Leitsatz (amtlich)
1. Vorabentscheidungen nach ZPO § 590 Abs 2 sind Zwischenurteile im Sinne des ZPO § 303. Diese sind auch im Sozialgerichtsverfahren zulässig (Anschluß BSG 1959-07-30 2 RU 174/58 = BSGE 10, 233); sie können nur zusammen mit dem Endurteil angefochten werden.
2. Entscheidet ein LSG über eine nicht zulässige Berufung gegen ein solches Zwischenurteil eines SG durch Sachurteil, so stellt dieses ebenfalls ein nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil dar. Die Zulassung der Revision gegen eine solche Entscheidung ist gesetzwidrig und daher unbeachtlich.
3. Ein nach ZPO § 590 Abs 2 ergangenes Urteil des SG bindet nur dieses Gericht. Entscheidet das Berufungsgericht über eine unzulässige Berufung gegen ein solches Urteil durch Sachurteil, so ist es an dieses nicht gebunden.
Leitsatz (redaktionell)
1. Zwischenurteile nach ZPO §§ 275, 304 sind wie Endurteile selbständig anfechtbar und können daher auch rechtskräftig werden.
Alle anderen Zwischenurteile sind mangels besonderer Vorschrift nur zusammen mit dem Endurteil -Sachurteil anfechtbar.
2. Die allgemeine Regelung der ZPO, deren entsprechende Anwendung SGG § 202 vorsieht, geht der Regelung der im Sozialgerichtsverfahren nicht geltenden VwGO vor.
Normenkette
ZPO §§ 303, 318, 511, 590 Abs. 2; SGG § 143 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03, § 179; ZPO §§ 275, 304; SGG § 202 Fassung: 1953-09-03; VwGO
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 1957 wird als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der im 2. Weltkriege verwundete Kläger beantragte im Jahre 1948 wegen seiner Gesundheitsstörungen Rente nach dem Körperbeschädigtenleistungsgesetz (KBLG). Die damals zuständige Landesversicherungsanstalt Hessen erkannte mit Bescheid vom 10. Januar 1949 als Gesundheitsschädigung Lungensteckschuß links mit Bruch der zweiten Rippe und Beschwerden nach Weichteilverletzung am Kopfe an, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab, weil die durch die Schädigungsfolgen verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) den rentenberechtigenden Mindestgrad nicht erreiche. Auf das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Klägers, mit dem er weitere Gesundheitsstörungen geltend machte, hat das Sozialgericht (SG) Fulda, auf das die Berufung nach altem Recht als Klage übergegangen war, diese durch Urteil vom 22. September 1955 abgewiesen, weil die weiteren Leiden mit dem Wehrdienst und den diesem Dienst eigentümlichen Verhältnissen in keinem ursächlichen Zusammenhang ständen, die anerkannten Versorgungsleiden aber nicht eine MdE von mindestens 25 v. H. erreichten. Dieses dem Vertreter des Klägers zugestellte Urteil ist rechtskräftig geworden. Es hatte dem Kläger überlassen, die zusätzliche Anerkennung zweier Stecksplitter zu beantragen; die Versorgungsbehörde hat darauf die Schädigungsfolgen durch Bescheid vom 22. Oktober 1955 neu bezeichnet. Mit einer zweiten Klage hat der Kläger die Aufhebung dieses Bescheides sowie die Anerkennung sämtlicher vorhandenen Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge und die Gewährung einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beantragt.
Am 10. August 1956 hat der Kläger eine dritte Klage beim SG Fulda eingereicht mit dem Antrag,
das rechtskräftig gewordene Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. September 1955 für nichtig zu erklären und aufzuheben.
Zur Begründung hat er vorgebracht, das SG sei in der mündlichen Verhandlung am 22. September 1955 nicht dem Gesetz entsprechend besetzt gewesen, da der berufsrichterliche Vorsitzende, Sozialgerichtsrat H, kein Richter auf Lebenszeit gewesen sei. Außerdem sei der ehrenamtliche Sozialrichter H ein weisungsgebundener Angestellter des Versorgungsamts; er sei in der gleichen Materie tätig und damit kein unabhängiger Richter im Sinne des Gesetzes. Der Kläger habe diesen Sachverhalt erst in den ersten Tagen des August 1956 erfahren. Die Klageschrift enthält ferner einen Sachantrag.
