Leitsatz (amtlich)
Bezieht ein Krankenversicherter wegen einer auf einem Arbeitsunfall beruhenden Erkrankung Verletztengeld und tritt zu dieser Erkrankung eine nicht unfallbedingte hinzu, so hat die KK bei Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung Krankengeld in vollem Umfange nach RVO § 183 Abs 2 S 1 zu gewähren. Die Bezugszeit des Verletztengeldes wird hierbei nicht angerechnet.
Normenkette
RVO § 183 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1961-07-12, § 565 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1963-04-30, S. 3 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. Oktober 1969 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Mai 1969 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin erlitt am 18. August 1966 einen Arbeitsunfall und bezog deswegen vom 18. August bis zum 27. November 1966 (102 Tage) vom Unfallversicherungsträger Verletztengeld nach §§ 560 ff der Reichsversicherungsordnung (RVO). Am 25. November 1966 wurde sie infolge eines nephrotischen Syndroms, das mit dem Arbeitsunfall in keinem ursächlichen Zusammenhang stand, ebenfalls arbeitsunfähig krank. Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte im Mai 1968 noch an. Die Beklagte gewährte wegen der neuen Erkrankung Barleistungen bis zum 14. Februar 1968. In einem Schreiben vom 4. März 1968 brachte sie der Klägerin gegenüber zum Ausdruck, bei dem nephrotischen Syndrom handele es sich um eine hinzugetretene Krankheit im Sinne des § 183 Abs. 2 Satz 1 RVO; die Zeit, in der sie Verletztengeld bezogen habe, sei daher auf die Leistungsdauer des Krankengeldes von 78 Wochen anzurechnen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 25. Juni 1968 zurück: Nach § 565 Abs. 2 Satz 3 RVO trete der Anspruch auf das Verletztengeld an die Stelle des weggefallenen Krankengeldanspruchs. Das Verletztengeld habe somit dieselbe Funktion wie das Krankengeld und löse dieselben Rechtswirkungen aus.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Krankengeld für noch 99 Tage zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Krankengeld und das Verletztengeld entsprächen sich in ihrem rechtlichen Wesen. Es handele sich um Leistungen der Sozialversicherung mit derselben Funktion, nämlich dem arbeitsunfähig Erkrankten für den durch den Wegfall der Arbeitsfähigkeit bedingten Ausfall des Arbeitsverdienstes einen materiellen Ausgleich zu schaffen. Der Unterschied zwischen beiden beruhe lediglich auf der rechtlichen und organisatorischen Trennung zwischen der Kranken- und Unfallversicherung. Soweit der Unfallversicherungsträger die Zahlung der Geldleistungen während der Heilbehandlung übernehme, fielen die Ansprüche des Verletzten gegen den Träger der Krankenversicherung weg. Der Anspruch auf Krankengeld, soweit er auf Unfallfolgen beruhe, werde durch das Verletztengeld ersetzt und auf diese Weise praktisch erfüllt. Der Grundsatz, daß Zeiten, in denen Krankengeld mangels eines Anspruchs darauf nicht gewährt werde, auf die Leistungsdauer nicht anzurechnen sei, sei hier nicht verletzt, weil Krankengeld und Verletztengeld auch insoweit in ihren Rechtswirkungen gleichzustellen seien.
Das nephrotische Syndrom, das ebenfalls ab 25. November 1966 eine Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin herbeigeführt habe, sei somit eine hinzugetretene Krankheit im Sinne des § 183 Abs. 2 Satz 1 RVO. Die Beklagte habe daher zu Recht den Bezug des Verletztengeldes auf die Leistungsdauer des Krankengeldes angerechnet. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Sie trägt vor: § 565 RVO habe nur die einzige Funktion, nämlich Doppelleistungen zweier Versicherungsträger zu vermeiden. Im übrigen beständen aber zwischen Verletztengeld und Krankengeld durchgreifende Unterschiede. Es könne daher § 183 Abs. 2 RVO hier nicht angewendet werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Hamburg vom 17. Oktober 1969 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hamburg vom 14. Mai 1969 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II
Die Revision ist begründet.
Nach § 183 Abs. 2 RVO wird Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an; tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, so wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Im Unterschied zum Regelfall, in dem die Krankenkasse für beide Erkrankungen einzutreten hat, ist im vorliegenden Fall für die erste Krankheit kein Krankengeld zu zahlen, sondern Verletztengeld vom Träger der Unfallversicherung.
Nach § 560 RVO erhält Verletztengeld der Verletzte, solange er infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist und soweit er Arbeitsentgelt nicht erhält .... Nach § 565 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVO fallen die Ansprüche gegen den Träger der Krankenversicherung weg, anstelle der weggefallenen Ansprüche treten die nach den §§ 557 bis 564 RVO. Ziel des § 183 Abs. 2 RVO ist es, die Krankenkasse trotz der an sich zeitlich unbegrenzten Dauer des Krankengeldes in den Fällen zu entlasten, in denen eine Krankheit länger dauert. Sie soll nur für insgesamt 78 Wochen während jeweils drei Jahren mit Krankengeldzahlungen belastet werden, und zwar auch dann, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt. Auf die Bezugsdauer nach § 183 Abs. 2 RVO kann - abgesehen von den Fällen des Ruhens (vgl. BSG 27, 66, 68 und BSG 19, 179, 182) - nur eine solche Zeit angerechnet werden, für die die Krankenkasse auch tatsächlich Leistungen an Krankengeld erbracht hat, nicht aber solche Zeiten, für die sie keine Aufwendungen an Krankengeld zu erbringen hatte. So hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 1968 (SozR RVO § 183 Nr. 34) entschieden, daß Zeiten, in denen Krankengeld mangels eines Anspruchs darauf nicht gewährt wird (wegen Zahlung von Übergangsgeld), nicht auf die Bezugsdauer anzurechnen sind. Voraussetzung für die Anrechnung ist also grundsätzlich, daß die Krankenkasse wenigstens teilweise Leistungen erbracht hat.
Das ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Grundsatz, daß nur Zeiten tatsächlicher Leistungen der Krankenkasse auf die Bezugsdauer anzurechnen sind, muß auch gelten, wenn während der Arbeitsunfähigkeit infolge der ersten Krankheit eine weitere Krankheit hinzutritt. Wenn nach § 183 Abs. 2 Satz 2 RVO in diesem Fall die Leistungsdauer nicht verlängert wird, so ergibt sich aus dieser Vorschrift aber auch, daß eine hinzutretende zweite Krankheit nichts an der Leistungspflicht der Krankenkasse nach § 183 Abs. 2 Satz 1 RVO ändert. Darf einerseits das Zusammentreffen von zwei Krankheiten nicht zu einer stärkeren Belastung der Krankenkasse führen, so wird andererseits aber auch die Leistungspflicht der Krankenkasse für die zweite Krankheit nicht deshalb vermindert, weil ein anderer Versicherungsträger für die erste Krankheit Barleistungen erbracht hat, die dem Krankengeld entsprechen, und dadurch die Krankenkasse von ihrer Verpflichtung wegen der ersten Krankheit befreit hat. Die Krankenkasse hat daher im Rahmen des § 183 Abs. 2 Satz 1 RVO voll für die zweite Erkrankung aufzukommen.
Das Urteil des LSG muß daher aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen