Beteiligte
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Rechtsstreit betrifft die Förderung der Teilnahme des Klägers an einem Deutsch-Sprachlehrgang.
Der 1957 geborene Kläger stammt aus dem Irak. Er reiste 1994 über die Tschechische Republik nach Deutschland ein und beantragte politisches Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag bestandskräftig ab, weil der Kläger aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist sei (Bescheid vom 27. April 1994). Das Bundesamt stellte zugleich fest, daß hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen für ein Verbot der Abschiebung nach § 51 Abs 1 Ausländergesetz (AuslG) vorlägen.
Der Kläger bezieht seit seiner Einreise laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Seinen Antrag auf Förderung der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang vom 7. November 1994 lehnte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) ab (Bescheid vom 1. Dezember 1994; Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1995). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger gehöre nicht zum förderungsfähigen Personenkreis.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben: Der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe für die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang für die Dauer von sechs Monaten ergebe sich aus § 62a Abs 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Diese Vorschrift sei in verfassungskonformer Auslegung zu ergänzen, da die Nichtberücksichtigung der Konventionsflüchtlinge gleichheitswidrig sei. Die Rechtsstellung der Asylberechtigten und der übrigen Konventionsflüchtlinge sei im wesentlichen gleich. Einziger Unterschied von Bedeutung sei der erteilte Aufenthaltstitel: Der Asylberechtigte erhalte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, der „sonstige” Flüchtling eine befristete Aufenthaltsbefugnis. Dieser Unterschied rechtfertige eine Ungleichbehandlung nicht. Zum einen werde bereits im Rahmen des § 62a AFG diese Differenzierung, wie die Kontingentflüchtlinge zeigten, nicht voll durchgehalten. Zudem ergebe sich ein Wertungswiderspruch, denn der Gesetzgeber stelle Anforderungen an die Verfolgungsintensität des Flüchtlings nach § 51 Abs 1 AuslG, die sich in der Qualität der erteilten Aufenthaltsgenehmigung nicht widerspiegelten. Asylberechtigte und Flüchtlinge nach § 51 Abs 1 AuslG würden hinsichtlich der Dauer und Sicherheit ihres Aufenthaltsrechts letztlich identisch behandelt. In der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einerseits und einer Aufenthaltsbefugnis andererseits liege allenfalls eine politische Willenserklärung ohne rechtlichen Unterscheidungsgehalt.
Auf die Berufung der BA hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 62a Abs 4 AFG nicht. Er sei nicht als Asylberechtigter anerkannt und gehöre auch nicht zu den Kontingentflüchtlingen. Die Nichtberücksichtigung von Flüchtlingen, die eine Aufenthaltsbefugnis nach § 51 Abs 1 AuslG besäßen, sei im Gegensatz zur Auffassung des SG nicht gleichheitswidrig. Die Sprachförderung und die Übernahme der Kosten durch den Steuerzahler seien nur gerechtfertigt und sinnvoll, wenn der vorübergehende Charakter des Aufenthalts beendet worden sei und ein dauerhaftes Bleiberecht bestehe. Eine gefestigte aufenthaltsrechtliche Situation sei beim Kläger, anders als bei den Asylberechtigten, nicht gegeben, da er lediglich im Besitz einer befristeten Aufenthaltsbefugnis sei. Der Gesetzgeber sei sich des Problems auch durchaus bewußt gewesen, wie die Neuregelungen des Sozialgesetzbuchs – Arbeitsförderung – (SGB III) zeigten. Daß der Gesetzgeber mit seiner Einschätzung, typischerweise sei nur bei den Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen, den ihm auf dem Gebiet der Sozialordnung gesetzten weiten Rahmen überschritten habe, sei nicht ersichtlich.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 62a AFG. Die Auslegung durch das LSG verkenne die sich aus der Genfer Konvention, dem Grundgesetz (GG), und den asyl- bzw ausländerrechtlichen Bestimmungen abgeleitete Rechtsstellung der nach § 51 AuslG anerkannten Konventionsflüchtlinge, die derjenigen der Asylberechtigten und Kontingentflüchtlinge weitestgehend angeglichen sei und deshalb eine unterschiedliche Behandlung bzgl der Sprachförderung nicht rechtfertige. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises sei nicht der dem Ausländer vermittelte Aufenthaltstitel, sondern seine Rechtsstellung, aus der er ein dauerhaftes Bleiberecht für sich beanspruchen könne. Auch Flüchtlinge, in deren Person das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Voraussetzung des § 51 Abs 1 AuslG festgestellt habe, erhielten die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Mit dem Verzicht auf eine Abschiebungsandrohung und der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis werde dokumentiert, daß der Staat von einem nicht nur vorübergehenden Verbleib des Flüchtlings in Deutschland ausgehe. Der anerkannte Konventionsflüchtling sei in gleicher Weise vor Abschiebung geschützt wie der asylberechtigte Flüchtling. In materieller Hinsicht seien § 51 Abs 1 AuslG und Art 16a GG auch insoweit deckungsgleich, als es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut, den politischen Charakter der Verfolgung und die Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung drohe, betreffe. Abschiebungsschutz werde Konventionsflüchtlingen bei fehlender Vorverfolgung aber nur gewährt, wenn der Eintritt von Verfolgungsmaßnahmen bei Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Bereits dieser verschärfte Prognosemaßstab verdeutliche, daß Flüchtlinge, die diese Abschiebungsvoraussetzungen in ihrer Person erfüllten, auf Dauer von Abschiebung verschont werden sollten. Letztlich sei darauf hinzuweisen, daß auch die Voraussetzungen für das Erlöschen der Rechtsstellung und des Widerrufs bzw der Rücknahme für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge vollkommen inhaltsgleich seien.
Auch auf dem Gebiet der Sozialrechts erführen Konventionsflüchtlinge überwiegend eine gleiche Behandlung wie asylberechtigte Flüchtlinge. Für die Ausbildungsförderung habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, daß auch Flüchtlinge, die Abschiebungsschutz nach § 51 Abs 1 AuslG genössen und deshalb eine Aufenthaltsbefugnis erhalten hätten, anspruchsberechtigt seien, also dem Personenkreis der Asylberechtigten gleichgestellt würden. Nach §§ 59 ff SGB III hätten Konventionsflüchtlinge in gleicher Weise Anspruch auf Förderung der Berufsausbildung wie Asylberechtigte. Eine gleiche Behandlung wäre auch in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, unterstelle man, daß der Aufenthalt der Konventionsflüchtlinge nur vorübergehender Natur sei. Schließlich seien beide Flüchtlingsgruppen auch im Arbeitserlaubnisrecht rechtlich gleichgestellt, da sie jeweils einen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung hätten. § 62a Abs 4 AFG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß auch Flüchtlinge, die Abschiebungsschutz nach § 51 Abs 1 AuslG genössen, zum förderungsberechtigten Personenkreis gehörten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1998 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13. Mai 1997 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger sei dem in § 62a Abs 4 AFG genannten Personenkreis auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gleichzustellen. Gegenüber einem Asylberechtigten besitze er eine aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung minderen Ranges, die den Förderungsausschluß rechtfertige. Die vor jeder Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vorzunehmende Prüfung, ob eine Abschiebung nach wie vor möglich sei, habe – denke man an mögliche grundlegende politische Änderungen im Herkunftsland des Betroffenen – nicht nur theoretischen Charakter.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die Revision ist nicht begründet, denn die Entscheidung des LSG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 170 Abs 1 SGG). Dem Kläger steht Eingliederungshilfe sowie Kostenübernahme für die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang nicht zu.
Ob dem Kläger ein Anspruch auf Eingliederungshilfe und Kostenübernahme zusteht, richtet sich allerdings entgegen der Auffassung des LSG nachdem ab 1. Januar 1998 geltenden § 420 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594). Der Kläger, der bisher noch nicht an einem Deutsch-Sprachlehrgang teilgenommen hat, kann sein allgemein gehaltenes Begehren auf Förderung, das er auch hinsichtlich der begehrten Leistungen nicht weiter konkretisiert hat, im Wege der Feststellungsklage verfolgen (BSG SozR 4100 § 56 Nr 18; SozR 4460 § 5 Nr 3), deren Ziel die Feststellung der Förderungsfähigkeit eines Deutsch-Sprachlehrganges anhand der Voraussetzungen für die einzelnen Förderungsleistungen ist. Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Klage richtet sich in derartigen Fällen nach dem Inhalt der begehrten Feststellung (vgl BSGE 3, 95, 103; Kopp, VwGO, 10. Aufl, Vorb § 40 Rz 42), so daß hier wegen des auf die Feststellung einer zukünftigen Leistungspflicht der Beklagten gerichteten Begehrens des Klägers auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem einschlägigen Übergangsrecht (§§ 426, 430 SGB III), dem zu entnehmen ist, daß die Rechtslage nach dem SGB III möglichst bereits mit dem Inkrafttreten zum 1. Januar 1998 maßgebend sein und die Anwendbarkeit von AFG-Regelungen nur in Ausnahmefällen erfolgen soll.
1. Nach § 420 Abs 1 und 3 SGB III haben bestimmte Aussiedler und Personen für die Dauer von sechs Monaten während der Teilnahme an einem ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang Anspruch auf Eingliederungshilfe und auf Übernahme der entstehenden Kosten. Förderungsfähig sind nach § 420 Abs 1 SGB III, Spätaussiedler, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 nicht erfüllen (Nr 1), Ausländer, die unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (Nr 2) und Ausländer, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines Sichtvermerkes oder durch Übernahmeerklärung nach § 33 Abs 1 AuslG im Inland aufgenommen worden sind ≪Kontingentfllüchtlinge≫ (Nr 3). Die Beteiligten streiten zu Recht nicht darüber, daß die Nrn 1 und 3 dieser Vorschrift auf den Kläger keine Anwendung finden. Der Kläger ist auch kein unanfechtbar anerkannter Asylberechtigter iS der Nr 2 mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt hat.
Die Rechtsstellung, die der Kläger durch die unanfechtbare Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs 1 AuslG erlangt hat (vgl § 3 Asylverfahrensgesetz ≪AsylVfG≫), rechtfertigt es nicht, ihn im Rahmen des § 420 SGB III den unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten gleichzustellen. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, daß das BVerwG mit Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 1/95 - (BVerwGE 99, 254) aufgrund einer verfassungskonformen Analogie zu § 8 Abs 1 Nrn 3 und 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entschieden hat, daß Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, durch unanfechtbare Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs 1 AuslG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und hier nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des BAföG haben. Jedoch sprechen im Rahmen der Regelungen über die Sprachförderung nach dem SGB III Entstehungsgeschichte der Vorschriften, Regelungszusammenhang mit der Entwicklung des Ausländerrechts und der spezifische Zweck der Sprachförderung nicht in gleicher Weise wie auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung für die förderungsrechtliche Gleichbehandlung beider Personengruppen.
Die unter der Geltung des SGB III in §§ 419, 420 geregelte Sprachförderung, die bis zum 31. Dezember 1997 im siebten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des AFG zuletzt unter der Überschrift „Eingliederung der Spätaussiedler” niedergelegt war, war der BA zunächst durch die unter Berufung auf § 3 Abs 5 AFG erlassene Verordnung über die Förderung der Teilnahme von Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen vom 27. Juli 1976 (BGBl I 1949) sowie durch den zwischen der Bundesregierung und der BA getroffenen Vereinbarung über die Förderung von Deutsch-Lehrgängen auf Kosten des Bundes übertragen worden. Bereits die genannte Verordnung sah Leistungen während der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht für Ausländer vor, die als Asylberechtigte nach § 28 AuslG vom 28. April 1965 (BGBl I 1542), zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes zur Änderung des AFG und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (BGBl I 1542) anerkannt waren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des AFG hatten (§ 1 Nr 3 der Verordnung). Hinsichtlich des förderungsfähigen Personenkreises der Asylberechtigten wurde die Verordnung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Sprachförderungsverordnung vom 3. August 1983 (BGBl I 1066) redaktionell an das AsylVfG vom 16. Juli 1982 (BGBl I 946) angepaßt.
Erst das Achte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 17. Dezember 1987 (BGBl I 2602) fügte mit Wirkung vom 1. Januar 1988 nach § 62 AFG den siebten Unterabschnitt über die „Förderung der Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler, Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge” in das AFG ein. Nunmehr wurde die Übernahme der Sprachförderung als Aufgabe der BA iS von § 3 Abs 1 AFG angesehen und gemäß § 215 AFG aus Finanzmitteln der BA finanziert (vgl BT-Drucks 11/800 S 17). Zu den grundsätzlich förderungsfähigen Personen zählten nach § 62a Abs 1 Nr 3 AFG auch Ausländer, die als Asylberechtigte nach dem AsylVfG anerkannt waren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten. Obwohl die Regelungen über die Sprachförderung insbesondere mit Blick auf den Leistungsumfang mehrmals grundlegend umgestaltet wurden (vgl die Übersicht bei Knigge/Ketelsen/Marschall/Wissing, AFG, Vorbemerkung zu den §§ 62a bis 62c Rz 1 ff und seit dem 1. Januar 1993 die Sprachförderung wieder auf Kosten des Bundes gezahlt wird (vgl § 188 Satz 1 idF des Gesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044; § 241 Abs 4 SGB III), blieb die gesetzliche Umschreibung der förderungsfähigen Asylberechtigten gleich. Eine Änderung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1998 lediglich insoweit eingetreten, als in § 420 Abs 1 Nr 2 SGB III erstmals gefordert wird, daß die Anerkennung als Asylberechtigter „unanfechtbar” sein muß.
Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 27. September 1995 für die analoge Anwendung des § 8 Abs 1 Nr 3 BAföG auf Ausländer, die durch unanfechtbare Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs 1 AuslG als Flüchtlinge anerkannt sind, ua auf die Rechtsentwicklung des Ausländerrechts verwiesen (vgl BVerwGE 99, 254, 257 ff; s hierzu auch Schnäbele, GK-AuslR, § 51 Rz 1 ff). So sah § 28 AuslG vom 28. April 1965 (BGBl I 353) noch ausdrücklich vor, daß Flüchtlinge iS von Art 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und sonstige Ausländer, die politische Verfolgte nach Art 16 Abs 2 Satz 2 GG waren, auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt wurden, soweit sie nicht bereits in einem anderen Land Anerkennung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hatten. Obwohl die mit Wirkung vom 1. August 1982 maßgebenden Vorschriften der §§ 1, 2 AsylVfG vom 21. Juli 1982 (BGBl I 946) lediglich noch die politisch Verfolgten nach Art 16 Abs 2 Satz 2 GG, wenn sie nicht bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hatten, als Antragsberechtigte aufführten, maß der Gesetzgeber dieser Änderung dennoch nur redaktionelle Bedeutung bei, da er davon ausging, daß der Begriff des „politisch Verfolgten nach Art 16 Abs 2 Satz 2 GG” den „Flüchtling iS von Art 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge” einschloß und der Begriff „Schutz vor Verfolgung gefunden” auch die Fälle beinhaltete, in denen ein Ausländer „Anerkennung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gefunden” hat (BT-Drucks 9/875 S 14). Erst nachdem in der Folgezeit die Rechtsprechung des BVerwG den Schutzbereich des Art 16 Abs 2 Satz 2 GG enger faßte, wurde ein Teil der sog Konventionsflüchtlinge von der Anerkennung als Asylberechtigte ausgeschlossen (vgl BVerwGE 99, 254, 258 mwN). Diese Regelungslücke wurde durch § 51 Abs 1 und Abs 3 AuslG idF des Art 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I 1354) geschlossen.
Angesichts der vorstehend skizzierten Rechtsentwicklung konnte der Verordnungsgeber bei der Regelung der Förderung der Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen im Jahr 1976 davon ausgehen, daß die Flüchtlinge iS des Art 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge im wesentlichen zum förderungsfähigen Personenkreis gehörten. Eine Einschränkung ergab sich allerdings – worauf auch das BVerwG ausdrücklich hingewiesen hat (BVerwGE 99, 254, 260) – daraus, daß Flüchtlinge, die bereits in einem anderen Land Schutz vor Verfolgung gefunden hatten, jedenfalls seit dem Inkrafttreten des AuslG 1965 von der Anerkennung als Asylberechtigte ausgeschlossen waren. Hieraus folgt, daß bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über die Förderung der Teilnahme von Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen nicht alle Flüchtlinge iS des Art 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FlüAbk, BGBl II 1953 560) Anspruch auf Sprachförderung hatten. Aus diesem Grunde hat das BVerwG die für das Ausbildungsförderungsrecht entwickelte Analogie nicht allein auf die entsprechende Anwendung des § 8 Abs 1 Nr 3 BAföG, sondern zusätzlich auf eine verfassungskonforme Analogie zu § 8 Abs 1 Nr 5 BAföG (idF des 15. Gesetzes zur Änderung des BAföG vom 19. Juni 1992, BGBl I 1062) gestützt. Nach dieser Vorschrift wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind. Das BVerwG hat aus dieser Vorschrift abgeleitet, daß wegen des aus Art 3 Abs 1 GG folgenden Gebots der Gleichbehandlung gleichliegender Fälle erst recht Flüchtlingen, die die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 1 Nr 5 BAföG erfüllten, nicht deshalb Ausbildungsförderung versagt werden dürfe, weil sie erst innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden seien (BVerwGE 99, 254, 261).
Eine dem § 8 Abs 1 Nr 5 BAföG entsprechende Vorschrift enthält die Aufzählung in § 420 Abs 1 SGB III nicht. Schon diese vom BAföG abweichende Rechtslage spricht gegen eine Übertragung der vom BVerwG gezogenen Analogie auf die Sprachförderung. Dies wird zusätzlich dadurch gestützt, daß der Gesetzgeber des AFRG „Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist, daß Abschiebungsschutz nach § 51 Abs 1 AuslG besteht” – anknüpfend an die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG zu § 8 BAföG (vgl BT-Drucks 13/4941 S 165) – in den durch Berufsausbildungsbeihilfe förderungsfähigen Personenkreis einbezogen hat (§ 63 Abs 1 Nr 6 SGB III). Eine entsprechende Ergänzung der Vorschriften über die Sprachförderung ist hingegen unterblieben.
Schließlich kann für eine abweichende Behandlung der sog Konventionsflüchtlinge in der Ausbildungsförderung bzw Berufsausbildungsförderung einerseits und der Sprachförderung andererseits der mit der Förderung der Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen verfolgte spezifische Zweck angeführt werden. Unmittelbarer Zweck der Förderung der Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen ist es, den Teilnehmern die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Hierbei gehört es, wie bereits der zeitliche Umfang der Sprachförderung belegt, zu den Zielen der Leistungsgewährung, den Teilnehmern Deutschkenntnisse in einem Umfang zu vermitteln, die sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigen (Knigge/Ketelsen/Marschall/Wissing, § 62a AFG RdNr 21; Brandts in: Niesel, SGB III, § 420 Rz 9). Nur durch die Erlangung qualifizierter Sprachkenntnisse kann das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der raschen und erfolgreichen beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung (BT-Drucks 11/800, S 18) erreicht werden. Damit geht die Förderung der Teilnahme an Sprachlehrgängen über das Maß hinaus, das erforderlich wäre, die Teilnehmer zur Ausübung einer ihren Lebensunterhalt sichernden Tätigkeit zu befähigen. Mit dem umfassenden beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederungsziel der Förderung der Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen korrespondiert es deshalb, daß der Katalog der förderungsfähigen Ausländer gegenüber der Bildungs- und Berufsbildungsförderung einen deutlich geringeren Umfang umfaßt, da neben den Aussiedlern nur Ausländer zu fördern sind, die auf Dauer in Deutschland bleiben und nach den Wertungen des Gesetzgebers keine gesellschaftlichen und beruflichen Nachteile erleiden sollen.
2.1 Der Kläger kann den Anspruch auf Förderung der Teilnahme an einem ganztägigen Deutsch-Sprachlehrgang auch nicht unmittelbar aus dem FlüAbk herleiten. Daß beim Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs 1 AuslG unanfechtbar festgestellt sind, hat allerdings nach Maßgabe des § 3 AsylVfG zur Folge, daß er als „sonstiger politisch Verfolgter” mit dem sog „kleinen Asyl” die Rechtsstellung als Flüchtling iS des FlüAbk (Genfer Konvention) genießt. Es bedarf keiner Vertiefung, ob durch das FlüAbk überhaupt unmittelbare Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen gegen innerstaatliche Träger begründet werden können (s hierzu BSG SozR 4100 § 104 Nr 14), denn es sind ohnehin keine Vorschriften des FlüAbk ersichtlich, die den Kläger hinsichtlich der Eingliederungsleistungen begünstigen. Die in Art 23 für Leistungen der öffentlichen Fürsorge und in Art 24 für Leistungen der sozialen Sicherheit angeordnete Gleichstellung betrifft nur das Verhältnis von Flüchtlingen und Deutschen. Der Kläger möchte jedoch eine Ungleichbehandlung in bezug auf vergleichbare ausländische Staatsangehörige geltend machen. Im übrigen steht die in Art 24 FlüAbk für Leistungen der sozialen Sicherheit angeordnete Gleichbehandlung unter dem Vorbehalt „besonderer Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen betreffen, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie für Zuwendungen an Personen, die nicht die für die Gewährung einer normalen Rente geforderten Bedingungen der Beitragsleistung erfüllen” (vgl zu dieser Einschränkung BSGE 70, 197, 202 = SozR 3-7833 § 1 Nr 10).
2.2 Entgegen der Auffassung der Revision war der Gesetzgeber auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG nicht gehalten, den Kläger hinsichtlich der Leistungen für die Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang ebenso zu stellen, wie nach dem AsylVfG anerkannte Asylberechtigte. Denn der Gesetzgeber durfte schon im Hinblick auf den unterschiedlich ausgestalteten Aufenthaltstitel der Konventionsflüchtlinge und der Asylberechtigten, aus dem bei generalisierender Betrachtung eine Erwartung über die Bindung und den dauernden Verbleib in Deutschland folgt, eine unterschiedliche Behandlung der Sprachförderung als besonderer Integrationsleistung vornehmen. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Rechtsprechung des BSG zum Kindergeld- bzw Erziehungsgeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis verwiesen werden (BSG SozR 3-5870 § 1 Nr 6; SozR 3-7833 § 1 Nr 16; stRspr), die der Senat sich insoweit zu eigen macht.
In diesem Zusammenhang geht der Vorwurf der Revision fehl, es liege ein Wertungswiderspruch darin, daß nach § 420 Abs 1 Nr 3 SGB III (bisher § 62a Abs 4 Satz 1 Nr 3 AFG) Kontingentflüchtlinge, denen ebenfalls lediglich eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werde, Leistungen bei Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen erhalten können. Dabei wird verkannt, daß dem Kontingentflüchtling nach dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl I 1354) eingefügten § 1 Abs 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I 1057) wie den Asylberechtigten ein Rechtsanspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis eingeräumt wird (vgl zur Rechtsentwicklung Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl, § 1 AsylVfG Rz 28).
2.3 Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, daß die Nichtberücksichtigung der Konventionsflüchtlinge bei der Förderung von Deutsch-Sprachlehrgängen gegen die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 (EWGV 1408/71) verstieße. Hierbei kann offenbleiben, ob die Förderung von Deutsch-Sprachlehrgängen überhaupt dem sachlichen Geltungsbereich der EWGV 1408/71 unterfällt. Gegen die Annahme, es handele sich bei der Eingliederungshilfe um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit spricht indes, daß die Leistung (seit dem 1. Januar 1993) aus allgemeinen Steuermitteln finanziert wird sowie das auf Allgemeinbildung ausgerichtete Ziel der Förderung. Diese Frage kann jedoch im Hinblick darauf dahinstehen, daß die Vorschriften über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Art 67 ff EWGV 1408/71) keine Regelungen enthalten, die den Kläger begünstigen könnten. Ferner kann sich der Kläger auch nicht auf die in Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 vorgesehene Gleichbehandlung von Staatenlosen und Flüchtlingen mit Unionsbürgern im Bereich der sozialen Sicherheit berufen. Denn eine Schlechterstellung der Staatenlosen bzw Flüchtlingen ist lediglich im Verhältnis zu den Unionsbürgern verboten; § 420 SGB III räumt den Anspruch auf Sprachförderung aber gerade nicht allen Deutschen oder Unionsbürgern, sondern bestimmten Aussiedlern und Ausländern ein. Offenbleiben kann deshalb auch, ob der Kläger unter den persönlichen Anwendungsbereich der EWGV 1408/71 fällt, obwohl den Flüchtlingen ein „Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft” nicht eingeräumt ist (vgl zu dieser Problematik die Beschlüsse des BSG vom 15. Oktober 1998 - B 14 EG 7/97 R -, - B 14 KG 19/97 R - ua).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
InfAuslR 1999, 506 |
ZAR 2000, 88 |