Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Beschäftigter sowohl Arbeiten, die unter die Kn ArbeitenV vom 1933-02-11 fallen als auch nicht knappschaftliche Arbeiten verrichtet, besteht knappschaftliche Versicherungspflicht nur dann, wenn er überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet.

 

Normenkette

RKG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1923-06-23; KnArbV § 1 Nr. 1 Fassung: 1933-02-11

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Kläger ist als technischer Angestellter unter Tage vom Verein für die bergbaulichen Interessen (Beigeladener zu 1) zur Dienstleistung bei dem Steinkohlenbergbauverein (Hauptstelle für das Grubenrettungswesen) angestellt. Er befährt täglich eine Zeche zur Überprüfung von Grubenrettungsstationen und zu Übungszwecken (Brandbekämpfung, Rettungsaktionen) und wird in Katastrophenfällen zum Einsatz herangezogen. Unter den Beteiligten ist jetzt noch streitig, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1960 bis zum 31. Dezember 1967 knappschaftlich zu versichern ist.

Der Beigeladene zu 1) ist ein rechtsfähiger Zusammenschluß der Bergwerksbesitzer im rheinisch-westfälischen Industriebezirk, dessen satzungsmäßiger Zweck es ist, die Interessen des Bergbaus im allgemeinen, besonders aber in diesem Bezirk zu fördern. Er verwaltet u a die Vermögenswerte, die dem Steinkohlenbergbauverein dienen. Der Steinkohlenbergbauverein ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluß von Bergwerksgesellschaften zum Zwecke der Förderung des Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenveredelung auf technischem und wissenschaftlichem Gebiet; er unterhält u a die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, für die der Kläger tätig ist.

Für den Kläger wurden bis zum 30. September 1960 Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Versicherung entrichtet. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1960 teilte die Beklagte ihm mit, daß sie für ihn die knappschaftliche Pflichtversicherung über den 30. September 1960 hinaus nicht durchführen könne, weil er weder als Arbeitnehmer in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sei noch die persönlichen Voraussetzungen für eine knappschaftliche Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 zu a des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) erfülle. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos.

Das Sozialgericht (SG) in Duisburg hat die auf Feststellung der knappschaftlichen Versicherungspflicht des Klägers gerichtete Klage abgewiesen. Es nimmt an, der Verein für bergbauliche Interessen sei weder ein knappschaftlicher Betrieb noch ein Unternehmen im Sinne der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11. Februar 1933. Die Beklagte sei auch nicht deshalb verpflichtet, den Kläger weiter zu versichern, weil sie es bisher getan habe, sondern müsse sich an das Gesetz halten. Darin liege auch kein Verstoß gegen Sätze des Grundgesetzes.

Im Berufungsverfahren wurden die im Rubrum aufgeführten Beigeladenen durch das Landessozialgericht (LSG) beigeladen. Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und festgestellt, daß die Ruhrknappschaft der für den Kläger zuständige Versicherungsträger ist. Es führt zunächst aus, die beigeladene Bundesrepublik Deutschland werde im vorliegenden Rechtsstreit durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vertreten, der seinerseits durch den von ihm hierzu bevollmächtigten Präsidenten des Bundesversicherungsamts (BVA) vertreten sei. Die Klage auf Feststellung, welcher Versicherungsträger zuständig sei, sei nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig; der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des für ihn zuständigen Versicherungsträgers. Auch sei die Klageänderung, falls eine solche in der Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz liegen sollte, zulässig.

In der Sache selbst ist das LSG der Ansicht, der Kläger gehöre nicht zu dem nach § 1 RKG knappschaftlich versicherten Personenkreis, weil er als Arbeitnehmer des Beigeladenen zu 1) nicht in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 RKG beschäftigt sei. Er unterliege aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (VO) vom 11. Februar 1933, die nach Art. 2 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) auch jetzt noch anzuwenden sei, der knappschaftlichen Versicherungspflicht. Da er jedenfalls zur Hälfte seiner Arbeitszeit unter Tage tätig sei, handele es sich um Arbeiten im Sinne der genannten Vorschrift. Der Beigeladene zu 1) sei auch als Unternehmer im Sinne des § 1 der VO anzusehen. Diese VO unterscheide - wie auch das RKG - nicht immer sauber zwischen den Begriffen Unternehmer und Arbeitgeber. Für das Beitragsrecht komme es aber im allgemeinen nicht auf die Unternehmer-, sondern auf die Arbeitgebereigenschaft an. Das müsse nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch für § 1 Abs. 1 der VO vom 11. Februar 1933 gelten, die ja gerade diejenigen in knappschaftlichen Betrieben tätigen Arbeitnehmer erfassen sollte, deren Arbeitgeber nicht Betriebsinhaber sei. Ferner liege nicht nur ein räumlicher, sondern auch ein betrieblicher Zusammenhang der Arbeit des Klägers mit einem Bergwerksbetrieb vor. Der Kläger führe Kontrollen, Übungen und Einsätze im Katastrophenfall durch, die unmittelbar und ausschließlich betrieblichen Belangen dienten. Ob er etwa auch nicht betriebsgebundene Arbeiten verrichte, sei hierbei unerheblich. Da es nach § 1 Abs. 1 der VO nicht darauf ankomme, daß die Arbeit ausschließlich oder überwiegend in betrieblichem Zusammenhang mit dem Bergwerksbetrieb stehe, müsse jedenfalls der hier gegebene Zusammenhang genügen, um die Arbeit insgesamt der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Mit der Revision rügt die Beklagte unrichtige Anwendung der VO vom 11. Februar 1933. Der Beigeladene zu 1) könne nicht als Unternehmer im Sinne dieser VO angesehen werden, da er keine eigenwirtschaftliche, auf Gewinn gerichtete Interessen verfolge und den Bergwerksbesitzern nicht als Vertragskontrahent gegenüberstehe. Die Arbeiten des Klägers ständen auch nicht in betrieblichem Zusammenhang mit einem bestimmten Bergwerksbetrieb, da es ganz allgemein zu den Aufgaben der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen gehöre, das gesamte Grubenrettungs- und Gasschutzwesen auf den Zechen im Oberbergamtsbezirk D zu organisieren und zu überwachen; betriebsgebunden könnten aber nur Arbeiten sein, für die dem Beigeladenen zu 1) bzw. dem Steinkohlenbergbauverein ein besonderer Dienstleistungs- oder Werkauftrag erteilt worden sei. Im Hinblick auf den Umfang des Untertageeinsatzes von nur 50 % (oder weniger) sei es auch fraglich, ob die Tätigkeit des Klägers ebenso wie die der eigentlichen Untertagebeschäftigten der Zechen den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus unterliege und daher den erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung erfordere.

Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1968 an auf Grund der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 RKG anerkannt. Sie beantragt im übrigen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24. September 1962 zurückzuweisen, soweit die Zeit bis zum 31. Dezember 1967 in Betracht kommt,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beigeladene zu 5) hat sich dem Hauptantrag der Beklagten angeschlossen. Außer gegen das von der Revision angegriffene sachliche Ergebnis wendet sich das Bundesversicherungsamt gegen die Auffassung des LSG, die beigeladene Bundesrepublik Deutschland werde in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht von ihm, sondern von dem BMA vertreten.

Der Kläger hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen. Er und der Beigeladene zu 1) beantragen,

die Revision der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig. Sie machen geltend, der Kläger sei infolge der häufigen Einsätze im Ernstfall tatsächlich überwiegend unter Tage tätig und dabei noch erheblich stärker den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus ausgesetzt als die sonstigen Untertagebeschäftigten.

Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

II

Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, soweit er nicht durch das vom Kläger angenommene Anerkenntnis der Beklagten erledigt ist. Denn die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils reichen zur endgültigen Entscheidung nicht aus.

Da der BMA dem LSG mit Schreiben vom 24. November 1965 mitgeteilt hat, er habe für das vorliegende Verfahren den Präsidenten des BVA mit der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt, ist dessen Vertretungsbefugnis hier nicht zweifelhaft. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es also dahingestellt bleiben, ob der Präsident des BVA schon kraft Gesetzes zur Vertretung befugt ist.

Da der Arbeitgeber des Klägers, der Beigeladene zu 1), weder einen Betrieb unterhält, in dem Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RKG), noch Betriebsanstalten oder Gewerbsanlagen betreibt, die als Nebenbetriebe eines solchen knappschaftlichen Betriebes mit diesem räumlich oder betrieblich zusammenhängen (§ 2 Abs. 2 RKG), gehört der Kläger nicht zu den in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 RKG knappschaftlich versichert werden. Soweit er knappschaftliche Betriebe befährt, ist er dort nicht als Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebsinhabers beschäftigt. Der Kläger gehört auch nicht zu den durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 RKG (in der bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung) erfaßten Personen. Er ist demgemäß für diesen noch im Streit befindlichen Zeitraum nicht nach § 1 RKG knappschaftlich versichert. Das Prinzip, daß nur Arbeitnehmer eines knappschaftlichen Betriebes knappschaftlich versichert werden, ist jedoch durch die - auf einer Ermächtigung in der IV. Not-VO vom 8. Dezember 1931 beruhende - Verordnung über knappschaftliche Arbeiten des Reichsarbeitsministers vom 11. Februar 1933 (BGBl I 66) wesentlich durchbrochen worden. Hiernach sind bestimmte aufgeführte Arbeiten knappschaftliche Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden; diese Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betriebe gleich. Diese Ausdehnung der knappschaftlichen Versicherungspflicht auf Personen, die knappschaftliche Arbeiten verrichten, ohne Arbeitnehmer eines knappschaftlichen Betriebes zu sein, entspricht auch der eigentlichen Zwecksetzung der knappschaftlichen Versicherung, die eine Berufsversicherung der Bergarbeiter sein sollte; es sollte den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern Rechnung getragen werden (vgl. Begr. I zum Entwurf des RKG vom 23. Juni 1923). Nun bezieht sich diese Regelung allerdings ersichtlich auf die Arbeitnehmer sogenannter Unternehmerfirmen, zu denen weder der Beigeladene zu 1) noch der Steinkohlenbergbauverein gehört. Eine unmittelbare Anwendung der genannten VO auf den vorliegenden Fall ist daher nicht möglich. Wie jedoch der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 1969 - 5 RKn 18/66 - (SozR Nr. 1 zu § 1 RKG) erkannt hat, lassen Sinn und Zweck der Regelung im Hinblick auf die Grundtendenz der knappschaftlichen Versicherung eine entsprechende Anwendung auf Arbeitnehmer solcher Organisationen, wenn sie knappschaftliche Arbeiten verrichten, geboten erscheinen. Dem steht auch nicht etwa - als argumentum e contrario - entgegen, daß Personen, die bei bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt sind, seit dem 1. Januar 1968 nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b RKG der knappschaftlichen Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie eine bestimmte knappschaftliche Versicherungszeit aufweisen. Denn diese Vorschrift betrifft alle dort beschäftigten Personen ohne Rücksicht auf Ort und Art ihrer Tätigkeit; sie soll vor allem Arbeitnehmern knappschaftlicher Betriebe den Entschluß zum Überwechseln in eine Tätigkeit bei solchen Stellen erleichtern.

Auch bei entsprechender Anwendung der VO auf Arbeitnehmer der genannten Organisationen ist aber noch zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall der Kläger während des im Streit befindlichen Zeitraums knappschaftliche Arbeiten im Sinne dieser VO verrichtet hat. Zwar hängen die von ihm ausgeführten Arbeiten- Überprüfung von Grubenrettungsstationen, Übungen in Brandbekämpfung und Rettungsaktionen sowie Einsatz im Ernstfall - räumlich und betrieblich mit dem jeweils von ihm befahrenen Bergwerksbetrieb eng zusammen; sie finden nicht nur dort statt, sondern sind auch ohne den jeweiligen Betrieb gar nicht denkbar. Sie sind auch - jedenfalls zum wesentlichen Teil - unmittelbar betriebsbezogen, weil sie ihrer Art nach der Einsatzfähigkeit der betreffenden Einrichtungen des jeweils befahrenen Betriebes dienen; soweit sie darüber hinaus dem Grubenrettungswesen aller Mitgliedsbetriebe dienen, kommen sie zumindest mittelbar dem jeweils befahrenen Betrieb zugute. Nun sind aber die knappschaftlichen Unternehmerarbeiten in § 1 der VO katalogweise und erschöpfend aufgeführt. Die Tätigkeit des Klägers, die ja ihrer Art nach keine typische Unternehmerarbeit darstellt, könnte hiernach nur unter Nr. 1 fallen, die "alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten" erfaßt. Das heißt aber, daß nur die unter Tage verrichtete Tätigkeit des Klägers als knappschaftliche Arbeit im Sinne der VO angesehen werden kann, seine Tätigkeit über Tage dagegen auch dann nicht, wenn sie im Rahmen eines Bergwerksbetriebes verrichtet wird. Da der Kläger wegen seiner gesamten Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) aber nur einheitlich versichert werden kann, kommt es darauf an, welcher Teil seiner Arbeit, der knappschaftliche oder der nicht knappschaftliche, als maßgebend für die Versicherungspflicht anzusehen ist. Zur zeitlichen Dauer hat das LSG festgestellt, daß der Kläger "jedenfalls zur Hälfte seiner Arbeitszeit" unter Tage tätig gewesen ist. Diese Feststellung reicht aber nach Ansicht des Senats nicht aus, die knappschaftliche Versicherungspflicht des Klägers zu begründen. Nach § 1 Abs. 2 RKG in der bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Fassung kam es für die knappschaftliche Versicherungspflicht darauf an, daß der Arbeitnehmer "ausschließlich oder überwiegend" für den technischen, wirtschaftlichen oder kaufmännischen Betrieb eines oder mehrerer knappschaftlicher Betriebe beschäftigt war; es wurde also bei gemischter Tätigkeit das zeitliche Überwiegen der knappschaftlichen Arbeit verlangt. Der Grundsatz, daß bei gleichen Tätigkeitsanteilen die allgemeine Versicherungspflicht der knappschaftlichen vorgeht, muß nach Ansicht des Senats aber auch weiterhin gelten, weil der Gesetzgeber bei der Neufassung des Gesetzes keine gegenteilige Regelung getroffen, vielmehr die in § 1 Abs. 2 RKG aF enthaltene Regelung offenbar für praktisch bedeutungslos und daher überflüssig angesehen hat.

Im vorliegenden Fall bestand knappschaftliche Versicherungspflicht des Klägers für den noch streitigen Zeitraum also nur dann, wenn der Kläger überwiegend unter Tage tätig gewesen ist. Da es sich um eine Frage der Versicherungspflicht handelt, für die es allein auf das zeitliche Überwiegen der knappschaftlichen Tätigkeit ankommt, kann hierbei der Gesichtspunkt, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine solche handelt, die den typisch bergbaulichen Gefahren in besonderem Maße unterliegt, nicht berücksichtigt werden. Auch die besondere Privilegierung der Grubenwehrtätigkeit nach § 7 Nr. 1 der Hauerarbeiten-Verordnung und nach § 1 Nr. 2 der Gleichstellungs-Verordnung vom 24. Mai 1968 kann hier nicht etwa mit der Wirkung herangezogen werden, auch die tatsächlich über Tage verrichtete Tätigkeit des Klägers der Untertagearbeit insoweit gleichzustellen.

Da der Senat die hiernach erforderliche Feststellung, ob der Kläger überwiegend unter Tage tätig gewesen ist, selbst nicht treffen konnte, mußte der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284797

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