Leitsatz (amtlich)

Der in VV BVG § 30 Nr 4 für "Schädelnarben mit Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörungen des Gehirns" festgesetzte Mindesthundertsatz von 30 % gilt nur dann, wenn ein erheblicher Verlust von Knochensubstanz vorliegt.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 1 S. 6 Fassung: 1966-12-28; BVGVwV § 30 Nr. 4 Fassung: 1969-06-26

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1969 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Beim Kläger sind "Kleine Knochenrille im re. Scheitelbein, reizlos feste Narben am Kopf und an der re. Schulter nach Verwundung" als Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) (ohne rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE -) anerkannt. Im Dezember 1966 beantragte der Kläger die Gewährung von Grundrente, weil sich sein Leiden durch die Narbe am Kopf (Kopfschmerzen) stark verschlimmert habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 7. Juli 1967 abgelehnt, da in den anerkannten Schädigungsfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, es sei von medizinischen Sachverständigen ein Verlust von Knochenmasse am Schädel festgestellt worden, blieb erfolglos. Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 22. November 1968 den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 1966 Rente nach einer MdE um 30 v. H. zu zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 29. April 1969 das SG-Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, das SG habe aus dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 4 zu § 30 BVG iVm den Feststellungen der Gutachter Dr. K/Dr. Sch die eine wesentliche Änderung gegenüber 1954 verneint hätten, auf eine Unrichtigkeit der bisherigen Beurteilung der MdE i. S. des § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) geschlossen und demgemäß mangels jeder anderen Möglichkeit einer Entscheidung den Beklagten zur Zahlung von Versorgungsbezügen nach einer MdE um 30 v. H. verurteilt. Dem könne nicht gefolgt werden. Zwar habe die VV Nr. 4 zu § 30 BVG - abweichend von den allgemeinen VVen -, die rechtliche Bedeutung einer Rechtsnorm (so Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 26. November 1968-9 RV 262/66). Diese VV besage, daß für erhebliche äußere Körperschäden Mindesthundertsätze gälten, so für "Schädelnarben mit Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörungen des Gehirns" eine MdE um 30 v. H. Hiernach könne aber nicht jede Schädelnarbe mit auch nur einem äußerst geringen Verlust von Knochenmasse mit einer MdE um 30 v. H. bewertet werden, da die Mindesthundertsätze nur für erhebliche äußere Körperschäden vorgesehen seien und es sich deshalb um einen massiven Verlust von Knochensubstanz handeln müsse. Aus den Befunden der Sachverständigen Dr. K/Dr. Sch gehe hervor, daß beim Kläger, wenn überhaupt, dann nur ein äußerst geringfügiger Verlust von Knochensubstanz vorliege, für den eine Mindest-MdE um 30 v. H. nicht gelten könne. Da die Sachverständigen die Zubilligung einer Rente auch weiterhin nicht für gerechtfertigt hielten, entspreche der Bescheid vom 7. Juli 1967 im Ergebnis der Rechtslage.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung der VV Nr. 4 zu § 30 BVG. Die anerkannten Schädigungsfolgen hätten nach dem Gutachten von Dr. K/Dr. Sch zu einem Verlust von Knochensubstanz des Schädels geführt. Auch Dr. K habe bereits 1954 eine Knochenrille des Schädels gefunden, die nur aufgrund eines Verlustes von Knochenmasse entstehen könne. Nach diesem ärztlichen Befund und den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG sei davon auszugehen, daß beim Kläger als Schädigungsfolgen i. S. des BVG u, a. "Schädelnarben mit Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörung des Gehirns" vorlägen. Für einen derartigen Körperschaden sehe die VV Nr. 4 zu § 30 BVG aber einen Mindesthundertsatz von 30 v. H. vor. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des LSG komme es nicht darauf an, ob die in der VV Nr. 4 angeführten Leiden das Erscheinungsbild eines erheblichen äußeren Körperschadens aufwiesen; vielmehr sei davon auszugehen, daß es sich bei allen unter der VV Nr. 4 aufgeführten Schäden grundsätzlich um erhebliche äußere Körperschäden handele. Schädelnarben mit Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörungen des Gehirns rechtfertigten danach immer eine MdE nach dem Mindesthundertsatz um 30 v. H., ohne daß es auf das genaue Ausmaß des Verlustes der Knochenmasse ankomme.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 29. April 1969 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 22. November 1968 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Daran, daß man bei der Festsetzung der Mindesthundertsätze den Fällen, in denen erhebliche Körperschäden vorlägen, habe Rechnung tragen wollen, ließen die ersten Worte der VV Nr. 4 zu § 30 BVG keinen Zweifel. An dieser Voraussetzung würde es fehlen, wenn selbst kleinste Verluste von Knochensubstanz zu berücksichtigen wären. Der Mindesthundertsatz von 30 v. H. gelte sonach nur für Schädelnarben mit einem erheblichen, nicht jedoch mit einem nur geringfügigen Knochenverlust. Im übrigen sei es fraglich, ob der Kläger überhaupt eine Knochenschädigung erlitten habe. Bei dieser Ungewißheit im Tatsächlichen könne die Ablehnung der vom Kläger begehrten Zugunstenregelung selbst dann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn seine Auslegung zuträfe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (vgl. §§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sachlich konnte sie keinen Erfolg haben.

Streitig ist nur, ob die beim Kläger anerkannte Schädigungsfolge "Kleine Knochenrille im re. Scheitelbein, reizlos feste Narben am Kopf" nach der VV Nr. 4 zu § 30 BVG mit einer Mindest-MdE um 30 v. H. zu bewerten und deshalb etwa die MdE nach § 40 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erhöhen ist. § 30 Abs. 1 letzter Satz BVG i. d. F. des Zweiten und Dritten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) bzw. vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) bestimmt: "Für erhebliche äußere Körperschäden können Mindesthundertsätze festgesetzt werden". Entsprechend dieser Ermächtigung sind in Nr. 4 der VV zu § 30 BVG i. d. F. vom 23. Januar 1965 (BAnz Nr. 19 vom 29. Januar 1965) und vom 26. Juni 1969 (Beilage zum BAnz Nr. 119 vom 4. Juli 1969) für erhebliche äußere Körperschäden Mindesthundertsätze festgesetzt, und zwar ist gleichlautend für: "Schädelnarben mit Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörungen des Gehirns" ein Mindesthundertsatz um 30 v. H. vorgesehen.

Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 26. November 1968 - 9 RV 262/66 - (vgl. SozR Nr. 35 zu § 30 BVG) entschieden, daß die VV Nr. 4 zu § 30 BVG den Ausfluß einer seit Inkrafttreten des BVG bestehenden gesetzlichen Ermächtigung für die Festsetzung der MdE mit Rechtssatzcharakter und Allgemeinverbindlichkeitswirkung darstellt, was besagt, daß den VVen insoweit die rechtliche Bedeutung von Rechtsnormen zukommt. Hierüber besteht im vorliegenden Fall auch kein Streit. Zu prüfen ist jedoch, ob für die in VV Nr. 4 erwähnten Körperschäden auch dann der angegebene Mindesthundertsatz zu gelten hat, wenn es sich im Einzelfall um ganz geringfügige Schäden handelt, d. h., ob, wie die Revision zum vorliegenden Fall vorträgt, Schädelnarben mit Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörungen des Gehirns immer eine MdE nach dem Mindesthundertsatz von 30 v. H. rechtfertigen, ohne daß es auf das Ausmaß des Verlustes der Knochenmasse ankommt. Dies ist nach der Auffassung des erkennenden Senats zu vereinen.

Bei den in VV Nr. 4 zu § 30 BVG festgesetzten Mindesthundertsätzen, die auch dann, wenn die MdE im Einzelfall nach den Anhaltspunkten für die Ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen (Anhaltspunkte) geringer einzustufen wäre, nicht unterschritten werden dürfen (vgl. Wilke, Kommentar zum BVG 3. Aufl. Anm. I zu § 30 BVG, S. 236, und van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen 2. Aufl. 1961/1967 IV. Teil S. 13), handelt es sich entgegen dem Kommentar zum BVG von Schieckel 2. Aufl. 1953 Anm. 5 zu § 30 BVG S. 318 nicht um ein "Novum", das als ein Wiederaufleben der früheren "Verstümmelungszulagen" nach § 13 des Mannschaftsversorgungsgesetzes und § 11 des Offizierspensionsgesetzes, beide vom 31. Mai 1906 (RGBl S. 565, 593) angesehen werden könnte. Vielmehr war auch unter der Geltungsdauer des Reichsversorgungsgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl S. 989) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927 (RGBl I 515) - RVG - in Ziffer I der Verordnung zur Durchführung des § 25 Abs. 3 und des § 28 RVG vom 1. September 1920 (RGBl S. 1633) - DVO - bestimmt, daß Beschädigte, die in ihrer körperlichen Unversehrtheit "schwer beeinträchtigt" sind, ohne Rücksicht auf den Grad der MdE eine Rente nach den "nachstehenden Sätzen" (MdE-Sätze von 20 - 50 v. H.) erhalten. Diese DVO wurde durch die Verordnung zur Änderung der Ziffer I der genannten DVO (vom 1. September 1920) vom 21. Dezember 1927 (RGBl I 491) geändert. Hier hieß es: "Wer in seiner körperlichen Unversehrtheit schwer beeinträchtigt ist, erhält ohne Rücksicht auf den Grad der tatsächlichen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Mindestrente auf der Grundlage nachstehender Sätze" (vgl. Kommentar von Reichsversorgungsbeamten zum RVG 1929 -RDB-Kommentar S. 178-180 und Arendts, Kommentar zum RVG 1929 S. 119). Die Vorschriften dieser Verordnungen waren bindend i. S. des § 114 RVG (vgl. Arendts aaO S. 120 und 519 und RDB-Kommentar aaO S. 178 Fußnote und S. 745), d. h. sie hatten - ähnlich wie die VV Nr. 4 zu § 30 BVG - die Bedeutung von Gesetzesvorschriften (vgl. Entscheidungen des Reichsversorgungsgerichts Bd. 3 Nr. 38 S. 128, wo ausgesprochen worden ist, daß die DVO vom 1. September 1920 "Gesetzeskraft besitzt"; ferner RDB-Kommentar aaO S. 745).

Die in den genannten früheren Verordnungen zum RVG von 1920 und 1927 verwendeten Worte: "Wer in seiner körperlichen Unversehrtheit schwer beeinträchtigt ist", lassen keinen Zweifel daran, daß diese Mindestsätze nur für schwerwiegende Körperschäden gelten sollten. In ähnlicher Weise ist in § 30 Abs. 1 letzter Satz BVG durch die Worte "erhebliche äußere Körperschäden" deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es sich um erhebliche Körperschäden handeln muß, die "äußerlich" ins Gewicht fallen. Da es sich bei der Regelung in VV Nr. 4 zu § 30 BVG sonach im wesentlichen nur um die Fortführung der unter der Geltung des RVG bereits üblichen Festsetzung von Mindestrenten aufgrund einer in Vomhundertsätzen ausgedrückten MdE handelt, hat sich die Amtliche Begründung zum BVG (vgl. Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1949 Drucks. Nr. 1333 S. 57) insoweit auch nicht zu einer näheren Erläuterung veranlaßt gesehen. Hier sind lediglich die im Gesetz verwendeten Worte wiedergegeben: "Für erhebliche äußere Körperschäden können Mindesthundertsätze festgesetzt werden" (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2). Die Beschlüsse des 26. Ausschusses (Mündlicher Bericht des Ausschlusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß), Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1949 Drucks. Nr. 1466 S. 16) haben hieran nichts geändert.

Sonach kann aufgrund des Gesetzeswortlauts und der in der VV Nr. 4 zu § 30 BVG wiederholten Worte: "Für erhebliche äußere Körperschäden" nicht angenommen werden, daß die Mindesthundertsätze auch für ganz geringfügige äußere Schäden gedacht sein sollen. Schon deshalb kann der Auffassung der Revision, Schädelnarben mit Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörungen des Gehirns rechtfertigen immer eine MdE nach einem Mindesthundertsatz um 30 v. H., ohne daß es auf das Ausmaß des Verlustes der Knochenmasse ankomme, nicht zugestimmt werden. Ebensowenig kann bei sinngemäßer, verständiger Auslegung der VV Nr. 4 der Ansicht der Revision gefolgt werden, daß es sich bei allen unter VV Nr. 4 aufgeführten Schäden - also auch bei bedeutungslosen, ganz winzigen Knochenlücken - um erhebliche äußere Körperschäden handele, für die die vorgesehenen Mindesthundertsätze gälten. Wäre die VV Nr. 4 so aufzufassen, so stünde sie im Widerspruch zum Gesetz, das ausdrücklich nur für "erhebliche" äußere Körperschäden zur Festsetzung von Mindesthundertsätzen ermächtigte. Daß es sich um solche Schäden handeln muß, wird auch durch einen Vergleich mit den sonstigen Körperschäden, für die in VV Nr. 4 ein Mindesthundertsatz um 30 v. H. festgesetzt ist, bestätigt. Denn der Verlust eines Auges, des Gaumens, beider Ohrmuscheln, des ganzen Daumens einschließlich des Mittelhandknochens einer Hand, des Fußes sowie aller Zehen an beiden Füßen stellen "erhebliche äußere Körperschäden" dar, ebenso wie der ausdrücklich genannte "erhebliche" Gewebsverlust der Zunge.

Demgemäß muß es sich bei dem in der streitigen VV erwähnten "Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörungen des Gehirns" um einen erheblichen Verlust von Knochenmasse handeln. Wollte man anders verfahren und den Mindesthundertsatz von 30 v. H. auch für den allerkleinsten, völlig unbedeutenden Verlust eines winzigen Knochenstücks gelten lassen, so würde dadurch überdies der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beschädigten in gröblicher Weise verletzt. Denn Substanzverluste am knöchernen Schädel und Schädelbrüche sind nach den Anhaltspunkten - Neuausgabe 1965 S. 114 - selten für sich, vielmehr meist im Zusammenhang mit den Störungen durch die vom Schädel eingeschlossenen Organe zu bewerten. Fehlen solche Störungen, so sind kleinere deutliche Knochenlücken mit einer MdE um O bis 20 v. H. zu bewerten. Ebenso sieht die MdE-Tabelle der genannten Anhaltspunkte für kleine Knochenlücken, Substanzverluste am knöchernen Schädel nur eine MdE um 0 bis 20 v. H. vor (S. 165). Nur für "große Knochenlücken bei erheblichem Verlust von Knochenmasse" gilt eine MdE um 30 bis 40 v. H. (vgl. Anhaltspunkte S. 114 und 165). Wenn es daher im Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialwesen (BMA) vom 20. Januar 1967 (BVBl S. 39/40 Nr. 21 (vgl. auch Schönleiter, Handbuch der Bundesversorgung 1. Bd. 1970 Nr. 27 zu § 30 BVG Blatt 13) heißt, daß nicht jede Schädelnarbe mit Verlust von Knochenmasse als erheblicher äußerer Körperschaden bezeichnet werden könne; der Verlust von Knochenmasse könne vielmehr so gering und unbedeutend sein und keinerlei Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben, daß eine Bewertung dieses Schadens mit einer MdE um 30 v. H. dem Prinzip der Gleichbehandlung der Beschädigten widerspräche, so ist damit der Sinn und Zweck der VV Nr. 4 zu § 30 BVG zutreffend wiedergegeben.

Die Sachverständigen Dr. K/Dr. S haben im Gutachten vom 8. Juni 1967 eine ca. 5,5 cm lange, reaktionslose Narbe mit etwa 3 cm langer rillenförmiger Knocheneindellung im Bereich des rechten Scheitelbeins "ohne erkennbaren Knochendefekt" festgestellt. Sie kamen zu dem Ergebnis, daß es bei der 1944 erlittenen Granatsplitterverletzung an der rechten Kopfseite "wohl zu einer geringfügigen, knöchernen Schädigung und damit zu einem Verlust von Knochenmasse" gekommen sei. Röntgenologisch konnten sie andererseits nur eine "eben angedeutete Konturunterbrechung der Tabula externa" feststellen, sonst an der Kalotte "keine erkennbaren Knochendefekte oder Frakturlinien". Das LSG hat dazu - unangegriffen - festgestellt, daß, "wenn überhaupt, dann nur ein äußerst geringfügiger Verlust von Knochensubstanz" vorliegt. Ein solcher stellt aber nach den obigen Darlegungen keinen erheblichen äußeren Körperschaden i. S. der VV Nr. 4 zu § 30 BVG dar, weshalb das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden und demgemäß die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669034

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge