Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständige Berufsgenossenschaft. Unternehmerwechsel. nachträgliche Änderung. Überweisung. Katasterstetigkeit. Gesetzesänderung
Orientierungssatz
1. Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit einer Verpflichtungsklage (hier Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) eintreten, sind grundsätzlich vom Gericht zu beachten, selbst wenn sie erst nach dem Erlaß der mit der Revision angefochtenen Entscheidung in Kraft getreten sind, sofern das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfassen will.
2. Das Unternehmen entscheidet über die sachliche Zugehörigkeit, unabhängig davon, wer, dh welcher Unternehmer die Tätigkeit ausübt. Bei unverändert bestehenden Unternehmen ist die Eintragung eines Unternehmerwechsels damit weder eine konkludente Entscheidung über die materiell-rechtliche Zugehörigkeit noch eine förmliche Neuaufnahme bei der BG.
3. Sowohl der Fall der ursprünglich unrichtigen sachlichen Zuständigkeit als auch der nachträglich veränderten Zuständigkeit ist in § 136 Abs 1 S 4 iVm § 136 Abs 2 SGB 7 geregelt. Dabei wurden die bisherigen Regelungen in der RVO zur Überweisung von Unternehmen unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung übernommen und konkretisiert.
Normenkette
RVO § 667 Abs. 1 S. 1, § 664 Abs. 3; SGB VII § 136 Abs. 4, 3, § 122 Abs. 1, § 136 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist bezüglich der berufsgenossenschaftlichen Zuordnung der Klägerinnen streitig, ob ihre Unternehmen von der beklagten Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft an die beigeladene Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel zu überweisen sind.
Die Klägerin zu 1, die als Betriebsführungsgesellschaft zur S. AG gehört, ist die Rechtsnachfolgerin der S. Baumarkt GmbH. In ihr wurden im Jahre 1979 die Baumärkte, die bis dahin den einzelnen Geschäftsbereichen der S. Niederlassungen zugeordnet waren, zusammengefaßt. Die S. Baumarkt GmbH wurde zum 1. Januar 1979 mit ihren Baumärkten in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen.
Die von der S. Baumarkt Verwaltungs GmbH, der früheren Klägerin zu 2, zunächst betriebenen Heimwerkermärkte in H. waren von den Firmen F. R. und F. R. Nachfolger in H. übernommen worden. Die frühere Klägerin zu 2 wurde zum 1. Januar 1986 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen. Die Heimwerkermärkte werden seit dem 1. Januar 1993 von der Klägerin zu 1 fortgeführt. Die frühere Klägerin zu 2 selbst wurde zum 1. Januar 1993 mit der Konzernmutter S. AG verschmolzen und ist seitdem rechtlich nicht mehr existent.
Die Klägerin zu 2, früher als Klägerin zu 3, betreibt Baumärkte in B., T., B. und H. Sie wurde zum 1. Januar 1979 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen.
Die frühere Klägerin zu 4, die S. Baumarkt GmbH, führte als Betriebsführungsgesellschaft für die zum S. Konzern gehörende V. Brenn- und Baustoff GmbH in B. deren vier Baumärkte. Diese wurden zum 1. Januar 1986 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen. Die frühere Klägerin zu 4 wurde mit Ablauf des 31. Dezember 1994 aufgelöst. Ihr Vermögen ging auf die S. AG im Wege der Anwachsung über. Die vier Baumärkte in B. gehören seitdem zum Betrieb der Klägerin zu 1.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1991 beantragten die Klägerinnen bei der Beklagten die Überweisung ihrer Unternehmen an die Beigeladene. Zur Begründung gaben sie an, ihre Baumärkte gehörten schon rein begrifflich zum Einzelhandel. Auch die von der Klägerin zu 1 von der Firma C. übernommenen Baumärkte seien bei der Beigeladenen versichert. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 30. Dezember 1991 idF des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 1992): Nach § 3 Abs 1 Nr 3 ihrer Satzung sowie den Beschlüssen des Bundesrats von 1901 und 1912 iVm § 646 Abs 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei sie für "Baustoff- und Holzhandlungen" der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend sei, in welcher Art und Weise und unter welchen Gefahren die versicherten Beschäftigten in den Handelsunternehmen den Handel abwickeln müßten. Der Begriff des Einzelhandels greife demgegenüber nicht. Es seien auch keine solchen Betriebsveränderungen eingetreten, die gemäß § 667 Abs 1 RVO eine geänderte berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit zur Folge hätten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, weil weder eine unrichtige Eintragung vorliege, noch die weitere Zuordnung der Klägerinnen zur Beklagten der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufe; ebensowenig seien schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar, welche die Belassung der Klägerinnen bei der Beklagten als unbillige Härte erscheinen ließen (Urteil vom 7. Dezember 1994).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen (Urteil vom 24. Juni 1997). Die Voraussetzungen für eine Überweisung der Klägerinnen an die Beigeladene lägen nicht vor. Ausgehend von den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu § 664 Abs 3 RVO sei die Aufnahme der Klägerinnen in das Unternehmensverzeichnis der Beklagten nicht als grob fehlerhaft anzusehen. Die von den Klägerinnen betriebenen Baumärkte führten überwiegend Artikel des Heimwerkerbedarfs einschließlich Sanitär- und Gartenartikel. Nach ihrer Ausgestaltung könnten sie die Eigenschaft von Einzelhandelsgeschäften haben, die- was nicht einmal von der Beklagten bestritten werde - auch in die Zuständigkeit der Beigeladenen fallen könnte. Dennoch stelle die Zuordnung der Betriebe der Klägerinnen zur Beklagten keinen so gröblichen Irrtum dar, daß die weitere Belassung der Betriebe bei der formal zuständig gewordenen Beklagten der gesetzlichen Zuständigkeit eindeutig zuwiderlaufen würde; auch seien keine schwerwiegenden Unzuträglichkeiten nachweisbar, welche die Belassung der Betriebe bei der Beklagten als unbillige Härte erscheinen lassen würde. Stelle man nämlich lediglich auf die in den Jahren 1979 (jetzige Klägerinnen zu 1 und 2), 1986 (frühere Klägerin zu 4) und 1989 (frühere Klägerin zu 2) erfolgte (Neu)Anmeldung ab, bleibe unberücksichtigt, daß viele Baumärkte der Klägerin zu 1 und sämtliche Baumärkte der anderen Klägerinnen bereits vorher bei der Beklagten versichert gewesen seien. Wie aber die Beigeladene zutreffend dargelegt habe, stelle die Neuaufnahme ins Unternehmerverzeichnis bei unveränderter Fortführung eines Betriebes in anderer Rechtsform keine Neuversicherung dar, sondern eine Fortsetzung des- alten - Versicherungsverhältnisses. Dies bedeute, daß es hier für die Richtigkeit (oder Unrichtigkeit) der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis und damit die Gewährung von Versicherungsschutz an einen Betrieb auf den ursprünglichen Beginn des Versicherungsverhältnisses ankomme. Wenn aber der Großhandelsbetrieb damals bei der Beklagten versichert gewesen sei, beruhe insoweit die Aufnahme eines damit verbundenen Einzelhandelsgeschäftes ins Unternehmerverzeichnis der Beklagten und damit dessen Einbeziehung in den Schutz dieser Unfallversicherung nicht auf grober Unrichtigkeit; sie sei vielmehr nach dem Beschluß des Bundesrates vom 10. Oktober 1912 (AN 1912, 925) richtig gewesen. Auch stelle die Belassung dieser Baumärkte bei der Beklagten keine unbillige Härte dar. Der Unfallschutz für die Versicherten könne von seiten der Beklagten in ähnlicher Weise wie durch die Beigeladene geleistet werden. Unzuträglichkeiten bei der Durchführung der Unfallverhütung seien nicht ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen des § 667 Abs 1 RVO, wonach bei einer Zuständigkeitsänderung der Berufsgenossenschaft (BG) für ein Unternehmen dieses dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu überweisen ist, lägen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege eine Änderung der Zuständigkeit vor, wenn sich die Betriebsverhältnisse auf Dauer wesentlich und nachhaltig geändert hätten und das Gepräge des Unternehmens eine grundlegende Umgestaltung erfahren habe. Die Anwendung der von der Rechtsprechung dazu aufgestellten Grundsätze bedeute, daß sich eine solche wesentliche und nachhaltige Änderung im Fall der Klägerinnen nicht feststellen lasse. Zwar würden die Baumärkte der Klägerinnen seit den Jahren 1979, 1986 und 1989, bezogen auf den Zeitpunkt der Erstanmeldung in anderer Rechtsform betrieben; an der Betriebsstruktur selbst habe sich jedoch nichts geändert. Denn die Baumärkte seien schon immer als Einzelhandelsgeschäfte betrieben worden. Wenn auch die Verbindung mit dem Großhandel rechtlich und von Fall zu Fall räumlich aufgehoben und Vermischungen beseitigt worden seien, so ändere dies nichts daran, daß der Einzelhandel- Verkauf an Endverbraucher - geblieben und ggf erweitert worden sei unter Reduzierung des Baustoffbereichs. Dies stelle aber keine so nachhaltige Betriebsveränderung dar, daß dadurch die Klägerinnen bzw ihre Einzelhandelsbetriebe so grundlegend umgestaltet worden seien und sich der Ablauf und die Gestaltung der Tätigkeit so wesentlich geändert hätten, daß deshalb unter Berücksichtigung der Grundsätze der Katasterrichtigkeit und -stetigkeit sowie des Katasterfriedens die Voraussetzungen für eine Überweisung der Klägerinnen an die Beigeladene vorlägen.
Hiergegen richten sich die- vom LSG zugelassenen - Revisionen der Klägerinnen und der Beigeladenen. Die Klägerinnen rügen, das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 136 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII). Das LSG habe nicht nur verkannt, daß das Unternehmen der Klägerin zu 1 und ihrer Rechtsvorgängerinnen jedenfalls aufgrund einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse jetzt bei der Beigeladenen zu versichern seien; das LSG habe vielmehr auch verkannt, daß das Unternehmen der Klägerin zu 2 schon immer falsch bei der Beklagten versichert gewesen sei. Das LSG habe nicht genügend zwischen dem "Unternehmer" iS des § 136 Abs 3 SGB VII und seinem "Unternehmen" iS des § 121 Abs 1 SGB VII unterschieden. Es habe auch den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und teilweise Sachverhaltsunterstellungen vorgenommen.
Entgegen der Ansicht des LSG könne es nicht dahingestellt bleiben, ob für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die §§ 664, 667 RVO oder auf § 136 SGB VII abzustellen sei. Vielmehr sei die letztere Vorschrift hier anzuwenden. Denn die bisher von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien, nach denen das Unternehmerverzeichnis zu berichtigen sei, bzw wann die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzunehmen sei, würden sich in § 136 SGB VII nicht vollständig wiederfinden. So finde sich hinsichtlich der anfänglichen Unzuständigkeit die von der Rechtsprechung entwickelte weitergehende Einschränkung, daß Unzuträglichkeiten nachweisbar sein müßten, die die Belassung des Betriebs bei der BG als unbillige Härte erscheinen lassen würde, nicht im Gesetz. Hinsichtlich der wesentlichen Änderung werde jetzt unter Bezugnahme auf § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur noch herausgestellt, das Unternehmen müsse grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden sein. Es sei fraglich, ob die bisherige Rechtsprechung des BSG, die streng an die Grundsätze der Katasterstetigkeit und Katasterrichtigkeit orientiert gewesen sei, so aufrechterhalten werden könne oder ob es nicht bei der Anwendung der zu § 48 SGB X entwickelten Grundsätze bewenden müsse. Wesentlich für die Entscheidung sei auch die Unterscheidung zwischen "Unternehmer" iS des § 136 Abs 3 SGB VII und dem "Unternehmen". Das Gericht müsse daher herausarbeiten, welches das Unternehmen der Klägerinnen zu 1 und 2 sei. Im übrigen könne eine grundlegende Änderung auch in einer Änderung der Unternehmensstruktur liegen.
Hinsichtlich des Unternehmens der Klägerin zu 1 sei davon auszugehen, daß eine grundlegende und auf Dauer vorgenommene Umgestaltung des Unternehmens erfolgt sei. Das LSG habe verkannt, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1, die S. Baumarkt GmbH, die Spitze der auf Unternehmensebene begonnenen Umstrukturierung dargestellt habe. Sämtliche einzelhändlerisch strukturierten Baumärkte seien bei ihr zusammengefaßt worden. Die Klägerin zu 1 sei als Spartenbetriebsführungsgesellschaft der maßgebliche Unternehmer, dem die einzelhändlerisch strukturierten Baumarktaktivitäten zuzurechnen seien. Entgegen der Ansicht des LSG spiele es keine Rolle, wem die Betriebsmittel eigentumsrechtlich zuzuordnen seien. Das LSG habe übersehen, daß ab dem Jahre 1979 von einer grundlegenden Umgestaltung des Unternehmens auszugehen sei. Soweit bis dahin einzelhändlerisch strukturierte Teilbetriebe Teil eines großhändlerisch strukturierten Gesamtunternehmens gewesen seien, seien sie seitdem in einem einzelhändlerisch strukturierten Unternehmen unter dem Unternehmen der Klägerin zu 1 zusammengeführt worden.
Auch hinsichtlich der Klägerin zu 2 sei das Urteil des LSG unrichtig. Sie sei schon von Anfang an bei der falschen BG versichert gewesen. Die Baumärkte der Klägerin zu 2 hätten nicht bei der Beklagten angemeldet werden dürfen. Das LSG sei selbst zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei den Baumärkten um Einzelhandelsgeschäfte handele. Das LSG hätte aufgrund der Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die von ihm als Unternehmen aufgefaßten Baumärkte an die Beigeladene überwiesen werden müssen. Der Verstoß sei so eindeutig, daß bei sämtlichen seit dem Jahre 1979 angemeldeten Baumärkten von einem eindeutigen Verstoß gegen Zuständigkeitsregelungen ausgegangen werden müsse. Nach § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII reiche es zur Begründung des Überweisungsanspruchs der Klägerinnen aus, daß die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig gewesen sei. Dies sei jetzt die Legaldefinition der "groben Unrichtigkeit". Weiteres sei nicht zu prüfen. Die Beigeladene sei auch die zuständige BG, deren Sach- und Rechtsauffassung die Klägerinnen teilten.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1994 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 1992 zu verurteilen, die Klägerinnen bzw deren Unternehmen an die Beigeladene zu überweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und schlüssig. Es gebe die Sach- und Rechtslage in zutreffender Weise wieder.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1994 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 1992 zu verurteilen, die Klägerin zu 1 an die Beigeladene zu überweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Satz 4 2. Alternative iVm Abs 2 Satz 2 SGB VII bzw gegen die sinngleichen Regelungen des § 667 RVO. Entgegen der Ansicht des LSG seien die Vorschriften des SGB VII auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerinnen an die Beigeladene zu überweisen. Das LSG stelle hinsichtlich des Überweisungsanspruchs gemäß § 664 RVO unzutreffend auf den Zeitpunkt ab, von dem ab dem als unselbständigen Neben- oder Hilfsbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens bestehenden einzelnen Baumarkt Versicherungsschutz gewährt worden sei. Damals seien die einzelnen Baumärkte Teil eines Baustoff-/Holzgroßhandels gewesen, für den die Beklagte der zuständige Versicherungsträger gewesen und dessen Aufnahme richtig gewesen sei. Richtigerweise seien aber die Betriebsverhältnisse der Baustoffgroßhandlung S. T., der die als Einzelhandel betriebenen Baumärkte angegliedert sei, mit denen der Klägerin zu 1 verglichen worden. Hier sei die Strukturveränderung durch Ausgliederung bewirkt worden. Die Ausgliederung eines andersartigen Nebenbetriebs sei mithin ein Anwendungsfall des § 136 Abs 1 Satz 4 iVm § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII, sofern der Unterschied vom früheren Gesamtunternehmen zum ausgegliederten Unternehmen wesentlich sei. Richtig sei der Ansatz des LSG, daß es nicht auf die Aufnahme der Klägerin zu 1 oder deren Vorgängerin in das Unternehmerverzeichnis ankomme, weil ein Unternehmerwechsel und die dementsprechende Änderung des Unternehmerverzeichnisses für die Anwendung des § 667 Abs 1 RVO ohne Bedeutung seien. Für die Begründetheit der Klage hänge es davon ab, ob die Unterschiede zwischen dem Unternehmen S. T. und der Klägerin zu 1 wesentlich seien. Das Merkmal der Wesentlichkeit sei im Lichte der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeitsregelungen zu interpretieren. Für die im wesentlichen gleichartig betriebenen Bau- und Heimwerkermärkte, die die Voraussetzungen eines Einzelhandelsunternehmens erfüllten, sei die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben. Die in dem Bereich der Zuständigkeit der Beigeladenen fallenden Betriebsstrukturen der Baumärkte würden sich grundlegend von denen des Unternehmens S. T., das ausschließlich Großhandel betrieben habe, unterscheiden. Hinsichtlich der Klägerin zu 2 seien der Beigeladenen Fakten für eine Umstrukturierung nicht bekannt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Klägerinnen und der Beigeladenen sind insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen nicht aus, um für eine Entscheidung über den umstrittenen Überweisungsanspruch eine abschließende Sachentscheidung treffen zu können.
In formeller Hinsicht ist das LSG davon ausgegangen, daß nur noch die Klägerinnen zu 1 und jetzige zu 2 (frühere Klägerin zu 3) aktiv legitimiert seien. Die früheren Klägerinnen zu 2 und 4 seien vor Einlegung der Berufung rechtlich nicht mehr existent gewesen. Hinsichtlich dieser Klägerinnen hat das LSG keine ausreichenden Ermittlungen darüber angestellt, wer als ihr Rechtsnachfolger aktiv legitimiert ist, deren Rechte auf Überweisung geltend zu machen. Der Umstand, daß die Klägerin zu 1 die zu den früheren Klägerinnen zu 2 und 4 gehörenden Baumärkte übernommen hat, rechtfertigt noch nicht, die Klägerin zu 1 als Rechtsnachfolgerin der früheren Klägerinnen zu 2 und 4 zu behandeln. Denn das Vermögen der früheren Klägerin zu 2 wurde nach den Feststellungen des LSG zum 1. Januar 1993 mit der S. AG verschmolzen, das Vermögen der früheren Klägerin zu 4, die zum 31. Dezember 1994 aufgelöst wurde, fiel im Wege der Anwachsung an die S. AG. Wer aktiv legitimiert ist, die Rechte der früheren Klägerinnen zu 2 und 4 geltend zu machen, hat das LSG nicht aufgeklärt. Maßgebend dafür ist, wer materiell-rechtlich dazu berechtigt ist (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, 1998, § 69 RdNr 4). Das LSG wird daher zu ermitteln haben, wer Rechtsnachfolger der früheren Klägerinnen zu 2 und 4 bzgl des streitbefangenen Überweisungsanspruchs geworden ist.
Der geltend gemachte Anspruch auf Überweisung der Unternehmen der Klägerinnen richtet sich entgegen der Ansicht des LSG nach den Vorschriften des SGB VII, das insoweit am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes ≪UVEG≫). Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit einer Verpflichtungsklage (hier Anfechtungs- und Verpflichtungsklage) eintreten, sind grundsätzlich vom Gericht zu beachten, selbst wenn sie erst nach dem Erlaß der mit der Revision angefochtenen Entscheidung in Kraft getreten sind (BSG SozR 2200 § 355 Nr 1 und SozR 2200 § 690 Nr 4), sofern das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfassen will (BSGE 73, 25, 27 = BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 4; BSG Urteil vom 28. Januar 1998- B 6 KA 44/96 R - mwN). Das ist hier der Fall. Die für die Überweisung von Unternehmen maßgebenden §§ 664 Abs 3 und 667 Abs 1 RVO wurden mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufgehoben (Art 35 Nr 1 UVEG). Eine hiervon abweichende Regelung des Übergangsrechts (§§ 212 ff SGB VII) fehlt. Das angefochtene Urteil des LSG wurde in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1997 und damit nach Inkrafttreten des SGB VII verkündet.
Für den geltend gemachten Anspruch auf Überweisung der Unternehmen der Klägerinnen von der Beklagten an die Beigeladene ist § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII maßgebend, in dem nunmehr zusammenfassend geregelt wird, daß sowohl bei anfänglicher Unrichtigkeit (bisher § 664 Abs 3 RVO) als auch bei nachträglicher Änderung der festgestellten Zuständigkeit (bisher § 667 Abs 1 RVO) das Unternehmen an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu überweisen ist. Die sachliche Zuständigkeit einer gewerblichen BG richtet sich grundsätzlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Das Unternehmen ist begrifflich von der natürlichen oder juristischen Person des Unternehmens zu trennen (Platz BG 1989, 36, 37). Ob ein Fall ursprünglich unrichtiger sachlicher Zuständigkeit oder ein Fall nachträglich veränderter sachlicher Zuständigkeit vorliegt, beurteilt sich somit nach der erstmaligen Aufnahme des Unternehmens bei einer BG. Dagegen hat ein Unternehmerwechsel in der Regel keine Auswirkung auf die sachliche Zuständigkeit. Begrifflich ist zwischen Unternehmen einerseits und Unternehmer andererseits zu unterscheiden. Dies hat das BSG in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1988- 2 RU 62/87 - (NZA 1989, 77) herausgestellt. Danach wird für die Zuständigkeit deutlich, daß die Rechtsbeziehungen zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht über die Personen, hier den Unternehmer, hergestellt werden, sondern durch das Unternehmen, nämlich durch Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit. Die Mitgliedschaft des Unternehmers bei der für sein Unternehmen sachlich zuständigen BG ist damit lediglich eine Rechtsfolge der durch die Aufnahme der Tätigkeit herbeigeführten materiell-rechtlichen Mitgliedschaft (vgl Graeff in Hauck K § 136 SGB VII RdNr 1). Das Unternehmen entscheidet daher über die sachliche Zugehörigkeit, unabhängig davon, wer, dh welcher Unternehmer die Tätigkeit ausübt. Bei unverändert bestehenden Unternehmen ist die Eintragung eines Unternehmerwechsels damit weder eine konkludente Entscheidung über die materiell-rechtliche Zugehörigkeit noch eine förmliche Neuaufnahme bei der BG (Platz aaO).
Sowohl der Fall der ursprünglich unrichtigen sachlichen Zuständigkeit als auch der der nachträglich veränderten Zuständigkeit ist in § 136 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 2 SGB VII geregelt. Dabei wurden die bisherigen Regelungen in der RVO zur Überweisung von Unternehmen unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung übernommen und konkretisiert (Amtl Begründung zum UVEG zu § 136 Abs 1 SGB VII, BT-Drucks 13/2204, S 108).
Durch § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII wird definiert, wann die Feststellung der Zuständigkeit von Anfang an unrichtig war. Die neue Regelung ist angelehnt an die Rechtsprechung zu § 664 Abs 3 RVO. Sie stellt iS der Rechtsprechung zum bisherigen Recht (BSGE 38, 187, 191 = SozR 2200 § 664 Nr 1; BSG Urteil vom 12. Dezember 1985- 2 RU 57/84 - SGb 1986, 338) klar, daß- seit jeher - eine die Betriebsüberweisung an eine andere BG rechtfertigende anfängliche Unrichtigkeit nur bei eindeutigem Verstoß gegen die gesetzliche Zuständigkeitsregelung oder bei schwerwiegenden Unzuträglichkeiten anzunehmen ist. Dadurch wird die bisherige Rechtsprechung des BSG (BSG aaO) zu § 664 Abs 3 RVO hinsichtlich der Katasterstetigkeit übernommen.
Nach § 664 Abs 3 RVO, einer Spezialregelung gegenüber § 44 SGB X, war die Berichtigung einer Eintragung eines Unternehmens in das Unternehmerverzeichnis einer BG nur dann zulässig, wenn sie seinerzeit aufgrund eines so gröblichen Irrtums erfolgt war, daß die weitere Belassung des Betriebs bei der formal zuständig gewordenen BG der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufen würde, oder wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar waren, welche die Belassung des Betriebs bei der BG als unbillige Härte erscheinen ließe. Diese Forderung hatte das BSG in Anbetracht des seit jeher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsatzes der Katasterstetigkeit für notwendig gehalten (BSGE 15, 282, 288 f = SozR Nr 1 zu § 666 RVO; BSGE 38, 187, 191 = SozR aaO; BSG SGb 1988, 338). Bei dieser Berichtigungsvorschrift ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufnahmebescheides abzustellen.
Ebenso wie bisher nach § 667 Abs 1 RVO hat nach § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII der Unfallversicherungsträger das Unternehmen an die zuständige BG zu überweisen, wenn sich nachträglich die ursprünglich richtig festgestellte Zuständigkeit für ein Unternehmen ändert. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iS des § 48 SGB X, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Die in § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII enthaltene Definition der für eine Zuständigkeitsänderung erforderlichen wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entspricht den von der Rechtsprechung zum bisherigen § 667 Abs 1 RVO entwickelten Kriterien (vgl BSG Urteil vom 13. Oktober 1993- 2 RU 23/92 - HV-INFO 1993, 2677; BSG SozR 3-2200 § 667 Nrn 1 und 2). Danach sollen im Hinblick auf die Grundsätze der Katasterrichtigkeit und Katasterstetigkeit nur solche nachhaltigen wesentlichen Betriebsveränderungen zu einer Überweisung führen, die das Gepräge des Unternehmens (seine Struktur) grundlegend umgestaltet haben (Graeff in Hauck K § 136 SGB VII RdNr 16 mwN). "Grundlegend" bedeutet, daß das Unternehmen, die Tätigkeit, nicht mehr in die bisherige Gefahrengemeinschaft, der die beiden zentralen Aufgaben Unfallverhütung und Erbringung von Entschädigungsleistungen übertragen sind, paßt (vgl Platz BG 1989, 36, 37). Die sachliche Zuständigkeit der BG richtet sich- wie bereits erörtert - nach Art und Gegenstand des Unternehmens (§ 122 Abs 1 SGB VII; § 646 Abs 2 RVO). Die wesentliche Änderung im Unternehmen muß sich nach der Rechtsprechung (siehe vor allem BSG Urteil vom 31. Mai 1988- NZA 1989, 77, 78) auf die Herstellungsweise der Erzeugnisse, die in Betracht kommenden Arbeitsvorgänge sowie die dabei benutzten Betriebseinrichtungen beziehen.
Angesichts dieser rechtlichen Situation kann hinsichtlich der Klägerin zu 1 mangels ausreichender Feststellungen durch das LSG nicht abschließend entschieden werden, ob die Eintragung von Anfang an unrichtig war, dh ob ein Fall ursprünglich unrichtiger sachlicher Zuständigkeit vorliegt. Dazu hätte das LSG im einzelnen ermitteln müssen, welches Unternehmen im Jahre 1979 in das Verzeichnis der Beklagten eingetragen wurde, ob es sich um die erstmalige Eintragung handelte, die Neugründung eines Unternehmens, was damals Art und Gegenstand des Unternehmens war, oder ob es sich lediglich um die Eintragung eines Unternehmerwechsels der bereits vor dem Jahre 1979 bestehenden Baumärkte handelte. Letzterenfalls wäre zu untersuchen, wann die erstmalige Eintragung der betreffenden Baumärkte erfolgte und was damals Art und Gegenstand dieser Unternehmen war. Auch hätte das LSG Feststellungen treffen müssen, welche BG nach den damaligen Zuständigkeitsregelungen zuständig gewesen wäre. Erst nach entsprechender Feststellung wäre die Prüfung einer Überweisung unter den Voraussetzungen von § 136 Abs 2 Satz 1 SGB VII in Betracht gekommen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Klägerin zu 2, bei der nicht einmal festgestellt worden ist, wann die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten erfolgte.
Auch bei Anwendung der Regeln des § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII kann der Senat bei der Frage, ob hinsichtlich der Klägerin zu 1 eine nachträgliche geänderte sachliche Zuständigkeit vorliegt, mangels hinreichender Feststellungen durch das LSG nicht abschließend beurteilen. Denn ob eine den Zuständigkeitswechsel begründende Änderung in den Unternehmen vorliegt, ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der maßgeblichen, dh die sachliche Zuständigkeit der BG betreffende Entscheidung vorgelegen haben. Dies entspricht der allgemeinen Vorschrift des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Die Anwendung dieses Grundsatzes ist auf die jeweils erstmalige Aufnahme der Baumärkte der Klägerin zu 1 und der von ihr übernommenen strukturähnlichen Unternehmen bei der Beklagten abzustellen. Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich lediglich, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 im Jahre 1979 mit den zusammengefaßten Baumärkten in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen wurde. Die Klägerin zu 1 gehörte als Betriebsführungsgesellschaft zur S. AG. Dies reicht zur Beurteilung der Frage, ob bei der Klägerin zu 1 im Vergleich zu den "Vorunternehmen" eine grundlegende Umgestaltung der Unternehmensstruktur eingetreten ist, nicht aus. Es steht nicht fest, ob es sich bei den Unternehmen der Klägerin zu 1 bei der Eintragung um neu entstandene Unternehmen (vgl Kasseler Komm-Ricke, § 667 RVO RdNr 4) oder um fortgesetzt bestehende Unternehmen iVm einem Wechsel in der Person des Unternehmers gemäß § 192 Abs 4 SGB VII bzw § 665 Satz 1 RVO (vgl Kasseler Komm-Ricke § 665 RVO RdNr 2) handelte. Ein solcher Unternehmerwechsel und die dementsprechende Änderung des Unternehmerverzeichnisses ist für die Anwendung des § 136 Abs 1 Satz 4 SGB VII ohne Bedeutung (vgl BSG Urteil vom 31. Mai 1988- 2 RU 62/87 - NZS 1989, 37, 38). Die rechtsverbindliche Eintragung eines neuen Unternehmers beinhaltet nicht zugleich eine konkludente Entscheidung über die materiell-rechtliche Zugehörigkeit des Unternehmens und kann daher nicht als Vergleichsgrundlage für Unternehmensänderungen in Betracht kommen (vgl BSG aaO). Erst nach Ermittlung der genauen Umstände der komplexen wirtschaftsrechtlichen Vorgänge der Unternehmensstruktur, wie etwa Neugründung, Umwandlung, Verschmelzung (vgl Verron, BG 1993, 504 ff; Noack ZfS 1970, 258 ff; Platz aaO), die zur Eintragung der Klägerin zu 1 in das Unternehmerregister der Beklagten führten, hätte das LSG bei Anwendung des § 136 Abs 1 Satz 4 iVm § 136 SGB VII prüfen müssen, ob bei der erstmaligen Aufnahme der "Vorunternehmen" der Klägerin zu 1 in das Unternehmerregister bis zur Geltendmachung des Überweisungsanspruchs eine die Zuständigkeit der Beklagten berührende wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 136 Abs 2 Satz 2 SGB VII durch eine auf Dauer angelegte Neustrukturierung eingetreten ist (vgl BSG aaO).
Gleiches gilt auch für die Klägerin zu 2, bei der die Verhältnisse zur Zeit der Erstaufnahme ihrer Baumärkte in das Unternehmerverzeichnis bei der Beklagten völlig unbekannt sind.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen