Leitsatz (amtlich)
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Sohn der Ernährer seiner Eltern geworden wäre (Vergleiche BSG 1955-12-06 9 RV 76/55 = BSGE 2, 94), ist als ein für den Unterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen der Eltern auch die Unterhaltshilfe zu berücksichtigen, welche die Eltern nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten.
Leitsatz (redaktionell)
Die Entscheidung ob der Sohn der Ernährer geworden wäre, hängt davon ab, in welchem Umfang er zum Unterhalt der Eltern im Verhältnis zu deren sonstigen Einkünften hätte beitragen können und müssen. Dabei sind die Lebensverhältnisse des Sohnes, wie sie sich im Falle seiner Rückkehr vermutlich gestaltet hätten, und die Lebensverhältnisse der Eltern, wie sie sich tatsächlich ergeben haben, gegeneinander abzuwägen.
Normenkette
BVG § 50 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 1956 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Kläger, die Eheleute Rudolf und Johanna G... beantragten im August 1953, ihnen Elternrente zu gewähren, weil ihr Sohn, der landwirtschaftliche Arbeiter Georg G... geboren am 25. März 1922, am 27. August 1942 gefallen ist. Sie lebten früher auf einem Gut in Ostpreußen; der Kläger Rudolf G... war dort als Treckerführer beschäftigt; ihm war ein Stück Land zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen, er hielt 3 Kühe, 3 Schweine und einige Schafe. Der Sohn Georg G... war bis zu seiner Einberufung in den Wehrdienst im Oktober 1941 als Gespannführer ebenfalls auf dem Gut beschäftigt; er lebte mit seinen Eltern in Hausgemeinschaft; er sollte, wie die Kläger vortragen, später die Arbeit seines Vaters auf dem Gut übernehmen und seine Eltern im Alter unterstützen.
Die Kläger haben noch sieben Töchter und einen Sohn. Eine Tochter ist Kriegerwitwe und führt mit den Klägern einen gemeinsamen Haushalt; vier Töchter sind verheiratet und Hausfrauen; zwei Töchter sind als Hausgehilfinnen beschäftigt. Der Sohn ist verheiratet und hat vier Kinder; er arbeitet als Hilfsarbeiter in einem Montanwerk und verdiente bis Ende 1954 etwa 300.- DM monatlich.
Der Kläger Rudolf G... bezieht seit 1. Oktober 1952 eine Invalidenrente. Sie betrug zunächst 87,10 DM, ab 1. Dezember 1952 92,10 DM und ab 1. Dezember 1954 102,10 DM. Wegen des Verlustes der Existenz durch die Vertreibung wurde den Klägern durch das Ausgleichsamt Tübingen eine Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz von zunächst 35,50 DM, ab 1. Juli 1954 von 63.- DM und ab 1. April 1955 von 58.- DM bewilligt.
Das Versorgungsamt Rottweil lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 10. September 1953 ab, weil der gefallene Sohn Georg nicht ihr Ernährer gewesen sei und es auch im Falle seiner Rückkehr nicht geworden wäre.
Das Sozialgericht (SG.) Reutlingen hob mit Urteil vom 16. Dezember 1955 den Bescheid des Versorgungsamts auf und gewährte den Klägern ab 1. August 1953 Elternrente in Höhe von 52.- DM monatlich, ab 1. Oktober 1953 in Höhe von 63.- DM monatlich und ab 1. April 1955 in Höhe von 48.- DM monatlich. Zur Begründung führte es aus, der gefallene Sohn wäre der Ernährer seiner Eltern geworden; er wäre im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich in der Lage gewesen, aus seinem Arbeitsverdienst Unterhaltsbeträge zu leisten, um seine Eltern vor Not zu schützen.
Auf die Berufung des Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg mit Urteil vom 7. November 1956 das Urteil des SG. auf und wies die Klage ab: Der gefallene Sohn sei nicht der Ernährer der Kläger gewesen, diese hätten früher ihren Lebensunterhalt aus dem Arbeitseinkommen des Ehemannes und aus den Einkünften des bewirtschafteten Landes bestritten; er wäre auch nicht der Ernährer der Kläger geworden. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß der gefallene Sohn im Falle seiner Rückkehr nach seinen voraussichtlichen Einkommensverhältnissen und neben der Sorge für seine eigene Familie einen Unterhaltsbeitrag hätte leisten können, der es gerechtfertigt hätte, ihn als den Ernährer der Kläger anzusehen; jedenfalls wäre es ihm nicht möglich gewesen, einen Beitrag zu leisten, der annähernd an die Summe von Invalidenrente und Unterhaltshilfe, die die Kläger beziehen, herangereicht hätte; auch von den jetzt noch lebenden acht Kindern werde zum Unterhalt der Kläger nichts beigetragen. Das LSG. ließ die Revision zu. Die Kläger legten gegen das ihnen am 29. November 1956 zugestellte Urteil am 20. Dezember 1956 Revision ein. Sie beantragten,
das Urteil des LSG. Baden-Württemberg vom 7. November 1956 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG. Reutlingen vom 16. Dezember 1955 zurückzuweisen.
Sie begründeten die Revision - nach Verlängerung der Frist für die Begründung der Revision bis zum 28. Februar 1957 - an diesem Tage: Das LSG. habe zwar verneint, daß der gefallene Sohn vor seiner Einberufung ihr Ernährer gewesen sei, es habe hierüber jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen; es habe durch Zeugen und Rückfragen bei den zuständigen Landwirtschaftskammern klären müssen, welches Einkommen die Kläger damals gehabt hätten und in welcher Höhe sie von dem gefallenen Sohn unterstützt worden seien. Insoweit habe das LSG. den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, es habe mit seiner Annahme auch die Grenzen seines Rechts, die Beweise frei zu würdigen, überschritten; es habe damit gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen. Das LSG. habe ferner die Vorschrift des § 50 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) insofern unrichtig angewandt, als es bei der Prüfung der Frage, ob der gefallene Sohn ihr Ernährer geworden wäre, auch berücksichtigt habe, daß ihnen für ihren Lebensunterhalt neben der Invalidenrente noch eine Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Verfügung stehe; diese Unterhaltshilfe könne nicht dem sonstigen, zum Unterhalt verfügbaren Einkommen zugerechnet werden, da sie einen Ausgleich für einen Vermögensverlust darstelle.
Der Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 50 Abs. 1 BVG haben die Kläger für die Dauer der Bedürftigkeit Anspruch auf Elternrente, wenn der gefallene Sohn ihr Ernährer gewesen ist oder geworden wäre.
1. Die Feststellung des LSG., der Verstorbene sei nicht der Ernährer seiner Eltern gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger haben zwar gegen diese Feststellung die Verfahrensrüge erhoben, das LSG. habe nicht geklärt, welches Einkommen der Kläger damals gehabt habe und in welcher Höhe der gefallene Sohn Beiträge zur Unterstützung der Kläger geleistet habe, es habe damit gegen § 103 SGG verstoßen, insoweit habe es auch die Grenzen seines Rechts, das Gesamtergebnis des Verfahrens frei zu würdigen (§ 128 SGG), überschritten; diese Rügen gehen jedoch fehl. Das LSG. hat festgestellt, daß der Lebensunterhalt der Kläger vor ihrer Vertreibung aus der Heimat durch den Arbeitsverdienst des Klägers als Treckerführer und durch die Einkünfte der Kläger aus der Bewirtschaftung des ihnen überlassenen Landes sichergestellt gewesen sei. Diese Feststellung hat das LSG. aber auf Grund der eigenen Angaben der Kläger treffen dürfen. Die Kläger haben vor dem SG. und vor dem LSG. auch nicht behauptet, daß sie früher von dem gefallenen Sohn unterhalten worden seien oder auch nur, daß dieser zu ihrem Lebensunterhalt beigetragen habe; sie haben lediglich angegeben, daß der Sohn, solange er mit ihnen in einer Hausgemeinschaft lebte, seinen Arbeitsverdienst im wesentlichen dem gemeinschaftlichen Haushalt zugeführt habe. Aus der verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellung, daß der Kläger früher aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis als Treckerführer auf einem Gutshof ein ausreichendes Arbeitseinkommen gehabt hat und daß den Klägern daneben Einkünfte aus dem bewirtschafteten Land zugeflossen sind, hat das LSG. zu Recht geschlossen, daß der gefallene Sohn damals nicht der Ernährer der Kläger gewesen ist. Wenn der Sohn seinen Arbeitsverdienst zum Teil oder sogar im wesentlichen dem gemeinschaftlichen Haushalt zugeführt hat, so hat er damit unter den gegebenen Umständen in erster Linie seinen eigenen Unterhalt bestritten, darüber hinaus möglicherweise auch noch einen Beitrag zum Unterhalt der Kläger geleistet, er ist aber nicht der Ernährer der Kläger gewesen. Einer weiteren Klärung der Frage, wie hoch damals die Einkünfte der Kläger im einzelnen gewesen sind und welche Beträge im einzelnen der Sohn vor seiner Einberufung den Eltern für die Führung des gemeinschaftlichen Haushalts überlassen hat, hat es nach dem festgestellten Sachverhalt nicht bedurft.
2. Das LSG. hat auch zu Recht festgestellt, daß der gefallene Sohn nicht der Ernährer der Kläger geworden wäre. Die Entscheidung, ob der Sohn der Ernährer der Kläger geworden wäre, hängt davon ab, in welchem Umfang er zum Unterhalt der Kläger im Verhältnis zu deren sonstigen Einkünften hätte beitragen können und müssen. Dabei sind die Lebensverhältnisse des Sohnes, wie sie sich im Falle seiner Rückkehr vermutlich gestaltet hätten, und die Lebensverhältnisse der Kläger, wie sie sich tatsächlich ergeben haben, gegeneinander abzuwägen. Zur Anerkennung der Ernährereigenschaft genügt es nicht, daß der Verstorbene zu den Mitteln, die den Eltern aus anderen Quellen zur Verfügung stehen, nur das zum angemessenen Lebensunterhalt Fehlende beigesteuert hätte, entscheidend ist vielmehr, ob sein Unterhaltsbeitrag wertmäßig jedenfalls annähernd an die Höhe des zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens heranreichen würde (BSG. 2, 94 [98] mit weiteren Hinweisen). Ob der Sohn seine Eltern in diesem Umfange hätte unterstützen können, hängt zunächst davon ab, wie sich seine wirtschaftliche Lage, insbesondere sein Einkommen nach seiner beruflichen Eingliederung gestaltet hätte; dabei ist zu berücksichtigen, daß nach allgemeiner Lebenserfahrung auch der Verstorbene eine Familie gegründet hätte, für die er dann in erster Linie zu sorgen gehabt hätte. Bei der Prüfung der Ernährereigenschaft müssen hypothetische Erwägungen, die der Lebenserfahrung nicht entsprechen, außer Betracht bleiben. Auf einer solchen Erwägung beruht jedoch die Annahme der Kläger, daß der Sohn ledig geblieben wäre, nach seiner Rückkehr die Wohngemeinschaft mit seinen Eltern wiederaufgenommen, auch für längere Zeit fortgesetzt und auf diese Weise ihren Lebensunterhalt jedenfalls zum wesentlichen Teil bestritten hätte. Der Lebenserfahrung entspricht es, daß der Sohn zunächst für sich selbst eine neue wirtschaftliche Existenz aufgebaut und daß er nach seiner beruflichen Eingliederung einen eigenen Hausstand gegründet hätte. Wenn das LSG. angenommen hat, bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der Sohn seine Eltern hätte unterstützen können, sei davon auszugehen gewesen, daß seine wirtschaftliche Lage und damit seine Leistungsfähigkeit etwa der eines durchschnittlich entlohnten einheimischen Industriearbeiters mit eigenem Hausstand entsprochen hätte, so hat es den Sachverhalt zutreffend gewürdigt. Auch die weitere Annahme des LSG., daß der Sohn unter diesen Umständen nicht einen Unterhaltsbeitrag hätte aufbringen können, der wertmäßig die sonstigen Einkünfte der Kläger annähernd erreicht hätte, ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Annahme hat das LSG. auch berücksichtigen dürfen, daß von den jetzt noch lebenden acht Kindern nichts zum Unterhalt der Kläger beigetragen wird. Das LSG. ist mit Recht davon ausgegangen, daß auch die Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz, die die Kläger neben der Invalidenrente beziehen, bei der Prüfung der Frage, ob der Sohn der Ernährer geworden wäre, als ein den Klägern für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Revision wendet zwar ein, die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz sei eine "langsame Vermögensrückgabe", bei der Prüfung der Ernährereigenschaft dürfe aber nur das Einkommen der Eltern, nicht auch das Vermögen zugrunde gelegt werden; diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Wenn die Beurteilung, ob ein Sohn der Ernährer seiner Eltern geworden wäre, davon abhängt, in welchem Umfang er zum Unterhalt der Eltern im Verhältnis zu deren sonstigem Einkommen hätte beitragen müssen, so kann die Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe), die den Eltern ohne Rücksicht auf gesetzliche oder freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten für ihren Unterhalt gewährt wird, nicht unberücksichtigt bleiben. Voraussetzung für die Gewährung der Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) ist, daß dem Geschädigten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder zumutbar ist (§§ 261 Abs. 1 Nr. 2, 263 Abs. 1 LAG); die Kriegsschadenrente in der Form der Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage (§ 263 Abs. 2 LAG). Daraus ergibt sich, daß es sich um Leistungen handelt, die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollen. Es ist wohl richtig, daß die Unterhaltshilfe auch ein Ausgleich für einen Vermögensschaden sein kann - aber nicht muß -, wie aus den §§ 266 und 273 Abs. 2 LAG zu entnehmen ist; sie setzt eine Schädigung voraus, die ihrerseits in einem Verlust der beruflichen und sonstigen Existenzgrundlage oder in einem Vermögensschaden bestehen kann (vgl. auch §§ 272 Abs. 1, 266 Abs. 3 LAG). Während aber die andere Form der Kriegsschadenrente, die Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285 LAG), wie schon der Name sagt, reinen Entschädigungscharakter trägt, ist das bei der Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278a LAG) nicht der Fall. Sie soll der Masse der Geschädigten die verloren gegangene Alters- und Invalidenversorgung ersetzen, gleichviel, ob ihre frühere Versorgung auf Vermögen oder Einkommen beruhte (vgl. auch Kühne-Wolff, Gesetzgebung über den Lastenausgleich, B, Ausgleichsleistungen Vorbem. zu §§ 261 und 267 LAG). Die Unterhaltshilfe kann daher jedenfalls nicht allgemein als eine ("langsame") Vermögensrückgabe angesehen werden, schon deshalb nicht, weil sie einen Vermögensschaden nicht unbedingt voraussetzt und auch deshalb, weil sie auf eine etwaige Hauptentschädigung nur im begrenzten Ausmaß angerechnet wird (§ 278a LAG); sie ist vor allem nach ihrer Zweckbestimmung zu werten; hierbei steht der Gedanke der Versorgung eindeutig im Vordergrund. Im vorliegenden Fall ist die wegen des Verlustes der Existenz gewährte Unterhaltshilfe der Kläger als Ersatz dessen zu betrachten, was sie an Einkünften aus der Bewirtschaftung des ihnen überlassenen Landes und der Viehhaltung eingebüßt haben; sie tritt insoweit an die Stelle dieser Einkünfte, die ebenfalls dem Lebensunterhalt der Kläger gedient haben. Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang der Sohn Beiträge zum Lebensunterhalt seiner Eltern hätte aufbringen müssen, um ihr Ernährer zu sein, können jedenfalls solche Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, deren gesetzliche Zweckbestimmung eindeutig in der Sicherung der Lebensführung liegt und die den Eltern für ihren Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehen, wie das bei der Unterhaltshilfe der Fall ist, nicht außer Betracht bleiben.
Die Ausführungen von Wilke (Ernährereigenschaft und Bedürftigkeit in der Elternversorgung in "Die Kriegsopferversorgung" 1957 Heft 12 S. 224 - 228), auf die sich die Revisionskläger berufen, vermögen ihre Ansicht nicht zu stützen. Dort heißt es nur allgemein, daß "Elternrente nicht abgelehnt werden dürfe mit der Begründung, der landwirtschaftliche Betrieb sei verloren gegangen und deshalb komme eine Leistung aus dem Lastenausgleich in Betracht", ohne daß im einzelnen auf die Frage der Unterhaltshilfe wegen des Verlusts der Existenz eingegangen ist. Über die Frage der Anrechnung oder Nichtanrechnung der Unterhaltshilfe auf die Elternrente als sonstiges Einkommen im Sinne der §§ 51 Abs. 2, 33 Abs. 2 BVG ist hier nicht zu entscheiden gewesen. Die rechtlichen Gesichtspunkte, nach denen zu beurteilen ist, ob jemand der Ernährer seiner Eltern geworden wäre - nur um diese handelt es sich hier - sind andere als die, nach denen zu beurteilen ist, ob und inwieweit auf eine Elternrente - wenn alle ihre sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - sonstiges Einkommen der Eltern anzurechnen ist. Die Auslegung, die in den Verwaltungsvorschriften dem Begriff "sonstiges Einkommen" im Sinne der §§ 51 Abs. 2, 33 Abs. 2 BVG gegeben ist und die besagt, daß Leistungen nach dem Lastenausgleich nicht als (anzurechnendes) sonstiges Einkommen zu gelten haben (vgl. Nr. 1 (2) der Verwaltungsvorschriften zu § 51 und Nr. 2 (2) zu § 33 BVG, neuerdings § 2d der VO zur Durchführung des § 33 BVG vom 2.8.1958 - BGBl. I S. 567 -), ergibt nichts für die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ernährereigenschaft zu bejahen ist.
Das LSG. hat danach den Sachverhalt in allen Punkten rechtlich zutreffend gewürdigt; es hat die Voraussetzungen einer Elternrente nach § 50 Abs. 1 BVG mit Recht verneint; die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen