Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld für Ersatzkassen-Angestellte
Leitsatz (redaktionell)
1. Neben dem Gehalt vertraglich vereinbarte Leistungen aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung und Einzelarbeitsvertrages, mögen sie auch als "Sonderzahlung", als Weihnachtsgratifikation oder als Urlaubsgeld bezeichnet werden, sind dann keine "einmaligen Zuwendungen", wenn der Arbeitnehmer auf sie einen Anspruch hat, wenn Höhe und Fälligkeit von vornherein feststehen und wenn sie in der Weise Bestandteile des festen Jahresgehaltes bilden, daß demjenigen der im Laufe des Kalenderjahres in den Betrieb eintritt oder demjenigen, der aus dem Betriebe während des Kalenderjahres ausscheidet, ein Anspruch auf anteilige Zahlung des oder der Monatsgehälter zusteht, der der Zeit entspricht, die der Betreffende als Arbeitnehmer im Betrieb verbracht hat.
2. Die den Angestellten der Ersatzkassen nach dem Tarifvertrag für die Angestellten der Ersatzkassen zu leistenden Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind daher keine einmaligen Zuwendungen iS von AFG § 112 Abs 2 S 3 (RVO § 160 Abs 3).
Orientierungssatz
Bei der Bemessung des Unterhaltsgeldes gemäß AFG § 44 ist das nach dem Tarifvertrag für die Angestellten der Ersatzkassen (EKT) gewährte Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen.
Normenkette
AFG § 44 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1969-06-25, § 112 Abs. 2 S. 3 Fassung: 1969-06-25, Abs. 3 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. April 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der 1944 geborene Kläger arbeitete seit 1962 bei der Schwäbisch-Gmündner Ersatzkasse. Er hatte zuletzt einen Monatslohn von 1.297,- DM. Für ihn galt der Tarifvertrag für die Angestellten der Ersatzkassen (EKT) vom 1. Januar 1966 idF vom 1. Juli 1971. Gemäß § 23 EKT haben die während des ganzen Kalenderjahres vollbeschäftigten Angestellten in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung als Urlaubsgeld in Höhe von 75 v. H. des für den Monat Mai und als Weihnachtsgeld in Höhe von 75 v. H. des für den Monat November maßgeblichen Bruttogehaltes zu bekommen. Der Anspruch auf die Sonderzahlung besteht nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis mehr als drei Monate bestanden hat. Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit dem Gehalt am 15. Mai und die des Weihnachtsgeldes am 15. November eines jeden Jahres. Für Angestellte, die erst im Laufe des Kalenderjahres in den Dienst der Kasse getreten sind, beträgt die Sonderzahlung so viel Zwölftel des jeweils maßgeblichen Betrages, wie sie Monate in dem betreffenden Jahr beschäftigt waren. Dasselbe gilt entsprechend für solche Angestellte, die vor Ende des Kalenderjahres ausscheiden. Der Anspruch auf die Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde fristlos beendet wurde.
Vom 1. Oktober 1971 an besuchte der Kläger einen Ganztagslehrgang zur Ausbildung als praktischer Betriebswirt in N. Die Beklagte gewährte ihm aufgrund der Bescheide vom 9. November 1971 und 28. Februar 1972 Unterhaltsgeld (Uhg) nach dem Monatslohn von 1.297,- DM, ohne die Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Der Widerspruch, mit dem der Kläger begehrte, das Uhg entsprechend einem Bemessungsentgelt in Höhe von 1.451,- DM monatlich zu gewähren, blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 10. Mai 1972).
Das Sozialgericht (SG) hat am 21. September 1972 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, Uhg unter Zugrundelegung eines Betrages von 1.451,- DM zu gewähren. Mit Urteil vom 25. April 1974 hat das Landessozialgericht (LSG) die - zugelassene - Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, einmalige Zuwendungen i. S. der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 2 i. V. m. 112 Abs. 2 bis 8 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) seien nicht zeitlich und der Höhe nach von vornherein feststehende und zum laufenden Arbeitsentgelt gehörende, sondern nur von Fall zu Fall gewährte Leistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele es sich um Zuwendungen, die nicht in ständiger Wiederholung zu zahlen seien, sondern die den Arbeitnehmern in der Regel aus besonderem Anlaß gewährt werden und vielfach der Höhe nach nicht von vornherein bestimmt sind, ferner auch Bezüge, deren Fälligkeit nicht feststeht. Auf die Zahlungen nach § 23 EKT träfen diese Merkmale nicht zu. Vielmehr seien die beiden Sonderzahlungen tarifvertraglich festgelegte und sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch ihrer Fälligkeit im voraus bestimmte wiederkehrende Bezüge, die einen festen Bestandteil des Jahresgehalts bildeten.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 44 Abs. 2 Satz 3, 112 Abs. 2 Satz 3 AFG und bringt hierzu insbesondere vor: Der Verband der Angestelltenkrankenkassen e. V. in Hamburg sei mit ihr der Auffassung, daß es sich bei den Sonderzahlungen nach § 23 EKT um einmalige Zuwendungen i. S. von § 160 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) handele. Da für die Berechnung des Bemessungsentgelts nach § 44 Abs. 2 AFG grundsätzlich das Entgelt maßgebend sei, das der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt werde, müsse auch an der Übereinstimmung des Begriffs "einmalige Zuwendung" in § 44 Abs. 2 i. V. m. § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG mit dem gleichlautenden Begriff in § 160 Abs. 3 RVO festgehalten werden. In § 11 EKT seien als Gehaltsbestandteile nur aufgeführt die Grundvergütung, der Ortsklassenzuschlag, der Familienzuschlag und der Kinderzuschlag, nicht aber die hier streitigen Sonderzahlungen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. September 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Gründe in den vorinstanzlichen Urteilen.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, daß bei der Bemessung des Uhg des Klägers das diesem nach dem EKT gewährte Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 und 3 i. V. m. § 112 Abs. 2 und 3 AFG richtet sich das Uhg nach dem Arbeitsentgelt, das der Bildungswillige in dem Bemessungszeitraum erzielt hat. Bemessungszeitraum sind die letzten, am Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten insgesamt 20 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohnabrechnungszeiträume der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs. Nach § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG bleiben einmalige Zuwendungen außer Betracht. Das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld, das der Kläger nach dem EKT erhalten hat, ist jedoch nicht als einmalige Zuwendung zu betrachten, sondern als Arbeitsentgelt, das zwar nicht monatlich ausgezahlt wurde, jedoch zum Jahresentgelt zu rechnen und daher auf die einzelnen Monate zu verteilen ist. Was als "durchschnittlich erzieltes Arbeitsentgelt" i. S. des § 112 Abs. 2 Satz 1 AFG und was als "einmalige Zuwendung" i. S. des § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG anzusehen ist, ist dem Sinn und Zweck der Bemessungsvorschriften für das Uhg zu entnehmen. Die Höhe des Uhg soll im Rahmen der Vorschriften über seine Bemessung an die Höhe des durchschnittlich erzielten Arbeitsentgeltes angelehnt werden, so daß dem Bildungswilligen - wenn auch mit gewissen eigenen Opfern - die Erhaltung seines durchschnittlichen Lebensstandards während der Bildungsmaßnahme ermöglicht wird. Einmalige Zuwendungen haben deshalb außer Betracht zu bleiben, weil ihre Berücksichtigung den Durchschnittsverdienst verfälschen würde. Sie gehören nicht zu diesem Durchschnittsverdienst. Ihrer zufälligen Zahlung im Bemessungszeitraum steht keine entsprechende Leistung des Arbeitslosen gerade in diesem Zeitraum gegenüber (vgl. Schönefelder, Kranz, Wanka, Kommentar zum AFG, § 112 Anm. 16). Als "einmalige Zuwendungen" nicht zu beachten sind demnach Leistungen, die nach Art und Anlaß bzw. nach ihrem Wesen nicht zu den laufenden Bezügen gehören (BSGE 16, 91, 95; 22, 162, 166; 26, 68, 71; 29, 105, 106; SozR Nr. 1 zu § 112 AFG). Der erkennende Senat befindet sich damit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Begriff der "einmaligen Zuwendung" in den §§ 160 und 182 Abs. 5 Satz 1 RVO). Vertraglich vereinbarte zusätzliche Leistungen aufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung und Einzelarbeitsvertrages, mögen sie auch als "Sonderzahlung", als Weihnachtsgratifikation oder als Urlaubsgeld bezeichnet werden, sind dann keine "einmalige Zuwendungen", wenn der Arbeitnehmer auf sie einen Anspruch hat, wenn Höhe und Fälligkeit von vornherein feststehen und wenn sie in der Weise Bestandteile des festen Jahresgehaltes bilden, daß demjenigen, der im Laufe des Kalenderjahres in den Betrieb eintritt oder demjenigen, der aus dem Betriebe während des Kalenderjahres ausscheidet, ein Anspruch auf anteilige Zahlung des oder der Monatsgehälter zusteht, der der Zeit entspricht, die der Betreffende als Arbeitnehmer im Betrieb verbracht hat (BSGE 16, 91, 96; vgl. dazu auch SozR Nr. 4 zu § 90 AVAVG). Hat der Arbeitnehmer nämlich einen Anspruch auf anteilige Zahlung entsprechend der Dauer der Beschäftigung im Betriebe, so kann er mit den weiteren Monatsgehältern pro Jahr ebenso rechnen wie mit den Gehältern, die er in den einzelnen Kalendermonaten bezieht. Die Fälligkeit dieser Leistungen nur zu bestimmten Terminen im Jahr hindert nicht, sie als Bestandteile des Lohnes in den einzelnen Monaten zu betrachten.
Da nach den bindenden Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall ein Anspruch des Klägers auf die 13 1/2 Monatsgehälter bestanden hat und da ihm ein anteiliger Betrag der 1 1/2 zusätzlichen Monatsgehälter auch dann gesichert war, wenn er während des Jahres aus seinem Beschäftigungsverhältnis ausschied, können diese Sonderzahlungen, die ihm in jedem Jahr zustanden, nicht als eine "einmalige Zuwendung" angesehen werden, sondern sind bei der Bemessung des Uhg mit als durchschnittliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Danach ist die Revision der Beklagten unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG
Fundstellen