Das SG hat auf die im Februar 1956 eingereichte (zweite) Klage beschlossen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Nichtigkeitsklage nach § 114 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszusetzen. Das SG hat sodann - in anderer Besetzung - nach § 303 der Zivilprozeßordnung (ZPO) über die Zulässigkeit und den Grund der Nichtigkeitsklage vorab entschieden; durch Urteil vom 26. Februar 1957 hat es das Urteil des SG Fulda vom 22. September 1955 für nichtig erklärt. Die rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsklage sei begründet, weil die entscheidende Kammer nicht dem Gesetz entsprechend besetzt gewesen sei.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten, der beantragt hat, das Zwischenurteil des SG Fulda vom 26. Februar 1957 aufzuheben und die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des SG Fulda vom 22. September 1955 als unbegründet abzuweisen, durch Urteil vom 13. Dezember 1957 zurückgewiesen und die Revision zugelassen: Es sei im Hinblick auf § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 590 Abs. 2, 303, 591 ZPO bedenkenfrei, daß das SG durch ein selbständig anfechtbares Zwischenurteil entschieden habe. Die zulässig und rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsklage sei begründet, da bereits durch die Besetzung des SG mit einem aktiven Angehörigen der Versorgungsverwaltung der in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) festgelegte Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt worden sei. Bei dieser Rechtslage habe nicht noch geprüft zu werden brauchen, ob das SG auch in der Person seines Vorsitzenden, des Sozialgerichtsrats auf Widerruf H, falsch besetzt gewesen sei.
Gegen dieses am 24. Januar 1958 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 14. Februar 1958 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt; er beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt vom 13. Dezember 1957 und das Zwischenurteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. Februar 1957 aufzuheben und die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22. September 1955 abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts vom 13. Dezember 1957 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte hält die Revision schon deshalb für zulässig, weil das Berufungsgericht sie zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Das angefochtene Urteil beruht nach seiner Auffassung auf einem wesentlichen Mangel des Verfahrens, denn das LSG habe die Vorschriften der §§ 179 ff und 202 SGG verletzt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien im Sozialgerichtsverfahren Zwischenurteile im Sinne des § 303 ZPO unzulässig. Das ergebe sich aus einer Gegenüberstellung des § 143 SGG und des § 511 ZPO. § 143 SGG spreche von Urteilen der Sozialgerichte, nicht nur von Endurteilen wie § 511 ZPO; somit seien sämtliche von Sozialgerichten ergangene Entscheidungen Endurteile und mit der Berufung selbständig anfechtbar. Im übrigen sei die Nichtigkeitsklage unzulässig, da der Kläger die Notfrist für ihre Erhebung nicht eingehalten habe. Sie sei auch unbegründet, denn § 12 Abs. 4 SGG sei unrichtig angewandt. Schließlich habe das angefochtene Urteil keine Stellung zu der Frage genommen, ob das SG auch in der Person seines Vorsitzenden, des Sozialgerichtsrats auf Widerruf Hörr, falsch besetzt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte hat die Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie ist trotz ihrer Zulassung durch das LSG nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG jedoch nicht statthaft. Das BSG ist zwar nach seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich an eine Zulassung der Revision gebunden (BSG 6 S. 70 (71), s. auch für die Frage der Bindung an die Zulassung der Berufung BSG 5 S. 150 (152/153)). Dies gilt jedoch nicht, wenn das LSG die Revision offensichtlich gesetzwidrig zugelassen hat. Daran ändert auch nichts die Vorschrift des § 160 SGG, nach der die Revision gegen die "Urteile" - also gegen alle Urteile - der LSGe vorgesehen ist. Denn die Zulassung der Revision kann ein endgültiges und somit nicht anfechtbares Urteil nicht revisibel machen. Hieran findet die allgemeine Regelung des § 160 SGG ihre Grenze. (Vgl. im Ergebnis: Für den Fall der Zulassung der Revision gegen ein nach § 214 Abs. 5 SGG endgültiges Urteil - BSG 1 S. 104 (106), ihrer Zulassung gegen eine nach §§ 98, 153 Abs. 1 SGG unanfechtbare Verweisungsentscheidung - BSG 10 S. 230 (233) -, ihrer Zulassung gegen ein die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bejahendes Zwischenurteil - BSG 10 S. 233 (239) sowie für den Fall, daß ein Zwischenurteil das Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung verneint hat - BSG in SozR SGG § 160 Bl. Da 2 Nr. 6 -).
Im vorliegenden Fall verstößt die Zulassung der Revision gegen das Gesetz. Das SG Fulda hat auf die Nichtigkeitsklage des Klägers mit Urteil vom 26. Februar 1957 das rechtskräftige Urteil vom 22. September 1955 für nichtig erklärt. Nach § 179 SGG sind die Vorschriften des 4. Buches der ZPO über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens auch im Sozialgerichtsverfahren entsprechend anzuwenden. § 590 Abs. 2 ZPO gibt dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit, anzuordnen, daß die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolgt. Das SG konnte daher über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage vorab entscheiden. Es hat mit seinem Urteil vom 26. Februar 1957 die ihm gemäß § 589 obliegende Prüfung, ob die Klage an sich statthaft und in der gesetzlichen Frist und Form erhoben ist und ob ein gesetzlich vorgesehener Nichtigkeitsgrund behauptet war (erster Abschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens), abgeschlossen. Es hat darüber hinaus in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellt, daß der von dem Kläger geltend gemachte Nichtigkeitsgrund auch tatsächlich vorliegt (zweiter Abschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens). Es handelt sich bei diesen ersten beiden Abschnitten des Wiederaufnahmeverfahrens um einen Zwischenstreit im Sinne des § 303 ZPO, der den Zweck hat, die einer neuen Verhandlung und Entscheidung entgegenstehende Rechtskraft der Vorentscheidung zu beseitigen und damit erst die Voraussetzung für eine neue Sachentscheidung zu schaffen. Damit ist der Zwischenstreit für diesen Rechtszug beendet, das erlassene Urteil ist ein Zwischenurteil. (S. hierzu BGH 3 S. 244 (245), Stein/Jonas/Schoenke, "ZPO", 18. Aufl., § 590 I 2; Wieczorek, "ZPO und Nebengesetze", § 590 B I c Nr. 2, Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 156 IV Nr. 2 S. 782).
Der Auffassung des Beklagten, das Sozialgerichtsverfahren kenne keine Zwischenurteile, weil das SGG sie nicht erwähne und § 143 SGG - im Gegensatz zu § 511 ZPO - nur von Urteilen, nicht aber von Endurteilen spreche, kann der Senat nicht folgen. Das BSG hat die Zulässigkeit von Zwischenurteilen grundsätzlich bereits bejaht (BSG 10 S. 233 ff); denn "es besteht ein dringendes Bedürfnis, den Eintritt der Rechtskraft durch rationelle Absonderung und Vorwegerledigung gewisser Streitpunkte zu beschleunigen" (BSG 10 S. 233 (234/235); dazu Dapprich, Das Sozialgerichtliche Verfahren, S. 142, 147; Peters/Sautter/Wolff, SGG Vorbem. zu §§ 123-142 2 b, (7. Nachtrag Seiten II 93/95) - Hastler/Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, § 179 III 3 a). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Da das SGG durch § 179 Abs. 1 auf die Vorschriften des 4. Buches der ZPO verweist, die eine Vorabentscheidung über die Voraussetzungen für eine neue Sachentscheidung zulassen (§ 590 Abs. 2 ZPO), so läßt es auch ein Zwischenurteil im Wiederaufnahmeverfahren zu. Hiernach handelt es sich bei dem vom SG Fulda erlassenen Urteil vom 26. Februar 1957 um ein zulässiges Zwischenurteil im Sinne des § 303 ZPO.
Der Senat hatte schließlich noch zu prüfen, ob Zwischenurteile selbständig anfechtbar sind. Er ist bei dieser Frage von den Vorschriften der §§ 275, 304 ZPO ausgegangen, die eine selbständige Anfechtbarkeit der dort aufgeführten Zwischenurteile ausdrücklich vorsehen. Solche Urteile sind wie Endurteile selbständig anfechtbar; sie können daher auch rechtskräftig werden. Alle anderen Zwischenurteile sind aber mangels besonderer Vorschrift nur zusammen mit dem Endurteil - dem Sachurteil - anfechtbar. Zwar sieht die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 124 Abs. 1 die Berufung gegen ein Zwischenurteil nach § 109 VwGO vor; diese Sondervorschrift kann aber auf das Sozialgerichtsverfahren für die gemäß § 303 ZPO erlassenen Zwischenurteile nicht entsprechend angewandt werden. Denn die allgemeine Regelung der ZPO, deren entsprechende Anwendung das Sozialgerichtsgesetz in § 202 SGG vorsieht, geht der Regelung der im Sozialgerichtsverfahren nicht geltenden Verwaltungsgerichtsordnung vor. Es besteht auch sonst kein Anlaß, von diesen Grundsätzen des Zivilprozesses über die Anfechtbarkeit oder den Ausschluß der Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen im Sozialgerichtsverfahren abzuweichen (s. hierzu auch BSG in SozR SGG § 160 Bl. Da 2 Nr. 6). Hiernach ergibt sich, daß das SG ein zulässiges Zwischenurteil erlassen hat; dieses Zwischenurteil ist nicht selbständig anfechtbar, da die Ausnahmefälle der §§ 275, 304 ZPO bei der nach § 590 Abs. 2 ZPO getroffenen Entscheidung nicht vorgelegen haben. Es bezweckt nur, den Zustand herzustellen, der ohne das aufgehobene Urteil bestehen würde, und bindet nach § 202 SGG in Verbindung mit § 318 ZPO nur das Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, also das SG. Das Berufungsgericht kann dieses Zwischenurteil nur zusammen mit dem vom SG noch zu erlassenden Endurteil nach § 512 ZPO nachprüfen. Das LSG hat somit sachlich über eine Berufung entschieden, die es als unzulässig hätte verwerfen müssen. Das Urteil des LSG selbst ist ebenfalls nur ein Zwischenurteil, denn das Berufungsgericht hat in unzulässiger Weise über eine Prozeßvoraussetzung, nämlich die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtigkeitsklage (§ 590 Abs. 2 ZPO) entschieden, obwohl es zunächst hätte darüber entscheiden müssen, ob das mit der Berufung angefochtene Urteil des SG überhaupt anfechtbar ist. Da nach den vorstehenden Ausführungen ein nach § 590 Abs. 2 ZPO erlassenes Zwischenurteil nicht selbständig anfechtbar ist, konnte das LSG das Revisionsverfahren durch Zulassung nicht eröffnen. Die auf § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG gestützte Zulassung ist somit gesetzwidrig. Sie kann, wie bereits dargelegt, die Zulässigkeit der Revision nicht begründen (s. hierzu auch BGH 3 S. 244 (246)). Die Revision des Beklagten ist somit nicht statthaft. Daran ändert auch nichts die Erwägung, daß ein gesetzlich unzulässiges Urteil des Berufungsgerichts unbedingt beseitigt werden müsse. Zwischenurteile eines Berufungsgerichts unterliegen nach § 548 ZPO grundsätzlich zusammen mit einem noch zu erlassenden Endurteil der Beurteilung des Revisionsgerichts. Damit besteht für die Aufhebung eines Zwischenurteils eines Berufungsgerichts, selbst wenn es unzulässig ist, kein rechtsschutzwürdiges Interesse. Hinzu kommt noch, daß auch der in § 318 ZPO niedergelegte Grundsatz der Selbstbindung des Gerichts an seine Entscheidung nicht ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung begründet, weil die Bindungswirkung dieser Vorschrift unzulässige Zwischenurteile nicht erfaßt (RG 82 S. 206 (210), JW 1931 - 35487, BGH 3 S. 244 (247); Stein/Jonas, § 303 III 2; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, § 57 I 1 und Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung 25. Aufl. § 318 1).
Die Revision des Beklagten war daher nach § 169 Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen