Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerklage einer Behörde. Anfechtungsklage. bergmännische Prüfstelle
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der knappschaftlichen Versicherungspflicht eines bei einem technischen Überwachungsverein angestellten Sachverständigen für bergrechtlich vorgeschriebene Kontrollen an Bergwerkseinrichtungen (Abgrenzung zu BSG 1969-07-01 5 RKn 18/66 und 1969-12-17 5 RKn 19/66 = SozR Nr 1 und Nr 2 zu RKG § 1).
Orientierungssatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die Widerklage einer Behörde in den Fällen nicht zulässig, in denen die Behörde durch Verwaltungsakt entscheiden kann (vgl BSG vom 1962-06-29 2 RU 109/58 = BSGE 17, 139, 143 mwN).
2. Durch die Aufforderung überwiegend unter Tage tätige Sachverständige in der knappschaftlichen Rentenversicherung anzumelden, wird dem Arbeitgeber durch Verwaltungsakt eine Verbindlichkeit auferlegt, gegen die er sich mit der Anfechtungsklage wehren kann.
3. Die Abteilung eines technischen Überwachungsvereins ist als "bergmännische Prüfstelle" zu qualifizieren, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen ist, notwendigerweise über einen wesentlichen Stamm von Bergleuten mit praktischer Berufserfahrung zu verfügen. Es kommt nicht darauf an, wie die Kenntnisse und Erfahrungen des einzelnen Beschäftigten zu bewerten sind. Vielmehr vermag erst die Gesamtheit des personellen Potentials die Prüfstelle als spezifisch "bergmännische" zu qualifizieren. "Bergmännisch" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß diejenigen Einrichtungen zu prüfen sind, die bei der Gewinnung von Bodenschätzen benutzt werden.
Normenkette
RKG § 1 Abs 1 Nr 2 Buchst b Fassung: 1967-12-21; KnArbV § 1 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1933-02-11; SGG § 54 Abs 1 Fassung: 1953-09-03, § 100 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 09.08.1979; Aktenzeichen L 2 Kn 135/76) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 09.07.1976; Aktenzeichen S 2 Kn 123/74) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 3) der knappschaftlichen Versicherungspflicht unterliegt.
Der Beigeladene zu 3), Dipl-Ing der Fachrichtung Bergbau, ist Angestellter des Klägers und bei diesem als Sachverständiger in der "Zentralabteilung Elektrotechnik und Fördertechnik Bergbau" beschäftigt; er wurde bisher bei der Beigeladenen zu 1) rentenversichert. Von 1947 bis Mitte 1965 war er im polnischen Steinkohlenbergbau tätig. Der Beigeladene zu 3) führt - als vom Oberbergamt anerkannter Sachverständiger bergrechtlich vorgeschriebene Kontrollen an Bergwerkseinrichtungen durch, die sich in großem Umfang unter Tage befinden.
Auf Anregung des Beigeladenen zu 3) überprüfte die Beklagte dessen Zuordnung zur Angestelltenversicherung. Durch Bescheid vom 21. Dezember 1973 forderte sie den Kläger auf, den Beigeladenen zu 3) ab 1. Januar 1974 zur Knappschaftsversicherung anzumelden und für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1973 die Differenz zwischen den Beiträgen zur Angestelltenversicherung und zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen. Der Bescheid enthielt ferner die Aufforderung, auch andere Mitarbeiter, die überwiegend unter Tage tätig seien, zum 1. Januar 1974 zur Knappschaftsversicherung anzumelden. Die Beklagte stützte ihr Vorgehen auf eine analoge Anwendung des § 1 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 der Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten (Unternehmerarbeiten-Verordnung) vom 11. Februar 1933 (RGBl I S 66). Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1974).
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat durch Urteil vom 9. Juli 1976 entsprechend den Anträgen der Beklagten und des Beigeladenen zu 3) die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 9. August 1979 insoweit zurückgewiesen, als der Kläger durch den angefochtenen Bescheid zur Anmeldung des Beigeladenen zu 3) bei der Beklagten und zur Zahlung von Beiträgen für ihn verpflichtet wurde; im übrigen hat es die Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als unzulässig verworfen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, daß der Kläger ab 1. Januar 1974 zur Zahlung der Differenz zwischen den Beiträgen zur Angestelltenversicherung und zur knappschaftlichen Rentenversicherung verpflichtet sei. Nach Auffassung des LSG ist die Klage in bezug auf die im angefochtenen Bescheid enthaltene "Auflage", auch andere vorwiegend unter Tage tätige Mitarbeiter in der knappschaftlichen Rentenversicherung anzumelden, unzulässig, da der Kläger hier keine denkbare Beschwer vorgetragen habe. Die im Berufungsverfahren von der Beklagten erhobene Widerklage sei zulässig, weil auf seiten der Beklagten ein Interesse an der alsbaldigen umfassenden Klärung der Frage bestehe, ob der Kläger zur Zahlung der höheren Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung verpflichtet sei. Die Zuordnung des Beigeladenen zu 3) zur Knappschaftsversicherung leitet das LSG aus einer unmittelbaren Anwendung des § 1 Abs 1 der Unternehmerarbeiten-Verordnung ab. Nach den Feststellungen des LSG hat sich der Beigeladene im Jahre 1973 mindestens 1.078,8 Stunden unter Tage aufgehalten, einschließlich der üblichen Vorbereitungs- und Abschlußzeiten. Der Beigeladene übe damit mehr als die Hälfte der nach der Arbeitszeitordnung und der sie ergänzenden besonderen bergrechtlichen Bestimmungen für Untertagearbeiter zulässigen täglichen Arbeitszeit unter Tage aus.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, auch andere überwiegend unter Tage tätige Mitarbeiter zur Knappschaftsversicherung anzumelden, sei ein Verwaltungsakt. Somit sei insoweit seine Klage zulässig. Soweit das LSG der Widerklage stattgegeben habe, habe es zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten bejaht. Die Unternehmerarbeiter-Verordnung sei auf den Kläger bzw den Beigeladenen zu 3) nicht anwendbar, auch nicht entsprechend. Der Kläger könne als rein Organisatorische Zusammenfassung mehrerer Sachverständiger nicht als Unternehmer iS der Verordnung angesehen werden. Es komme auch nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) in räumlichen und betrieblichem Zusammenhang mit dem Bergwerksbetrieb entstehe; vielmehr sei auf den Betrieb des Klägers abzustellen. Weiterhin habe das LSG zu Unrecht angenommen, daß der Beigeladene zu 3) überwiegend unter Tage arbeite.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, das Urteil
des Sozialgerichts Duisburg vom 9. Juli 1976
abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom
21. Dezember 1973 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1974 aufzuheben
und die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Der Beigeladene zu 3) ist im Revisionsverfahren nicht durch einen beim Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten (§ 166 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) vertreten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Widerklage der Beklagten ist abzuweisen, im übrigen ist der Rechtsstreit an das LSG zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die von der Beklagten erhobene Widerklage (§ 100 SGG) ist unzulässig, da für sie kein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Beklagte hat den Kläger bereits durch den angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1973 aufgefordert, den Beigeladenen zu 3) ab dem 1. Januar 1974 in der knappschaftlichen Rentenversicherung anzumelden. Gleichzeitig hat sie den Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1971 zur Zahlung der Differenz zwischen den Beiträgen zur Angestelltenversicherung und denen zur knappschaftlichen Rentenversicherung aufgefordert. Über die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens der Beklagten ist also schon im Rahmen der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage zu befinden. Für eine Feststellungs-Widerklage bleibt somit kein Raum. Die Zulässigkeit der Widerklage der Beklagten kann auch nicht darauf gestützt werden, daß weitere noch zu treffende Regelungen mit dem Streitgegenstand der Klage zusammenhingen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung die Widerklage einer Behörde in den Fällen für nicht zulässig erachtet, in denen die Behörde durch Verwaltungsakt entscheiden kann (BSGE 3, 135, 140, 141; 6, 97, 98; 15, 81, 83; 17, 139, 143).
Zu Unrecht hat das angefochtene Urteil die Anfechtungsklage teilweise als unzulässig bezeichnet. Ginge man, wie das LSG davon aus, daß die Beklagte keine Regelung getroffen habe, indem sie den Kläger aufgefordert hat, auch andere überwiegend unter Tage tätige Sachverständige in der Knappschaftsversicherung anzumelden, dann wäre der Bescheid insoweit schon nicht Gegenstand der Anfechtungsklage geworden. Es bedürfte dann insoweit auch keiner Klageabweisung, weil der Kläger den Bescheid nur soweit angefochten hat, als er eine ihn belastende Regelung enthält. Die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, auch andere Beschäftigte bei der Beklagten zu versichern, enthält aber eine derartige Regelung, nämlich die an den Kläger gerichtete Aufforderung, dem Beigeladenen zu 3) gleichartige Arbeitnehmer zur Knappschaftsversicherung anzumelden. Damit wird dem Kläger durch Verwaltungsakt eine Verbindlichkeit auferlegt, gegen die er sich mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) wehren kann.
Im übrigen ist die Revision insofern begründet, als eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 3) bei der Beklagten aufgrund unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 1 der Unternehmerarbeiten-Verordnung nicht in Betracht kommt. Der Senat hält allerdings eine knappschaftliche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 3) aufgrund des § 1 Abs 1 Nr 2b Reichsknappschaftsgesetz (RKG) für möglich.
Entgegen der Auffassung des LSG kommt eine unmittelbare Anwendung des § 1 Abs 1 der Unternehmerarbeiten-Verordnung nicht in Frage, weil die Klägerin kein "Unternehmer" iS dieser Vorschrift ist. Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 1. Juli 1969 (SozR Nr 1 zu § 1 RKG) entschieden hat, bezieht sich diese Verordnung auf Arbeitnehmer von sogenannten Unternehmer-Firmen, die von den Bergwerken bei der unmittelbaren bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen eingesetzt werden. Da es sich beim Kläger um keinen derartigen Unternehmer handelt, entfällt schon deswegen eine unmittelbare Anwendung der Unternehmerarbeiten-Verordnung. Aber auch eine entsprechende Anwendung dieser Verordnung, die der Senat in seinen beiden Entscheidungen vom 1. Juli 1969 und 17. Dezember 1969 (SozR Nrn 1 und 2 zu § 1 RKG) für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 1968 jeweils bejaht hat, scheidet im vorliegenden Fall aus. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß gemäß § 1 Abs 1 Nr 2b RKG idF des Finanzänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 eine spezielle Regelung getroffen worden ist, nach der Personen, die bei bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt sind, der knappschaftlichen Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie vor Aufnahme der genannten Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung 60 Kalendermonate versichert waren. Für eine entsprechende Anwendung des § 1 der Unternehmerarbeiten-Verordnung besteht daher seit der Einbeziehung dieses Personenkreises in die Knappschaftsversicherung kein Bedürfnis und keine Rechtfertigung mehr. Der Senat hat in den beiden Entscheidungen vom 1. Juli und 17. Dezember 1969 aaO die entsprechende Anwendung der Unternehmerarbeiten-Verordnung ausschließlich von der zeitlich überwiegenden Beanspruchung des Versicherten mit unmittelbar betriebsbezogenen bergmännischen Arbeiten abhängig gemacht. Dies wäre mit der seit dem 1. Januar 1968 geltenden Regelung in § 1 Abs 1 Nr 2b RKG, die für die knappschaftliche Versicherungspflicht nicht - zeitlich überwiegende - bergbau-spezifische Tätigkeiten der dortgenannten Personen, sondern deren Beschäftigungsverhältnis bei einer bergmännischen Prüf-, Forschungs- oder Rettungsstelle, zusätzlich aber auch noch eine knappschaftliche Vorversicherungszeit voraussetzt, nicht zu vereinbaren.
Der Kläger kann zwar unter Einbeziehung seiner vielfältigen Aufgaben außerhalb des Bergbaues insgesamt nicht als bergmännische Prüfstelle iS des § 1 Abs 1 Nr 2b RKG angesehen werden. Da der Kläger in seiner dafür eingerichteten Abteilung durch Bergverordnungen vorgeschriebene Überprüfungen und Kontrollen durchführen läßt, kann indes diese Abteilung eine "bergmännische Prüfstelle" sein. Um insoweit die Voraussetzungen des § 1 Abs 2b RKG zu erfüllen, ist es nicht erforderlich, daß der Kläger insgesamt derartige Aufgaben wahrnimmt, wie das Beispiel von technischen Abteilungen der Bergbau-Berufsgenossenschaft zeigt, die - allgemein anerkannt - unter diese Vorschrift fallen. Auch die Verwendung des Wortes "Stelle" im Gesetzestext zeigt, daß es sich hier um eine abgrenzbare organisatorische Einheit handeln muß, die in eine Behörde, einen Betrieb oder dergleichen eingegliedert sein kann. Zumindest seit der Fassung des § 1 Abs 2b RKG durch das Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) sollen diejenigen Bergleute in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht benachteiligt werden, die ihre langjährige bisherige bergmännische Tätigkeit aufgeben und in ein Beschäftigungsverhältnis zu Berg- oder Oberbergämtern wechseln. Durch das Finanzänderungsgesetz 1967 und den dadurch erweiterten Personenkreis des § 1 Abs 2b RKG ist die Vermeidung von Nachteilen für ehemalige Bergleute, die bei den bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt sind, ausgedehnt worden. Diese können ebensowenig wie die Bergbehörden auf die speziellen Kenntnisse und Erfahrungen von Bergleuten mit langjähriger Berufspraxis verzichten. Auf der anderen Seite kann denen, die diese Erfahrungen nun in den Dienst von Einrichtungen stellen, die zB zum Ziel haben, Sicherheit, Gesundheitsfürsorge und Rettung verunglückter Bergleute zu gewährleisten und zu fördern, nicht das Ausscheiden aus dem speziell auf die Belange des Bergmanns zugeschnittenen System knappschaftlicher Versicherungen abverlangt werden, zumal dann, wenn sie auch weiterhin in ihrem neuen Tätigkeitsfeld den spezifischen gesundheitlichen Belastungen des Bergbaus unter Tage ausgesetzt sind.
Ob nun die betreffende Abteilung des Klägers als "bergmännische Prüfstelle" zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen ist, notwendigerweise über einen wesentlichen Stamm von Bergleuten mit praktischer Berufserfahrung zu verfügen. Es kommt also nicht darauf an, wie die Kenntnisse und Erfahrungen des einzelnen Beschäftigten zu bewerten sind. Vielmehr vermag erst die Gesamtheit des personellen Potentials die Prüfstelle als spezifisch "bergmännische" zu qualifizieren. "Bergmännisch" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß diejenigen Einrichtungen zu prüfen sind, die bei der Gewinnung von Bodenschätzen benutzt werden. Durch die Prüfung soll, wie es jetzt in § 55 Abs 1 Nr 3 iVm § 65 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl I 1310) zum Ausdruck gebracht wird, "die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen" getroffen werden. Nur wenn das dazu benötigte Personal in erheblichem Umfang auch über praktische bergmännische Erfahrungen verfügen muß und die prüfende Stelle bzw die in ihr zusammengefaßten Sachverständigen im wesentlichen auf die Prüfung bergtechnischer Einrichtungen beschränkt sind, können die Voraussetzungen des § 1 Abs 2b RKG als erfüllt angesehen werden.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird das LSG in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen haben, wenn der Beigeladene zu 3) die in § 1 Abs 1 Nr 2b RKG vorgeschriebene Vorversicherungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, was nach den bisherigen Feststellungen des LSG über dessen frühere Tätigkeit im polnischen Steinkohlebergbau jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.
Das LSG wird auch über die kosten des Rechtsstreites zu befinden haben.
Fundstellen