Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der Rechtsprechung. Unrechtmäßigkeit einer früheren Leistungsablehnung. verminderte bergmännische Berufsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Berücksichtigung einer Änderung der Rechtsprechung bei erneuter Prüfung gemäß RKG § 93 Abs 1.
Orientierungssatz
1. Die Änderung einer Rechtsprechung ist nicht zu vergleichen mit einer Gesetzesänderung. Auch wenn die Rechtsprechung sich gewandelt hat, so brachte sie dennoch nur das zum Ausdruck, was bereits zu der Zeit gegolten hatte, als der Sachverhalt zur Entscheidung der Verwaltung anstand, den das Gericht schließlich zu beurteilen hatte. Die Rechtsprechung will bei Wandlung ihrer Grundsätze das aussprechen, was eigentlich bereits in der Vergangenheit gegolten haben sollte (vgl BSG 1980-11-18 12 RK 59/79 = BSGE 51, 31, 36).
2. Der Versicherungsträger ist als überzeugt von der Unrechtmäßigkeit einer früheren Leistungsablehnung dann anzusehen, wenn die Unrechtmäßigkeit des bindend gewordenen Bescheides so offensichtlich ist, daß er dies bei erneuter Prüfung hätte erkennen müssen; das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Versicherungsträgers mit einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbar ist (vgl BSG 1976-09-14 11 RA 118/75 = SozR 2200 § 1300 Nr 8).
3. Zu den Begriffen "wirtschaftlich gleichwertige" Arbeiten und "im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige" Arbeiten.
Normenkette
RKG § 45 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1957-05-21, § 45 Abs 2 Fassung: 1957-05-21, § 93 Abs 1 Fassung: 1969-07-28; RVO § 1300 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 14.02.1980; Aktenzeichen L 2 Kn 23/79) |
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 12.01.1979; Aktenzeichen S 18 Kn 8/78) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die erneute Entscheidung über seinen 1973 beantragten und bindend abgelehnten Antrag auf Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit gem § 45 Abs 1 Nr 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG).
Der 1926 geborene Kläger war von 1947 bis 1973 im Bergbau beschäftigt, von 1971 an als Hauer in der Aus- und Vorrichtung. Er wurde seit dem 1. Juni 1971 als Hauer in der Aus- und Vorrichtung nach der Lohngruppe 11 der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau entlohnt. Die Beklagte lehnte seinen Rentenantrag vom Mai 1973 mit Bescheid vom 16. August 1973 sowohl hinsichtlich der Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit als auch von Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit ab mit der Begründung, der Kläger könne im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten als Förderaufseher 2, Transportarbeiter 2, Anschläger 2 und Bandaufseher gesundheitlich noch verrichten. Seit dem 1. September 1973 ist der Kläger als Transportarbeiter nach der Lohngruppe 08 beschäftigt und bezieht seit dem 1. Dezember 1976 die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres. Im August 1977 beantragte der Kläger, ihm die Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit ab 1. September 1973 zu gewähren. Er berief sich auf die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der die von ihm ausgeübte Tätigkeit sowie die übrigen ihm gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten der Lohngruppe 08 nicht mehr gegenüber seiner früher ausgeübten Tätigkeit als im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig anzusehen seien. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 26. September 1977; Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1977). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. Januar 1979) und die Berufung zugelassen. Mit Urteil vom 14. Februar 1980 hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen neuen Bescheid über die Gewährung der Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit auf der Grundlage des Antrages vom 15. Mai 1973 zu erteilen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Nach § 93 Abs 1 RKG habe die Bundesknappschaft die von dem Kläger 1973 beantragte Leistung neu festzustellen, da sie davon überzeugt sein müsse, 1973 nicht richtig entschieden zu haben. Der Kläger sei schon 1973 nur noch fähig gewesen, Tätigkeiten auszuüben, bei denen er gegenüber seinem Verdienst als Hauer der Lohngruppe 11 einen Minderverdienst von mehr als 12,5 vH habe hinnehmen müssen. Nach der neuen Rechtsprechung des BSG - eingeleitet durch das Urteil vom 30. März 1977 - sei somit seine Tätigkeit als Transportarbeiter seiner früheren als Hauer nicht mehr im wesentlichen gleichwertig gewesen. Diese Rechtsprechung zeige auch, daß die Entscheidung der Beklagten schon 1973 unrichtig gewesen sei. Die Entscheidung des BSG habe einen Versicherungsfall aus dem Jahre 1972 betroffen. Das BSG habe seine neue Rechtsauffassung wesentlich damit begründet, daß durch das Inkrafttreten der neuen Lohnordnung am 1. Juni 1971 neue Verhältnisse geschaffen worden seien, die neue Grenzwerte erfordert hätten. Als maßgeblicher Stichtag für die rückwirkende Anwendung der neuen Grenzwerte sei also der 1. Juni 1971 anzunehmen.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 45 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 2 und des § 93 Abs 1 RKG sowie einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch das Berufungsgericht.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12. Januar 1979
zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist zurückzuweisen. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, hinsichtlich der für die Zeit von 1973 bis 1976 geltend gemachten Bergmannsrente in der Sache neu beschieden zu werden.
Die Frage, ob die Beklagte zu einer neuen Entscheidung in der Sache verpflichtet ist, richtet sich hier - trotz des am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren (SGB 10) - weiterhin nach § 93 Abs 1 RKG. Wie der erkennende Senat insoweit bereits mit Urteil vom 25. Februar 1981 (5a/5 RKnU 5/79) entschieden hat, sind gemäß Art 2 § 40 Abs 2 Satz 3 SGB 10 Bescheide, die - wie hier der Bescheid der Beklagten vom 16. August 1973 - vor dem Inkrafttreten des SGB 10 rechtskräftig geworden waren und bei denen eine neue Prüfung nach § 1744 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht vorgenommen werden konnte, nach früherem Recht zu überprüfen, wenn - wie hier aufgrund des vom Kläger im August 1977 gestellten Antrags - ein Neufeststellungsverfahren vor dem Inkrafttreten des SGB 10 anhängig und noch nicht abgeschlossen worden ist.
Die Voraussetzungen des § 93 Abs 1 RKG liegen auch, wie das LSG zu Recht angenommen hat, zugunsten des Klägers vor. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte eine Leistung neu festzustellen, wenn sie sich bei erneuter Prüfung davon überzeugt, daß sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Überzeugt sie sich davon, daß die Leistung früher zu Unrecht abgelehnt worden ist, so ist sie zur Neufeststellung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Als "überzeugt" von der Unrechtmäßigkeit der früheren Ablehnung der Leistung ist sie anzusehen, wenn die Unrechtmäßigkeit so offensichtlich ist, daß sie das bei erneuter Prüfung hätte erkennen müssen (BSGE 19, 38; SozR 7290 § 72 Nr 3; SozR 2200 § 627 Nr 4). Die Unrechtmäßigkeit des früheren bestandskräftigen Bescheides kann sich ergeben durch die Feststellung einer anderen Tatsachengrundlage als früher angenommen oder durch eine neue richtigere Überzeugung von der Rechtslage (vgl für das neue ab 1981-01-01 geltende Recht § 48 Abs 2 SGB 10). In beiden Fällen vollzieht sich der rechtliche Schluß des Gerichtes, daß der Versicherungsträger die bisherige bindend gewordene Entscheidung ändern muß, in zwei Prüfungsschritten (BSG, SozR 2200 § 1300 Nr 18). Der erste umfaßt die Anforderungen, die an den früheren Bescheid zu stellen waren. Es muß also klargestellt werden, daß der damalige Bescheid nicht richtig war. Der zweite Prüfungsvorgang bezieht sich auf die Frage, ob von einer etwaigen Auffassung des Gerichts, daß eine Leistung zu Unrecht zu niedrig festgesetzt oder zu Unrecht abgelehnt worden ist, auch der Versicherungsträger überzeugt zu sein hat oder als überzeugt zu gelten hat.
Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 1973, mit dem sie dem Kläger deshalb die Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit versagte, weil er noch Tätigkeiten im Bergbau ausüben konnte, bei denen er einen Minderverdienst von über 12,5 % und unter 20 % gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit als Hauer in Lohngruppe 11 hatte, war unrichtig. Der Senat, der als einziger für das Knappschaftsrecht zuständig ist, ging allerdings bis 1977 davon aus, daß "im wesentlichen wirtschaftliche gleichwertige" Arbeiten iS des § 45 Abs 2 RKG dann vorlägen, wenn die Differenz zwischen der tariflichen Einstufung des Hauptberufes und der tariflichen Einstufung der in Betracht gezogenen Verweisungsberufe nicht größer als 20 % sei. Bei der "wirtschaftlichen Gleichwertigkeit" iS des § 45 Abs 1 Nr 2 RKG ging er von einem Grenzwert von 10 vH aus. Erst mit der Entscheidung vom 30. März 1977 (BSGE 43, 233 = SozR 2600 § 45 Nr 16) und vom 29. Juni 1977 (BSGE 123 = SozR 2600 § 45 Nr 18) erkannte der Senat, daß diese Grenzwerte angesichts der Veränderungen in der sozialen Wirklichkeit nicht mehr dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprachen und nahm bei dem Begriff "im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig" eine Differenz von 12,5 % und bei der "wirtschaftlichen Gleichwertigkeit" eine Lohndifferenz von 7,5 % als entscheidend an. Das am 30. März 1977 ergangene Urteil betraf einen Fall, in welchem der Kläger seit dem 30. Januar 1972 seine bisherige Tätigkeit im Bergbau nicht mehr verrichten konnte. Das zweite Urteil vom 29. Juni 1977 bezog sich auf einen Versicherungsfall vom 1. Juni 1971. Wie der Senat in beiden Urteilen ausgeführt hat, bedurfte die bisherige Rechtsprechung wegen der im Laufe der Jahre eingetretenen Verringerung der tariflichen Lohndifferenz zwischen den einzelnen bergmännischen Tätigkeiten, der Aufspaltung der Hauertätigkeiten in drei verschiedene Hauertätigkeiten mit unterschiedlichen Lohngruppen, der Ausweitung des von der Knappschaftsversicherungspflicht erfaßten Personenkreises, vor allem aber wegen des Erfordernisses einer deutlichen Abgrenzung der Bergmannsrente von der Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Korrektur. Es handelte sich um eine Mehrzahl von Gründen, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsauffassungen erforderten. Das Inkrafttreten der neuen Lohnordnung im Bergbau vom 1. Juni 1971 spielte dabei eine wesentliche Rolle, ohne daß jedoch der Senat in seinem Urteil darauf allein oder überwiegend abgestellt hätte. Sicher ist, daß der Senat für den 30. Januar 1972 und 1. Juni 1971 die sozialen Umstände als so vollständig vorliegend ansah, daß er für diese Zeitpunkte schon eine neue Rechtslage bejahte. Auch wenn man deshalb mit dem Vorbringen der Beklagten davon ausgeht, daß der Kläger bereits seit Oktober 1972 zur Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit als Hauer in der Lohngruppe 11 der seit dem 1. Juni 1971 gültigen Lohnordnung nicht mehr in der Lage gewesen sei, galt für ihn die in den genannten beiden Entscheidungen des Senats vertretene neue Rechtsauffassung. Auf der Feststellung des LSG über eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Hauer noch bis zum 31. August 1973 kann somit das Berufungsurteil nicht beruhen, so daß schon deswegen die insoweit von der Beklagten gerügte Verletzung des § 128 Abs 1 SGG keine andere Entscheidung rechtfertigt (vgl hierzu auch BSG SozR 2600 § 45 Nr 15).
Im Hinblick auf die Unrichtigkeit des Bescheides vom 16. August ist zu berücksichtigen, daß die Änderung einer Rechtsprechung nicht zu vergleichen ist mit einer Gesetzesänderung. Auch wenn die Rechtsprechung sich erst 1977 gewandelt hat, so brachte sie dennoch nur das zum Ausdruck, was bereits zu der Zeit gegolten hatte, als der Sachverhalt zur Entscheidung der Verwaltung anstand, den das Gericht schließlich zu beurteilen hatte. Die Rechtsprechung will bei Wandlung ihrer Grundsätze das aussprechen, was eigentlich - bei schon früher geläuterter Erkenntnis - bereits in der Vergangenheit gegolten haben sollte (BSGE 26, 89 = SozR Nr 1 zu § 627; BSGE 28, 141 = SozR Nr 6 zu § 1300 RVO; BSGE 36, 120 = SozR Nr 61 zu § 182 RVO; SozR 2600 § 93 Nr 1 so neuerdings auch ausdrücklich BSGE 51, 31, 36). Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Senat selbst noch in Urteilen, die verhältnismäßig kurz vor seinen neuen Erkenntnissen ergingen und nach der Zeit, für die nun rückwirkend die neuere richtigere Rechtsauffassung gilt, seiner bisherigen - nunmehr als nicht mehr rechtens erkannten - Rechtsprechung anhing. Auch diese Urteile haben sich inzwischen jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum als unrichtig erwiesen. Der Überprüfung dieser Fälle durch die Verwaltung steht nichts im Wege (BSGE 33, 276 = SozR Nr 13 zu § 1300 mwN), wobei neuerdings jedoch die Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB 10 zu beachten ist.
Die Beklagte muß auch als davon überzeugt gelten, daß ihr Bescheid vom 16. August 1973 unrichtig war. Als überzeugt von der Unrechtmäßigkeit der früheren Leistungsablehnung ist der Versicherungsträger dann anzusehen, wenn die Unrechtmäßigkeit des bindend gewordenen Bescheides so offensichtlich ist, daß er dies bei erneuter Prüfung hätte erkennen müssen; das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Rechtsstandpunkt des Versicherungsträgers mit einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbar ist (BSGE 19, 38; BSG SozR 2200 § 1300 Nr 8 = SozR 7290 § 72 Nr 3). Es muß sich also um eine Judikatur handeln, die sich bereits auf Dauer durchgesetzt hat (BSGE 28, 141 = SozR Nr 6 zu § 1300 RVO; SozR 2200 § 627 Nr 4). Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn - wie hier - der für die zu entscheidende Rechtsfrage allein zuständige Senat des BSG wiederholt im selben Sinne entschieden hat.
Ist somit der Bescheid der Beklagten vom 16. August 1973 als unrichtig erkannt und muß die Beklagte als überzeugt von der Unrichtigkeit des Bescheides gelten, so hat das LSG zu Recht die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheides verurteilt. In der Sache selbst hat das LSG zu Recht nicht entschieden. Das Begehren im Rahmen des § 93 RKG (§ 1300 RVO, § 79 AVG) geht im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Erteilung eines neuen Bescheides, eine Leistungsklage kommt nicht in Frage (BSG SozR 2200 § 1265 Nr 45 S 149 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Die gesundheitlichen Voraussetzungen, die der Kläger festgestellt haben will, führen über das Rundfunkrecht hinaus, wie schon dargelegt, zu Vergünstigungen bei den Fernsprechgebühren. Die darüber von der Versorgungsbehörde getroffene Feststellung wirkt, unabhängig von einer Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht, auch in diesem anderen Gebührenbereich entgegenkommend. Dagegen bestehen nicht einmal die verfassungsrechtlichen Bedenken, auf die das SG abgehoben hat (wie das SG auch OVG Bremen, ZfS 1981, 83; OVG Koblenz vom 6. November 1979 - 6 A 104/79 -; Wienke, Bayerische Verwaltungsblätter 1980, 489; Bayerische Staatskanzlei). Auf diesem Rechtsgebiet hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit (Art 73 Nr 7 GG).
Selbst wenn ein Schwerbehinderter im Einzelfall gesundheitliche Merkmale nach § 3 Abs 4 SchwbG ausschließlich für eine Verwendung gegenüber der zuständigen Rundfunkanstalt festgestellt haben will, ist er daran genügend rechtlich interessiert, ohne daß sein Bestreben an verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten scheiterte.
Jedenfalls ist eine solche positive Feststellung als Beweismittel für das Glaubhaftmachen bedeutsam, wie für die negative Entscheidung schon dargetan ist. Darüber hinaus wird sie auch wohl für das Rundfunkgebührenrecht statussichernd wirken. Für ein darauf zu stützendes Rechtsschutzinteresse genügt es, daß eine nicht verfassungswidrige Bindung im Rundfunkgebührenverfahren sehr wahrscheinlich ist. So ist es aber.
Über diese Streitfrage läßt sich keine ausschlaggebende Erkenntnis aus juristischen Unterscheidungen nach Tatbestands- oder Feststellungswirkung und nach deklaratorischer oder konstitutioneller Wirkung eines Verwaltungsaktes gewinnen. Ob mit einer Verwaltungsäußerung die eine oder andere Rechtswirkung dieser Art verbunden ist, muß nach Rechtsmaßstäben außerhalb dieser Rechtsinstitute beurteilt werden.
Immerhin hat eine nach § 3 Abs 4 SchwbG getroffene Feststellung, wie sie hier angestrebt wird, nachdem sie unanfechtbar geworden ist, über die Rechtsbeziehung zur Versorgungsverwaltung hinaus eine stärkere Rechtswirkung als eine für die Rundfunkanstalt abgegebene bloß unverbindliche gutachtliche Äußerung. Ein solches "Gutachten" wäre ebenso wie eine andere bloß vorbereitende Stellungnahme einer
Fundstellen