Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 07.10.1954)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 1954 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die im Jahre 1891 geborene, unverehelichte Klägerin entrichtete in der Zeit von 1908 bis 1931 528 Wochenbeiträge zur Invalidenversicherung und 18 Monatsbeiträge zur Angestelltenversicherung, davon 150 Wochenbeiträge nach dem 31. Dezember 1923. Im Jahre 1948 wurde sie invalide. Ihren Antrag auf Invalidenrente vom 7. August 1951 lehnte die beklagte Landesversicherungsanstalt ab, weil die Anwartschaft aus den geleisteten Beiträgen erloschen sei. Auch die Berufung an das Oberversicherungsamt München blieb erfolglos. Auf die Revision der Klägerin, die nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung auf das Bayerische Landessozialgericht überging, hob dieses das Urteil des Oberversicherungsamts und den ablehnenden Bescheid der Beklagten auf und erklärte den Rentenanspruch der Klägerin vom 1. September 1951 ab dem Grunde nach für gerechtfertigt. Das Berufungsgericht ist im Anschluß an eine Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Landesversicherungsamts vom 30. November 1953 (Grunds. Entsch. Nr. 107, Amtsbl. des Bayer. Arb.- u. Soz.Min. 1954 B, S. 45) der Auffassung, daß die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung – VereinfVO – vom 17. März 1945 (RGBl. I S. 41) mit den darin vorgesehenen Anwartschaftsvergünstigungen (Art. 19) auch in Bayern rechtswirksam geworden sei, die Anwartschaft aus den von der Klägerin vor dem 1. Januar 1924 geleisteten Beiträgen mithin als erhalten gelte. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dem Art. 19 VereinfVO fehle die gesetzliche Grundlage, die VO sei zudem nicht ordnungsgemäß verkündet worden, jedenfalls aber nicht in Kraft getreten, weil Bayern an dem Tage, an dem sie nach Art. 25 Abs. 1 in Kraft treten sollte (1. Mai bzw. 1. Juni 1945), zum größten Teil von den Streitkräften der Alliierten besetzt gewesen sei. Die fragliche Bestimmung sei auch bisher in Bayern nicht angewendet worden.

Die Revision ist nicht begründet,

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, steht der Klägerin ein Rentenanspruch nur dann zu, wenn die Anwartschaft aus den für die Zeit vor dem 1. Januar 1924 entrichteten Beiträgen nach Art. 19 VereinfVO als erhalten gilt. Auf § 4 Abs. 2 des Sozialvelsicherungsanpassungsgesetzes (SVAG) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) kann die Klägerin sich nicht berufen, weil diese Vorschrift nur Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1948 erfaßt, die Klägerin aber bereits im Laufe des Jahres 1948 invalide geworden ist. Auch § 3 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung (VerbessG) vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 443) steht der Klägerin nicht zur Seite; denn danach gilt nur die Anwartschaft aus Beiträgen, die für die Zeit vom 1. Januar 1924 an entrichtet sind, als erhalten. Nach diesem Zeitpunkt hat die Klägerin jedoch nur 150 Wochenbeiträge entrichtet, mithin die Wartezeit von 260 Beitragswochen (§ 1262 Abs. 1 u. 3 RVO) nicht erfüllt. Der Klageanspruch ist schließlich auch aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Halbdeckung (§ 1265 RVO) nicht begründet, da die Zeit vom Beginn der Versicherung bis zum Eintritt der Invalidität nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Hälfte mit Beiträgen belegt ist. Die Entscheidung hängt deshalb in der Tat davon ab, ob auch die von der Klägerin vor dem 1. Januar 1924 geleisteten Beiträge nach Art. 19 VereinfVO für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden können.

Nach dieser Bestimmung gilt die Anwartschaft aus allen Beiträgen, die bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Kalenderjahres entrichtet sind, als erhalten, sofern der Versicherungsfall nicht vor dem 1. April 1945 eingetreten ist; für Beiträge, die auf die Zeit vor dem 1. Januar 1924 entfallen, gilt dies jedoch nur dann, wenn für die Zeit danach mindestens ein Beitrag geleistet ist. Die hier genannten Voraussetzungen werden von der Klägerin sämtlich erfüllt. Fraglich ist allein, ob die Bestimmung selbst rechtwirksam zustande gekommen ist und auch im Gebiet der beklagten Landesversicherungsanstalt (Oberbayern) Geltung erlangt hat.

Die VereinfVO vom 17. März 1945 ist vom Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern, dem Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz und dem Reichskommissar für das Sanitäts- und Gesundheitswesen auf Grund des § 29 Abs. 3 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges (MassnG) vom 15. Januar 1941 (RGBl I S. 34) und des § 18 der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs (2. LAV) vom 24. April 1942 (RGBl. I S. 252) erlassen worden. Beide Bestimmungen ermächtigten den Reichsarbeitsminister, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Rechtsvorschriften „zur Durchführung und Ergänzung” zu erlassen. §.18 der 2. LAV kommt hier nicht weiter in Betracht, da Art. 19 VereinfVO in keiner Beziehung zu den in der 2. LAV geregelten Gegenständen steht. Das MassnG enthält hingegen in § 15 eine dem Art. 19 VereinfVO verwandte Bestimmung, nach der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Kalenderjahres Anwartschaften in der Rentenversicherung nicht erlöschen. Gleichwohl ist die Revision der Auffassung, daß Art. 19. VereinfVO durch die Rechtssetzungsermächtigung in § 29 Abs. 3 MassnG nicht gedeckt werden, weil Art. 19 VereinfVO weit mehr als eine Ergänzung des § 15 MassnG darstelle. Das zeige sich auch darin, daß § 15 MassnG durch Art. 25 VereinfVO ausdrücklich aufgehoben worden sei.

Die Frage, ob Art. 19 VereinfVO durch die Ermächtigung des Reichsarbeitsministers „zur Durchführung und Ergänzung” des MassnG (§ 29 Abs. 3 MassnG) getragen wird, kann nur vom Standpunkt des Rechts aus beantwortet werden, das bei Erlaß der VereinfVO galt, mithin nach den bis zum Jahre 1945 in Deutschland herrschend gewesenen staatsrechtlichen Auffassungen über Art. und Umfang solcher Ermächtigungen. Die Berücksichtigung dieser Anschauungen ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie nationalsozialistisches Gedankengut enthalten, das mit dem Zusammenbruch des totalitären Staates seine Geltung verloren und rechtsstaatlichen Grundsätzen über die Zulässigkeit und Tragweite von Rechtssetzungsermächtigungen der Exekutive Platz gemacht hat (vgl. Art. 80, 129 GG). Denn diese Grundsätze dürfen, wenn die Sicherheit und Kontinuität des Rechts keinen Schaden nehmen soll, nicht rückwirkend auf Rechtssetzungsakte übertragen werden, die im Zeitpunkt des Zusammenbruchs bereits abgeschlossen waren (vgl. BGH. in BGHZ. 5, 76 [94] und 9, 390 [398 f.] sowie in Zeitschrift für Bergrecht 1955 S. 439 [444 ff.]; OVG. Münster, Amtl. Samml. 9, 258 [263]; Thoma, DRZ. 1948 S. 142 f.; Naumann, ArchÖffR. Bd. 80 S. 174).

Die VereinfVO ist am 11. April 1945 verkündet worden; sie ist also noch unter einem Regime ergangen, dem seit dem Gesetz vom 24. März 1934 (RGBl. I S. 141), durch das die Reichsregierung – entgegen dem Prinzip der Gewaltenteilung – zum Erlaß von Gesetzen ermächtigt wurde, die grundlegende Unterscheidung zwischen Rechtssetzungsakten der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt fremd geworden war (Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 1937/39, S. 251; Klein, Die Übertragung rechtssetzender Gewalt im Rechtsstaat, 1952, S. 15). Ob eine Rechtsvorschrift damals auf Grund eines Kabinettsbeschlusses als förmliches Gesetz oder im Einvernehmen der beteiligten Reichsminister als Rechtsverordnung erlassen wurde, war wegen der Nämlichkeit der beteiligten Personen im wesentlichen eine Frage der Zweckmäßigkeit (Riewald, Reichsabgabenordnung, Teil I, 1941, S. 216). Auch wenn zunächst ein (Regierungs-)Gesetz ergangen war, wurden die Minister nicht selten zur Abänderung und sogar zur Aufhebung des Gesetzes ermächtigt. Diese Entwicklung konnte die Bedeutung der aus dem früheren Staatsrecht überkommenen Delegationsformen, insbesondere den Begriff der Gesetzesergänzung, nicht unberührt lassen. Rechtsprechung und Schrifttum jener Zeit haben deshalb schon verhältnismäßig früh unter „ergänzenden” Rechtssätzen nicht allein Bestimmungen zur näheren Ausgestaltung des Gesetzes (so noch LG. Berlin in JW. 1935, 3124), sondern darüber hinaus im Zweifel auch Vorschriften verstanden, die das Gesetz um neue Tatbestände erweiterten, sofern diese Vorschriften sich nur im allgemeinen Rahmen der gesetzlichen Regelung hielten (KG. in JW. 1936, 197). Hiernach galten selbst Abweichungen vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr schlechthin als unzulässig, wenn die abweichenden Vorschriften nur eine sinngemäße Weiterentwicklung der rechtspolitischen Ziele des Gesetzes darstellten, die erklärten Grundsätze des Gesetzes also nicht durchbrachen (Huber a.a.O. S. 256; Riewald a.a.O. S. 215ff.). Daß damit die ohnehin unsichere Grenze zu den gesetzesändernden Verordnungen (vgl. Schack in Festschrift für Haff, 1950, S. 346) nahezu verwischt wurde, liegt auf der Hand, erscheint indessen nur folgerichtig in einem Verfassungssystem, in dem selbst die Begriffe Gesetz und Verordnung ihre traditionelle Gegensätzlichkeit eingebüßt hatten und praktisch zu vertauschbaren, der politischen Substanz entleerten, rechtstechnischen Kategorien geworden waren.

Vom Standpunkt dieser Rechtsauffassung aus kann es nicht zweifelhaft sein, daß Art. 19 VereinfVO – entgegen der Ansicht der Revision – in § 29 Abs. 2 MassnG eine ausreichende Rechtsgrundlage besitzt. Wenn Art. 19 VereinfVO nämlich bestimmt, daß alle Anwartschaften aus Beiträgen nach den 31. Dezember 1923 und – unter gewissen Voraussetzungen – auch Anwartschaften aus früheren Beiträgen als erhalten gelten, so wurde damit nur der (vorläufige) Schlußpunkt unter eine Entwicklung gesetzt, die mit der Einführung der sog. Halbdeckung im Jahre 1938 ihren Ausgang genommen hatte. Einen wichtigen Markstein auf dem Wege zur Auflockerung und weitgehenden Beseitigung der Anwartschaftsvorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) stellt unverkennbar § 15 MassnG dar, wenn darin zunächst auch nur die Aufrechterhaltung bestehender, nicht das Wiederaufleben erloschener Anwartschaften vorgeschrieben wurde. Die Vollziehung dieses letzten Schrittes ist dem VerbessG (§ 3) und: Art. 19 VereinfVO vorbehalten geblieben. Die hier gekennzeichnete Entwicklungslinie zeigt deutlich, daß Art. 19 VereinfVO sich sowohl dem Gegenstand als auch der Zielsetzung nach im Rahmen des § 15 MassnG hält, diese Regelung also im Sinne früherer Rechtsauffassung „ergänzt”. Da § 15 MassnG und § 3 VerbessG inhaltlich von Art. 19 VereinfVO umfaßt werden, hat die VereinfVO diese Vorschriften zum Zwecke der Klarstellung auch förmlich aufgehoben (Art. 25 Abs. 3).

Im übrigen hinderte das stufenweise Fortschreiten der Rechtsentwicklung – zwischen § 15 MassnG und Art. 19 VereinfVO steht sachlich und zeitlich § 3 VerbessG – den Verordnungsgeber nicht, bei Erlaß der VereinfVO auf die ursprüngliche Rechtssetzungsermächtigung in § 29 Abs. 3 MassnG zurückzugreifen. Denn diese Ermächtigung war bis dahin weder formell aufgehoben noch materiell überholt worden; namentlich hatte § 3 VerbessG jene Ermächtigung nicht „verbraucht”, da diese Neuregelung des Anwartschaftsrechtes nur Beiträge nach dem 1. Januar 1924 betraf. Auch die Tatsache, daß das MassnG zunächst durch einen förmlichen Akt der Gesetzgebung (§ 3 VerbessG) „ergänzt” worden war, stand einer späteren Rechtsfortbildung im Wege einer – auf § 29 Abs. 3 MassnG gestützten – Rechtsverordnung nicht entgegen, zumal § 3 seinen Platz in dem – in der Hauptsache andere Gegenstände regelnden – VerbessG ersichtlich nicht aus grundsätzlichen Erwägungen über die Abgrenzung von gesetzgebender und vollziehender Gewalt gefunden hatte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob nicht auch § 7 Abs. 2 VerbessG, der den Reichsarbeitsminister ebenso wie § 29 Abs. 3 MassnG zum Erlaß ergänzender Rechtsvorschriften ermächtigte, dem Art. 19 VereinfVO eine ausreichende gesetzliche Grundlage bietet.

Die VereinfVO ist auch wirksam verkündet worden.

Nach Art. 71 der Weimarer Reichsverfassung traten Reichsgesetze, soweit sie nicht selbst etwas anderes bestimmten, nicht schon mit ihrer Verkündung, sondern erst mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, in dem das Reichsgesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden war. Maßgebend ist dabei – ebenso wie für die sachlich übereinstimmenden Vorschriften der Reichsverfassung von 1871 (Art. 2 Satz 3) und des Bonner Grundgesetzes (Art. 82 Abs. 2) – offenbar die Überlegung gewesen, „daß die allgemeine Kundbarkeit des Reichsgesetzes … ermöglicht werden soll, bevor das Gesetz in Kraft tritt” (Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5, Aufl, 1911, Bd. 2, S. 80; ebenso in. Deutsches Reichsstaatsrecht, 6. Aufl. 1912, S. 133). Das Motiv einer rechtlichen Regelung darf indessen, wie Laband a.a.O. mit Recht betont, nicht selbst zum Rechtssatz erhoben werden; „die Gemeinkundigkeit eines Gesetzes ist (daher) in keiner Beziehung eine Voraussetzung seiner Gültigkeit”.

Die eigentliche Begründung dieser in der deutschen Staatsrechtslehre fast einhellig vertretenen Rechtsauffassung ist darin zu suchen, daß sämtliche deutschen Verfassungen der neueren Zeit – im Gegensatz etwa zum französischen Recht (vgl. Art. 1 Code Civil) – dem Gesetzgeber die Möglichkeit vorbehalten, von sich aus den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes „anders” zu bestimmen, d. h. jedenfalls bis auf den Zeitpunkt der Ausgabe des Gesetzblattes zurückzuverlegen (vgl. Art. 2 Satz 3 der Reichsverfassung von 1871, Art. 71 der Weimarer Reichsverfassung, Art. 82 Abs. 2 GG). Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923 (RGBl. I S. 959), unter dessen Geltung die VereinfVO ergangen ist, sah für Rechtsverordnungen des Reiches sogar allgemein vor, daß sie, soweit sie nichts anderes bestimmten, „mit dem auf die Verkündung folgenden Tage” in Kraft traten. Das gleiche schrieb später das sog. Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (RGBl. I S. 141) für die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze vor (Art. 3 Satz 2). Allen diesen Regelungen liegt, mit gewissen Unterschieden im einzelnen, unverkennbar der Gedanke zugrunde, daß eine Rechtsvorschrift in Kraft treten kann, ohne daß die Rechtsunterworfenen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Gelegenheit hatten, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme gehört somit nach deutschem Staatsrecht nicht zu den Voraussetzungen, von denen die Wirksamkeit einer Rechtsnorm abhängt; sie gehört mithin, da nur eine verkündete Norm wirksam werden kann, auch nicht zum Begriff der Verkündung (Laband, Staatsrecht, S. 81 und Reichsstaatsrecht, S. 134; Lukas, Über die Gesetzespublikation in Österreich und im Deutschen Reiche, 1903, S. 172; Arndt, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 5. Aufl. 1913, S. 46f.; Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Bd., 3, Aufl. 1924, S. 234 f.). Die Verkündung erschöpft sich vielmehr nach einer in Deutschland im Laufe des 19. Jahrhunderts herrschend gewordenen Auffassung (Lukas a.a.O. S. 10ff.) in dem rein formalen Akt der Ausgabe des Gesetzblattes, d. h. „der Einlieferung der Stücke des Gesetzblattes bei dem Postzeitungsamt zum Zwecke der Beförderung und Verteilung” (RGSt. 57, S. 49 [51] und 404 [409]), nach anderer Ansicht (Jellinek in Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 2. Bd., 1932, S. 180) in der Einlieferung beim Postzeitungsamt und dem Beginn der Verteilung. Nach diesem sog. formellen Publikationsprinzip ist es unerheblich, ob das Gesetzblatt, das die Kenntnis des Gesetzes vermitteln soll, in allen Teilen des Landes tatsächlich verbreitet wird oder überhaupt verbreitet werden kann. Selbst wenn dies offensichtlich nicht der Fall ist, erfolgt die Verkündung des Gesetzes auch für die Gebiete, in die das Gesetzblatt aus irgendwelchen Gründen nicht gelangt; das gilt insbesondere für solche Landstriche, die bei der Verkündung bereits vom Feinde besetzt waren (Laband, Staatsrecht, S. 82 und Reichsstaatsrecht, S. 134)

Die VereinfVO ist in der letzten vor dem Zusammenbruch erschienenen Nummer des Reichsgesetzblattes (Jg. 1945, Nr. 10) zum Abdruck gelangt. Diese Nummer ist nach ihrem Ausgabevermerk am 11. April 1945 in Berlin ausgegeben worden, also zu einer Zeit, in der das Deutsche Reich bereits in seinen Grundfesten erschüttert, ein erheblicher Teil des Reichsgebiets von den Alliierten besetzt und die Regierungsgewalt zum großen Teil desorganisiert war. Gleichwohl ist das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes noch ordnungsgemäß beim Postzeitungsamt Berlin eingeliefert und in Bayern zum Teil sogar noch verbreitet worden (vgl. Grunds. Entsch. Nr. 107 des Bayer. LVAmts vom 30. November 1953 a.a.O.). Damit ist dem formellen Verkündungsbegriff in jedem Falle Genüge geschehen; die VereinfVO ist mithin für das gesamte damalige Reichsgebiet als wirksam verkündet anzusehen, ohne daß im einzelnen aufgeklärt zu werden braucht, in welchem Umfang eine Verbreitung des fraglichen Gesetzblattes tatsächlich stattgefunden hat.

Der Revision kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie Zweifel hinsichtlich des Inkrafttretens der VereinfVO äußert.

Die Grundsätzliche Entscheidung Nr. 107 des Bayerischen Landesversicherungsamts, auf die sich das angefochtene Urteil stützt, führt dazu u. a. aus, die VereinfVO habe trotz der Besetzung Deutschlands zu den festgesetzten Zeitpunkten – für die Art. 10, 11, 12 und 19 war der 1. Mai, für die übrigen Bestimmungen der 1. Juni 1945 vorgesehen (Art. 25 Abs. 1 VereinfVO) – Geltung erlangt; denn sie sei bereits mit ihrer rechtswirksamen Verkündung am 11. April 1945 zu einem Bestandteil der deutschen Rechtsordnung geworden, der Zusammenbruch des Reiches und die Übernahme der deutschen Regierungsgewalt durch die Alliierten habe daher ihrer Anwendung seit dem 1. Mai bzw. 1. Juni 1945 nicht entgegengestanden.

Ob diesen Ausführungen für Bayern, auf das sie sich anscheinend in erster Linie beziehen, und überhaupt für alle die Länder, die bei Verkündung der VereinfVO (11. April 1945) noch nicht oder erst in geringem Umfange besetzt waren, beizutreten ist, mag dahingestellt bleiben. Nicht zutreffen würden sie nach Auffassung des Senats für die Teile des früheren Deutschen Reiches, die sich am 11. April 1945 bereits fest in der Hand der alliierten Streitkräfte befanden. Denn nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen verliert ein Staat, dessen Gebiet von feindlichen Armeen besetzt wird, für die Dauer der Okkupation zugleich mit der tatsächlichen Möglichkeit zur Ausübung der Staatsgewalt auch die rechtliche Macht, Rechtssätze mit Wirkung für das besetzte Gebiet zu erlassen (Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl. 1901 2. Bd., S. 236 ff.; derselbe in Festgabe für Otto Mayer, 1916 S. 9; G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl. 1905, S. 384; Meurer, ArchÖffR. Bd. 33, 1915, S. 360ff.; Neumeyer, Internationales Verwaltungsrecht, 4. Bd., 1936, S. 550f.; vgl. auch Bekanntmachung des deutschen Generalgouverneurs in Belgien vom 4. Januar 1915, zitiert bei Laband, Festgabe a.a.O. S. 10), Soweit am 11. April 1945 – dem Tage der Verkündung – die Besetzung des deutschen Staatsgebietes reichte, konnte also die VereinfVO am 1. Mai bzw. 1. Juni 1945 in keinem Falle mehr in Kraft treten.

In den im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht besetzten Gebieten würde sie dagegen, wenn der Rechtsauffassung des Bayerischen Landesversicherungsamts beizupflichten wäre, zu den vorgesehenen Terminen – trotz inzwischen eingetretener Besetzung – wirksam geworden sein; der damalige Geltungsbereich der VereinfVO würde mithin durch eine das frühere Reichsgebiet in mehrere Teile trennende, dem Stande der Besetzung am 11. April 1945 folgende Linie bestimmt werden. Das könnte, abgesehen von den Schwierigkeiten, die mit einer hinreichend sicheren Abgrenzung der am 11. April 1945 noch unbesetzten Gebiete verbunden wären, möglicherweise zur Folge haben, daß die Entscheidung über einen Rentenanspruch allein von dem Umstand abhinge, ob das Versicherungsverhältnis zur Zeit der Verkündung der VereinfVO im besetzten oder im unbesetzten Gebiet lokalisiert war. Auf alle diese Fragen braucht hier indessen nicht näher eingegangen zu werden; denn Art. 19 VereinfVO ist jedenfalls mit dem Zurücktreten der Besatzungsmacht und dem Wiedererstarken einer eigenständigen deutschen Gesetzgebungsgewalt, spätestens also mit der Konstituierung der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland (7. September 1949) einheitlich für das gesamte Bundesgebiet in Kraft getreten.

Nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates war die oberste Regierungsgewalt in Deutschland zunächst von den alliierten Regierungen übernommen worden (Berliner Deklaration vom 5. Juni 1945, Amtsbl. des Kontrollrats, Ergänzungsblatt Nr. 1 S. 7). Diese übten sie in der ersten Zeit, soweit es sich um den Erlaß von Rechtsvorschriften handelte, im wesentlichen selbst aus, und zwar in ihren eigenen Besatzungszonen durch die jeweiligen Oberbefehlshaber, in den Deutschland als Ganzes betreffenden Angelegenheiten durch den Kontrollrat (Feststellung vom 5. Juni 1945, Amtsbl. des Kontrollrats, Ergänzungsbl. Nr. 1 S. 10 und Proklamation des Kontrollrats Nr. 1, Amtsbl. S. 4). Schon bald wurden aber auch deutsche Instanzen – anfangs auf Landesebene – wieder an der Rechtssetzung beteiligt. Das geschah überwiegend in der Weise, daß die Ministerpräsidenten oder nach den Landtagswahlen die Landtage ermächtigt wurden, mit Zustimmung oder Genehmigung der Militärregierung Gesetze zu erlassen (VO Nr. 57 der brit. MilReg., in Kraft seit dem 1. Dezember 1946, Amtsbl. der brit, MilReg., S. 344; Art. III der Proklamation Nr. 4 der amerik. MilReg, vom 1. März 1947, Amtsbl. der amerik. MilReg. 1947 C, S. 1; VO Nr. 95 der franz. MilReg, vom 9. Juni 1947, Journal Officiel S. 783). Diese Rechtssetzungsbefugnis erstreckte sich, von gewissen sachlichen und zeitlichen Unterschieden in den einzelnen Besatzungszonen abgesehen, auf alle Rechtsgebiete mit Ausnahme derjenigen, die den Ländern ausdrücklich entzogen waren (vgl. Anh. zu VO Nr. 57), deren Regelung also die Besatzungsmächte entweder sich selbst vorbehalten oder zentralen deutschen Zoneneinrichtungen, wie z.B. den Zentralämtern in der britischen und dem Länderrat in der amerikanischen Zone, übertragen hatten (vgl. den Zuständigkeitskatalog des durch die VO Nr. 41 mit Wirkung vom 1. Oktober 1946 errichteten Zentraljustizamtes der brit. Zone, Amtsbl. der brit. MilReg. S. 299). In jedem Falle stand die den deutschen Stellen eingeräumte Gesetzgebungsgewalt aber unter dem allgemeinen „Vorbehalt der übergeordneten Machtbefugnis der Militärregierung” (Art. III der Proklamation Nr. 2 der amerik. MilReg. vom 19. September 1945, Amtsbl. der amerik. MilReg. 1945 A, S. 2; Erklärung des franz. Oberbefehlshabers vom 9. Juni 1947, Journal Officiel S. 780), dessen unbestimmte Fassung den Okkupationsmächten erlaubte, auf praktisch allen Lebensgebieten mit eigenen besatzungsrechtlichen Regelungen einzugreifen (Kaufmann, Deutschlands Rechtslage unter der Besetzung, 1948, S. 81; Die Rechtsvorschriften der Besatzungsmächte, herausg. vom Juristischen Ausschuß der Ministerpräsidenten, S. 6/7; von Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, 1951, § 25 S. 4). Diese Rechtslage erfuhr durch die Schaffung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets und die Bildung des Wirtschaftsrates keine wesentlichen Änderungen (VO Nr. 88 der brit. MilReg., in Kraft seit dem 10. Juni 1947, Amtsbl. der brit. MilReg. S. 528, geändert durch VO Nr. 126 mit Wirkung vom 9. Februar 1948, Amtsbl.S. 686; Proklamation Nr. 5 der amerik. MilReg. vom 2. Juni 1947, Amtsbl. der amerik. MilReg. 1947 E, S. 1, geändert durch Proklamation Nr. 7 vom 9. Februar 1948, Amtsbl. 1948 J, S. 1). Die Gesetzgebungszuständigkeiten des Wirtschaftsrates waren auf bestimmte Gebiete beschränkt (Art. III VO Nr. 126); sämtliche Gesetze bedurften der Zustimmung der alliierten Aufsichtsbehörde, die diese nach ihrem Ermessen erteilen oder verweigern konnte (Art. X VO Nr. 126). Selbst auf den der Rechtssetzungskompetenz des Wirtschaftsrates zugewiesenen Bereichen erließen die britische und amerikanische Militärregierung noch eigene Gesetze (vgl. Gesetz Nr. 15 betr. die Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Amtsbl. der brit. MilReg. S. 1152), obwohl für eine unmittelbare Rechtssetzung der Besatzungsmächte nach Schaffung handlungsfähiger deutscher Gesetzgebungsorgane kein zwingender Grund mehr bestand (Grewe, Ein Besatzungsstatut für Deutschland, 1948, S. 189, 203 f.). Ob unter diesen Umständen schon für die damalige Zeit von einem Zurückweichen der Besatzungsgewalt auf bestimmte Reservatgebiete gesprochen werden kann, erscheint fraglich, braucht hier indessen nicht abschließend geklärt zu werden. Jedenfalls hat die unumschränkte Macht der Alliierten zum Erlaß eigener, besatzungsrechtlicher Vorschriften mit der Bildung der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland ihr Ende gefunden.

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat traten am 7. September 1949 in Bonn zu ihren konstituierenden Sitzungen zusammen. Damit ging die „volle gesetzgebende Gewalt”, die der Bundesrepublik nach dem Willen der Alliierten grundsätzlich zustehen sollte (vgl. Ziff. 1 des Besatzungsstatuts – BesStat – vom 12. Mai 1949, Amtsbl. der All. Hohen Kommission, S. 13), auf die neugebildeten deutschen Organe über. Eine Gesetzgebung der Besatzungsmächte war nach diesem Zeitpunkt nur noch insoweit zulässig, als es sich um Vorschriften auf bestimmten, genau abgegrenzten Gebieten, zu denen die Sozialversicherung nicht gehörte (vgl. Ziff. 2 BesStat), oder um Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder demokratischen Ordnung in Deutschland oder zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Besatzungsmächte handelte (sog. Notstandsklausel, Ziff. 3 BesStat). Die deutsche Gesetzgebungsgewalt war hingegen ihrem Gegenstand nach grundsätzlich unbegrenzt (vgl. Ziff. 4 BesStat). Auch hinsichtlich ihrer Ausübung unterlag sie in der Regel, d. h. auf den nicht vorbehaltenen Gebieten, nur einem an bestimmte Voraussetzungen gebundenen Einspruchsrecht der Besatzungsbehörden (Ziff. 5 BesStat); stärkere Bindungen bestanden allein beim Erlaß von Rechtsvorschriften auf den vorbehaltenen Gebieten und im Falle einer Änderung des Grundgesetzes (Ziff. 4 u. 5 BesStat). Diese Selbstbeschränkung der Besatzungsmächte auf einen begrenzten Kreis von Rechtsgebieten hatte zur Folge, daß auf allen übrigen Bereichen die bis dahin ruhende deutsche Staatsgewalt wiederauflebte (vgl. Verdroß, ArchVölkR. Bd. 3, 1951/1952, S. 130 f.; Scheuner, Die Friedenswarte, Bd. 51, 1951/53, S. 7; vgl. ferner von Schmoller-Maier-Tobler, a.a.O., § 24 a S. 21 ff. und das dort zitierte ausländische Schrifttum). Dem stand auch nicht entgegen, daß die oberste Gewalt in Deutschland nach den Eingangsworten des Besatzungsstatuts von den alliierten Regierungen beibehalten wurde; denn es ist in der Völkerrechtslehre anerkannt, daß die Staatsgewalt des besetzten Staates nicht unbedingt in vollem Umfang bis zur Beendigung der Okkupation suspendiert bleibt, sondern unter Umständen schon während der Dauer der Besetzung Raum gewinnen kann (von Schmoller-Maier-Tobler, a.a.O., § 24 a S. 29 f.). Das ist, soweit es sich um das Wiederaufleben einer eigenständigen deutschen Rechtssetzungsgewalt handelt, mit Sicherheit seit dem ersten Zusammentritt der gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik Deutschland der Fall. Akte der – „mit dem Zurücktreten der Okkupationsgewalt wieder frei gewordenen” (BVerfG. 2 S. 56) – deutschen Staatsgewalt, die bisher wegen der Besetzung Deutschlands keine Wirksamkeit hatten entfalten können, sind daher spätestens mit dem 7. September 1949 wirksam geworden, sofern sie nicht unter eine der im Besatzungsstatut ausdrücklich vorbehaltenen Materien fielen, was für Art. 19 VereinfVO nicht zutrifft.

Der Umstand, daß die Versicherungsträger der amerikanischen Zone – z.T. auf Anweisung ihrer Aufsichtsbehörden (vgl. die nicht veröffentlichte, in der Grunds. Entsch. 107 des Bayerischen Landesversicherungsamts angeführte Entschließung des Bayerischen Arbeitsministeriums vom 10. September 1945) – die VereinfVO bisher nicht angewendet haben, ist für ihre – Rechtsgültigkeit ohne Bedeutung, Sie ist dadurch insbesondere nicht gewohnheitsrechtlich außer Kraft gesetzt worden. Dagegen spricht vor allem, daß seit ihrem Inkrafttreten erst verhältnismäßig kurze Zeit verstrichen ist; von einer „langdauernden Übung” (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 5. Aufl., S. 124) kann also selbst unter Berücksichtigung der besonderen deutschen Nachkriegsverhältnisse nicht gesprochen werden. Im übrigen müssen an den Nachweis eines Gewohnheitsrechtes 9 zumal wenn es sich zuungunsten der Betroffenen durchsetzen soll, strenge Anforderungen gestellt werden. Die Tatsache einer mehrjährigen Verwaltungsübung ist für sich allein jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn in ihr nicht auch der Rechtsgeltungswille der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt (vgl. Enneccerus-Nipperdey, Allg. Teil des Bürg. Rechts, 1. Halbband, 14. Aufl., 1952, S. 160). Gerade an dieser Voraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Falle, wie das Bayerische Landesversicherungsamt a.a.O. zutreffend dargelegt hat. Art. 19 VereinfVO ist nach alledem spätestens mit den 7. September 1949 im gesamten Bundesgebiet wirksam geworden.

Rentenleistungen können daher vom 7. September 1949 an bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch solchen Versicherten gewährt werden, deren Anwartschaft nach den Vorschriften der RVO (§ 1262 ff.) erloschen wäre, sofern sie bis zum 31. März 1945 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 mindestens einen Beitrag entrichtet haben und der Versicherungsfall nicht vor dem. 1. April 1945 eingetreten ist (Art. 19 VereinfVO). Da die Klägerin diese Voraussetzung erfüllt, ist ihr Rentenanspruch begründet. Die Revision der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI926589

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