Leitsatz (amtlich)
1. Auch der Tod des notwendig Beigeladenen unterbricht nicht das Verfahren (Fortentwicklung von BSG 1974-12-19 8/7 RKg 3/74 = SozR 1750 § 239 Nr 1).
2. Die Grundrente der Kriegsopferversorgung gehört zu den Nebeneinkünften iS des KVLG § 2 Abs 1 Nr 2 aF (Bestätigung von BSG 1977-10-20 11 RK 18/76 = SozR 5420 § 2 Nr 8).
3. Es gibt keinen Rechtssatz, daß die Grundrente wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung allgemein bei der Feststellung anderer Leistungen, vor allem bei der Prüfung der Bedürftigkeit, nicht berücksichtigt werden dürfe.
Normenkette
SGG § 69 Nr 3 Fassung: 1953-09-03, § 75 Abs 2 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 239 Abs 1 Fassung: 1950-09-12; KVLG § 2 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1972-08-10; BVG § 31
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 05.12.1979; Aktenzeichen L 4 Kr 23/79) |
SG Hannover (Entscheidung vom 05.03.1979; Aktenzeichen S 11 Kr 65/77) |
Tatbestand
Das klagende Land und die beklagte landwirtschaftliche Krankenkasse streiten darüber, ob der am 5. Februar 1979 verstorbene schwerkriegsbeschädigte Kleinlandwirt O, der als Beigeladener am Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) beteiligt war, bei der Beklagten gegen Krankheit versichert gewesen ist.
O hatte seit Juli 1975 ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaftet, das keine Existenzgrundlage iS des § 2 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) darstellte. Die Beklagte lehnte es gegenüber dem Kläger ab, eine Versicherungspflicht des O nach § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG anzuerkennen, da dessen Nebeneinkünfte einschließlich der Grundrente, die in dieser Vorschrift genannte Grenze überschritten.
Die daraufhin erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 5. März 1979). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, daß O als Kleinlandwirt krankenversicherungspflichtig und die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn - spätestens - am 1. Februar 1977 in ihr Mitgliederverzeichnis aufzunehmen (Urteil vom 5. Dezember 1979). Zur Begründung wird ausgeführt: Durch den Tod von O sei das Verfahren nicht unterbrochen worden, obgleich ein Fall der notwendigen Beiladung vorliege. Die Feststellungsklage sei zulässig, da ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte dadurch präjudiziert werde. Sie sei auch begründet, da die Nebeneinkünfte von O in der streitigen Zeit ohne seine Grundrente die in § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG genannte Grenze nicht überschritten hätten. Der erkennende Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe zwar entschieden, daß die Grundrente zu den Nebeneinkünften iS dieser Vorschrift gehöre (SozR 5420 § 2 Nr 8); entgegen der Ansicht des BSG komme es aber nicht auf die tatsächliche Verwendbarkeit der Grundrente für den Unterhalt, sondern entscheidend auf ihre besondere Zweckbestimmung an. Aus den die Grundrente der Kriegsopferversorgung betreffenden Anrechnungsbestimmungen (§ 76 Abs 1 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG-, § 25 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG-, § 21 des Bundesausbildungs-Förderungsgesetzes -BAföG-, § 14 des Wohngeldgesetzes -WoGG- sowie § 267 des Lastenausgleichsgesetzes -LAG-) sei der allgemeine Rechtssatz abzuleiten, daß die Grundrente dann nicht zu berücksichtigen sei, wenn eine Sozialleistung im weitesten Sinne (einschließlich eines Sozialvorteils) von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhänge. Das entspreche dem Ziel der Grundrente: Dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Abgeltung eines schädigungsbedingten Mehraufwandes.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des SG
zurückzuweisen.
Die Beklagte rügt Verletzung des § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG. Das LSG habe den genannten Anrechnungsvorschriften zu Unrecht einen allgemeinen Rechtssatz entnommen. Vielmehr habe der Gesetzgeber, wenn er die Anrechnung der Grundrente ausschließen wollte, dies ausdrücklich geregelt. Wo dies nicht geschehen sei, wie zB in § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG, sei die Grundrente zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die beigeladene Bundesrepublik hält die Revision ebenfalls für unbegründet. Entscheidend sei die Zweckbindung der Grundrente.
Ihre Berücksichtigung bei den Nebeneinkünften würde zudem dazu führen, daß ein leicht kriegsbeschädigter Landwirt für einen Versicherungsschutz wegen Nichtschädigungsleiden möglicherweise die Grundrente einsetzen müsse. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Beklagten war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Zuzustimmen ist dem LSG darin, daß der Rechtsstreit durch den Tod von O nicht unterbrochen worden ist. Das SG hatte O nach § 75 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen, weil er an dem streitigen Rechtsverhältnis als Dritter derart beteiligt war, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen konnte (notwendige Beiladung). O war nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Nach § 239 Abs 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO), der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist, tritt im Falle des Todes einer - nicht vertretenen (vgl § 246 Abs 1 ZPO) - Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Wer "Partei" in diesem Sinne ist, läßt sich aus den Vorschriften des SGG nicht entnehmen, weil dieses (§ 118 Abs 3 ausgenommen) allein Beteiligte kennt. Gleichwohl gibt es auch im sozialgerichtlichen Verfahren "Parteien". Es sind dies die sog Hauptbeteiligten, nämlich der Kläger und der Beklagte. Der Beigeladene ist demgegenüber ein "Anderer" (§ 75 Abs 1 SGG) bzw ein "Dritter" (§ 75 Abs 2), der in einem fremden Prozeß die eigenen Interessen vertritt.
Das muß freilich nicht hindern, bei der entsprechenden Anwendung einer für "Parteien" geltenden Vorschrift der ZPO auch den Beigeladenen als Partei in diesem Sinne zu verstehen, wenn dies dem Sinn und Zweck der Anwendung der Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht. Jedoch ist es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten, das sozialgerichtliche Verfahren außer beim Tode eines Hauptbeteiligten noch beim Tode eines Beigeladenen als unterbrochen anzusehen.
Für den Fall der einfachen Beiladung (§ 75 Abs 1 Satz 1 SGG) hat bereits der 8. Senat des BSG die Unterbrechung verneint (SozR § 1750 § 239 ZPO Nr 1). Er hat insoweit dem Oberverwaltungsgericht Berlin zugestimmt, das weitergehend das verwaltungsgerichtliche Verfahren selbst beim Tode eines notwendig Beigeladenen nicht für unterbrochen hält (JR 1969, 114). Diese Auffassung muß aus den in den Entscheidungen genannten Gründen auch für den notwendig Beigeladenen im sozialgerichtlichen Verfahren gelten. Schon im Zivilprozeß wird der Begriff der Partei iS der §§ 239 ff ZPO eng verstanden, damit also zwar der streitgenössische (§ 69 ZPO), nicht aber der gewöhnliche Streithelfer (§ 67 ZPO) erfaßt. Maßgebend dafür sind die Unterschiede der prozessualen Stellung und Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit. Diese werden auch bei der entsprechenden Anwendung im sozialgerichtlichen Verfahren bedeutsam. Die durch § 239 ZPO angeordnete Verfahrensunterbrechung hat den Sinn, den Rechtsnachfolgern die Fortführung des Verfahrens zu ermöglichen; sie sollen entscheiden, ob sie den Rechtsstreit aufnehmen und zu Ende führen wollen. Damit ist aber der Bereich berührt, in dem die Hauptbeteiligten die alleinige Prozeßherrschaft haben. Nur Hauptbeteiligte können die Verfügungen treffen, die den Prozeß einleiten oder beenden (Erhebung und Rücknahme der Klage, Anerkenntnis und Annahme, Vergleich, Erledigungserklärungen); der einfach wie der notwendig Beigeladene wirkt hieran nicht mit. Da die Unterbrechung zu einem Stillstand des Rechtsstreits führt, betrifft sie somit ebenfalls das Verfahren als Ganzes.
Eine solche Folge ist nur beim Tode eines Hauptbeteiligten angemessen. Ihre Verknüpfung mit dem Tode des Beigeladenen würde dessen Rechtsnachfolgern Dispositionsbefugnisse geben, die der Stellung eines Beigeladenen widerspricht. Dieser wird vom Gericht zum Verfahren zugezogen; er kann nicht über seine Teilnahme und darum erst recht nicht über das Verfahren als Ganzes verfügen.
Wenn hiernach der Tod des Beigeladenen das Verfahren nicht unterbricht, dann bleibt allerdings die Frage, ob das Gericht in diesem Falle darauf hinwirken muß, daß Rechtsnachfolger des Beigeladenen nun seine Rolle im Rechtsstreit übernehmen. Dabei ist nicht anzunehmen, daß sie ohne weiteres in die Stellung des Beigeladenen nachrücken, weil diese auf einem Gerichtsbeschluß (§ 75 SGG) beruht, der nur den Beigeladenen selbst betraf. Für das Gericht kann jedoch Anlaß bestehen, jetzt die Rechtsnachfolger beizuladen, wenn der fortzuführende Rechtsstreit ihre Interessen berührt (vgl Wieczorek, ZPO-Kommentar, § 239, Anm E II b 1 zur Wiederholung der Streitverkündung an Rechtsnachfolger des Streithelfers). Insoweit hätte der Senat das Unterlassen einer notwendigen Beiladung durch die Vorinstanzen von Amts wegen als Verfahrensmangel zu beachten (SozR 1500 zu § 75 Nr 1). Im vorliegenden Fall kam eine Beiladung von Rechtsnachfolgern nach § 75 Abs 2 SGG jedoch nicht in Betracht, weil Gegenstand des Rechtsstreits höchstpersönliche Rechte bzw Pflichten des Beigeladenen waren. Streitig ist seine Versicherungspflicht und seine Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis für eine vergangene Zeit. In diese Rechte bzw Pflichten findet keine Rechtsnachfolge statt. Damit bleibt offen, ob Rechtsnachfolger allein wegen der Kosten des bisherigen Beigeladenen noch eine Mitwirkungsbefugnis am Rechtsstreit hätten; eine hierauf begrenzte Teilnahme am weiteren Prozeß wäre jedenfalls nicht von Amts wegen zu bewirken.
Zuzustimmen ist dem LSG auch noch darin, daß die Feststellungsklage zulässig ist (vgl SozR 5420 § 2 Nr 8). In der Sache hat das LSG die Klage jedoch zu Unrecht als begründet angesehen. Denn O war in der streitigen Zeit vom 1. Februar 1977 bis zum 5. Februar 1979 nicht gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG bei der Beklagten versichert und daher auch nicht in das Mitgliederverzeichnis aufzunehmen.
Diese Vorschrift ist hier noch in der ursprünglichen Gesetzesfassung anzuwenden, die Neufassung durch das 2. Agrarsoziale Ergänzungsgesetz ist erst zum 1. Juli 1980 in Kraft getreten. Nach § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG aF waren Personen versichert, die ihren Lebensunterhalt, abgesehen von geringfügigen Nebeneinkünften, aus selbständiger Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer bestreiten, ohne daß das Unternehmen eine Existenzgrundlage (iS der Nr 1) bildet; als geringfügig galten Nebeneinkünfte, die im Kalenderjahr ein Viertel der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.
Hierzu hat der Senat bereits entschieden, daß die Grundrente aus der Kriegsopferversorgung zu den Nebeneinkünften iS dieser Vorschrift gehört (SozR aaO). Diesem Urteil haben, soweit bekannt, nur das LSG Niedersachsen und der Bundesminister für Arbeit widersprochen. Der Senat verbleibt jedoch nach erneuter Prüfung bei dieser Rechtsprechung, weil er die dafür sprechenden Gründe für überzeugender hält als die vorgetragenen Gegengründe.
Der Senat hatte zur Begründung ausgeführt, die Zurechnung der Grundrente zu den Nebeneinkünften folge dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG aF, der bei den Nebeneinkünften keine irgendwie geartete Einschränkung mache. Die Zurechnung widerspreche auch nicht den Funktionen der Grundrente, weil es bei § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG aF nicht auf die Zweckbestimmung der Grundrente, sondern auf ihre tatsächliche Verwendbarkeit ankomme.
Die Rechtsprechung des BSG habe zudem schon in anderem Zusammenhang mehrfach die Grundrente bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschädigten berücksichtigt.
Die Gegenansicht bestreitet, daß diese Auslegung mit der Zweckbindung der Grundrente zu vereinbaren sei. Dabei besteht, soweit ersichtlich, kein Streit über den Zweck der Grundrente. Diese hat eine ideelle und eine wirtschaftliche Funktion, wobei meist der letzteren das Hauptgewicht zugemessen wird (zu beiden Funktionen vgl ua BGH, BVBl 1965, 33, 34 und BSGE 30, 21, 26). Die Grundrente eines Beschädigten soll - ideell - ihn für den Verlust an körperlicher Integrität entschädigen; sie soll ferner - wirtschaftlich - die Mehraufwendungen ausgleichen, die dem Beschädigten durch die Schädigung in allen Lebenslagen erwachsen (BT-Drucks I/1333 S 43, 56; III/1239 S 29; IV/1831 S 13). Hiernach ist es zutreffend, daß die Grundrente nicht zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt wird; sie "dient" der Bestreitung des Lebensunterhalts nur insofern, als sie den zum Lebensunterhalt gehörenden Mehraufwand ausgleichen soll, der schädigungsbedingt ist. Allerdings ist auch kein Beschädigter gehindert, die Grundrente zur Bestreitung des übrigen Lebensunterhalts zu verwenden. Umstritten ist somit nur die Frage, ob der dargelegte Zweck der Grundrente ihre Berücksichtigung im Rahmen des § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG aF ausschließt. Das muß der Senat nach wie vor verneinen.
Ein Rechtssatz, daß die Zweckbindung einer Sozialleistung schlechthin deren nachteilige Berücksichtigung ausschließe, ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen und wird auch von der Gegenansicht nicht behauptet. Ein solcher Rechtssatz kann ebensowenig eingeschränkt nur für den Bereich der Grundrente anerkannt werden. Insoweit wird zwar wiederholt von einer "Unantastbarkeit" der Grundrente gesprochen. Abgesehen davon, daß es sich dabei nur um einen rechtspolitischen Grundsatz handelt, der nicht zu einer verbindlichen Rechtsnorm erhoben ist, wird dieser Begriff erkennbar mehrdeutig gebraucht. Versteht man darunter das Verbot des Zugriffs auf die Grundrente (zB durch Pfändung, vgl BSGE 48, 217), so hat das LSG recht, daß diese Unantastbarkeit nicht ausnahmslos gilt, jedenfalls aber für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist. In den Gesetzesmaterialien zum BVG (BT-Drucks III/1239 S 21, vgl auch Abgeordneten Probst, BT-Protokoll 107. Sitzung vom 22. Januar 1964 S 4980) heißt es jedoch, die "Grundrente ist und bleibt unantastbar, dh sie wird ohne Rücksicht auf sonstiges Einkommen gewährt und bei der Bemessung anderer Leistungen unberücksichtigt gelassen". In letzterem Sinne auf andere Leistungen bezogen, soll "unantastbar" danach besagen, daß die Grundrente nicht durch Minderung anderer Leistungen wirtschaftlich entzogen werden darf; sie soll darum nicht bei der Bemessung anderer Leistungen berücksichtigt, also nicht auf sie angerechnet werden (vgl BT-Drucks IV/1831 S 13). Insoweit hat der Senat jedoch schon in der früheren Entscheidung erklärt, daß sich hier auch die Frage nach der Anrechenbarkeit der Grundrente auf andere Leistungen nicht stellt.
Dem LSG ist somit darin zu folgen, daß der von ihm angenommene Rechtssatz nicht aus einem Begriff der Unantastbarkeit der Grundrente abgeleitet werden kann. Es hat jedoch in einer Reihe einzelgesetzlicher Bestimmungen den allgemeinen Rechts(grund)satz finden wollen, daß die Grundrente dann nicht zu berücksichtigen sei, wenn eine Sozialleistung oder ein sozialer Vorteil von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; ein solcher sozialer Vorteil sei die Einbeziehung in die landwirtschaftliche Krankenversicherung. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Würdigung der streitigen Versicherungspflicht als sozialer Vorteil zu folgen wäre; - die Versicherungspflicht ist immerhin mit einer Beitragspflicht verbunden; sie führte gerade bei Schwerkriegsbeschädigten zum Wegfall des kostenlosen Versicherungsschutzes nach § 10 Abs 2 BVG -; einen Rechts(grund)satz der vom LSG dargestellten Art gibt es nämlich nicht.
Hätte der Gesetzgeber eine solche Rechtsnorm gewollt, dann hätte es zunächst nahegelegen, daß er sie in der Form einer allgemeinen Gesetzesvorschrift in das BVG aufgenommen und Bürger und Verwaltung nicht auf Rückschlüsse aus sonstigen Einzelvorschriften und einer Bundestagsentschließung verwiesen hätte. Der Gesetzgeber hat jedoch bei keiner der zahlreichen Änderungen des BVG eine derartige Bestimmung getroffen. Der Bundestag hat bei der Verabschiedung des 2. Neuordnungsgesetzes zum BVG die Bundesregierung lediglich ersucht, eine Aufstellung über diejenigen gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen, die eine Anrechnung von Grundrenten auf andere gesetzliche Leistungen bewirken (Stenogr Bericht, 4. Wahlperiode S 4987 A iVm BT-Drucks IV/1831 S 13). Dieser Bericht (BT-Drucks IV/2522) hat den Gesetzgeber nur zu einer Änderung einzelner, nicht aber aller dort bezeichneten Anrechnungsvorschriften und auch nicht zur Aufnahme einer allgemeinen Verbotsbestimmung in das BVG veranlaßt. Insoweit unterscheidet sich das BVG zB von dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl I, 2018), das in § 21 Abs 2 allgemein anordnet, daß die Leistungen nach diesem Gesetz (die Renten nur in der Höhe einer Grundrente) bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen außer Betracht bleiben.
Davon abgesehen kann bei den vom LSG angeführten Vorschriften nicht der Gesetzeszusammenhang unbeachtet bleiben, in dem sie stehen. Das LSG verkennt, daß diese Vorschriften meist ausdrücklich und im übrigen dem Zusammenhang nach nur Bestimmungen über Einkommen (Einnahmen oder Einkünfte) "im Sinne der (jeweiligen) Vorschrift" treffen.
Dabei befassen sie sich nicht nur mit der Grundrente, sondern noch mit vielen anderen Leistungen (vgl §§ 76, 77 BSHG; 21 Abs 4 BAföG; § 138 Abs 3 AFG; § 267 Abs 2 LAG; § 14 WoGG). Diese werden teils allgemein als Leistungen mit anderer (beim BSHG: ausdrücklich genannter) Zweckbestimmung umschrieben, teils im einzelnen in mitunter zahlreichen Gesetzesnummern (beim Wohngeldgesetz in 32) ausgeführt. Daraus lassen sich keine allgemeingültigen Erkenntnisse gewinnen, die hier von Bedeutung wären. Die Berücksichtigung sonstigen Einkommens wird stets von der jeweiligen Vorschrift her bestimmt. Daß die Grundrente einheitlich bei allen diesen Vorschriften ausgenommen ist, besagt darum nicht, daß ihre Nichtberücksichtigung allein die Folge der Zweckbestimmung der Grundrente ist, die schon von vornherein jegliche Berücksichtigung ausschließen würde.
Diese Auffassung würde auch der bisherigen Rechtsprechung des BSG widersprechen, worauf der Senat bereits in der früheren Entscheidung hingewiesen hat. Der Senat hat dabei durchaus gesehen, daß die zitierten Entscheidungen andere Vorschriften als § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG betrafen. Zu Unrecht hält jedoch das LSG den Hinweis auf BSGE 3, 64, 66 deshalb für verfehlt, weil der dortige Sachverhalt nach geltendem Recht in gegenteiligem Sinne geregelt sei. Dem 7. Senat war bei der Entscheidung BSGE 3, 64 die zwischenzeitliche Rechtsänderung bekannt. Er hat gleichwohl für die Rechtslage zuvor die Grundrente auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung angerechnet. Das konnte er nur, weil er in der (nicht rückwirkend in Kraft getretenen) Neuregelung keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz in dem vom LSG angenommenen Sinne ausgedrückt sah. Dementsprechend hat er hervorgehoben, daß sich "im gesamten BVG, das für die in der Beschädigtenversorgung geltenden Schutznormen primär zuständig ist, ... keine Vorschrift" finde, welche die Anrechnung ausschließe (aaO S 66). Das ist noch heute so. Das LSG erklärt deshalb ohne Grund, die in der Rechtsänderung deutlich gewordene Wertung des Gesetzgebers dürfe nicht ohne Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze (Art 20 Abs 3 des Grundgesetzes) durch andere (richterliche) Wertmaßstäbe ersetzt werden. Der Senat setzt mit seiner Rechtsauffassung keine lediglich richterlichen Wertmaßstäbe; entgegen der Ansicht des LSG werden so auch nicht Wertvorstellungen des Gesetzgebers mit der These von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterlaufen, wie es an anderer Stelle des Berufungsurteils heißt.
Ist somit ein Rechtssatz, der die Anrechnung (Berücksichtigung) der Grundrente ausschließt, nicht anzuerkennen, so bleiben Wortlaut und Sinn des § 2 KVLG aF maßgebend. Nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift sind diejenigen landwirtschaftlichen Unternehmer versichert, deren Unternehmen die Mindesthöhe überschreitet und damit abstrakt eine Existenzgrundlage darstellt. Nach der Nr 2 sind hingegen diejenigen landwirtschaftlichen Unternehmer versichert, deren Unternehmen zwar abstrakt keine Existenzgrundlage bildet, die aber tatsächlich ihren Lebensunterhalt (bis auf geringfügige Nebeneinnahmen) aus ihrer Landwirtschaft bestreiten (vgl BT-Drucks IV/3012 S 26 zu § 2 Nr 2). Das wird bei der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes und nur geringfügigen Nebeneinkünften gleichsam vermutet. Diese Zielsetzung des Gesetzes erfordert es, alle Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs eingesetzt werden können, zu berücksichtigen. Blieben irgendwelche Nebeneinnahmen der Art nach unberücksichtigt, so wäre nicht mehr ausgeschlossen, daß der Landwirt tatsächlich nicht aus der Landwirtschaft im wesentlichen den Lebensunterhalt bestritten hat. Da das Gesetz in der Nr 2 aF keine Mindestgrenze nennt, wäre es dann möglich, daß der Unternehmer einer völlig unbedeutenden Landwirtschaft in die landwirtschaftliche Krankenversicherung einbezogen wird, obgleich er tatsächlich von anrechnungsfreien Nebeneinkünften gelebt hat.
Ein solches Ergebnis läßt sich nur vermeiden, wenn wirklich einschränkungslos alle Nebeneinkünfte berücksichtigt werden, wie dies im Gesetzeswortlaut vorgesehen ist.
Demnach sind die Grundrente wie auch Ehegattenzuschlag und Pauschbetrag für Kleiderverschleiß zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG die Bezüge der Kriegsopferversorgung einschließlich dieser Leistungen in der streitigen Zeit jeweils die Freigrenze des § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG aF überstiegen, so daß eine Versicherungspflicht von O nach dieser Vorschrift entfiel.
Diesem Ergebnis kann der Beigeladene nicht mit Hinweisen auf die Auswirkungen der hier vertretenen Rechtsauffassung bei Leichtbeschädigten begegnen. Die Vorschrift des § 2 Abs 1 Nr 2 KVLG hat der Gesetzgeber ua wegen ihrer unbilligen Ergebnisse bei Rentnern geändert (BT-Drucks 8/2844, Begr S 22). Ungereimtheiten ergeben sich auch im vorliegenden Zusammenhang, gleich bei welcher Auslegung. Es ist darum zwar verständlich, wenn gesagt wird, daß die Auffassung des Senats den Einsatz der Grundrente bei privaten Versicherungsbeiträgen, die Gegenansicht ihn bei gesetzlichen Beiträgen nach dem KVLG "zumute". Folgerungen für die richtige Auslegung lassen sich daraus aber nicht ziehen.
Hiernach war das klageabweisende Urteil des SG wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen