Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbehalt von Regreßbeträgen. Keine aufschiebende Wirkung der Klage gegen Regreßbescheid. Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (amtlich)
Beim Regreß auf Grund von Beanstandungen der Verordnungsweise eines Kassenarztes hat die Klage keine aufschiebende Wirkung.
Leitsatz (redaktionell)
Der Einbehalt von Regreßbeträgen ist grundsätzlich zulässig.
Orientierungssatz
1. Der Rechtsschutz des Bürgers und das öffentliche Interesse fordern in der Sozialgerichtsbarkeit in der Regel nicht den Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Erledigung des Anfechtungsverfahrens. Insbesondere begründet § 97 Abs 1 SGG keinen allgemeinen - einstweiligen - Schutz gegen Forderungen der Verwaltung. Vielmehr enthält die Vorschrift eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen die Klage aufschiebende Wirkung hat.
2. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 97 Abs 1 SGG führt nicht zur Anwendung dieser Vorschrift bei Regreßbescheiden. Der nach Art 19 Abs 4 GG gebotene umfassende und wirksame Rechtsschutz ist nicht nur bei Anwendung des § 97 Abs 1 SGG gewährleistet. Es bedarf dazu nicht des kraft Gesetzes eintretenden Suspensiveffektes, denn die Vollziehung von Regreßbescheiden kann einstweilen gemäß § 80 Abs 5 VwGO ausgesetzt werden. Eine Aussetzung des Vollzugs von Regreßbescheiden ist zulässig.
Normenkette
SGG § 97 Abs. 1 Nr. 2, § 54 Abs. 5; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5; RVO § 368n Abs. 5
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 24.10.1984; Aktenzeichen S 14 Ka 2687/84) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt Auszahlung eines Honorars für das erste Quartal 1984 in Höhe von 8.738,60 DM. Diesen Betrag behält die Beklagte gemäß ihrem Widerspruchsbescheid vom 2. April 1984 ein. Die Beklagte hat damit die Verordnungsweise des Klägers in den Quartalen II/79 bis IV/79, I/80, II/80, IV/80, I/81 und II/81 rechnerisch/sachlich richtiggestellt und den Kläger mit insgesamt 17.477,21 DM belastet. Außerdem hat sie entschieden, der Betrag werde je zur Hälfte von den Quartalsabrechnungen I/84 und II/84 einbehalten. Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 2. April 1984 am 16. April 1984 eine Klage erhoben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Er hat im vorliegenden Verfahren mit seiner Klage vom 25. Juli 1984 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.738,60 DM nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die vorverfahrensfreie Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei zulässig. Im Streit stehe nicht die Berechtigung der von der Beklagten festgesetzten sachlich/rechnerischen Berichtigungen der Verordnungsweise, sondern nur die Frage, ob die vom Kläger am 16. April 1984 erhobene Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. April 1984 aufschiebende Wirkung habe dergestalt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die mit der Schlußzahlung des Quartals I/84 einbehaltene Kürzungssumme wieder an den Kläger auszubezahlen. Die Klage vom 16. April 1984 wirke jedoch nicht aufschiebend. Bei Einbehaltung wegen sachlich/rechnerischer Richtigstellung der Verordnungsweise gehe es nicht um die Rückforderung von Leistungen iS des § 97 Abs 1 Ziffer 2 SGG.
Der Kläger macht mit der Sprungrevision geltend, § 97 Abs 1 Ziffer 2 SGG sei beim Arzneimittelregreß analog anzuwenden. Nur dadurch werde gewährleistet, daß der Kassenarzt nicht vor rechtskräftigem Abschluß des sozialgerichtlichen Verfahrens von der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) in Anspruch genommen werden kann. Er könne nicht auf das Mittel der einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verwiesen werden, denn diese Bestimmung sei für die Abwehr der Vollstreckung aus einem Regreßbescheid nicht einschlägig.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 1984 - S 14 Ka 2687/84 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.738,60 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 25. Juli 1984 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Streitig ist, wovon das SG mit Recht ausgeht, lediglich der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Honorars für das erste Quartal 1984 in Höhe von 8.738,60 DM. Damit hat der Kläger eine reine Leistungsklage erhoben (§ 54 Abs 5 SGG). Die Voraussetzungen des § 54 Abs 5 SGG liegen für diese Klage vor. Nach den Behauptungen des Klägers hat er einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung, ein Verwaltungsakt brauchte danach nicht zu ergehen. Die Auszahlung eines Betrages durch die Verwaltung bedarf keines Verwaltungsaktes, auch wenn der Leistungsanspruch durch Verwaltungsakt zu regeln ist. Mit der Klage wird kein Honorarbescheid für das erste Quartal 1984 angefochten, der Honoraranspruch ist nicht im Streit. Der streitige Auszahlungsanspruch wird nicht von der Bestimmung des § 1 Nr 2 des Honorarverteilungsmaßstabes der Beklagten erfaßt. Wenn danach der Kassenarzt seine Honoraransprüche gegen die KÄV nur in der nach Prüfung auf rechnerisch/sachliche Richtigkeit sowie nach der Wirtschaftlichkeitsprüfung festgestellten Höhe geltend machen kann, so betrifft diese Bestimmung jedenfalls nur den Leistungsanspruch.
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache entgegen (§ 94 Abs 2 SGG). Da es nur um die Auszahlung des Honorars geht, ist der Streitgegenstand nicht, auch nicht teilweise, mit demjenigen der Klage vom 16. April 1984 identisch. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, ob durch den Bescheid vom 2. April 1984 die Honorarforderung des Klägers in Höhe von 8.738,60 DM beeinträchtigt ist, sondern nur darum, ob der Bescheid vom 2. April 1984 vollzogen und der Betrag einbehalten werden kann oder ausgezahlt werden muß. Selbst wenn der Bescheid später aufgehoben wird, ist davon seine gegenwärtige Vollziehbarkeit zu unterscheiden.
Die Möglichkeit, im Verfahren der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 2. April 1984 die Feststellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage zu erreichen (vgl Urteil des Landessozialgerichts -LSG- für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 1984 - L 11 S 22/84 -), würde jedenfalls nicht der weitergehenden Klage auf Auszahlung des einbehaltenen Betrages entgegenstehen.
Die Klage ist unbegründet. Für diese Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob ein Honorarbescheid für das erste Quartal 1984 vorliegt, der dem Kläger den streitigen Betrag von 8.738,60 DM zuspricht. Seiner Honorarforderung steht jedenfalls die Verfügung der Beklagten im Bescheid vom 2. April 1984 entgegen, daß der Betrag einbehalten werde.
Über die Rechtmäßigkeit des Bescheids ist nicht zu entscheiden. Der Bescheid vom 2. April 1984 ist jedenfalls wirksam und zu beachten; er ist nicht nichtig, denn er leidet weder an einem besonders schwerwiegenden Fehler, noch ist er bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig fehlerhaft (§ 40 Abs 1 SGB X). Allerdings erstreckt sich die rechnerische und gebührenordnungsmäßige Prüfung und Berichtigung durch die KÄV nach dem Wortlaut des § 34 Abs 1 Buchst a des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) nur auf die vom Arzt eingereichten Honorarforderungen; über die von den Krankenkassen gestellten Regreßforderungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise entscheiden die Prüfungseinrichtungen (§ 34 Abs 1 Buchst d iVm Abs 2 BMV-Ä). Die Bestimmungen mögen dahin auszulegen sein, daß die Beklagte für eine "rechnerisch/sachliche Richtigstellung" der Verordnungsweise nicht zuständig ist. Indessen wäre eine andere Auslegung des § 34 Abs 1 Buchst a BMV-Ä jedenfalls nicht offenkundig falsch (vgl BSGE 24, 162, 167 mit Anm von Schroeder-Printzen in SozSich 1966, 145).
Aus zutreffenden Gründen ist das SG zum Ergebnis gekommen, daß die Beklagte an der Einbehaltung des Betrages von 8.738,60 DM nicht durch die Klage gegen den Bescheid vom 2. April 1984 gehindert worden ist. Die Vollziehung dieses Bescheides ist durch die Klage nicht aufgeschoben. Auf Regreßforderungen gegen einen Kassenarzt wegen seiner Verordnungsweise ist die allein in Betracht kommende Vorschrift des § 97 Abs 1 Ziffer 2 SGG nicht anzuwenden.
Der Klage gegen Regreßbescheide kommt aufschiebende Wirkung auch nicht in entsprechender Anwendung des § 97 Abs 1 Ziffer 2 SGG zu (LSG Hamburg DOK 1969, 230; LSG f.d. Land Nordrhein-Westfalen NJW 1970, 1992; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit § 97 Anm 3 c, s auch Plagemann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren vor den Sozialgerichten, RdNr 60; a.M. LSG Bremen, Breith 1969, 258; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz § 97 RdNr 5). Die in § 97 Abs 1 Ziffer 2 SGG genannte Rückforderung richtet sich auf Leistungen, die vorher die Verwaltung dem Bürger erbracht hatte. Der Leistung der Verwaltung liegt in aller Regel ein Verwaltungsakt zugrunde, der nach § 77 SGG bindend geworden ist. Dagegen geht dem Regreß keine Zuwendung an den Arzt voraus, er kann sich nicht auf das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit einer erhaltenen Leistung berufen. Allerdings hat der Senat beim Arzneimittelregreß die Vorschrift des § 149 SGG über die Berufungsfähigkeit von Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen analog angewendet (BSG SozR 1500 § 149 SGG Nr 7). Die Gründe für diese Analogie rechtfertigen aber keine entsprechende Anwendung des § 97 Abs 1 Ziffer 2 SGG. Zu § 149 SGG hat der Senat nämlich entscheidend darauf abgestellt, ein Arzneimittelregreß bis 1.000,-- DM und eine Rückerstattung von Leistungen bis 1.000,-- DM seien hinsichtlich des Merkmals des Beschwerdewertes identisch. Eine analoge Anwendung des § 97 Abs 1 Ziffer 2 SGG auf Regreßbescheide würde sich aber aus keinem dem Gesetz zu entnehmenden Merkmal herleiten lassen. Die Übereinstimmung des Regresses und der Rückforderung insoweit, als es sich in beiden Fällen um Ansprüche der Verwaltung handelt, reicht für eine Analogie nicht aus.
Nach dem SGG hat die Klage anders als nach § 80 VwGO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 97 SGG; Peters/Sautter/Wolff aaO § 97 Anm 1 a; Meyer-Ladewig aaO § 97 RdNr 3). Ein allgemeiner Grundgedanke, daß Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben sollen, wenn der Bürger durch die Vollstreckung des angefochtenen Hoheitsaktes einen erheblichen Nachteil erleiden würde und öffentliche Belange eine sofortige Vollstreckung nicht erfordern, läßt sich dem SGG nicht entnehmen (a.M. LSG Bremen aaO). Der Rechtsschutz des Bürgers und das öffentliche Interesse fordern in der Sozialgerichtsbarkeit in der Regel nicht den Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Erledigung des Anfechtungsverfahrens (Peters/Sautter/Wolff aaO § 97 Anm 1 c). Insbesondere begründet § 97 Abs 1 SGG keinen allgemeinen - einstweiligen - Schutz gegen Forderungen der Verwaltung. Vielmehr enthält die Vorschrift eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen die Klage aufschiebende Wirkung hat (Zeihe, Sozialgerichtsgesetz § 97 RdNr 14 b). Dies wird bestätigt durch die Vorschriften der §§ 86 Abs 2 und 154 Abs 1 SGG. In § 86 Abs 2 SGG ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs geregelt. Die Fälle decken sich teilweise mit denen des § 97 Abs 1 SGG. Aufschub bewirkt nach § 86 Abs 2 SGG aber insbesondere auch der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der die Rückforderung von Beiträgen betrifft und ferner der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der in der Sozialversicherung eine laufende Leistung entzieht. Nach § 154 Abs 1 SGG hat die Berufung nicht nur in den Fällen des § 97 Abs 1 SGG, sondern auch bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung. Zu beachten ist, daß in keiner der Bestimmungen ein Aufschub für die Forderung von Beiträgen vorgesehen ist. Die Beiträge dienen - wie das LSG Bremen (aaO) hervorhebt - der Finanzierung der gesetzmäßigen Aufgaben der Verwaltung. Damit kann aber nicht begründet werden, daß die Beitragsforderung sich nach dem Plan des Gesetzes hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von den Regreßforderungen unterscheide. Bestätigt wird der Ausschluß des Aufschubs bei Regreßbescheiden ferner durch die Bestimmung des § 368n Abs 5 Satz 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Danach hat die Anrufung des zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der kassenärztlichen Versorgung gebildeten Beschwerdeausschusses aufschiebende Wirkung. Im Hinblick auf diese ausdrückliche Vorschrift würde es dem Gesetz zuwiderlaufen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Regreßbescheide der Prüfungsinstanzen anzunehmen, obwohl diese Bescheide in der enumerativen Aufzählung des § 97 Abs 1 SGG nicht genannt sind. Der Regreßbescheid der KÄV kann insoweit nicht anders behandelt werden, da es in § 97 Abs 1 SGG auf den Gegenstand der Klage und nicht auf den Verwaltungsträger ankommt und auch nicht darauf, ob der Träger im konkreten Fall zuständig ist oder nicht.
Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 97 Abs 1 SGG führt nicht zur Anwendung dieser Vorschrift bei Regreßbescheiden. Der nach Artikel 19 Abs 4 des Grundgesetzes (GG) gebotene umfassende und wirksame Rechtsschutz ist nicht nur bei Anwendung des § 97 Abs 1 SGG gewährleistet. Es bedarf dazu nicht des kraft Gesetzes eintretenden Suspensiveffektes (Martens DOK 1970, 613, 615), denn die Vollziehung von Regreßbescheiden kann einstweilen ausgesetzt werden. Eine Aussetzung des Vollzugs von Regreßbescheiden ist zulässig. Zwar wird eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 97 Abs 2 SGG abgelehnt (Plagemann, aaO RdNr 102); die Gründe dafür mögen auch insoweit zutreffen, als nach dem Bescheid vom 2. April 1984 der streitige Betrag vom Honorar für das Quartal I/84 einbehalten wird. Wenn eine Aussetzung nach § 97 Abs 2 SGG bei Regreßbescheiden nicht in Betracht kommt, ist aber die Anwendbarkeit des § 80 Abs 5 VwGO geboten. Dies ergibt sich aus Artikel 19 Abs 4 GG. Die Bestimmung verlangt bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne solchen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Deshalb ist eine Auslegung des § 198 Abs 2 SGG dahin zulässig, die es den SG gestattet, über die ausdrücklich im SGG geregelten Fallarten hinaus zur Vermeidung von schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO einstweilige Anordnungen zu erlassen (BVerfGE 46, 166, 181 ff). Aus den dafür maßgebenden Gründen ist in Anfechtungssachen die einstweilige Aussetzung zulässig, soweit die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs 4 GG dies erfordert (Peters/Sautter/Wolff aaO § 97 Anm 1 i und 8 a; Zeihe aaO § 97 RdNr 22 q). Zuständig für die einstweilige Aussetzung ist aber das Gericht, bei dem die Anfechtung des Verwaltungsaktes - hier des Bescheides vom 2. April 1984 - anhängig ist.
Aus allen diesen Gründen hat die Revision keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung wird aus § 193 SGG hergeleitet.
Fundstellen