Leitsatz (amtlich)
1. Wer bei einem Geschäftsgang einem Angriff zum Opfer fällt, der sich gegen einen anderen richtet, infolge einer Personenverwechslung aber ihn trifft, genießt Versicherungsschutz.
2. Benutzt der Versicherte einen Weg, auf dem, wie er weiß, eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen ausgetragen wird, und wird er dabei infolge einer Personenverwechslung erstochen, so entfällt der Versicherungsschutz jedenfalls dann nicht, wenn ihm unbekannt war, daß von den Streitenden außergewöhnliche Gefahren ausgingen.
Normenkette
RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09, § 542 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1955 wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 20. Juli 1954 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Kläger zu 2) sind die Kinder des am 19. Oktober 1953 von Zigeunern erstochenen Steinmetzmeisters Franz D. Der Verstorbene war Mitinhaber eines Terrazzo- und Kunststeinbetriebes in Trier und als solcher Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft. Am 18. Oktober 1953, einem Sonntag, hatte er Stein-Fensterbänke nach Neumagen zu liefern. Er fuhr mit einem Dreiradlieferwagen dorthin und hielt auf der Rückfahrt gegen 20 Uhr in dem 60 km von Trier entfernten Ort Ensch an, um bei einem anderen Kunden einen Rechnungsbetrag zu kassieren. Bei diesem Kunden nahm er das Abendessen ein. Danach wollte er mit seinem ebenfalls in Ensch wohnenden Kriegskameraden Nikolaus S. über die Lieferung eines Grabsteines verhandeln. S war an diesem Abend nicht zu Hause; er leitete als Vorsitzender des Gesangvereins Ensch eine Festlichkeit in der Gastwirtschaft seines Schwiegervaters K. Gegen 23 Uhr suchte der Ehemann der Klägerin zu 1) S. in der Gastwirtschaft auf, konnte aber nicht mit ihm verhandeln, weil dieser durch die Leitung der Veranstaltung in Anspruch genommen war. Auf die Bitte des S. wartete er, um nach Schluß der Veranstaltung - die Polizeistunde war auf zwei Uhr festgesetzt - mit ihm in dessen Wohnung zu gehen und dort die geschäftliche Angelegenheit zu erledigen. Gegen 1,45 Uhr kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Gastwirt und Zigeunern, die in der Gaststube Bier tranken. Die Zigeuner wurden von dem Gastwirt, seinem S. seinem Schwiegersohn S und anderen aus der Gaststube gedrängt. Im Flur und vor der Gastwirtschaft stachen die Zigeuner mit Messern um sich und verletzten mehrere Personen, darunter auch S.. Als der Ehemann der Klägerin zu 1) unmittelbar darauf die Straße betrat, um - wie das Landessozialgericht (LSG.) festgestellt hat - in die Wohnung des S. zum Zwecke der um diese Zeit beabsichtigt gewesenen geschäftlichen Besprechung zu gehen, erhielt auch er mehrere Messerstiche. An den Folgen seiner Verletzungen starb er gegen drei Uhr auf dem Transport zum Krankenhaus. Eine der Leiche entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,70 0 / 00 .
Durch Bescheid vom 10. März 1954 lehnte die Beklagte die Entschädigungsansprüche der Kläger ab, weil der Aufenthalt des Verstorbenen in der Gastwirtschaft K. nicht mit seiner betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang gestanden, vielmehr eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient habe.
Diesen Bescheid haben die Kläger mit der Klage angefochten. Das Sozialgericht (SG.) Trier hat die Beklagte am 20. Juli 1954 verurteilt, den Klägern Sterbegeld zu zahlen sowie Witwen- und Waisenrente zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Der Verstorbene habe sich aus geschäftlichen Gründen in der Gastwirtschaft K. aufgehalten; denn er habe dort auf S. gewartet, um mit ihm ein Geschäft abzuschließen. Das Warten habe vernünftigen Erwägungen entsprochen, denn es sei geeignet gewesen, eine neuerliche Fahrt nach Ensch zu ersparen. Der festgestellte Alkoholgenuß sei nicht so erheblich gewesen, daß er zur Lösung des Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit geführt hätte.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung hat die Beklagte sich gegen die Auffassung gewandt, daß der Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin zu 1) in der Gastwirtschaft betrieblichen Zwecken gedient habe. Weiter hat sie vorgebracht:
Der Blutalkoholgehalt sei im Zeitpunkt der Verletzung höher gewesen als 1,70 0 / 00 . Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe auch mitgeholfen, die randalierenden Zigeuner aus der Gaststube zu entfernen; er sei also einer selbst geschaffenen betriebsfremden Gefahr erlegen. Allenfalls könne Versicherungsschutz aus dem Gesichtspunkt der versuchten Lebensrettung (§ 537 Nr. 5 Buchst. a der Reichsversicherungsordnung - RVO -) in Betracht kommen; in diesem Falle sei der Gemeinde-Unfallversicherungsverband zuständiger Versicherungsträger.
Das LSG. hat den Gemeinde-Unfallversicherungsverband beigeladen und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt des Verstorbenen. Durch Urteil vom 28. Juli 1955 hat es die Entscheidung des SG. Trier aufgehoben und die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Aufenthalt des Verstorbenen in der Gastwirtschaft K. eine Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit zur Folge gehabt habe. Jedenfalls sei der Zusammenhang wiederhergestellt worden, als der Ehemann der Klägerin zu 1) gegen zwei Uhr die Gastwirtschaft verlassen habe, um mit S. über die Lieferung eines Grabsteines zu verhandeln. Zu dieser geschäftlichen Verrichtung sei er trotz des bei ihm festgestellten Blutalkoholgehalts von mindestens 1,85 0 / 00 - berechnet auf den Zeitpunkt der Verletzung - noch in der Lage gewesen. Trotzdem sei die Beklagte nicht entschädigungspflichtig. Der Ehemann der Klägerin hätte sich nämlich beim Verlassen der Gastwirtschaft sagen müssen, daß jeder - auch ein Unbeteiligter - in dem Handgemenge verletzt werden könne. Er habe sich bewußt einer erhöhten Gefahr ausgesetzt und genieße deshalb keinen Versicherungsschutz; denn dieser umfasse nur betriebsübliche Gefahren. Außerdem habe der Überfall in keinem inneren Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit des Verstorbenen gestanden; er sei insofern rein persönlichen Beweggründen entsprungen, als die Zigeuner in dem Ehemann der Klägerin zu 1) einen Gegner vermutet und ihn deshalb aus Rache angegriffen hätten. Das LSG. hat den Klägern auch Ansprüche gegen den Beigeladenen versagt; es hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Verstorbene die Absicht gehabt habe, einer der mit den Zigeunern im Streit liegenden Personen zu Hilfe zu kommen.
Gegen das ihnen am 16. September 1955 zugestellte Urteil haben die Kläger am 11. Oktober 1955 die vom LSG. zugelassene Revision eingelegt. Am 25. Oktober 1955 haben sie das Rechtsmittel begründet. Sie wenden sich gegen die Auffassung des LSG., der Versicherungsschutz sei aus dem Gesichtspunkt des Überfalls und der selbst geschaffenen erhöhten Gefahr entfallen. Sie weisen darauf hin, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) beim Betreten der Straße von den Vorgängen, die sich dort abgespielt hätten, nichts gewußt habe und auch nicht habe damit rechnen können, daß er als Unbeteiligter verletzt werde. Zur Begründung von Entschädigungsansprüchen gegen den Beigeladenen führen die Kläger aus, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Verstorbene, als er auf der Straße seinen Geschäftsfreund S. unter den Angegriffenen erblickt habe, diesem habe zu Hilfe kommen wollen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG. Trier vom 20. Juli 1954 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Außerdem stellt die Beklagte den Hilfsantrag,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Der Beigeladene beantragt hilfsweise,
die Zuständigkeit der Beklagten für die Entschädigung der Kläger festzustellen,
anderenfalls die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Die Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des LSG., daß der Ehemann der Klägerin zu 1) mit dem Verlassen der Gaststube den Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit wiederhergestellt habe. Ferner greift sie die tatsächliche Feststellung des Vorderrichters, der Ehemann der Klägerin zu 1) habe gegen zwei Uhr die Gaststube verlassen, um in die Wohnung des S zu gehen, mit der Rüge an, die Beweiswürdigung des LSG. verstoße gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze. Hierzu führt sie aus: Dem Ehemann der Klägerin zu 1) sei bekannt gewesen, daß S. als Vereinsvorsitzender und als Schwiegersohn des Gastwirts K. vor Beendigung der Veranstaltung unabkömmlich gewesen sei. Deshalb habe jener nicht erwarten können, daß S. ihm schon zu der Zeit, als er - der Ehemann der Klägerin zu 1) - die Gaststube verließ, zur Verfügung stehen werde; denn zu dieser Zeit seien noch Gäste in der Gaststube gewesen. Es sei auch anzunehmen, daß S. dem Ehemann der Klägerin zu 1) zu gegebener Zeit mitgeteilt hätte, daß er bereit sei, mit ihm zu seiner Wohnung zu gehen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte außerdem gerügt, daß es in der Berufungsinstanz ungeklärt geblieben sei, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) vor dem Verlassen der Gastwirtschaft seine Zeche bezahlt habe und ob er mit einem Mantel bekleidet gewesen sei. Die Beklagte teilt die Auffassung des LSG., daß der Versicherungsschutz aus dem Gesichtspunkt des Überfalls, dessen zufälliges Opfer der Verstorbene geworden sei, und aus dem Gesichtspunkt der selbst geschaffenen erhöhten Gefahr entfalle.
Der Beigeladene führt aus: Die tatsächlichen Feststellungen des LSG. ständen der Annahme entgegen, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) die Gaststube verlassen habe, um einen anderen aus Lebensgefahr zu retten. Das LSG. habe auch mit Recht nicht als erwiesen angesehen, daß er später den Entschluß gefaßt und es unternommen habe, zur Rettung eines anderen in die Auseinandersetzung mit den Zigeunern einzugreifen. Sollte dies aber der Fall gewesen sein, so habe er seine Hilfe einem Geschäftsfreund angedeihen lassen und damit seine eigenen geschäftlichen Beziehungen zu S. fördern wollen. Deshalb sei die Beklagte entschädigungspflichtig, denn § 537 Nr. 5 Buchst. a RVO habe gegenüber den anderen Bestimmungen des § 537 RVO nur subsidiäre Bedeutung.
II
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
Das LSG. ist bei der Urteilsfindung von der tatsächlichen Feststellung ausgegangen, der Ehemann der Klägerin zu 1) sei gegen zwei Uhr nachts aus der Gastwirtschaft K. aufgebrochen, um in die Wohnung des Zeugen S. zum Zwecke der um diese Zeit beabsichtigt gewesenen geschäftlichen Besprechung zu gehen. Hieraus hat es den rechtlichen Schluß gezogen, daß jedenfalls von diesem Zeitpunkt an der - durch den vorausgegangenen Aufenthalt in der Gastwirtschaft möglicherweise unterbrochene - Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit wiederhergestellt gewesen und I. deshalb zunächst wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Gegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenken; sie wird in ihrem materiell-rechtlichen Gehalt auch von keinem der Beteiligten beanstandet.
Dagegen wird die den Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen bildende Feststellung des LSG., D. habe die Gastwirtschaft verlassen, um sich zur geschäftlichen Besprechung mit S. zu begeben, sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten angegriffen. An die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Bundessozialgericht (BSG.) jedoch gebunden, sofern nicht in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht werden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Solche Gründe enthält das Vorbringen der Revision nicht. Ihre Behauptung, D. habe beim Verlassen der Gastwirtschaft die Absicht gehabt, seinem in Lebensgefahr schwebenden Geschäftsfreund S. zu Hilfe zu kommen, ist nur ein allgemeiner Angriff gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters und reicht daher zur Beseitigung der Bindungswirkung des § 163 SGG nicht aus.
Die Beklagte hat die oben angeführte tatsächliche Feststellung des LSG. zunächst mit der Rüge angegriffen, die Feststellung beruhe auf Verstößen gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze. Diese Rüge ist rechtserheblich; denn die richtige Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze und der Denkgesetze liegt auf dem Gebiet des materiellen Rechts und ist daher vom Revisionsgericht nachzuprüfen (vgl. Stein-Jonas-Schönke-Pohle, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 561 Anm. II, 2 c; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 24. Aufl., § 561, Anm. 4 B; RGZ. 145 S. 396; OGHZ. 3 S. 376; BGHZ. 2 S. 84; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15.3.1957, Bd. I S. 254 b). Die Rüge, das LSG. habe Erfahrungssätze verletzt, entspricht jedoch nicht den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG, weil ein Erfahrungssatz, der verletzt sein soll, weder ausdrücklich noch aus dem Zusammenhang erkennbar bezeichnet worden ist; es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die vom LSG. getroffene Feststellung gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz verstoßen soll. Ebensowenig ist ein Verstoß gegen die Denkgesetze erkennbar, die vom LSG. getroffene Feststellung ist vielmehr denkgesetzlich möglich. Schließlich vermag auch die von der Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, das LSG. hätte klären müssen, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) vor dem Verlassen der Gastwirtschaft seine Zeche bezahlt und sich mit einem Mantel bekleidet habe, die Bindungswirkung des § 163 SGG nicht zu beseitigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revisionsbeklagte überhaupt verfahrensmäßige Rügen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erheben darf, ob er - bejahendenfalls - hierbei eine der Revisionsbegründungsfrist vergleichbare Frist einzuhalten hat und ob er, um die tatsächlichen Feststellungen angreifen zu können, Anschlußrevision einlegen muß (vgl. hierzu z. B. Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze 1957, Bd. III, § 554 ZPO, Anm. F II b 2). Jedenfalls ist die von der Beklagten erhobene Rüge der unzureichenden Sachaufklärung nicht begründet. Abgesehen davon, daß die Beklagte nicht unter Angabe von Beweismitteln dargelegt hat, in welcher Weise die von ihr vermißte Aufklärung hätte erfolgen sollen (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG), sind die nach ihrer Meinung aufklärungsbedürftigen Umstände nicht so bedeutsam, daß das LSG. sich hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen. Bei der gegebenen Sachlage und der persönlichen Bekanntschaft zwischen dem Schwiegersohn des Gastwirts und dem Ehemann der Klägerin zu 1) konnte dieser auch noch nach Abschluß der Verhandlung mit S. seine Zeche bezahlen und seinen Mantel abholen. Sollte er also beides nicht schon vor seinem Aufbruch aus der Gaststube getan haben, so sprach dies nicht gegen die vom LSG. getroffene Feststellung, daß der Verstorbene unmittelbar vor dem Angriff der Zigeuner auf ihn den Entschluß gefaßt und in die Tat umgesetzt habe, geschäftlichen Verrichtungen nachzugehen.
Hiernach ist das Revisionsgericht bei der weiteren rechtlichen Beurteilung des Streitfalles an die angeführte tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden. Dasselbe gilt für die weitere - von keinem der Beteiligten angegriffene - Feststellung, daß der Verstorbene trotz des vorangegangenen Alkoholgenusses noch in der Lage gewesen wäre, die keine hohen Anforderungen an sein Denkvermögen stellende geschäftliche Besprechung mit S wahrzunehmen. Diese Feststellung rechtfertigt die vom Vorderrichter gezogene rechtliche Schlußfolgerung, daß der Alkoholgenuß des Verstorbenen den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt hat (vgl. BSG. 3 S. 116).
Der Versicherungsschutz entfällt auch nicht deshalb, weil der Ehemann der Klägerin zu 1) nicht einem Unglücksfall im üblichen Sinne, sondern einem vorsätzlichen Angriff zum Opfer gefallen ist. Das LSG. ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Überfall die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ohne weiteres ausschließt, daß es vielmehr darauf ankommt, ob ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Unfallversicherung zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit besteht. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts und der einhelligen Meinung im Schrifttum (vgl. Brackmann a. a. O. S. 488 a unten mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., Stand August 1957, S. 68 und 70; Wagner, der Arbeitsunfall 1954 S. 157 ff.). Das LSG. hat jedoch bei der Beurteilung der Zusammenhangsfrage zu Unrecht nur die Beweggründe gewürdigt, welche die Zigeuner zu ihrem Angriff veranlaßt haben; es hätte auch die besonderen Umstände berücksichtigen müssen, die den Ehemann der Klägerin zu 1) zum Opfer dieses Angriffs werden ließen. Trifft eine Angriffshandlung denjenigen, dem sie zugedacht war, so mag die Feststellung der dem Angriff zugrunde liegenden Beweggründe in der Regel oder wenigstens in vielen Fällen zur Beurteilung ausreichen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Angriff und der versicherten Tätigkeit besteht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Angriffshandlung infolge einer Personenverwechselung (error in persona) oder eines Verfehlens des Zieles (aberratio ictus) einen Unbeteiligten trifft. Ein solcher Fall liegt hier vor; denn nach den vom LSG. getroffenen Feststellungen gehörte der Ehemann der Klägerin zu 1) nicht zu den Personen, welche die Zigeuner aus der Gaststätte hinausgedrängt hatten, er wurde aber von ihnen wahrscheinlich als eine solche Person angesehen und aus diesem Grunde angegriffen. Hier darf der ursächliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Verstorbenen nicht schon deshalb verneint werden, weil die Zigeuner ihre Gegner, zu denen jener nicht gehörte, aus Rache oder sonstigen rein persönlichen Beweggründen verfolgten. Von entscheidender Bedeutung ist, daß die Verfolgung geschäftlicher Interessen den Ehemann der Klägerin zu 1) zu einer Zeit aus der Gaststube auf die Straße führte, als dort die Zigeuner mit Messern um sich stachen. Seine geschäftliche Tätigkeit brachte ihn also in die Gefahr, in der Dunkelheit mit anderen Personen verwechselt und gestochen zu werden. Sie hat somit wesentlich zu seiner tödlich verlaufenen Verletzung beigetragen. Dagegen lagen objektiv keine persönlichen Gründe für einen Angriff auf den Ehemann der Klägerin zu 1) vor; sie bestanden nur in der irrigen Vorstellung der Angreifer.
In diesem Sinne hat auch das Reichsversicherungsamt den Unfall eines Landwirts beurteilt, der in der Dämmerung mit einem anderen Dorfbewohner verwechselt und so durch einen Steinwurf verletzt worden war, den der Täter diesem mit ihm verfeindeten Dorfbewohner zugedacht hatte (RVA. in AN. 1914 S. 416). In gleicher Weise hat das Reichsversicherungsamt in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen ein Schuß oder ein Wurf infolge Verfehlens des Zieles einen Unbeteiligten getroffen hatte, den ursächlichen Zusammenhang der Schädigung mit der versicherten Tätigkeit des Getroffenen bejaht, wenn diese Tätigkeit ihn veranlaßt hatte, sich in den gefährdeten Bereich zu begeben bzw. darin zu verweilen (vgl. Rek. Entsch. Nr. 1049, 1050 und 1051, AN. 1891 S. 261; Nr. 2305, AN. 1909 S. 443; EuM. 14 S. 240).
Unzutreffend ist auch die Rechtsauffassung des LSG., es bestehe kein Versicherungsschutz, weil der Ehemann der Klägerin zu 1) einer nicht betriebsbedingten selbst geschaffenen erhöhten Gefahr erlegen sei. In diesem Zusammenhang ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, in der gesetzlichen Unfallversicherung sei ein Versicherter nur gegen die betriebsübliche Gefahr geschützt. Diese Auffassung ist unrichtig; sie findet im Gesetz keine Stütze und steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts seit seiner grundsätzlichen Entscheidung Nr. 2690 (AN. 1914 S. 411 (415)). Der Begriff des Arbeitsunfalls erfordert keine dem Unternehmen oder der versicherten Tätigkeit eigentümliche Unfallgefahr, vielmehr genügt ein ursächlicher Zusammenhang in dem Sinne, daß der Versicherte infolge Ausübung der versicherten Tätigkeit der Gefahr ausgesetzt war, welcher er erlegen ist (so u. a. RVO-Mitgl. Kommentar Bd. III, 2. Aufl., S. 52 Anm. 4; Wagner a. a. O. S. 134). Diese Voraussetzung liegt hier vor; der Ehemann der Klägerin zu 1) geriet nach dem festgestellten Sachverhalt nur deshalb in die gefahrbringende Messerstecherei, weil er um diese Zeit an dem gefährdeten Ort einer unter Versicherungsschutz stehenden geschäftlichen Tätigkeit nachging. Ferner läßt sich nicht, wie das LSG. offenbar meint, der Rechtssatz aufstellen, ein Versicherter genieße nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er sich bewußt einer erhöhten Gefahr aussetzt und dadurch zu Schaden kommt. Träfe diese Auffassung zu, so würde beispielsweise bei dem Arbeiter, der auf dem Wege zur Arbeitsstätte von der fahrenden Straßenbahn abspringt, oder dem Versicherten, der auf einer Betriebsfahrt mit dem Motorrad infolge zu schnellen Fahrens verunglückt, ohne weiteres der Versicherungsschutz entfallen. Nach richtiger, in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein vertretener Auffassung kommt es in solchen Fällen der Gefahrerhöhung entscheidend darauf an, ob der selbst geschaffene Gefahrenbereich der versicherten Tätigkeit wesentlich zuzurechnen ist, also zu ihr in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinne der Unfallversicherung steht (vgl. grunds. Entsch. des RVA. Nr. 2690 a. a. O.). Aus diesem Grunde genießt z. B. der oben angeführte Arbeiter Versicherungsschutz, wenn dem Abspringen von der Straßenbahn das Bestreben zugrunde liegt, rechtzeitig zur Kontrollstelle seines Betriebes zu gelangen (vgl. RVA. in AN. 1920 S. 151; ferner Hess. LSG. in Breith. 1956 S. 695).
Im vorliegenden Falle hängt daher die Entscheidung davon ab, ob der vom Ehemann der Klägerin zu 1) geschaffene Gefahrenbereich in dem angeführten Sinne seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Der den Versicherungsschutz ablehnende Standpunkt des LSG. ließe sich möglicherweise rechtfertigen, wenn der Ehemann der Klägerin zu 1) bewußt in die Messerstecherei oder in einen Kugelwechsel zwischen den Streitenden hineingelaufen oder wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß von ihnen sonstige außergewöhnliche Gefahren ausgingen. In diesem Falle wäre zu prüfen, ob nicht die versicherte Tätigkeit in den Hintergrund getreten und statt dessen der Wagemut oder die außergewöhnliche Sorglosigkeit des Handelnden die wesentliche Ursache der Schädigung gebildet hat. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil der vom LSG. festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß dazu bietet. Der Ehemann der Klägerin zu 1) wußte zwar, als er den geschäftlichen Gang von der Gaststube aus antrat, daß unmittelbar vorher Zigeuner hinausgedrängt worden waren, jedoch steht nicht fest, daß er über das Ausmaß und die Art der Auseinandersetzung außerhalb der Gaststätte unterrichtet gewesen wäre. Zwar hat S. ihm, als er ihn unter der Haustür auftauchen sah, zugerufen: "Bleibe drinnen, F, sie stechen!" Es steht jedoch nicht fest, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) diese Äußerung noch gehört hat. Bei dem festgestellten Sachverhalt lag es von seinem Standpunkt aus noch im Rahmen einer vernünftigen, auf einen Geschäftsabschluß drängenden kaufmännischen Tätigkeit, daß er den Gefahrenbereich nicht mied, sondern seinem Kunden S. folgte. Der ursächliche Zusammenhang der Schädigung mit der versicherten Tätigkeit ist daher nach der Auffassung des Senats nicht in Frage gestellt.
Da somit die Beklagte die Entschädigungspflicht trifft, ist für eine Entscheidung über den in zweiter Linie gestellten Klageantrag, den Beigeladenen für entschädigungspflichtig zu erklären, kein Raum.
Der Revision war daher stattzugeben und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG. Trier vom 20. Juli 1954 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2324713 |
BSGE, 164 |