Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Feststellungsklage. Unzulässigkeit. berechtigtes Interesse an Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers für die Entschädigung eines Unfalls. bestandskräftiger Bescheid im Rechtsverhältnis zur Verletzten. Revisionsverfahren. Zurückverweisung. Beiladung
Orientierungssatz
1. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, dass die beklagte Berufsgenossenschaft die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung eines Unfalls ist, ist nicht gegeben, wenn aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides in dem Rechtsverhältnis der Beklagten zur Verletzten feststeht, dass kein Arbeitsunfall vorliegt und deshalb eine entsprechende Leistungspflicht gegenüber der Verletzten nicht besteht.
2. Der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG wegen einer unterlassenen notwendigen Beiladung oder einer Beiladung mit Zustimmung des Beizuladenden im Revisionsverfahren gemäß § 168 S 2 SGG bedarf es nicht, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den potenziell Beizuladenden weder verfahrens- noch materiell-rechtlich benachteiligt (vgl BSG vom 20.3.2018 - B 2 U 13/16 R = BSGE 125, 219 = SozR 4-2700 § 2 Nr 41, RdNr 23 f).
Normenkette
SGG § 55 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 1 Hs. 2, § 75 Abs. 2 Alt. 1, § 168 S. 2, § 170 Abs. 2 S. 1; SGB V § 11 Abs. 5; SGB X § 105
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagen werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 und des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2017 aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Tatbestand
Die klagende Krankenkasse begehrt die Feststellung, dass die beklagte Berufsgenossenschaft die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung des Fahrradunfalls ist, den die Verletzte am 3.9.2014 erlitten hat.
Die Verletzte ist bei der Klägerin krankenversichert. Sie war als Sachbearbeiterin bei einem Telekommunikationsunternehmen beschäftigt und nahm am 3.9.2014 mit den Beschäftigten ihrer Abteilung an einem Workshop ihres Arbeitgebers teil. Integriert in das Workshop-Programm war eine Radtour. Die Verletzte stürzte gegen 16.50 Uhr mit ihrem Fahrrad und erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 9.3.2015 gegenüber der Klägerin, das Ereignis werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt, und lehnte es mit an die Verletzte gerichtetem bestandskräftigen Bescheid vom 24.6.2015 ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Erstattung von Krankengeld, stationärer Krankenhausbehandlung, Pflegeleistungen, ambulante Operationen, Heilmittel, Hilfsmittel und Fahrkosten, die sie an die Verletzte geleistet hatte und im Einzelnen bezifferte. Die Beklagte lehnte die Erstattung ab.
Die Klägerin hat am 16.12.2016 Klage erhoben und zunächst begehrt, die Beklagte zu verpflichten, Kosten in Höhe von insgesamt 235 784,17 Euro zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin nur noch die Feststellung beantragt, dass die Beklagte die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Verletzten vom 3.9.2014 sei. Das SG hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 21.12.2017). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 29.5.2019). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Beklagte sei für die Entschädigung des Unfalls der Verletzten zuständig, weil die unfallbringende Tätigkeit im inneren sachlichen Zusammenhang mit der unfallversicherten Beschäftigung bei einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten gestanden habe. Der Arbeitgeber der Verletzten habe die Fahrradtour als den Zusammenhalt stärkende, kraft Arbeitsvertrag verpflichtende Maßnahme angesehen und sei von einer Teilnahmeverpflichtung der Beschäftigten ausgegangen. Ob eine solche Verpflichtung bestanden habe, könne dahinstehen, denn die Verletzte habe aufgrund der vom Arbeitgeber als bindend angesehenen Teilnahmeverpflichtung davon ausgehen können, dass sie eine arbeitsvertragliche Pflicht erfülle. Zumindest habe es sich um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision sinngemäß die Verletzung des § 55 SGG und des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil sie gegenüber der zunächst erhobenen Leistungsklage subsidiär sei. Auch fehle das erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin an der baldigen, lediglich das Verhältnis der Beklagten zur Verletzten betreffenden Feststellung. Die Verletzte habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil sie zur Zeit des Sturzes keine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausgeübt habe.
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Die Beklagte beantragt, |
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die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 und des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, |
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die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 zurückzuweisen, |
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hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Hamburg zurückzuverweisen. |
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht (§ 162 SGG) auf der gerügten Verletzung des § 55 Abs 1 SGG. Die Feststellungsklage, über die im Revisionsverfahren nur noch zu befinden war (dazu 1.), ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, dass die Beklagte die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Verletzten ist. Denn das Gegenteil steht bereits aufgrund des bestandskräftigen Verwaltungsakts der Beklagten vom 24.6.2015 fest (dazu 2.), was die Klägerin keineswegs rechtlos stellt (dazu 3.). Der Senat konnte die Feststellungsklage als unzulässig abweisen, obwohl die Verletzte zum Verfahren nicht beigeladen worden ist (dazu 4.).Eine Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht, wie von der Klägerin hilfsweise begehrt, kam nicht in Betracht (dazu 5.).
1. Im Revisionsverfahren war nur noch über die von der Klägerin begehrte, vom SG getroffene und durch das LSG bestätigte Feststellung zu entscheiden, dass die Beklagte die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Verletzten vom 3.9.2014 ist. Die ursprüngliche Leistungsklage auf Zahlung einer Erstattungssumme in Höhe von 235 784,17 Euro hat die Klägerin - zumindest konkludent (vgl dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 102 RdNr 76) - zurückgenommen (§ 102 Abs 1 SGG), als sie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG stattdessen nur noch diese Feststellung beantragte. Das Klagebegehren betrifft damit die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen der Verletzten und der für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sowie für entsprechende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte zuständigen Beklagten. Es ist dagegen nicht auf die Feststellung eines zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses, etwa eines möglichen Rechtsverhältnisses aufgrund von Erstattungsansprüchen, gerichtet.
2. Die geänderte Klage auf Feststellung ist gemäß § 55 Abs 1 SGG unzulässig. Dies ergibt die Prüfung durch den Senat, die durch das Revisionsgericht ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des LSG von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R - SozR 4-3250 § 154 Nr 1 RdNr 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 163 RdNr 5b mwN). Dass SG und LSG von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen sind und dementsprechend nicht auf die mögliche Unzulässigkeit hingewiesen haben, kann die Zulässigkeit nicht begründen, weil diese als Prozessvoraussetzung gegeben sein muss und nicht fingiert werden kann. Es kann hier dahinstehen, ob der Übergang von der ursprünglich erhobenen Leistungsklage auf die Feststellungsklage zulässig war, denn auch für eine geänderte Klage müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein (vgl BSG Urteil vom 18.3.2015 - B 2 U 8/13 R - NZS 2015, 558; zur Bindung des Revisionsgerichts an die Beurteilung der Zulässigkeit der Klageänderung durch das vorinstanzliche Gericht vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 99 RdNr 15 mwN).
Gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen konkreten Rechtsverhältnis (vgl BSG Urteil vom 15.6.2016 - B 4 AS 45/15 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 16 RdNr 25 mwN). Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis besteht insbesondere dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite fordern zu können (vgl BSG Urteil vom 4.3.2021 - B 11 AL 5/20 R - SozR 4-1300 § 50 Nr 7 = juris, RdNr 19, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis kann auch ein Rechtsverhältnis des Beklagten zu einem Dritten sein, wenn der Rechtsbereich des Klägers durch das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses betroffen ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 55 RdNr 7 mwN). Gemäß § 55 Abs 1 Nr 2 SGG kann auch die Feststellung begehrt werden, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist. Es kann hier offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Nr 1 oder Nr 2 SGG erfüllt sind. Denn das für beide Fallgruppen nach § 55 Abs 1 SGG zusätzlich erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung fehlt hier.
Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung iS des § 55 Abs 1 SGG ist jedes nach der Sachlage vernünftige Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl BSG Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 4, RdNr 12 mwN). Ein solches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist nicht gegeben. Zwar bestimmt § 11 Abs 5 SGB V, dass auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch besteht, wenn sie als Folge ua eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Bei Erbringung solcher Leistungen durch den Träger der gesetzlichen Krankenkasse besteht ggf ein Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger gemäß § 105 SGB X. Einen solchen Anspruch hatte die Klägerin mit der Erhebung ihrer Klage zunächst auch geltend gemacht. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, im Berufungs- und nunmehr im Revisionsverfahren begehrt die Klägerin jedoch keine Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung ihrer Aufwendungen verpflichtet ist, sondern die Feststellung eines Rechtsverhältnisses der Beklagten zur Versicherten. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheides der Beklagten vom 24.6.2015, den sie an die Verletzte gerichtet hat, steht in diesem Rechtsverhältnis, das hier Gegenstand der Feststellungsklage ist, fest, dass kein Arbeitsunfall vorlag und deshalb eine entsprechende Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Verletzten nicht besteht. Insofern bedarf es gerade der begehrten Feststellung nicht. Im Übrigen würde gegen ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung auch sprechen, dass damit mangels hinreichend konkret bezeichneter Gesundheitsstörungen als mögliche Folgen eines Arbeitsunfalls nicht geklärt wäre, welche Leistungen konkret nicht die Klägerin, sondern die Beklagte zu erbringen hätte.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie damit nicht in der Durchsetzung ihrer Rechte unzulässig beeinträchtigt. Sie könnte mögliche Erstattungsansprüche gegen einen Unfallversicherungsträger, hier die Beklagte, mithilfe der vorrangigen Leistungsklage verfolgen, wie zunächst auch geschehen. Dadurch könnte sie im Erstattungsverhältnis ohne Bindung an bestandskräftige Bescheide des Unfallversicherungsträgers mittelbar klären lassen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und für welche Schäden der Unfallversicherungsträger, hier die Beklagte, Leistungen zu erbringen hat und damit eintrittspflichtig und erstattungspflichtig ist (vgl hierzu ua BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr 8, RdNr 10 f mwN; vgl auch BSG Urteil vom 13.12.2016 - B 1 KR 25/16 R - USK 2016-79 mwN).
4. Der Senat war nicht daran gehindert, die Klage abzuweisen, obwohl die Verletzte nicht beigeladen worden ist. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG sind Dritte zu einem Rechtsstreit beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Denn einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG wegen einer unterlassenen notwendigen Beiladung oder einer Beiladung mit Zustimmung des Beizuladenden im Revisionsverfahren gemäß § 168 Satz 2 SGG bedarf es nicht, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des Revisionsgerichts den potenziell Beizuladenden weder verfahrens- noch materiell-rechtlich benachteiligt (vgl BSG Urteil vom 20.3.2018 - B 2 U 13/16 R - BSGE 125, 219 = SozR 4-2700 § 2 Nr 41, RdNr 23-24 mwN; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 75 RdNr 13c mwN). Dies ist hier der Fall, denn die Klage ist bereits unzulässig (siehe hierzu unter 2.). Die Abweisung der Klage als unzulässig greift in keine Rechtsposition der Verletzten ein. Ihr bleibt es insbesondere unbenommen, sowohl die Klägerin weiter in Anspruch zu nehmen als auch mögliche Ansprüche gegen die Beklagte nach § 44 SGB X auf Rücknahme des belastenden, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ihr gegenüber ablehnenden Bescheides und auf entsprechende Leistungen im Verwaltungs- und ggf Gerichtverfahren zu verfolgen.
5. Gemäß § 170 Abs 2 Satz 1 SGG war die Klage im Revisionsverfahren durch den Senat als unzulässig abzuweisen. Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das vor- oder erstinstanzliche Gericht kam hier nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung würde die verfahrensrechtliche Position der Klägerin nach Rücknahme ihrer Zahlungsklage nicht verbessern. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin nach Zurückverweisung in dem fortgeführten Verfahren - ggf im Wege einer Klageänderung - ihre Erstattungsforderungen erneut mit einer Leistungsklage geltend machen könnte (vgl zur Frage der Zulässigkeit einer erneuten Klage nach Klagerücknahme Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 102 RdNr 11 mwN). Dieses Begehren kann sie auch durch entsprechende Erhebung einer Klage vor dem SG verfolgen, ohne dass sich hierdurch ihre verfahrens- und materiell-rechtliche Rechtsposition verschlechtern würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, weil weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören und die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos geblieben ist.
Fundstellen