Leitsatz (amtlich)
Der Rentenversicherungsträger darf eine nach RVO § 1291 Abs 2 wiederaufgelebte Witwen- oder Witwerrente entziehen, wenn und soweit der Berechtigte nach der Wiederbewilligung dieser Rente einen auf sie anrechenbaren Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch erwirbt.
Normenkette
RVO § 1291 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Fassung: 1957-02-23; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Juli 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Unter den Beteiligten ist in Streit, ob die Beklagte der Klägerin eine wiederaufgelebte Witwenrente zu Recht entzogen hat.
Die Klägerin bezog von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) nach ihrem 1953 verstorbenen ersten Ehemann Karl D (D.) bis zu ihrer Wiederverehelichung mit dem Schachtmeister Bernhard H (H.) im Jahre 1962 Witwenrente. Bereits im darauffolgenden Jahr wurde die zweite Ehe aus dem Verschulden des Mannes rechtskräftig geschieden (Scheidungsurteil des Landgerichts - LG - Hamburg vom 22. Mai 1963). In einem gerichtlichen Vergleich vom 14. Mai 1963 hatten die Eheleute für eine Zeit nach dem 31. Dezember 1963 gegenseitig für den Fall der Scheidung auf Unterhalt einschließlich von Notansprüchen verzichtet.
Auf den Antrag der - zu dieser Zeit bei freier Wohnung 225,- DM monatlich verdienenden - Klägerin vom 26. Juli 1966 nahm die Beklagte die Zahlung von Witwenrente aus dem Versicherungsverhältnis des ersten, verstorbenen Mannes Karl D. ab 1. Juli 1966 im Betrage von 96,60 DM wieder auf. In dem das Wiederaufleben feststellenden und Witwenrente wiederbewilligenden Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1966 heißt es, die Klägerin habe infolge Auflösung der zweiten Ehe "zur Zeit keinen Unterhaltsanspruch"; die Klägerin sei verpflichtet, "jede maßgebliche Änderung in der Höhe ihrer persönlichen Einkünfte" unverzüglich zu melden.
In der Folge überprüfte die Beklagte regelmäßig die Einkommensverhältnisse der Klägerin. Im Jahre 1969 stellte sie hierbei fest, daß die Klägerin nur noch über ein Einkommen von 60,- DM monatlich und über eine freie Wohnung im Wert von 40,- DM monatlich verfüge, während der zweite, geschiedene Ehemann Bernhard H. bei freier Wohnung eine Rente aus der Angestelltenversicherung (AnV) von 737,- DM verbrauchen könne.
Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 3. November 1969 hat die Beklagte hierauf der Klägerin ab 1. Dezember 1969 die Witwenrente entzogen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin habe seit 1968 gegen ihren geschiedenen, unterhaltsfähigen Mann einen Unterhaltsanspruch mindestens in der Höhe der Witwenrente von derzeit 119,90 DM monatlich, weil sie seither wegen verminderten Einkommens unterhaltsbedürftig sei. Der Unterhaltsanspruch sei auf die Witwenrente anzurechnen, der Unterhaltsverzicht sei unbeachtlich.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Juli 1971 hat das Landessozialgericht (LSG) auf das Rechtsmittel der Klägerin das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) und den Rentenentziehungsbescheid der Beklagten aufgehoben. In der Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der der Klägerin Witwenrente wiederbewilligende Bescheid vom 13. Oktober 1966 sei gemäß § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend geworden. Als gesetzliche Grundlage für eine Aufhebung dieses Bescheides kämen nur die §§ 1286 und 1744 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Betracht. Indessen werde weder in § 1286 RVO die wiederaufgelebte Witwenrente erwähnt noch liege einer der in § 1744 RVO aufgeführten Fälle vor, die den Versicherungsträger berechtigten, einen bindenden Bescheid aufzuheben. Daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dem Witwenrentenanspruch nach § 1291 Abs. 2 RVO eine gewisse Subsidiarität innewohne, sei noch kein Grund, einen bindenden Bescheid aufzuheben. Die Witwenrente solle nach § 1291 RVO nur wegfallen, wenn die Berechtigte wieder heirate. Eine Entziehung der Rente mit den von der Beklagten angegebenen Gründen führe - wie gerade der vorliegende Fall zeige - zu einem höchst unvernünftigen und unbilligen Ergebnis.
Die Revision hat das LSG im Urteil zugelassen.
Die Beklagte hat die Revision eingelegt. Sie bringt vor: § 1291 Abs. 2 Satz 1 - 2. Halbsatz - RVO sei eine "bloße Anrechnungsvorschrift". Deshalb trete bei einem Bescheid über das Wiederaufleben der Witwenrente eine Bindungswirkung nach § 77 SGG nur insoweit ein, als es sich um den Ausspruch über das Wiederaufleben dem Grunde nach handele. Der angefochtene Bescheid sei daher kein Rentenentziehungsbescheid; sie - die Beklagte - habe mit ihm das zugebilligte Stammrecht der Klägerin nicht beseitigen wollen; würde die Klägerin in Zukunft wieder über ein ausreichendes Einkommen verfügen, so werde ihr die Rente wiedergewährt werden. Würde das Gesetz bei der vorgesehenen Anrechnung allein auf den Zeitpunkt des Wiederauflebens abstellen, so müßte dies zu unverständlichen und unvertretbaren Ergebnissen führen. Unter Beachtung des subsidiären Charakters der wiederaufgelebten Witwenrente müsse die Möglichkeit vorbehalten sein, die jederzeit veränderbaren Verhältnisse zu prüfen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Juli 1971 aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, angesichts der sozialen Struktur des Rentenanspruchs nach § 1291 Abs. 2 RVO müßten die Entziehungstatbestände nicht ausweitend, sondern einengend ausgelegt werden. Die Auffassung der Beklagten führe zu einem sinnwidrigen Ergebnis: Gerade dann, wenn sie - Klägerin - nicht mehr verdienen könne, entfiele die Witwenrente; andererseits gewähre die Beklagte der Witwe "sozialen Schutz" für eine Zeit, während der sie auf ihn nicht angewiesen sei. Der entscheidende Senat möge den vorliegenden Fall zum Anlaß nehmen, die Rechtsprechung des BSG zum Unterhaltsverzicht nochmals zu überprüfen. Die Konstruktionen dieser Rechtsprechung führten zu einem Ergebnis, das mit dem gewandelten gesellschaftlichen Bild in bezug auf die Lebensverhältnisse geschiedener Eheleute und mit der Würde der Frau nicht zu vereinbaren sei.
Die Beigeladene hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie stellt keinen Antrag.
II
Die zulässige Revision ist im Sinne des Hilfsantrags begründet.
Auf den nach Auflösung einer Zweitehe gemäß § 1291 Abs. 2 Satz 1 - 1. Halbsatz - RVO wiederaufgelebten Anspruch einer Witwe auf Hinterbliebenenrente ist nach dem 2. Halbsatz aaO ein infolge Auflösung dieser Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch anzurechnen. Das bedeutet, daß der wiederaufgelebte Rentenanspruch gegenüber dem durch Auflösung der Zweitehe erworbenen Anspruch der Frau auf Versorgung oder Unterhalt subsidiär und allein dazu bestimmt ist, eine nach dem Ende der zweiten Ehe ohne Berücksichtigung des Witwenrentenanspruchs aus der ersten Ehe bestehende Versorgungslücke auszufüllen (BSG 19, 153; 21, 279; 30, 220; BSG SozR Nr. 31 zu § 1291 RVO).
Diese Subsidiarität ist zeitlich nicht beschränkt. Sie ist naturgemäß nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa zum zufälligen, weil vom Antrag abhängigen (BSG 18, 62) Zeitpunkt der Wiederbewilligung der aufgelebten Hinterbliebenenrente - gegeben, sondern zu jeder Zeit, zu welcher die Witwe infolge Auflösung der zweiten Ehe einen Unterhalts-, Versorgungs- oder Rentenanspruch hat. Nachdem der Anspruch gegen einen früheren, geschiedenen Ehegatten auf künftig fällig werdende wiederkehrende Unterhaltsleistungen nach §§ 58 ff des Ehegesetzes (EheG) jeweils für die Zukunft unter dem Vorbehalt der Änderung der den Anspruch auslösenden Umstände - also z.B. der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Geschiedenen - steht (vgl. § 323 der Zivilprozeßordnung - ZPO -), kann der Anspruch auf wiederaufgelebte Hinterbliebenenrente zu jedem nach der Scheidung der Ehe liegenden Zeitpunkt entstehen, sich in seiner Höhe verändern oder entfallen. Im vorliegenden Fall kommt allein ein nach der Wiederbewilligung der Hinterbliebenenrente im Jahre 1966 liegendes Entstehen eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegen den geschiedenen Ehemann in Betracht, da sie - was das LSG unangegriffen festgestellt hat - zur Zeit der Wiederbewilligung wegen ausreichend hohen eigenen Einkommens gegen Bernhard H. keinen Anspruch nach §§ 58 ff EheG hatte.
Eine andere Frage als die nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf wiederaufgelebte Hinterbliebenenrente ist, ob der Rentenversicherungsträger die rechtlichen Auswirkungen der dargestellten Subsidiarität dieses Anspruchs auch noch nach Wiederbewilligung der aufgelebten Rente in der Weise beachten darf und beachten muß, daß er unter Anrechnung eines von der Witwe oder dem Witwer nunmehr neu erworbenen Unterhaltsanspruchs die Rente ganz oder zum Teil entzieht. Auch diese dem Verwaltungsverfahrensrecht zugehörige Frage ist zu bejahen.
Es trifft zu, daß der - nicht angefochtene - Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1966, mit dem diese der Klägerin die aufgelebte Rente ab 1. Juli 1966 im Betrage von damals 96,60 DM monatlich wiederbewilligt hat, mit seinem Erlaß für die Beklagte auch in der Sache bindend im Sinne des § 77 SGG geworden war. Richtig ist auch, daß kein "Gesetz" im Sinne des § 77 SGG ersichtlich ist, das den Widerruf des die wiederaufgelebte Rente bewilligenden Bescheides wegen nachträglichen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen ausdrücklich gestattet. Da jedoch, wie ausgeführt, kein Anhalt dafür besteht, daß der Gesetzgeber die Subsidiarität des Hinterbliebenenrentenanspruchs gegenüber dem anderweitigen Anspruch auf Versorgung oder Unterhalt nur bis zum Zeitpunkt der Wiederbewilligung der Rente beachtet wissen wollte, ist das Gesetz bezüglich der Widerruflichkeit des Wiederbewilligungsbescheides lückenhaft: Das Wirksamwerden der vorgeschriebenen "Anrechnung" des anderweitigen Anspruchs setzt, sofern die Anrechenbarkeit erst nach Erlaß des die Hinterbliebenenrente wiederbewilligenden Bescheides eingetreten ist, im Rahmen und mit den statthaften Mitteln des für den Träger der Rentenversicherung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens die Widerruflichkeit des Wiederbewilligungsbescheides voraus. Diese nach Ausfüllung verlangende Lücke im Gesetzeswortlaut ist im Wege der gesetzesergänzenden Rechtsanwendung zu schließen. Gesetzestechnisch liegt ein Fall der nachträglichen wesentlichen Änderung der für die Bewilligung der Leistung maßgeblichen Verhältnisse vor, deren verwaltungsverfahrensrechtliche Folgen für den Bereich der sozialen Sicherung ihre Regelung z.B. in §§ 622 und 1286 RVO, § 63 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), § 86 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG), § 151 des Arbeiterförderungsgesetzes (AFG) und § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gefunden haben. Nach diesen Vorschriften sind im Falle einer solchen Änderung Leistungen für die Zukunft neu festzustellen. Nach dem Vorbild dieser Regelungen ist der lückenhafte Wortlaut des § 1291 Abs. 2 RVO inhaltlich dahin zu ergänzen, daß der Anspruch auf wiederaufgelebte Hinterbliebenenrente entsprechend neu festzustellen ist, wenn in bezug auf einen hierauf anrechenbaren, infolge Auflösung einer Zweitehe erworbenen Anspruch auf Versorgung, Unterhalt oder Rente eine Änderung eingetreten ist (vgl. BSG 15, 96; 20, 293; 21, 88; BSG SozR Nr. 36 zu § 77 SGG). Für den konkreten Fall bedeutet dies, daß die Beklagte eine wiederbewilligte Hinterbliebenenrente zu entziehen hat, wenn und soweit zu ihr ein anzurechnender Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch nachträglich hinzutritt.
Bei dieser verwaltungsverfahrensrechtlichen Lage ist es nicht schon wegen Fehlens einer zum Rentenwiderruf ausdrücklich ermächtigenden Vorschrift zu beanstanden, daß die Beklagte der Klägerin die 1966 wiederbewilligte Witwenrente mit Ende 1969 entzogen hat. Bei Erlaß des Wiederbewilligungsbescheides vom 13. Oktober 1966 hatte die Klägerin nach den Feststellungen des LSG wegen entsprechend hohen eigenen Erwerbseinkommens gegen Bernhard H. keinen infolge der Auflösung der Ehe mit ihm erworbenen Unterhaltsanspruch (vgl. § 58 Abs. 1 - 2. Halbsatz - EheG). Soweit die Klägerin später, also nach Wiederbewilligung ihrer Witwenrente aus erster Ehe einen solchen Anspruch erworben hat, durfte ihn die Beklagte auf diese Rente anrechnen und diese demgemäß in entsprechender Höhe, also ganz oder teilweise entziehen.
Hieran war die Beklagte in diesem Fall nicht dadurch gehindert, daß die Klägerin im gerichtlichen Vergleich vom 14. Mai 1963 gegenüber ihrem zweiten Ehemann für eine Zeit nach dem 31. Dezember 1963 auf jeglichen Unterhalt verzichtet und damit infolge der Ehescheidung einen Unterhaltsanspruch tatsächlich nicht erworben hat. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 19, 153; 21, 279; SozR Nrn. 16 und 31 zu § 1291 RVO) erfordern Sinn und Zweck des § 1291 Abs. 2 Satz 1 RVO auch die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen, die nur wegen des Verzichts der Witwe nicht erworben wurden, ohne den Verzicht aber erworben worden wären: Die Witwe darf die "Rangfolge" der für ihre Versorgung heranzuziehenden Ansprüche nicht willkürlich umstoßen, indem sie den privaten Unterhaltsschuldner aus seiner Verpflichtung entläßt und so eine Versorgungslücke schafft, die der Rentenversicherungsträger sodann aus den von der Gemeinschaft der Rentenversicherten aufgebrachten Mitteln auszufüllen verpflichtet wäre. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; die von der Klägerin hiergegen vorgetragene Kritik ist nicht begründet.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Entziehung der wiederaufgelebten Witwenrente in Fällen der vorliegenden Art "höchst unvernünftig und unbillig" sei. Die Entziehung des hinter einem durch Auflösung der Zweitehe erworbenen Versorgungs- Unterhalts- oder Rentenanspruchs zurücktretenden Anspruchs auf wiederaufgelebte Witwenrente ist nach der Rechtsprechung des BSG nur zulässig, wenn der Versorgungs- oder Unterhalts- oder Rentenanspruch nicht nur besteht, sondern auch tatsächlich zu verwirklichen ist (vgl. BSG 22, 78; SozR Nrn. 12, 22 und 29 zu § 1291 RVO). Hierdurch ist sichergestellt, daß bei der Witwe oder dem Witwer nach Entziehung des Anspruchs auf die wiederaufgelebte Rente eine Versorgungslücke nur auf Grund des vom Rentenberechtigten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ausgesprochenen Unterhaltsverzichts, also allein auf Grund zurechenbaren eigenen Verhaltens offen bleiben kann. Hat aber der Berechtigte die Versorgungslücke selbst geschaffen, so ist es weder unvernünftig noch unbillig, wenn der Versicherungsträger es ablehnt, die Solidargemeinschaft der Versicherten hierfür eintreten zu lassen. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber in § 1291 Abs. 2 RVO zwar keine Kumulation von Versorgungsansprüchen gestattet, verständlicherweise aber sehr wohl, daß der Witwe oder dem Witwer neben einem durch eine Erwerbstätigkeit erarbeiteten Lohn oder Gehalt der Anspruch auf die Rente verbleibt.
Wie oben angedeutet, hat das LSG - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen darüber getroffen, ob und in welcher Höhe die Klägerin - unter Nichtberücksichtigung des Unterhaltsverzichts - nach Wiederbewilligung der aufgelebten Hinterbliebenenrente einen Unterhaltsanspruch gegen Bernhard H. nach §§ 58 und 59 EheG erworben hat. Ferner fehlen Feststellunge darüber, ob die Klägerin in der Zeit zwischen Erlaß des streitbefangenen Entziehungsbescheides und letzter mündlicher Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen gegebenenfalls bis dahin nicht gegebenen Anspruch erworben oder einen bereits erworbenen Anspruch wieder verloren hatte, etwa weil sie nach Überschreiten der Altersgrenze Anspruch auf eine Rente aus der eigenen Versicherung hatte oder weil sich der geschiedene Ehemann wiederverehelicht hat (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 EheG). Mithin war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das LSG zurückzuverweisen, das die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen haben wird.
Sollte das LSG feststellen können, daß die Voraussetzungen für die von der Beklagten verfügte Rentenentziehung gegeben sind, wird es allerdings berücksichtigen müssen, daß nach dem von Gesetzgeber in § 1286 Abs. 2 RVO, § 83 Abs. 2 AVG, § 86 Abs. 3 RKG für das Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken eine zugebilligte Rentenleistung frühestens mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats entzogen oder herabgesetzt werden kann.
Den Kostenausspruch hat der Senat der endgültigen Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen
BSGE, 221 |
NJW 1972, 1966 |
NJW 1973, 388 |