine Änderung des sozialgerichtlichen Urteils klarzustellen. Im übrigen aber ist dieses Urteil entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Nach § 183 Abs 3 Satz 1 RVO endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tage, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wird. Ist über diesen Zeitpunkt hinaus Krankengeld gezahlt worden, so geht nach Satz 2 dieser Vorschrift der Anspruch auf Rente bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über. Mit Rücksicht auf die sowohl dem Krankengeld als auch der Rente zukommende Lohnersatzfunktion und die deshalb unerwünschte gleichzeitige Gewährung beider Sozialleistungen endet also nach dieser gesetzlichen Regelung der Anspruch auf die eine Leistung in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die andere beginnt; denn der Tag der Zubilligung der Rente ist der Rentenbeginn, also der Zeitpunkt, von dem an die Rente dem Versicherten zusteht (vgl BSGE 32, 186, 187 = SozR Nr 56 zu § 183 RVO; BSGE 41, 201, 202 = SozR 2200 § 182 RVO Nr 12). Außerdem geht, soweit der Versicherte über diesen Zeitpunkt hinaus die eine Sozialleistung - das Krankengeld - bereits erhalten hat, sein Anspruch auf die andere Sozialleistung - die Rente - auf die Krankenkasse über. Damit stellt das Gesetz eine unmittelbare Ausgleichsbeziehung zwischen dem - rückschauend betrachtet - nur zur Überbrückung eines Notstands gezahlten Krankengeld und dem Teil der Rente her, der anstelle dieses Krankengeldes von vornherein hätte gewährt werden müssen. Die Krankenkasse soll hier dafür entschädigt werden, daß sie für den eigentlich verpflichteten Rentenversicherungsträger eingesprungen ist, indem sie über den Rentenbeginn hinaus Krankengeld zahlen mußte, weil die Rente noch nicht bewilligt war (vgl BSGE 32, 56, 57). Der kraft Gesetzes eintretende Übergang des Rentenanspruchs verschafft ihr die Möglichkeit, den Betrag des dem Versicherten über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Krankengeldes aus der Rentennachzahlung mindestens zum Teil zurückzuerhalten (vgl § 183 Abs 3 Satz 3 RVO).
Die Rentennachzahlung läßt sich aufgrund des dem Versicherten vom Rentenversicherungsträger zu erteilenden Rentenbescheides ermitteln; denn aus diesem ergibt sich sowohl die Höhe der Rente als auch der Rentenbeginn. Die Krankenkasse kann also den kraft Gesetzes auf sie übergegangenen Rentenanspruch im Verwaltungswege ebenso durch Anfordern des der Höhe nach ohne weiteres errechenbaren Zahlbetrages geltend machen und erforderlichenfalls im sozialgerichtlichen Verfahren Leistungsklage erheben (§ 54 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), wie das unter gleichgeordneten Sozialversicherungsträgern bei der Geltendmachung von Ersatz- und Erstattungsansprüchen auch sonst möglich ist; denn es handelt sich hierbei nicht um das ihrer Einwirkung entzogene Stammrecht auf Rente. Der von ihr geltend gemachte Anspruch erfaßt vielmehr lediglich den Rentennachzahlungsbetrag, und zwar in voller Höhe oder auch nur zu einem Teil.
Nichts anderes kann hinsichtlich der Geltendmachung des kraft Gesetzes auf die Krankenkasse übergegangenen Rentenanspruchs dann in Betracht kommen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Versicherte nach der mit der Rentenantragstellung erfolgten Ingangsetzung des Rentenverfahrens, also des Verwaltungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers, aber vor Erteilung des Rentenbescheides ohne Rechtsnachfolger stirbt. Zur Realisierung der der Krankenkasse infolge des gesetzlichen Übergangs des Rentenanspruchs gegebenen Ausgleichsmöglichkeit bedarf es dann allerdings nicht der Erteilung eines Rentenbescheides, der ohnehin nur deklaratorische Bedeutung besäße (vgl BSG in SozR Nr 6 zu § 29 RVO; BSGE 42, 219, 221 = SozR 2200 § 29 RVO Nr 6; vgl auch BSGE 45, 247, 249 = SozR 5750 Art 2 § 51a ArVNG Nr 17). Aus § 183 Abs 3 Satz 1 RVO kann nicht entnommen werden, daß der Übergang des Rentenanspruchs den Erlaß eines Rentenbescheides oder die Erfüllung irgendwelcher anderer formeller Voraussetzungen erfordert. Diese Vorschrift verlangt zwar, daß die Rente "zugebilligt wird". Ihr Regelungsgehalt erschöpft sich jedoch darin, anzuordnen, daß der Krankengeldanspruch mit einem bestimmten Termin - dem Zeitpunkt der Rentenzubilligung - endet. Ihr materiell-rechtlicher Inhalt betrifft mithin das Rechtsverhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Versicherten und legt in diesem Rechtsverhältnis den Umfang des Leistungsanspruchs fest. Die Vorschrift betrifft dagegen weder das zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger bestehende Rechtsverhältnis noch den Ausgleich zwischen dem Rentenversicherungsträger und der Krankenkasse.
Das Rentenversicherungsverhältnis wird erst in § 183 Abs 3 Satz 2 RVO angesprochen. Diese Vorschrift aber befaßt sich ausschließlich mit der Frage, ob über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus Krankengeld gezahlt worden ist. Ist das der Fall, dann regelt sie den Übergang des Rentenanspruchs. Sie enthält also lediglich materielles Recht und stellt keinerlei formelle Erfordernisse auf. Dasselbe gilt für § 183 Abs 3 Satz 3 RVO, der im Rahmen des Krankenversicherungsverhältnisses die Freistellung des Versicherten von Rückzahlungsverpflichtungen betrifft. § 183 Abs 3 RVO bietet mithin keinen Anhalt dafür, daß der Übergang des Rentenanspruchs erst durch den Erlaß eines Rentenbescheides bewirkt wird. Dieser Anspruchsübergang setzt vielmehr lediglich das Bestehen des Rentenanspruchs voraus, nicht aber dessen verwaltungsmäßige Feststellung. Er tritt kraft Gesetzes ein, sobald die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 183 Abs 3 Satz 1 - Ende des Krankengeldanspruchs - und des Satzes 2 dieser Vorschrift - Zahlung von Krankengeld nach diesem Zeitpunkt - erfüllt sind.
Da die Krankenkasse Gläubigerin des kraft Gesetzes auf sie übergegangenen Rentenanspruchs ist, muß sie ihn, wenn der Versicherte - wie im vorliegenden Fall - nach der Rentenantragstellung ohne Rechtsnachfolger wegfällt, selbständig geltend machen können (vgl hierzu BSGE 34, 289, 291). Erforderlich ist hierzu lediglich, daß der Rentenversicherungsträger den Rentenbeginn und die Rentenhöhe feststellt. Ist das geschehen, läßt sich der an die Krankenkasse abzuführende Ausgleichsbetrag ohne weiteres errechnen. Die Krankenkasse kann dann auch in diesem Fall den ihr zustehenden Ausgleichsbetrag im Verwaltungswege anfordern und erforderlichenfalls im sozialgerichtlichen Verfahren mit der Leistungsklage geltend machen (vgl zu alledem Heinze, DAngVers 1979 S 93, 97 ff).
Diese Auffassung wird auch vom 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 28. März 1979 - 4 RJ 45/78 - geteilt. Er hat in diesem Urteil außerdem darauf hingewiesen, daß sie auch durch das am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Erste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB 1) bestätigt wird. Denn § 59 Satz 2 SGB 1 bestimmt, daß Ansprüche auf Geldleistungen, über die ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, mit dem Tode des Berechtigten nicht erlöschen. § 58 Satz 2 SGB 1 geht zwar, wenn die Ansprüche weder einem Sonderrechtsnachfolger zustehen noch nach bürgerlichem Recht auf andere Personen als den Fiskus vererbt werden, vom gesetzlichen Erbrecht des Fiskus aus (§ 1936 Bürgerliches Gesetzbuch), bestimmt aber, daß dieser die Ansprüche nicht geltend machen kann. Diese Regelung, die Zahlungen zwischen verschiedenen öffentlichen Haushalten vermeiden soll (Begründung des Regierungsentwurfs zu den §§ 56 bis 59, BT-Drucks 7/868 S 33), stellt, wie es in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks 7/3786 S 5) zu § 58 Satz 2 heißt, "sicher, daß eventuelle Rechte Dritter aus den Ansprüchen befriedigt werden können (zB Ersatzansprüche anderer Leistungsträger)". Der Empfehlung des Rechtsausschusses, die Vorschrift in dem Sinne klarzustellen, daß die Leistungsansprüche beim Leistungsträger verbleiben sollen, wurde nicht gefolgt. Damit hat der Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung den Interessen von ersatzberechtigten Leistungsträgern gegenüber einer - vom Rechtsausschuß angeregten - Begünstigung des Rentenversicherungsträgers durch Wegfall seiner Leistungspflicht den Vorrang zuerkannt. Diese vom Gesetzgeber gewollte Befriedigung von Ersatzansprüchen setzt aber voraus, daß der Leistungsträger, der einen Ersatzanspruch geltend machen will, dazu das anhängige, bis zum Tode des Versicherten nicht abgeschlossene Verfahren fortsetzen kann.
Dem steht - wie das SG zutreffend erkannt hat - nicht entgegen, daß hier die Versicherte nach Aufforderung durch die Klägerin (§ 183 Abs 7 RVO) einen Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation gestellt hat. Dieser Antrag gilt trotz seiner erst mit Bescheid vom 8. Dezember 1975 und damit nach dem Tod der Versicherten erfolgten Ablehnung nach § 1241d Abs 3 RVO als Antrag auf Versichertenrente. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffen und deshalb für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (163 SGG) des SG stand noch zu Lebzeiten der Versicherten fest, daß bei ihr schon zur Zeit der Antragstellung Erwerbsunfähigkeit vorlag und nicht zu erwarten war, daß ihre Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden konnte. Da die Fiktion der Rentenantragstellung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem der Antrag auf Rehabilitation gestellt worden ist, ergibt sich keine andere Rechtslage als in den Fällen, in denen von Anfang an Rente beantragt worden ist. Im übrigen hat der Senat mit Urteil vom 24. April 1979 (- 3 RK 41/77 - zur Veröffentlichung vorgesehen) zu § 1241 RVO aF entschieden, daß dann, wenn einem Versicherten für eine Zeit Krankengeld gewährt worden ist, für die ihm vorgezogenes Übergangsgeld zusteht, ihm dieses aber erst später zugebilligt wird, der Anspruch auf das Übergangsgeld in Höhe des Krankengeldes auf die Krankenkasse übergeht.
Ob die Sachlage dann anders zu beurteilen ist, wenn aufgrund eines Antrags Rehabilitationsmaßnahmen zunächst bewilligt worden sind, der Versicherte aber während einer Maßnahme stirbt, kann hier unerörtert bleiben. Ein solcher Sachverhalt ist nicht gegeben.
Schließlich behauptet die Beklagte selbst nicht, daß der erwerbsunfähig gewesenen Versicherten kein Rentenanspruch zugestanden habe. Auch bestreitet sie nicht, daß die Klägerin der Versicherten vom 27. Januar 1975 bis zu deren Tod am 9. Oktober 1975 Krankengeld gewährt und ihren Ersatzanspruch durch schriftliche Mitteilung geltend gemacht hat. Sie ist deshalb verpflichtet, den auf die Klägerin übergegangenen Rentenanspruch zu ermitteln und den ermittelten Betrag an die Klägerin zu zahlen.
Die Urteile des 4. Senats des BSG, auf die sich die Beklagte zur Stützung der von ihr vertretenen gegenteiligen Auffassung beruft, stehen dem nicht entgegen. Diese Urteile (vgl SozR 2200 § 183 RVO Nr 1; BSGE 38, 198 = SozR 2200 § 183 RVO Nr 4; BSG 42, 256 = SozR 1500 § 54 Nr 14) betreffen insofern andere Sachverhalte, als entweder der Versicherte noch lebte oder dessen Rechtsnachfolger das Rentenverfahren fortsetzen oder der Träger der Sozialhilfe nach § 1538 RVO die Feststellung der Leistung betrieb. Hierauf hat der 4. Senat schon in diesen Urteilen jeweils ausdrücklich hingewiesen und das auch in seinem Urteil vom 28. März 1979 nochmals hervorgehoben.
Nach alledem ist der Revision der Beklagten der Erfolg im wesentlichen versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen