Leitsatz (redaktionell)
1. Bei DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 13 vom 1968-02-28 handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, die im wesentlichen nur verfahrensrechtliche Bestimmungen für die Neufeststellung des Anspruchs trifft, ohne aber den BVG § 62 sachlich-rechtlich zu ergänzen.
2. DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 5 Abs 1 S 4 vom 1968-02-28 hat gegenüber der früheren Regelung (DV 1964) inhaltlich keine wesentliche rechtliche Änderung (BVG § 62 Abs 1) gebracht (vergleiche BSG 1970-03-17 9 RV 260/69 = SozR Nr 40 zu § 62 BVG und BSG 1970-05-05 9 RV 608/69 und BSG 1970-04-09 8 RV 445/69).
Die Neufassung des DV § 5 hat nur innerhalb des durch die frühere Vorschrift gegebenen Auslegungsrahmens eine zur Behebung von Auslegungszweifeln bestimmte erläuternde Definition zur Frage einer der Mittelschulausbildung gleichwertigen Schulbildung gebracht; sie stellt aber keine sachlich-rechtlich erhebliche neue Rechtsgrundlage für den Anspruch dar.
Normenkette
BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28, § 5 Abs. 1 S. 4 Fassung: 1968-02-28; BVG§30Abs3u4DV § 13 Fassung: 1968-02-28
Tenor
Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin bezieht als Witwe des für tot erklärten M P (P.) Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - (Bescheid vom 7. Juni 1952). P. hatte acht Jahre die Volksschule besucht und war von 1926 bis 1930 als Lehrling im 25 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern ausgebildet worden. In den Winterhalbjahren 1928/29 und 1929/30 hatte er mit gutem Erfolg die Landwirtschaftsschulen Bunzlau und Löwenberg besucht und war von 1930 bis 1934 als landwirtschaftlicher Angestellter (Versuchsring-Techniker und Assistent) an der Landwirtschaftsschule Löwenberg tätig gewesen. Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1934 hatte er das elterliche Anwesen übernommen und bis zur Einberufung zum Wehrdienst im Oktober 1943 als selbständiger Landwirt bewirtschaftet.
Auf den Antrag der Klägerin vom 17. Februar 1965 bewilligte ihr das Versorgungsamt K zunächst mit Bescheid vom 16. März 1966 Schadensausgleich unter Zugrundelegung des Endgehalts der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Auf den Widerspruch der Klägerin legte das Versorgungsamt (VersorgA) mit Abhilfebescheid vom 28. Februar 1967 dem Schadensausgleich der Klägerin ab 1. Januar 1964 das Endgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zugrunde, weil P. die Landwirtschaftsschule in Bunzlau mit gutem Erfolg abgeschlossen habe. Damit wurde einem Erlaß des Arbeits- und Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1965 entsprochen, wonach der Besuch einer Landwirtschaftsschule mit gutem Abschlußzeugnis dem Realschulabschluß (mittlere Reife) gleichzusetzen sei. Am 2. August 1968 gelangte das VersorgA auf Grund des § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 28. Februar 1968 (BGBl I 194) - DVO - zu der Auffassung, daß der vorerwähnte Erlaß, wonach das Abschlußzeugnis einer Landwirtschaftsschule mit der Note "gut" dem Realschulabschluß gleichzusetzen sei, ab 1. Januar 1967 keine Anwendung mehr finden könne. Maßgebendes Durchschnittseinkommen sei nach der Neufassung des § 5 DVO nunmehr das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 BBesG (selbständig Tätiger mit Volksschulbildung und abgeschlossener Berufsausbildung). Mit dieser Begründung hat der Beklagte dann den Schadensausgleich der Klägerin durch Bescheid vom 19. September 1968 ab 1. November 1968, gestützt auf die §§ 62 Abs. 1 BVG, 13 DVO 1968, neu berechnet. Die hiergegen und gegen den weiteren Bescheid vom 6. Dezember 1968 (Regelung des Schadensausgleichs ab 1. Januar 1969) erhobenen Widersprüche blieben ohne Erfolg.
Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten mit Urteil vom 29. Oktober 1969 unter Abänderung des Bescheides vom 19. September 1968 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1969 verurteilt, auch für die Zeit nach dem 31. Oktober 1968 bei der Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin als Vergleichseinkommen das Endgehalt der Besoldungsgruppe A 11 des BBesG zugrunde zu legen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage hat es die Berufung gemäß § 150 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen. Es hat ausgeführt, eine Änderung der tatsächlichen, für den Bescheid vom 28. Februar 1967 maßgebend gewesenen Verhältnisse sei ebensowenig eingetreten wie eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse i. S. des § 62 BVG. Eine solche liege nur vor, wenn die Rechtsgrundlage des Anspruchs durch Gesetz geändert worden sei oder wenn - wie in Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift (VerwV) zu § 62 BVG bestimmt - durch Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage des früheren Bescheides eine Änderung erfahren habe. Eine solche Änderung der Rechtsgrundlage sei aber im vorliegenden Falle durch die Neufassung des § 5 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 nicht eingetreten. Soweit der Absatz 1 des § 5 der VO mit Satz 3 und 4 eine Erweiterung erfahren habe, stelle sich diese lediglich als authentische Interpretation dar, durch die der Verordnungsgeber bis dahin bestehende Zweifel darüber, wann ein bestimmter Bildungsgang dem Erwerb der mittleren Reife gleichzusetzen sei, habe beseitigen wollen. Die dabei vorgenommene Interpretation sei in Anlehnung an die schon vorher von den Versorgungsbehörden überwiegend vertretene Auffassung erfolgt, daß der Bildungsgang einer anderen Schule nur dann dem Erwerb der mittleren Reife gleichzustellen sei, wenn die Abschlußzeugnisse der anderen Schule allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen für den gewählten beruflichen Werdegang wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet würden. Eine authentische Interpretation bereits bestehender Vorschriften begründe aber nicht einen neuen rechtlichen Sachverhalt i. S. des § 62 Abs. 1 BVG. Sei demnach durch die Neufassung des § 5 der DVO keine neue Rechtslage geschaffen worden, so sei die früher in dem Bescheid vom 28. Februar 1967 vorgenommene Gleichstellung des erfolgreichen Abschlusses einer Landwirtschaftsschule mit dem Erwerb der mittleren Reife von Anfang an falsch gewesen. Da aber § 62 Abs. 1 BVG nur solche Bescheide einer Änderung zugänglich mache, die nach ihrem Erlaß fehlerhaft geworden seien, nicht dagegen solche, die schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung fehlerhaft gewesen seien, sei für eine Neufeststellung nach § 62 BVG kein Raum. Nach allem sei der Beklagte daher verpflichtet, unter Abänderung seines Neufeststellungsbescheides vom 19. September 1968 bei der Berechnung des Schadensausgleichs weiterhin von einem Vergleichseinkommen nach A 11 BBesG auszugehen.
Mit der Sprungrevision, der eine Einwilligungserklärung der Klägerin gemäß § 161 SGG beigefügt worden ist, rügt der Beklagte unrichtige Anwendung bzw. Nichtanwendung des § 40 a iVm § 30 Abs. 4 und 7 BVG, § 5 Abs. 1 und § 13 DVO sowie des § 62 Abs. 1 BVG. Die Änderung des bisher auf der Grundlage eines Durchschnittseinkommens nach Besoldungsgruppe A 11 BBesG gewährten Schadensausgleichs durch den angefochtenen Bescheid beruhe auf § 13 Abs. 1 DVO 1968, demzufolge die bisher gewährten Berufsschadensausgleiche und Schadensausgleiche, soweit sie durch diese DVO eine Änderung erfahren hätten, von Amts wegen neu festzustellen seien. Es komme nicht darauf an, ob eine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 62 BVG vorliege, weil § 13 Abs. 1 DVO 1968 eine lex specialis gegenüber § 62 BVG sei; der Schadensausgleich sei ungeachtet der Voraussetzungen des § 62 BVG neu festzustellen, soweit er durch diese DVO eine Änderung erfahren habe. Diese Voraussetzung sei dadurch erfüllt, daß die Ausbildung des P. auf der Landwirtschaftsschule in den Winterhalbjahren 1928/29 und 1929/30 nach § 5 DVO idF vom 30. Juli 1964 dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule habe gleichgesetzt werden können; denn diese Bestimmung in der bis zum 31. Dezember 1966 geltenden Fassung habe offengelassen, welche andere Schulausbildung dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertig sei. In § 5 Abs. 1 letzter Satz DVO 1968 sei nunmehr bestimmt, daß eine andere Schulausbildung einem erfolgreichen Mittelschulabschluß nur dann gleichwertig sei, wenn Abschlußzeugnisse dieses Bildungsganges allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bilde, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet würden. Hiernach könne der erfolgreiche Besuch zweier Wintersemester der Landwirtschaftsschule einer Mittelschulausbildung nicht mehr gleichgesetzt werden, weil diese Ausbildung nur der Vermittlung spezieller landwirtschaftlicher Kenntnisse gedient habe. Demgemäß habe der bisher unter Zugrundelegung eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesG gewährte Schadensausgleich nach der zwingenden normativen Regelung des § 13 Abs. 1 DVO 1968 entsprechend dem angefochtenen Bescheid gemindert werden müssen. Das SG habe offenbar verkannt, daß der angefochtene Bescheid auch dann rechtmäßig wäre, wenn er zwar keine zutreffende Begründung enthalte, aber auf eine andere rechtliche Vorschrift gestützt werden könnte (vgl. BSG, Urt. vom 20. August 1963 - 11 RV 1088/62 -).
Vorsorglich werde vorgetragen, daß auch die Voraussetzungen für eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse i. S. des § 62 Abs. 1 BVG gegeben seien. Der Begriff der "Verhältnisse" i. S. dieser Vorschrift umfasse sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die zu dem früheren Bescheid geführt hätten. Der Bewilligung des Schadensausgleichs im Bescheid vom 28. Februar 1967 und in den auf diesem beruhenden Bescheiden vom 1. März 1967, 2. März 1967 und 23. Mai 1967 liege die Tatsachenfeststellung zugrunde, daß P. eine Landwirtschaftsschule besucht und die Gesamtnote "gut" erhalten habe. Aufgrund dieser Feststellungen habe das VersorgA den erfolgreichen Besuch der genannten Fachschule für eine dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung gehalten und auf dieser Grundlage den Schadensausgleich bewilligt. Bedenke man, daß der in der damaligen Fassung des § 5 Abs. 1 DVO 1964 enthaltene Begriff der dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule "gleichwertigen Schulausbildung" mehrdeutig sei, wie nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urt. vom 19. Oktober 1967 - 8 RV 851/66 - und vom 28. November 1967 - 8 RV 409/66 = SGb 1968, 67) § 5 Abs. 1 DVO 1964 überhaupt als auslegungsfähig und -bedürftig bezeichnet werde, so habe unter diesem Begriff nach grammatikalischer wie nach logischer Interpretation sowohl eine Schulausbildung verstanden werden können, die der Hebung der Allgemeinbildung gedient und zu einem allgemeinen, dem Mittelschulabschluß gleichwertigen Bildungsstand geführt habe. Er habe aber auch gerade angesichts des Umstandes, daß nach Ansicht des BSG § 5 Abs. 1 DVO 1964 die Vorschrift des § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG nicht völlig ausfülle, sondern ausgelegt werden müsse, dahin verstanden werden können, daß nach der teleologischen Methode der Interpretation dieser Vorschrift auch eine Ausbildung diesen Begriff erfülle, die im wesentlichen grundlegendes Berufs- und Fachwissen vermittle. Das VersorgA habe sich damals die letztere Begriffsbestimmung zu eigen gemacht und diese den genannten Bescheiden zugrunde gelegt. Das SG sei zu einer rechtsirrigen Entscheidung gekommen, weil es verkannt habe, daß eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen schon dann vorliege, wenn sich - wie hier - die für einen Anspruch wesentlichen rechtlichen Grundlagen allein schon durch Konkretisierung, Präzisierung und authentische Interpretation geändert hätten (so BSG Urt. vom 12. Oktober 1960 - 9 RV 374/59 = BVBl 1961, 146 f). Durch die Erweiterung des § 5 Abs. 1 DVO 1968 sei der Begriff der "gleichwertigen Schulausbildung" konkretisiert und authentisch in intensiver Weise derart interpretiert worden, daß er einer Auslegung, wie sie den früheren Bescheiden zugrunde gelegen habe, nunmehr nicht mehr fähig sei. Der erfolgreiche Besuch von Wintersemestern einer Landwirtschaftsschule könne somit seit der Neufassung des § 5 Abs. 1 DVO 1968 dem Mittelschulabschluß nicht mehr gleichgesetzt werden (vgl. auch BSG, Urt. vom 7. August 1969 - 8 RV 809/67 -). Demnach habe die Neufeststellung des Schadensausgleichs gemäß der Anordnung des § 13 Abs. 1 DVO 1968 auch auf § 62 Abs. 1 BVG gestützt werden können. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zur Neufassung des § 30 Abs. 2 BVG (durch die 5. Novelle bzw. das 1. NOG; vgl. BVBl 1960 S. 51 sowie BSG 15, 208) gehe schon deshalb fehl, weil dort lediglich eine für die Verwaltungsbehörde schon immer verbindlich gewesene Regelung (vgl. die VerwV Nr. 1 Abs. 2 zu § 30 BVG aF) wörtlich in das Gesetz eingefügt worden sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Köln vom 29. Oktober 1969 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Sprungrevision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die streitige Neufeststellung des Schadensausgleichs der Klägerin könne nicht auf § 62 Abs. 1 BVG gestützt werden, weil sich die für die Bescheiderteilung maßgebenden Verhältnisse bisher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht wesentlich geändert hätten. Mit der in § 5 Abs. 1 Satz 4 der DVO 1968 enthaltenen Erläuterung habe der Verordnungsgeber den bisherigen materiell-rechtlichen Inhalt des § 5 Abs. 1 der DVO vom 30. Juli 1964 nicht geändert. Die jetzige Definition stelle lediglich klar, was der Verordnungsgeber von Anfang an unter dem erfolgreichen Besuch der einer Mittelschule gleichwertigen Schulausbildung habe verstanden wissen wollen. Hierzu habe sich der Verordnungsgeber durch die bisherige unterschiedliche Anwendung und Auslegung der streitigen Einstufungsvoraussetzung veranlaßt gesehen. Aber auch die Übergangsvorschrift des § 13 Abs. 1 der DVO 1968 vermöge die Neufeststellung des streitigen Schadensausgleichs und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu rechtfertigen. Ihre Anwendung setze nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine "Änderung" der bisherigen Vorschriften des Schadensausgleichs voraus. Ohne Zweifel könne aber auch hierbei unter einer "Änderung" i. S. dieser Vorschrift nur eine Änderung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des Berufsschadensausgleichs verstanden werden. An einer derartigen Änderung des § 5 Abs. 1 der DVO vom 30. Juli 1964 fehle es.
Die Sprungrevision ist vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. Die nach § 161 Abs. 1 SGG erforderliche Einwilligungserklärung der Klägerin liegt vor. Gegen die Statthaftigkeit der Sprungrevision bestehen keine Bedenken. Der Zulassung der Berufung durch das SG gemäß § 150 Nr. 1 SGG bedurfte es, weil eine Berufung nur die Neufeststellung der Versorgungsbezüge (Minderung des Schadensausgleichs) wegen Änderung der Verhältnisse (§ 148 Nr. 3 SGG) betreffen konnte, ohne daß davon die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente abhängig gewesen wäre (vgl. BSG in SozR § 161 Nr. 1).
Die Revision ist aber sachlich nicht begründet. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des auf die §§ 62 Abs. 1 BVG, 13 DVO 1968 gestützten Bescheides vom 19. September 1968, mit dem der der Klägerin durch Bescheid vom 28. Februar 1967 gewährte Schadensausgleich mit Wirkung vom 1. November 1968 an gemindert worden ist. Nach § 62 Abs. 1 BVG ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen, wenn in den Verhältnissen, die für die frühere Feststellung des Versorgungsanspruchs (§ 9 BVG) maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Änderung der Verhältnisse muß entweder eine tatsächliche oder eine rechtliche (Änderung der Rechtsgrundlage durch Gesetz oder Rechtsverordnung) sein (VerwV Nr. 2 zu § 62 BVG und BSG 10, 202). Eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse kommt hier - soweit die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Streit steht - unstreitig nicht in Betracht. Zwischen den Beteiligten besteht auch Einigkeit darüber, daß P. selbständig als Landwirt tätig gewesen ist und eine abgeschlossene Berufsausbildung gehabt hat, aber kein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule erlangt hatte. Im Streit steht somit allein, ob durch die Neufassung des § 5 Abs. 1 der DVO 1968 eine rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse i. S. des § 62 Abs. 1 BVG i. V. m. § 13 DVO 1968 eingetreten ist, die die Versorgungsbehörde dazu berechtigt haben könnte, den Schadensausgleich der Klägerin mit Wirkung ab 1. November 1968 zu mindern. Dies hat die Vorinstanz zutreffend verneint.
Die Versorgungsbehörde ist bei der Gewährung des Schadensausgleichs davon ausgegangen, daß P. nach acht Jahren Volksschule während der Lehrlingszeit im elterlichen landwirtschaftlichen Anwesen in zwei Wintersemestern eine Landwirtschaftsschule mit gutem Erfolg besucht und ab 1934 den Beruf eines selbständigen Landwirts ausgeübt hat. Sie hat den Schadensausgleich der Klägerin nach § 5 Abs. 1 der VO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I 574) berechnet, der u. a. vorschrieb, daß das Durchschnittseinkommen bei selbständig Tätigen mit abgeschlossener Berufsausbildung und mindestens dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder mit gleichwertiger Schulbildung das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 sei; dabei ist sie davon ausgegangen, daß der erfolgreiche Besuch einer Landwirtschaftschule dem Mittelschulbesuch gleichstehe und deshalb die Einstufung in A 11 gerechtfertigt sei. Es kommt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des auf § 62 BVG gestützten Bescheides vom 19. September 1968 für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Versorgungsbehörde bei Erlaß des Bescheides vom 28. Februar 1967 zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat, der erfolgreiche Besuch der Landwirtschaftsschule sei dem einer Mittelschule gleichzusetzen. Eine solche Prüfung käme nur dann in Betracht, wenn ein Bescheid gemäß § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) ergangen wäre bzw. der Bescheid vom 19. September 1968 eine die Anwendung des § 62 BVG oder des § 41 VerwVG rechtfertigende Wahlfeststellung enthielte (vgl. BSG in SozR § 41 VerwVG Nr. 26). Eine solche Auslegung läßt aber der auf § 62 Abs. 1 BVG u. § 13 DVO 1968 gestützte Bescheid vom 19. September 1968 nicht zu; er würde vielmehr nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen etwas wesentlich anderes werden als es die tatsächlich getroffene Regelung ist (vgl. BSG 7, 18, 12 f und BSG Urteil vom 24. Oktober 1962 - 10 RV 383/60 in Breithaupt 1963 S. 339). Dies bedeutet, daß der Beklagte die bindende Wirkung des Bescheides vom 28. Februar 1967 nur dann rechtswirksam beseitigen konnte, wenn - da sich die tatsächlichen Verhältnisse unstreitig nicht geändert haben - § 5 DVO 1968 gegenüber § 5 DVO 1964 inhaltlich eine wesentliche rechtliche Änderung gebracht hat. Dies aber ist nach der in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. März 1970 - 9 RV 260/69 - eingehend begründeten Auffassung, der sich auch der 8. Senat des BSG mit Urteil vom 9. April 1970 - 8 RV 445/69 - für den Fall des Besuchs einer Landwirtschaftsschule angeschlossen hat, zu verneinen. § 5 DVO aF erforderte nach dem Wortlaut und nach dem Sinn, den diese Vorschrift in der Auslegung durch die Rechtsprechung des BSG gefunden hat (BSG in SozR zu § 5 DVO Nr. 3), daß diejenigen aus dem Kreis der selbständig Tätigen hervorgehoben werden sollten, die durch eine "Schulausbildung" einen gegenüber der Volksschulbildung höheren allgemeinen Bildungsgrad erreicht haben. Eine Ausbildung, die im wesentlichen nur "Berufs- oder Fachwissen" vermittelte, war danach grundsätzlich nicht als eine dem Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulbildung anzusehen. Eine gleichwertige Schulbildung ist nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 13. Juni 1967 (BVBl 1967 S. 87 Nr. 47), das an ein Rundschreiben des Bundesministers des Inneren vom 2. März 1964 angeknüpft hat, nur dann anzunehmen, wenn eine Schulbildung durch Abschlußzeugnisse über den erfolgreichen Besuch bestimmter Schularten, u. a. auch einer Berufsaufbauschule über die Fachschulreife (Nr. 3), nachgewiesen wird (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1969 - 9 RV 164/69). Es ist zwar in dem Erlaß des BMA auf das Erfordernis eines bestimmten Grades der Allgemeinbildung weder ausdrücklich noch sonst deutlich erkennbar abgehoben, jedoch vermag dies nichts daran zu ändern, daß der Besuch einer "nur Berufs- und Fachwissen vermittelnden Schule", wie er bei P. vorgelegen hat (landwirtschaftliche Winter-Fachschule), das Zuordnungsmerkmal einer dem "Mittelschulabschluß gleichwertigen Schulausbildung" i. S. des § 5 Abs. 1 DVO nicht erfüllt. Denn die Schulausbildung ist in § 5 DVO aF in einen Gegensatz zu der Fachschulausbildung gestellt, die als solche nur eine Berufsausbildung vermittelt. Die Ergänzung des § 5 Abs. 1 durch den Satz 4 in der Neufassung der DVO 1968, die von diesem Grundsatz in gewissem Umfange Ausnahmen zuläßt, erlaubt zwar, wie der 8. Senat des BSG im Urteil vom 9. April 1970 ausgeführt hat, Rückschlüsse darauf, wie der Begriff der gleichwertigen Schulausbildung auch für die Zeit vor der Neufassung aufzufassen ist, nämlich grundsätzlich als eine die Allgemeinbildung hebende Schulausbildung. Sie hat damit aber keine Rechtsänderung herbeigeführt, vielmehr nur die Auslegung des Begriffs der "gleichwertigen Schulausbildung", die auch das BSG für richtig gehalten hat, "bestätigt". Denn § 5 Abs. 1 Satz 4 der DVO 1968 hält grundsätzlich an dem Erfordernis fest, daß die "andere Schulausbildung" der Mittelschulausbildung gleichwertig sein müsse, und fordert hierfür, daß Abschlußzeugnisse dieses Bildungsgangs allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen "mindestens" für das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. Auch wenn über die Auslegung des Begriffs der gleichwertigen Schulausbildung zunächst - berechtigte - Zweifel und Meinungsverschiedenheiten bestanden haben und die Ergänzung des § 5 Abs. 1 durch die Neufassung der DVO als "zusätzliches Argument" zur Klärung beigetragen und zu einer einheitlichen Auffassung über die Auslegung geführt hat, so liegt darin ebensowenig eine zur Neufeststellung zum Nachteil der Klägerin ermächtigende wesentliche Änderung der Verhältnisse i. S. des § 62 Abs. 1 BVG wie in der Klärung der streitigen Rechtsfrage durch die Rechtsprechung (vgl. Urteil des 8. Senats des BSG vom 9. April 1970). Der Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 1967, durch den der Anspruch der Klägerin auf Schadensausgleich geregelt wurde, ist somit nicht nachträglich unrichtig geworden. Dem stehen auch - wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 17. März 1970 - 9 RV 260/69 - näher ausgeführt hat - weder das Urteil vom 12. Oktober 1960 - 9 RV 374/59 - (BVBl 1961 S. 146 ff) noch BSG 10, 202, 203 entgegen, weil im vorliegenden Falle der Anspruch selbst aus § 5 DVO aF nicht geändert worden ist und der Verordnung lediglich eine authentische Interpretation entnommen werden kann, die aber keine Verschlechterung der Rechtsposition der Klägerin nach sich zieht. Die Revision deutet im übrigen selbst an, daß § 5 DVO aF eine extensive Auslegung ermöglicht habe, verkennt dabei aber, daß die Neufassung des § 5 DVO normativ die Rechtsvorschrift nicht geändert, sondern nur innerhalb des durch die frühere Vorschrift gegebenen Auslegungsrahmens eine zur Behebung von Auslegungszweifeln bestimmte erläuternde Definition gegeben hat, aber keine sachlich-rechtlich erhebliche neue Rechtsgrundlage für den Anspruch darstellt. Der Umstand, daß sich die Verwaltungsbehörde bei Erlaß des Bescheides vom 28. Februar 1967 eine Begriffsbestimmung zu eigen gemacht hat, die von der Rechtsprechung des BSG nicht bestätigt worden ist, ändert hieran nichts. Ist aber der Bewilligungsbescheid nicht nachträglich unrichtig geworden, haben also die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 BVG nicht vorgelegen, dann ist auch für die Anwendung des § 13 DVO 1968 kein Raum. Denn dort ist inhaltlich im wesentlichen nur bestimmt, daß die bisher gewährten Schadensausgleiche von Amts wegen neu festgestellt werden, soweit sie durch diese von eine Änderung erfahren. Daß diese Voraussetzung nicht zutrifft und § 5 DVO 1968 gegenüber § 5 DVO 1964 keine inhaltliche Änderung gebracht hat, wurde bereits ausgeführt. § 13 DVO 1968 ist keine lex specialis gegenüber § 62 BVG, sondern nur eine Übergangsvorschrift, die von den sachlich-rechtlichen Erfordernissen des § 62 BVG ausgeht und im wesentlichen nur verfahrensrechtliche Bestimmungen für die Neufeststellung des Anspruchs trifft, aber keine sachlich-rechtliche Ergänzung des § 62 BVG darstellt.
Da das SG nach alledem im Ergebnis zutreffend entschieden hat, war die Sprungrevision des Beklagten gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen