Leitsatz (amtlich)
Der Forderungsübergang nach RVO § 183 Abs 3 geht der Aufrechnung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge gegen den Anspruch auf Rentennachzahlung vor.
Normenkette
RVO § 183 Abs. 3 Fassung: 1961-07-12, § 1299 Fassung: 1959-07-23
Tenor
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) gewährte dem beigeladenen F Sch (Sch.) vom 25. Januar bis 30. Mai 1966 sowie vom 20. Juni 1966 an Barleistungen. Mit Bescheid vom 17. März 1967 erhielt Sch. ein Altersruhegeld mit Wirkung vom 1. Februar 1966 von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA). Unter Hinweis auf § 183 Abs. 3 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) forderte die AOK von der LVA Zahlung von 2596,70 DM, die LVA überwies jedoch nur 751,50 DM. Hinsichtlich des Unterschiedsbetrages rechnete sie wegen einer noch offenstehenden Beitragsschuld des Sch. auf.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die LVA verurteilt, an die AOK 1845,20 DM zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO sei im Verhältnis zu § 1299 RVO die speziellere Regelung, weil hier nur von demjenigen Teil des Rentenanspruchs gesprochen werde, der sich auf die Zeit beziehe, für die auch Krankengeld gewährt wurde, während § 1299 RVO generell von "Leistungsansprüchen" spreche. Die Befriedigung der Ersatzforderung der Kasse solle auf jeden Fall sichergestellt werden.
Das SG hat die Berufung zugelassen. Mit Einverständnis sowohl der revisionsbeklagten AOK als auch des Beigeladenen hat die LVA Sprungrevision eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die genannten Normen regelten etwas völlig Verschiedenes. § 183 Abs. 3 RVO behandele die Frage, wer Gläubiger des Rentenanspruchs ist, während § 1299 RVO die Aufrechnungsmöglichkeiten gegen den Rentenanspruch regele. Deshalb müsse das Problem der Möglichkeit der Aufrechnung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen gefunden werden, und hier seien die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (§§ 406, 412) als allgemeine Rechtsgedanken entsprechend anwendbar. Aus ihnen ergebe sich der Vorrang der Aufrechnung vor dem Forderungsübergang.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Hamburg vom 3. Juli 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Sprungrevision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene ist nicht vertreten.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Die von der LVA erklärte Aufrechnung mit Beitragsrückständen (§ 1299 RVO, 2. Fall) hat, wie das SG zutreffend entschieden hat, den Nachzahlungsanspruch auf Rente jedenfalls insoweit nicht zum Erlöschen gebracht, als die AOK die Rentennachzahlung für sich beansprucht; denn der Forderungsübergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO geht einer nach § 1299 RVO bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit vor. § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO stellt eine unmittelbare Ausgleichsbeziehung zwischen dem - rückschauend betrachtet - nur zur Überbrückung eines Notstandes gezahlten Krankengeld und dem Teil der Rente dar, der anstelle dieses Krankengeldes von vornherein hätte gewährt werden müssen. Diese Regelung bezweckt einmal, den doppelten Bezug von Leistungen mit Lohnersatzfunktion auszuschließen; zum anderen soll die Krankenkasse dafür entschädigt werden, daß sie für den eigentlich verpflichteten Träger der Rentenversicherung eingesprungen ist, nämlich über den Rentenbeginn hinaus Krankengeld zahlen mußte, weil die Rente noch nicht bewilligt war. Könnte der Rentenversicherungsträger uneingeschränkt auch den von dem Forderungsübergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO erfaßten Zeitraum in seine Aufrechnung einbeziehen, so würde der Versicherte für diesen Zeitraum letztlich doch Krankengeld und Rente nebeneinander beziehen; denn die Tilgungswirkung der Aufrechnung (§ 389 BGB) würde ihn in Höhe des aufgerechneten Teils des Rechtsanspruchs von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Rentenversicherung befreien. Die Rente würde insoweit in Gestalt einer Schuldbefreiung in sein Vermögen gelangen. Daneben verbliebe dem Versicherten das Krankengeld, da der Forderungsübergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO dem Entschädigungsinteresse der Krankenkasse abschließend Rechnung trägt; § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO bestimmt sogar ausdrücklich, daß die Kasse, wenn das Krankengeld die Rente übersteigt, den überschießenden Betrag nicht vom Versicherten zurückfordern kann. Eine den Forderungsübergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO vereitelnde Aufrechnung würde also dem Versicherten den Doppelbezug von Krankengeld und Rente auf Kosten des berechtigten Entschädigungsinteresse der Krankenkasse ermöglichen.
Diese Umkehrung der dem § 183 Abs. 2 Satz 2 RVO zugrunde liegenden Interessenwertung - die um so unbilliger erschiene, als die Krankenkasse gleichsam stellvertretend für den Träger der Rentenversicherung leisten muß, ohne sich dessen Befugnis zur Aufrechnung zunutze machen zu können - würde auch dem Sinn des § 1299 RVO nicht gerecht. Sie würde nämlich das systemwidrige Ergebnis zeitigen, daß - wirtschaftlich gesehen - die Krankenkasse als Träger der Sozialversicherung für die aufrechnungsweise getilgte Verpflichtung des Versicherten aufkäme (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II/1, Stand März 1970, Anm. 6 c zu § 183; Pohl, WzS 1965, 39, 43). Nur schwerwiegende Belange des Trägers der Rentenversicherung - etwa ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Aufrechnung gerade (auch) auf die in § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO angesprochene Rentennachzahlung zurückzugreifen - könnten dieses Ergebnis möglicherweise rechtfertigen. Solche Belange sind aber nicht ersichtlich. Vielmehr kann sich der Rentenversicherungsträger uneingeschränkt noch an die laufende Rente halten; § 1299 RVO verweist ihn nicht - wie § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO die Krankenkasse - auf den Nachzahlungsanspruch. Für diesen Teil des Rentenanspruchs enthält § 183 Abs. 2 Satz 3 RVO mithin die "speziellere" Regelung (im Ergebnis ebenso Landessozialgericht Bremen, Breithaupt 1969, 8 = SGb 1969, 389 mit zustimmender Anmerkung von Godemann; Peters aaO; Pohl aaO; vgl. auch Urteil des Senats vom 25. Oktober 1968, BSG 28, 255,257, wo entschieden ist, daß der Forderungsübergang nach § 183 Abs. 3 RVO einer Abtretung des Rentenanspruchs vorgeht; a. A. die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrer gemeinsamen Besprechung am 15. Januar 1964, BKK 1964, 248 f; Hanisch, Ang. Vers. 1964,95, 98). Nach alledem ist die Aufrechnung der LVA in dem genannten Umfang nicht wirksam geworden.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen