Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Arbeiterrentenversicherung. Verweisungstätigkeit bei gesundheitlichen Einschränkungen

 

Orientierungssatz

Ein Versicherter, der aus gesundheitlichen Gründen nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, darf im Rahmen der Prüfung seiner Erwerbsfähigkeit nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, für die ihm der Arbeitsmarkt nicht praktisch verschlossen ist. Praktisch verschlossen ist ihm der Arbeitsmarkt, wenn das Verhältnis der im Verweisungsgebiet vorhandenen, für den Versicherten in Betracht kommenden Teilzeitarbeitsplätze zur Zahl der Interessenten für solche Beschäftigungen am günstigsten ist als 75:100 (vgl BSG 1969-12-11 GS 2/68 = SozR Nr 20 zu RVO § 1247).

 

Normenkette

RVO § 1247 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 07.04.1970)

SG Nürnberg (Entscheidung vom 11.03.1968)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 1970 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) anstelle der gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der im Jahre 1915 geborene Kläger, der bei der Verkehrs-AG. N (Beigeladene) als Elektromonteur beschäftigt war, bezieht seit August 1965 eine Rente wegen BU. Im November 1966 beantragte er, die Rente wegen BU in eine Rente wegen EU umzuwandeln, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er habe beim Bayerischen Gemeinde-Unfallversicherungsverband einen Verschlimmerungsantrag wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls gestellt, weil er durchschnittlich jeden vierten Tag einen Anfall habe, bei dem er etwa eine halbe Minute bewußtlos sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. April 1967 ab.

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) N die Verkehrs-AG. N zum Verfahren beigeladen und dann mit Urteil vom 11. März 1968 den Bescheid der Beklagten vom 4. April 1967 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. November 1966 die Rente wegen EU zu gewähren.

Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie vertrat die Ansicht, der Kläger könne ohne weiteres acht Stunden täglich arbeiten, weil bei einer Epilepsie für die Erwerbsfähigkeit weniger die Stundenzahl als die Art der Tätigkeit entscheidend sei. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 7. April 1970 das Urteil des SG Nürnberg aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger könne noch auf nicht absehbare Zeit in gewisser Regelmäßigkeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, denn er könne bei seinem epileptiformen Anfallsleiden täglich noch einige Stunden bis etwa halbtags leichte körperliche Arbeiten ohne besondere Unfallgefahr verrichten. Daher sei er auch seit November 1966 in der Lage, im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens durch tägliche mehrstündige Arbeit bis (mindestens) Halbtagsarbeit die sog. "Ein-Fünftel-Verdienstgrenze" zu überschreiten. In Betracht kämen z. B. Tätigkeiten als Materialausgeber, Putzer, Wächter, Parkplatz- oder Parkgaragenwächter, Bote, aber auch leichte Sortierarbeiten, Verpackung von kleineren Waren, Reparatur von Klein- bis mittleren Elektrogeräten, Ankerwickeln und ähnliches. Wenn auch Teilzeitarbeitsplätze dieser Art gewöhnlich nicht von den Arbeitsämtern vermittelt würden, so müsse sich doch der Kläger selbst in geeigneter Weise um passende Arbeitsmöglichkeiten bemühen.

Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich, daß er als Verfahrensfehler rügen will, das LSG habe keine näheren Ermittlungen zu der Frage angestellt, ob Epileptiker, die noch "bis etwa halbtags" leichte körperliche Arbeiten verrichten können, von Arbeitgebern überhaupt eingestellt werden. Das sei erfahrungsgemäß nicht der Fall, so daß ihnen der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei. Im Gegensatz zu den Feststellungen des SG komme das LSG ohne weitere Ermittlungen zu dem Ergebnis, daß für den Kläger noch Arbeitsplätze "in nennenswerter Zahl" im Raum Nürnberg vorhanden seien. Um aber ein ausgewogenes Bild des Verhältnisses zwischen Interessenten und entsprechenden Arbeitsplätzen zu erhalten, hätte es auch hier eingehender Ermittlungen bedurft. Ohne diese Ermittlungen verstoße die Feststellung des LSG gegen § 128 SGG.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. März 1968 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keinen begründeten Verfahrensmangel gerügt. Im übrigen könne der Kläger auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Dezember 1969 nicht als erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) angesehen werden. Sie müsse sich auch dagegen wenden, daß das LSG in seinem Urteil ausführe, es gehe in Übereinstimmung mit ihr (der Beklagten) davon aus, der Kläger könne nur noch täglich einige Stunden bis etwa halbtags leichte körperliche Arbeiten ohne besondere Unfallgefahr verrichten. Sie halte daran fest - wie das LSG auch an einer anderen Stelle im Urteil festgestellt habe -, daß der Kläger noch acht Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Eine weitere, über die vom LSG zu Unrecht angenommene zeitliche Einschränkung der Arbeitsmöglichkeit hinausgehende erhebliche Einschränkung sei nicht gegeben. Im Hinblick darauf, daß alle Arbeitsplätze überwiegend unfallsicher eingerichtet seien, könne der Kläger auch unter Berücksichtigung seines Anfall-Leidens, das in letzter Zeit nur selten beobachtet worden sei, ohne weiteres auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.

II

Die nicht zugelassene Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; denn der Kläger hat einen wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt. Die angestellten Ermittlungen reichen nicht für die Entscheidung aus, ob für den Kläger der Arbeitsmarkt offen oder praktisch verschlossen ist. Das LSG geht davon aus, daß der Kläger täglich nur noch einige Stunden bis etwa halbtags leichte körperliche Arbeiten ohne besondere Unfallgefahr verrichten kann. Nach dieser Feststellung hätte sich das LSG noch zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen, insbesondere ob bei der Art des angenommenen Leidens (epileptiformes Anfallsleiden) Arbeitgeber bereit sind, einen solchen Arbeitnehmer einzustellen, und ob die Arbeitskraft des Klägers - unabhängig von der zeitlichen Einschränkung - aus gesundheitlichen Gründen so stark eingeschränkt ist, daß ihm dadurch der Teilzeitarbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Daß diese Ermittlungen unterblieben sind, stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) dar, der die Revision statthaft macht.

Die Revision ist auch begründet. Die Sache mußte zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.

Da im vorliegenden Falle die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit statt der gewährten Rente wegen BU streitig ist, kann der Kläger ohne Rücksicht auf die früher von ihm ausgeübte Tätigkeit auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Geht man von den Feststellungen des LSG aus, so kommt es zunächst darauf an, ob der Kläger auf die Tätigkeiten, die er noch in Teilzeitarbeit verrichten kann, auch ohne Rücksicht darauf verwiesen werden kann, ob und in welchem Umfang es hierfür Teilzeitarbeitsplätze gibt, oder ob dies nur dann möglich ist, wenn es Teilzeitarbeitsplätze für diese Tätigkeiten gibt. Diese Rechtsfrage hat der Große Senat des BSG in der Sache GS 2/68 (SozR Nr. 20 zu § 1247 RVO) dahin entschieden, es sei bei der Anwendung des § 1247 Abs. 2 RVO erheblich, daß Arbeitsplätze, die der Versicherte mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausführen kann, seien sie frei oder besetzt, vorhanden sind und daß der Versicherte auf solche Tätigkeiten nur verwiesen werden kann, wenn ihm das Arbeitsfeld nicht praktisch verschlossen ist. Das ist der Fall, wenn das Verhältnis der im Verweisungsgebiet vorhandenen, für ihn in Betracht kommenden Teilzeitarbeitsplätze zur Zahl der Interessenten (Beschäftigte und Beschäftigung Suchende) für solche Beschäftigungen nicht ungünstiger als 75 : 100 ist. Verweisungsgebiet ist grundsätzlich der Arbeitsmarkt des gesamten Bundesgebietes; nur wenn ein Versicherter weniger als halbschichtig tätig sein kann, kann er nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, für die Arbeitsplätze an seinem Wohnort oder in dessen näherer, täglich zu erreichender Umgebung vorhanden sind. Wenn auch die Formulierungen "bis etwa halbtags" und "bis (mindestens) Halbtagsarbeit" im Urteil des LSG darauf schließen lassen können, daß der Kläger mindestens halbschichtig tätig sein kann, empfiehlt es sich für das LSG, hierzu eine eindeutige Feststellung zu treffen, zumal die Beklagte meint, daß der Kläger noch vollschichtig tätig sein könne.

Der Große Senat hat im Abschnitt C V 1 des oben angegebenen Beschlusses in Verbindung mit Abschnitt C V 2 des Beschlusses GS 4/69 (SozR Nr. 79 zu § 1246 RVO) Anhaltspunkte dafür entwickelt, in welchen Fällen das Arbeitsfeld als verschlossen angesehen werden kann. Um diese Anhaltspunkte für den vorliegenden Fall zur Anwendung bringen zu können, bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Sowohl die in Abschnitt C V 2 b aa als auch die in Abschnitt C V 2 b bb des Beschlusses GS 4/69 entwickelten Anhaltspunkte könnten im vorliegenden Fall bedeutsam sein. Im Hinblick auf Abschnitt C V 2 b aa wäre zu prüfen, ob dem Kläger der Zugang zu den Teilzeitarbeiten durch die Art seines Leidens dadurch stark erschwert ist, daß sich Arbeitgeber scheuen, Arbeitsuchende mit Anfällen der Art, wie sie beim Kläger auftreten, einzustellen, weil sie sich bei der Arbeit sogar in nicht unfallgefährdeten Betrieben und auf nicht unfallgefährdeten Arbeitsplätzen bei Anfällen zumindest leicht verletzen können oder weil derartige Anfälle den Arbeitsablauf stören können. Um diese Frage klären zu können - es kommt vor allem die Einholung einer Auskunft bei der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg in Betracht -, muß zunächst die Art der Anfälle - insbesondere ob es sich nur um leichte Bewußtseinsstörungen (Absencen) mit leichter motorischer Unruhe oder um echte epileptische Anfälle handelt - und ihre Schwere und Häufigkeit geklärt werden. Bei dem im Abschnitt C V 2 b aa genannten Personenkreis kommt es auf die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze nicht an; denn für sie ist der Teilzeitarbeitsmarkt auf jeden Fall praktisch verschlossen.

Im Hinblick auf Abschnitt C V 2 b bb wäre zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Teilarbeitsfeld aus gesundheitlichen Gründen so stark eingeschränkt ist, daß ihm der Teilzeitarbeitsmarkt aus diesem Grunde praktisch verschlossen ist. Nach den Feststellungen des LSG - die zweckmäßigerweise ebenfalls neu zu überprüfen sind - kann der Kläger nur noch etwa halbschichtig leichte körperliche Arbeiten ohne besondere Unfallgefahr, also nicht alle Tätigkeiten des allgemeinen Teilzeitarbeitsmarktes (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, im Stehen und im Gehen in geschlossenen Räumen oder im Freien - vgl. o. a. Beschluß GS 4/69 Abschnitt C V 2 a -), verrichten. Hierzu ist zu prüfen, ob sich aus der Feststellung, daß er nur noch leichte Arbeiten ohne besondere Unfallgefahr verrichten kann, eine starke Einschränkung des uneingeschränkten allgemeinen Teilzeitarbeitsmarktes im Sinne von Abschnitt C V 2 b bb des o. a. Beschlusses ergibt. Bei einem, wie hier, auf leichte Arbeiten oder auf ähnliche Weise schematisch eingeschränkten Teilzeitarbeitsmarkt ist es anders als bei dem uneingeschränkten allgemeinen Teilzeitarbeitsmarkt nicht möglich, das Verhältnis der offenen und besetzten Teilzeitarbeitsplätze zur Zahl der Interessenten (Arbeitsuchende und Beschäftigte) zu ermitteln. Zwar ist die Anzahl derartiger Teilzeitarbeitsplätze feststellbar, nicht aber die Zahl der Interessenten, weil an diesen Teilzeitarbeitsplätzen nicht nur diejenigen Teilzeitarbeitskräfte interessiert sind, die aus gesundheitlichen Gründen nur diese Tätigkeiten ausüben können, sondern auch ein nicht bestimmbarer Teil der sonstigen Teilzeitarbeit suchenden Versicherten. Der Senat ist jedoch, wie er bereits entschieden hat, der Ansicht, daß schon aus dem Verhältnis der Zahl der offenen und besetzten Teilzeitarbeitsplätze des eingeschränkten Teilzeitarbeitsmarktes zur Zahl der offenen und besetzten Teilzeitarbeitsplätze des uneingeschränkten Teilzeitarbeitsmarktes geschlossen werden kann, ob eine starke Einschränkung in diesem Sinne anzunehmen ist. Da es selbst auf dem nach den Grundsätzen der o. a. Beschlüsse des Großen Senats offenen Arbeitsmarkt für den Arbeitsuchenden im Einzelfall sehr schwer ist, tatsächlich einen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß eine starke Einschränkung in diesem Sinne dann anzunehmen ist, wenn die Zahl der offenen und besetzten Teilzeitarbeitsplätze des betreffenden eingeschränkten Teilzeitarbeitsmarktes kleiner als zwei Drittel der Zahl der offenen und besetzten Teilzeitarbeitsplätze des uneingeschränkten Teilzeitarbeitsmarktes ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juli 1970 - SozR Nr. 87 zu § 1246 RVO). Davon unabhängig ist weiter zu prüfen, ob dieser eingeschränkte Teilzeitarbeitsmarkt, selbst wenn er nach den o. a. Grundsätzen gegenüber dem uneingeschränkten Teilzeitarbeitsmarkt noch nicht als stark eingeschränkt angesehen werden kann, dies doch ist, weil der Versicherte nur noch auf Arbeitsplätze ohne Unfallgefahren verwiesen werden kann (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag i. S. B. ./. LVA Westfalen - 5/12 RJ 72/68 -).

Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 29.9.70 - 5 RKn 26/69 - SozR Nr. 28 zu § 1247 RVO -, oder auch Beschluß GS 4/69 Abschnitt C IV), kommt bei Teilzeitarbeitskräften, die noch halbschichtig bis untervollschichtig arbeiten können, für die Einholung von Auskünften über die für die zu treffende Entscheidung erforderliche Zahl der Teilzeitarbeitsplätze, wenn, wie hier, das gesamte Bundesgebiet Verweisungsgebiet ist, praktisch nur die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Nürnberg in Betracht.

Ebenso wie bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhältnis der Zahl der offenen und besetzten Teilzeitarbeitsplätze zur Zahl der Interessenten im Rahmen des Verhältnisses von 75 : 100 liegt, kommen auch bei der Ermittlung der Zahlen, die für die Entscheidung, ob der betreffende Teil des Teilzeitarbeitsmarktes gegenüber dem uneingeschränkten Teilzeitarbeitsmarkt stark eingeschränkt ist, verschiedene Methoden (etwa Zugrundelegung der Meldungen der Arbeitsuchenden und der offenen Teilzeitarbeitsplätze bei den Arbeitsämtern, Verwertung von Statistiken über Beschäftigte, besondere Betriebserhebungen, Verwertung der Ergebnisse einer Volkszählung oder hochgerechnete Zahlen aus einem Mikrozensus usw.) in Betracht. Nicht alle diese Methoden werden zur Zeit der Auskunftserteilung durch die BA praktisch durchführbar sein. Es muß als ausreichend angesehen werden, wenn die BA von den zur Zeit der Auskunftserteilung praktisch durchführbaren Methoden diejenige zur Erstellung dieses Zahlenmaterials anwendet, die zu dem relativ besten Ergebnis führt.

Sollte die BA allerdings überhaupt nicht in der Lage sein, die für diese Entscheidung erforderlichen Zahlen zu nennen, ist nach den Grundsätzen des Großen Senats (vgl. Beschluß GS 2/68 Abschnitt C I) für den Versicherten auch dieser eingeengte Teilzeitarbeitsmarkt als praktisch verschlossen anzusehen, weil er nicht als funktionsfähig anzusehen ist.

Soweit allerdings die Bedeutung einer zusätzlichen individuell besonders gelagerten Leistungsbeschränkung (wie hier die, daß der Kläger nur noch Arbeitsplätze ohne besondere Unfallgefahren ausfüllen kann), gelten andere Grundsätze. Insoweit wird auf die Gründe des Urteils des erkennenden Senats vom heutigen Tage i. S. B. ./. LVA Westfalen - 5/12 RJ 72/68 - verwiesen. Da der Senat als Revisionsgericht die für die Entscheidung noch erforderlichen Ermittlungen nicht selbst durchführen kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes).

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648057

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