Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Nebenpflichten aus dem Versorgungsrechtsverhältnis. Umfang der Beratungspflicht. Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten. Vertrauensschutz. Rechtspflicht aus vorausgegangenem Handeln. unmittelbare Unrechtshaftung
Orientierungssatz
Zur Frage, ob die Witwenversorgung aufgrund eines Herstellungsanspruchs vorzuverlegen ist, wenn die Berechtigte einen im Januar 1968 gestellten Antrag auf Witwenrente nach dem 1. Ehemann nach Belehrung durch das Versorgungsamt, daß ihr wegen der Höhe der von der BfA nach dem 2. Ehemann gewährten Hinterbliebenenrente eine Witwenrente nach dem BVG nicht zustehe, zurückgenommen hat, aufgrund erneuter Antragstellung im Mai 1976 der Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente aber ab Antragstellung (1.5.1976) anerkannt wurde, weil die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des 2. Ehemannes bereits bei der Witwenrente nach dem G131 zur Anrechnung gelangte und dies dem Versorgungsamt wegen einer Anfrage des Regierungspräsidenten, ob Ersatzansprüche bestünden, seit November 1968 bekannt gewesen ist.
Normenkette
BVG § 44 Abs 2 Fassung: 1966-12-28; BVG § 44 Abs 4 Fassung: 1960-06-27; SGB 1 § 60 Fassung: 1975-12-11
Verfahrensgang
SG Gießen (Entscheidung vom 10.01.1980; Aktenzeichen S 7 V 39/77) |
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Vorverlegung der ihr gewährten Witwenversorgung. Diese Leistung erhält sie vom 1. Mai 1976 an (Bescheid vom 12. Oktober 1976).
Ihr erster Ehemann war Berufssoldat. Er ist 1942 in Rußland gefallen. Der Ehemann aus zweiter Ehe ist Anfang 1968 verstorben. Im Januar 1968 beantragte die Klägerin Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sie gab hierzu am 28. Mai 1968 ergänzend an, die Gewährung von Ruhegehalt oder ähnlichen Bezügen nicht beantragt zu haben. Den Antrag nahm die Klägerin anläßlich einer Vorsprache beim Versorgungsamt zurück. Zuvor war sie von einem Bediensteten dieser Behörde belehrt worden, daß ihr wegen der Höhe der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährten Hinterbliebenenrente nach ihrem zweiten Ehemann eine Witwenrente nach dem BVG nicht zustehe. Die im Zusammenhang mit der Antragsrücknahme gefertigte Verhandlungsniederschrift vom 5. Juli 1968 hat folgenden Wortlaut: "Ich wurde heute eingehend darüber unterrichtet, daß mir aufgrund meines derzeitigen Einkommens aus Tätigkeit und der Witwenrente von meinem zweiten Ehemann her keine Versorgungsbezüge nach § 44 Abs 2 BVG zustehen. Ich ziehe daher meinen Antrag hiermit zurück ... Zwei Durchschriften dieser Verhandlungsniederschrift wurden mir ausgehändigt, von denen eine für den Bevollmächtigten bestimmt ist".
Am 29. Mai 1967 hatte die Klägerin beim Regierungspräsidenten in D Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 Grundgesetz -GG- fallenden Personen idF vom 13. Oktober 1965 - G 131 - (BGBl I S 1686) begehrt. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 13. November 1968 stattgegeben. Der Regierungspräsident fragte noch im November 1968 beim Versorgungsamt an, ob Ersatzansprüche bestünden. Dabei fügte er eine Bescheidabschrift bei. Daraus ergab sich ua, daß die Rente aus der Angestelltenversicherung des zweiten Ehemannes gem § 164 Abs 3 Bundesbeamtengesetz angerechnet worden war. Die Versorgungsbehörde verneinte in dem Antwortschreiben einen Ersatzanspruch.
Im Mai 1976 beantragte die Klägerin, ihr einen Zugunstenbescheid zu erteilen. Sie führte an, die Antragsrücknahme im Juli 1968 sei allein auf Grund der seinerzeitigen Belehrung erfolgt. Zwischenzeitlich habe sich jedoch ergeben, daß die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres zweiten Ehemannes bereits bei Berechnung der Witwenrente nach dem G 131 berücksichtigt worden sei. Demgemäß hätte die Anrechnung auf die wiederaufgelebte Witwenrente nach dem BVG nicht vorgenommen werden dürfen. Die Versorgungsverwaltung hätte mit Zugang des Bescheides des Regierungspräsidenten im November 1968 wissen müssen, daß ihr die Grundrente von da an wieder zustehe. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1976 nahm der Regierungspräsident in Darmstadt eine Ruhensberechnung gem § 156 Bundesbeamtengesetz vor. Grund hierfür war, daß die Klägerin am 1. Oktober 1969 eine Tätigkeit aufgenommen hatte. Zugleich forderte der Regierungspräsident die eingetragene Überzahlung zurück. Auch hierbei wurde die Hinterbliebenenrente nach dem zweiten Ehemann angerechnet. Dieser Bescheid ist noch nicht rechtsverbindlich.
Die Versorgungsverwaltung lehnte die Erteilung eines Zugunstenbescheides ab (Bescheid vom 13. Oktober 1976). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1977). Nach Klageerhebung erging am 13. Juni 1977 ein Bescheid über die Neufeststellung der Witwenbezüge wegen Anrechnung der Witwenrente aus der zweiten Ehe.
Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide sowie den mitangefochtenen Bescheid vom 13. Juni 1977 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid über die Witwenversorgung nach dem BVG zu erteilen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Die Versorgungsbehörde habe ihre Betreuungspflicht als Nebenpflicht des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses verletzt. Sie habe bei Eingang des vom Regierungspräsidenten erlassenen Bescheids Kenntnis von der Anrechnung der Hinterbliebenenrenten aus der zweiten Ehe erlangt. Demgemäß sei die Information an die Klägerin aus gegenwärtiger Sicht falsch gewesen. Die rechtswidrige Ratserteilung verbiete es dem Beklagten, sich auf das Fehlen des früheren Versorgungsantrages zu berufen. Die Klägerin sei so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie richtig unterrichtet worden wäre.
Der Beklagte hat die zugelassene Sprungrevision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er hat ua ausgeführt, das SG habe die vom Bundessozialgericht (BSG) zum Herstellungsanspruch entwickelten Rechtsgrundsätze nicht zutreffend angewandt. Zudem sei die der Klägerin am 5. Juli 1968 gegebene Information aus damaliger und heutiger Sicht richtig gewesen. Erst durch die Erteilung des Bescheides vom 13. November 1968 über die Versorgung nach dem G 131 sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Rechtsfolge ergebe sich aus § 62 BVG. Ein nachträgliches Umdeuten richtigen Verwaltungshandelns in unrichtiges, wie dies vom BSG beim rückwirkenden Inkrafttreten eines neuen gesetzlichen Tatbestandes oder bei einem späteren Wandel der Rechtsauffassung entwickelt worden sei, sei mithin ausgeschlossen. Schließlich habe die Versorgungsverwaltung im November 1968 keine Rechtspflicht zur Beratung gehabt. Das Sozialrechtsverhältnis, das Nebenpflichten begründe, sei nach einer wirksamen Zurücknahme des Antrages nicht mehr existent. Eine Nachwirkung von Fürsorgepflichten über das Ende einer Rechtsbeziehung hinaus sei dem geltenden Recht fremd. Die Anfrage des Regierungspräsidenten, ob ein Ersatzanspruch geltend gemacht werde, habe sich auf die gebotene Feststellung beschränkt, ob Witwenversorgung nach dem BVG gewährt werde. Da ein Antrag nicht vorhanden gewesen sei, sei ein Ersatzanspruch von vornherein zu verneinen gewesen. Eine Rechtspflicht, den Bescheid näher zu studieren, habe damals nicht bestanden. Zudem sei nicht ersichtlich, inwieweit die Auskunft für den erst sechs Jahre danach gestellten Antrag kausal gewesen sein solle.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts abzuändern
und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin hält die Revision für unbegründet.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -AGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Urteil des SG ist, soweit es den Beklagten zu einer erneuten Bescheiderteilung verpflichtet hatte, aufzuheben. Das Klagebegehren findet weder in § 40 Abs 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) noch in dem von der Rechtsprechung entwickelten Herstellungsanspruch eine Stütze.
Der Antrag hat im Versorgungsrecht ua Bedeutung für den Beginn der Versorgung (§ 44 Abs 4 BVG). Davon ist das Versorgungsamt bei der Leistungsgewährung ausgegangen. Es legte den im Mai 1976 gestellten Antrag zugrunde und erkannte von da an Witwenrente zu. Dieses Vorgehen der Versorgungsbehörde beruhte darauf, daß sie den sechs Jahre älteren Antrag infolge der Rücknahme durch die Klägerin als nicht mehr existent angesehen hat. Indessen wäre der Verwaltung ein solcher Einwand abgeschnitten, wenn sie damit eine formelle, der Klägerin nachteilige Rechtsposition ausnutzte, die durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln wesentlich mitverursacht worden wäre. Sie setzte sich dann in Widerspruch zu der Betreuungspflicht, die ihr als Nebenpflicht des bestehenden Versorgungsrechtsverhältnisses obläge (Urteil des erkennenden Senats in SozR 3100 § 44 Nr 11 mwN). Ein solches Fehlverhalten ist der Versorgungsverwaltung nicht vorwerfbar.
Die Klägerin hatte nach der Verhandlungsniederschrift vom 5. Juli 1968 ihr Leistungsbegehren aufgegeben. Beweggrund dafür war die ihr von einem Beamten des Versorgungsamtes erteilte Auskunft, ein Versorgungsanspruch nach § 44 Abs 2 BVG stehe ihr wegen ihrer Einkünfte (Einkommen aus derzeitiger Tätigkeit sowie Witwenrente nach ihrem zweiten Ehemann) nicht zu. Für die Antragsrücknahme waren infolgedessen die von der Klägerin selbst angegebenen Einkommensverhältnisse maßgebend. Dagegen blieben die zuvor schon beantragten, jedoch bei Auskunftserteilung noch nicht bewilligten Versorgungsbezüge nach dem G 131 unberücksichtigt. Hierüber hatte die Klägerin den Beamten des Versorgungsamts auch nicht informiert. Sonach bestand für den Beamten keine Möglichkeit, auf gegebenenfalls sich daraus ergebende Rechtsfolgen hinzuweisen. Dies könnte gegen die Rechtswidrigkeit der Ratserteilung angeführt werden. Jedoch genügt im allgemeinen für die Annahme eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns, daß die Information an die Klägerin aus gegenwärtiger Sicht falsch war. Dann soll sich der Beklagte auf das Fehlen des früheren Versorgungsantrages nicht berufen dürfen. Dagegen ist es unerheblich, daß der damals handelnde Beamte subjektiv vorwerfbar, schuldhaft, namentlich fahrlässig handelte. Unabhängig von dem Nachweis eines solchen Verschuldens ist aus unmittelbarer Unrechtshaftung der Zustand herzustellen, wie er bestünde, wenn eine richtige Unterrichtung vorgenommen worden wäre (BSG SozR 3100 § 44 Nr 11, so auch BSGE 49, 76 bis 78). Eine solche - objektive - Pflichtwidrigkeit, die zu korrigieren wäre, muß auch ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen sein. Von diesem Kausalitätserfordernis ist das BSG in seiner Rechtsprechung zur Verletzung von Beratungs- und Betreuungspflichten der Leistungsträger bisher stets ausgegangen (BSG SozR 4100 § 44 Nr 9; BSGE 41, 126, 128; 46, 124, 126). Eine solche Ursächlichkeit ist zu verneinen.
Die Klägerin hatte es nämlich versäumt, nicht nur die gegenwärtigen, sondern auch die zu erwartenden und bereits beantragten künftigen Einnahmequellen dem auskunftgebenden Beamten offenzulegen. Hierzu hätte gerade deswegen besondere Veranlassung bestanden, weil die Klägerin der Versorgungsverwaltung gegenüber ein solches Leistungsbegehren nach dem G 131 ausdrücklich verneint hatte. Diese ursprünglich zutreffende Auskunft entsprach jedenfalls bei der Vorsprache der Klägerin beim Versorgungsamt im Juli 1968 nicht mehr den Tatsachen. Indem die Klägerin dennoch nicht auf diese veränderten Verhältnisse hinwies und sie damit verschwieg, bestand für die Behörde kein konkret faßbarer Anlaß, im Sinne des Klagebegehrens tätig zu werden. Zudem verletzte die Klägerin selbst eine ihr aus dem Versorgungsrechtsverhältnis obliegende Nebenpflicht (BSG SozR 2200 § 1286 Nr 3). Diese Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten, deren Umfang allerdings nur unvollkommen in § 60 f Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB 1) gesetzlich normiert ist, findet ihre materielle Grundlage im Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG). Es schützt den Bürger nicht nur, sondern legt ihm eine gewisse Mitverantwortung und damit verbunden gewisse Pflichten auf, damit der soziale Schutz auch tatsächlich erreicht wird. Die einzelnen Sozialleistungen sollen nach der Zielvorstellung des Gesetzgebers die ihnen zugedachte Funktion erfüllen und nicht verfehlen (BSGE 7, 8, 15 f; auch BSGE 45, 119, 121; Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd I, 1965 S 230 mwN). Kommt wie hier die Klägerin diesem Mitwirkungsverlangen nicht nach, ist ihr deshalb insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft verwehrt (vgl hierzu auch BSGE 34, 128).
Das SG sieht den Anspruch der Klägerin darin begründet, daß die Versorgungsbehörde aus dem ihr zugegangenen Bescheid nach dem G 131 habe erkennen können, daß die Witwenrente nach dem zweiten Ehemann voll angerechnet worden war. Sie hält den Beklagten wegen der sich nunmehr ergebenden objektiv unrichtigen Auskunftserteilung und somit aus "vorangegangenem Handeln" für verpflichtet, die Klägerin auf die nunmehr veränderte Lage hinzuweisen, zumindest aber eine erneute Antragstellung anzuregen. Ein solches Verlangen ist der Verwaltung aber nur beim Bestehen der Fürsorge- und Betreuungspflicht aufzubürden. In aller Regel erfordert ein Tätigwerden der Verwaltung einen konkret faßbaren Anlaß. Ein solcher braucht jedoch nicht in einer gezielten Anfrage des Leistungsberechtigten zu bestehen, sondern kann sich auch aus dem früheren Verhalten ergeben (BSG SozR 2200 § 1286 Nr 3, BGH NJW 1965, S 1226, 1227). Ein Gebot zum Verwaltungshandeln setzt aber voraus, daß die nachträglich aufgetretenen Umstände - hier Anrechnung der Witwenrente aus der Versicherung des zweiten Ehemannes bei den Versorgungsbezügen nach dem G 131 - dem Leistungsträger bekannt geworden waren. Hätte man dies zu bejahen, wäre das Unterlassen der Verwaltungsbehörde rechtswidrig (BSGE 41, 126, 128; 48, 211). So ist es gerade nicht.
Die Versorgungsbehörde hatte weder positive Kenntnis von der Anrechnung der Witwenrente bei den nach dem G 131 gewährten Bezügen, noch ist es ihr vorwerfbar, wenn sie sich diese nicht verschafft hatte. Denn die Anfrage des Regierungspräsidenten erstreckt sich lediglich auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches. Zu deren Beantwortung bedurfte es allein der Feststellung, daß Versorgungsbezüge nach dem BVG nicht geleistet werden. Diese Tatsache war für die Versorgungsverwaltung offenkundig. Hierzu war weder ein näheres Aktenstudium, noch die Durchsicht des zugegangenen Bescheides notwendig. Mithin war die Handlungsweise der Versorgungsverwaltung nicht pflichtwidrig. Überdies würde eine Verpflichtung zur allgemeinen, nicht konkret herausgeforderten Beratung eine laufende Überwachung älterer, längst vergessener Leistungsgesuche nötig machen. Eine so weitgehende Beratungspflicht wäre überspannt, ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt verwaltungsmäßig durchführbar wäre (BSGE 42, 224, 227). Demgegenüber hätte die Klägerin, die - wie ausgeführt - die Ursache für die fehlerhafte Auskunft gesetzt und damit den Verfahrensgang (Antragsrücknahme) maßgebend beeinflußt hatte, ohne besondere Mühe die nach der Bescheiderteilung sich ergebende neue Rechtslage erfragen können. Sie war, wie die Versorgungsakten ausweisen, zur damaligen Zeit rechtskundig vertreten. Mithin liegt die verspätete - zweite - Antragstellung im Jahre 1976 allein in ihrem Verantwortungsbereich. Aufgrund dessen kommt es auf die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 3600 § 40 Nr 12: entsprechende Anwendung des § 40 KOVVfG bei rückwirkender, die Rechtsstellung des Bürgers verbessernden Gesetzesänderung - BSGE 49, 76 - 80: unrichtige Rechtsauskunft beim Wandel der Rechtsauffassung - Herstellungsanspruch) nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen