Leitsatz (amtlich)
BGB § 409 ist im Falle der Abtretung von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge (BVG § 67 Abs 3) ebenso entsprechend anzuwenden wie im Falle der Abtretung von Ansprüchen auf Leistungen der Sozialversicherung (Vergleiche BSG 1959-07-08 4 RJ 115/58 = BSGE 10, 160).
Normenkette
BGB § 409 Fassung: 1896-08-18; BVG § 67 Abs. 3 Fassung: 1953-08-07
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. März 1958 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger erhielt auf Grund des Bescheids der Landesversicherungsanstalt (LVA.) Oberbayern -- KB-Abteilung -- vom 30. Juli 1948 und des Umanerkennungsbescheids des Versorgungsamts M I vom 21. August 1951 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 50 v.H. wegen "Granatsplitter in der linken Lunge mit Einschränkung der Lungenkapazität, Beschwerden bei tiefer Atmung, kleiner Granatsplitter der Kopfschwarte des Hinterkopfes, diffuser belangloser Granatsplitter im Gesicht, Myocardschädigung mit Einschränkung der Leistungsbreite".
Am 10. Juni 1952 stellte der Kläger einen Antrag auf Erhöhung der Rente. Der Facharzt für innere Krankheiten Dr. H vertrat am 25. August 1953 die Ansicht, bei dem Kläger bestehe eine progrediente Lungentuberkulose, ein ursächlicher Zusammenhang der Tbc mit der anerkannten Splitterverletzung sei jedoch unwahrscheinlich; ein Myocardschaden sei nicht festzustellen; unter Berücksichtigung eines Splitters nahe der Herzmuskulatur betrage die MdE. weiterhin 50 v.H.
Inzwischen stellte der Kläger bei der Stadtverwaltung L einen Antrag auf Gewährung von Tuberkulosehilfe. Am 27. August 1953 unterzeichnete er folgende ihm zur Unterschrift vorgelegte formularmäßige Erklärung:
"Durch das unterzeichnete Amt für Tuberkulose-Hilfe der Stadt L habe ich die Gewährung der Tbc-Hilfe am ... beim zuständigen Träger der Tbc-Hilfe beantragt.
Die Leistungen der Träger der Tbc-Hilfe sind Vorschußleistungen, die ich ausdrücklich anerkenne insoweit, als mir für die gleiche Zeit der Gewährung der Tbc-Hilfe Renten zustehen bezw. nachträglich bewilligt werden oder andere Einnahmen zufließen.
Ich bin damit einverstanden, daß etwaige Rentennachzahlungen (Invalidenversicherung, Angestelltenversicherung, knappschaftliche Versicherung, Versorgungsrenten für Kriegsopfer, Unfallrenten pp.) von dem Träger der Tbc-Hilfe bis zur Höhe der mir gewährten Leistungen in Anspruch genommen werden. Ich ermächtige die Träger der Tbc-Hilfe oder die von Ihnen beauftragte Dienststelle zur der Inempfangnahme der Renten pp. zum Ausgleich der vorschußweise gezahlten wirtschaftlichen Hilfe. Insoweit trete ich hiermit die genannten Renten pp. an die Träger der Tbc-Hilfe ab."
Diese Erklärung genehmigte der Landschaftsverband Rheinland am 12. Januar 1954 "gemäß § 67 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes" (BVG) und übersandte sie dem Versorgungsamt W.
Am 12. Januar 1954 erteilte das Versorgungsamt W dem Kläger einen neuen Bescheid; in diesem Bescheid wurden die anerkannten Schädigungsfolgen des Klägers neu bezeichnet, die Myocardschädigung wurde weggelassen, die bisherige MdE. wurde jedoch beibehalten, die Lungentuberkulose wurde nicht als Schädigungsfolge anerkannt, der Rentenerhöhungsantrag wurde abgelehnt; weiterhin heißt es in diesem Bescheid, daß die durch Neuberechnung der Rente auf Grund der zweiten Novelle zum BVG sich ergebende Nachzahlung von 410.-- DM in voller Höhe zur Deckung des angemeldeten Ersatzanspruchs der LVA. Rheinprovinz einbehalten werde. Der einbehaltene Betrag wurde an die LVA. Düsseldorf überwiesen.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 23. März 1954 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger die Leistungen aus der Tbc-Hilfe als Vorschußleistungen anerkannt habe, so daß die Übertragung des Rentenanspruchs an den Träger der Tbc-Hilfe gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 BVG rechtens sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG.) Düsseldorf; er begehrte die Auszahlung der einbehaltenen 410,--DM und Gewährung von Rente auch wegen Myocardschädigung und Tbc. Das SG. lud gemäß § 75 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die LVA. Rheinprovinz zum Verfahren bei. Durch Urteil vom 11. Mai 1956 verurteilte das SG. unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten, dem Kläger den mit Rentenänderungsbescheid vom 12. Januar 1954 einbehaltenen Betrag von 410.-- DM auszuzahlen. Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen änderte das Landessozialgericht (LSG.) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 13. März 1958 das Urteil des SG. Düsseldorf vom 11. Mai 1956 und wies die Klage in vollem Umfange ab (es ging dabei nach rechnerischer Überprüfung des Bescheids vom 12. Januar 1954 davon aus, daß der streitige Nachzahlungsbetrag nicht 410,-- DM, sondern 408,-- DM betrage): Die Berufungen seien statthaft; zwar sei im Berufungsverfahren nur noch Rente für einen bereits abgelaufenen Zeitraum streitig; dennoch habe der Berufungsausschließungsgrund des § 148 Nr. 2 SGG nicht vorgelegen; die Statthaftigkeit der Berufung richte sich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils und nicht nach dem Streitgegenstand im Berufungsverfahren; im vorliegenden Falle habe das SG. auch über die Frage der Anerkennung einer Myocardschädigung und der Lungentuberkulose als Schädigungsfolge entschieden; die Berufungen seien auch begründet; der Kläger habe seinen Anspruch auf Rente wegen der ihm gewährten Tbc-Hilfe gemäß § 67 Abs.3 BVG an die Beigeladene abgetreten; die Versorgungsverwaltung habe keine Möglichkeit gehabt, nachzuprüfen, ob dies zu Recht geschehen sei; zwar könnten Zweifel bestehen, ob die Abtretung wirksam sei; in jedem Falle sei aber der Beklagte durch die Leistung an die Beigeladene gemäß § 67 Abs. 3 BVG in Verbindung mit §§ 398, 409 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) frei geworden, weil der Kläger der Beigeladenen eine Urkunde über die Abtretung ausgestellt und die Beigeladene sie dem Beklagten vorgelegt habe. Die Revision ließ das LSG. zu.
Das Urteil wurde dem Kläger am 28. Mai 1958 zugestellt. Am 20. Juni 1958 legte er Revision ein und beantragte,
unter Aufhebung des Urteils des LSG. Nordrhein-Westfalen vom 13. März 1958 die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des SG. Düsseldorf vom 11. Mai 1956 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Am 19. August 1958 -- nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 28. August 1958 -- begründete er die Revision: Die Abtretungserklärung sei nach § 67 Abs. 2 Nr. 1 BVG zu beurteilen gewesen; sie habe deshalb nicht der Genehmigung durch die Hauptfürsorgestelle bedurft; ein "anderer Fall" im Sinne von § 67 Abs. 3 BVG habe nicht vorgelegen; die dennoch erteilte Genehmigung der Hauptfürsorgestelle habe keine Wirkung äußern können; die nach § 67 Abs. 2 Nr. 1 BVG zu beurteilende Erklärung sei aber unwirksam; die Tbc-Hilfe sei kein Vorschuß auf die Rente, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Abtretung nach § 67 Abs. 2 Nr. 1 BVG seien daher nicht gegeben gewesen; hieran könne auch die von der Hauptfürsorgestelle erteilte Genehmigung nichts ändern; die Genehmigung durch die Hauptfürsorgestelle widerspreche den Interessen des Klägers; sie stelle deshalb eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens dar; die Abtretungserklärung sei nach § 134 BGB nichtig, weil die Rückforderung von Tbc-Hilfe verboten sei; sie sei aber auch nach § 138 BGB nichtig, weil sie von dem Kläger unter Ausnutzung seiner Unerfahrenheit verlangt worden sei; der Beklagte sei durch die Leistung an die Beigeladene auch nicht nach den Vorschriften der §§ 398, 409 BGB befreit; diese Bestimmungen seien im öffentlichen Recht nicht anzuwenden; wenn aber der Beklagte durch die Zahlung des einbehaltenen Betrags an die Beigeladene von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kläger befreit worden sei, so habe die Beigeladene die Tbc-Hilfe zu Unrecht zurückerstattet erhalten, die Beigeladene sei insoweit "auf Kosten" des Klägers ungerechtfertigt bereichert. Der Kläger beantragte hilfsweise,
die Beigeladene zu verurteilen, den Betrag von 408,-- DM an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragten,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nach § 162 Abs.1 Nr. 1 SGG statthaft; sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Das LSG. hat die Berufung mit Recht als zulässig angesehen. § 148 Nr. 2 SGG -- in der hier anzuwendenden Fassung vor der Bekanntmachung vom 23. August 1958 (BGBl. 1 S. 613) -- hat zwar bestimmt, daß Urteile in Sachen der Kriegsopferversorgung nicht mit der Berufung anfechtbar sind, wenn sie nur die Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume "betreffen"; für die Frage, ob die Berufung statthaft ist, kommt es hiernach auf den Inhalt des angefochtenen Urteils, nicht auf den Streitgegenstand im Berufungsverfahren an (vgl. u.a. BSG.1 S. 225; 3 S. 24, 217, 271). Im vorliegenden Fall ist in dem Urteil des SG. aber nicht nur über Versorgung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum, sondern auch darüber entschieden worden, ob auch die Lungentuberkulose des Klägers sowie ein Myocardschaden als Schädigungsfolgen im Sinne des BVG anzuerkennen seien. Die Berufung ist deshalb zulässig gewesen, obgleich der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht hat, daß die erwähnten Körperschäden Schädigungsfolgen seien.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Nachzahlung eines Rentenbetrages von 408,-- DM. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abtretung des Rentenanspruchs wirksam gewesen ist; der Beklagte ist, da er den Betrag auf Grund der ihm übersandten Abtretungsurkunde an die Beigeladene ausgezahlt hat, von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kläger auch dann befreit worden, wenn die Abtretung unwirksam gewesen sein sollte. Nach § 409 BGB muß der Gläubiger, wenn er dem Schuldner die Abtretung der Forderung anzeigt, diesem gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist; der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt. Der Kläger hat der Beigeladenen eine Urkunde über die Abtretung ausgestellt, und diese hat sie dem Beklagten vorgelegt. Der Beklagte ist damit berechtigt gewesen, an die Beigeladene den Betrag von 408,--DM zu zahlen. § 409 BGB ist ebenso wie im Recht der Sozialversicherung (vgl. BSG. Urteil vom 8.7.1959 -- 4 RJ 115/58 --) auch im Recht der Kriegsopferversorgung entsprechend anzuwenden. Wenn das BVG in § 67 den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Abtretung in das Versorgungsrecht eingeführt hat, so ist es nur folgerichtig, wenn auch die Einzelvorschriften der §§ 398 ff. BGB, durch die das Recht der Abtretung im einzelnen ausgestaltet ist, Anwendung finden. Die Voraussetzungen des § 409 BGB haben hier vorgelegen. Nach § 409 BGB ist der Schuldner allerdings nur gegen eine Unwirksamkeit der Abtretung, nicht aber dagegen geschützt, daß der Abtretung ein gesetzliches Verbot entgegensteht. Die Abtretung des Rentenanspruchs hat aber im vorliegenden Fall nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Die Abtretung (Übertragung) von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge ist zwar grundsätzlich unzulässig (§ 67 Abs.1 BVG); von diesem Grundsatz sind aber in § 67 Abs. 2 und 3 BVG eine Reihe von Ausnahmen zugelassen. Nach § 67 Abs. 2 Nr. 1 BVG kann der Anspruch auf Rente übertragen werden wegen eines Darlehns oder Vorschusses, die dem Versorgungsberechtigten auf seine Ansprüche von einer Hauptfürsorgestelle oder Fürsorgestelle, einer Gemeinde oder einem Fürsorgeverband sowie von solchen gemeinnützigen Einrichtungen gewährt werden, denen die oberste Landesbehörde die Genehmigung zur Gewährung von Darlehen und Vorschüssen erteilt hat. Diese Voraussetzungen haben allerdings nicht vorgelegen. Die von der Beigeladenen geleistete Tbc-Hilfe ist weder ein Darlehn noch ein Vorschuß auf die Versorgungsbezüge gewesen. Eine Vorschußleistung setzt voraus, daß die zur Vornahme einer Leistung verpflichtete Stelle aus besonderen Gründen, insbesondere wenn sich der Umfang der Leistung noch nicht feststellen läßt, nicht die volle Leistung, sondern eine vorläufige, später anzurechnende, der Leistung selbst gleichartige Teilleistung bewirkt; darum handelt es sich nicht, wenn -- wie hier -- eine Leistung von der beigeladenen LVA. erbracht worden ist, während zur Gewährung von Versorgungsbezügen die Versorgungsverwaltung verpflichtet gewesen wäre (BSG. 4 S. 75 (82)). Auch um einen Fall des § 67 Abs. 2 Nr. 4 BVG hat es sich nicht gehandelt. Danach kann der Anspruch auf Rente übertragen werden wegen eines Anspruchs einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf Rückzahlung einer nach gesetzlicher Verpflichtung gewährten Leistung. Die Tbc-Hilfe, die die Beigeladene auf Grund des Tuberkuloseversorgungswerks (TVW) der Rentenversicherungsträger gewährt hat, ist aber nicht nach gesetzlicher Verpflichtung, sondern freiwillig geleistet worden (BSG. 4 S. 75 (77)); eine gesetzliche Verpflichtung der Rentenversicherungsträger hat jedenfalls insoweit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Tbc-Hilfe vom 23. Juli 1959 (BGBl. 1 S. 513), durch das die Reichsversicherungsordnung durch Einfügung des § 1244a ergänzt worden ist, nicht bestanden. Es liegt jedoch eine Abtretung nach § 67 Abs. 3 BVG vor. Nach dieser Vorschrift kann der Versorgungsberechtigte mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle auch in anderen Fällen den Anspruch auf Rente ganz oder teilweise auf andere übertragen. Die hiernach erforderliche Genehmigung der Hauptfürsorgestelle ist erteilt worden, der Landschaftsverband Rheinland (als Hauptfürsorgestelle) hat die Genehmigung ausdrücklich auf § 67 Abs.3 BVG gestützt. In § 67 Abs. 3 BVG sind keine bestimmten Rechtsgründe aufgeführt, bei deren Vorliegen eine Abtretung gestattet ist; vielmehr kann nach dieser Vorschrift eine Abtretung aus jedem beliebigen Rechtsgrunde erfolgen, sofern nur die Genehmigung der Hauptfürsorgestelle eingeholt wird. Da diese Genehmigung hier vorgelegen hat, ist die Abtretung des Rentenanspruchs gestattet gewesen.
Der Abtretung des Rentenanspruchs hat danach jedenfalls kein gesetzliches Verbot entgegengestanden; auf die Frage, ob sie rechtens gewesen ist, ist es hier nicht angekommen.
Ist die Abtretung zu Unrecht erfolgt, weil die Beigeladene keinen Anspruch auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Tbc-Hilfe gehabt hat, so hat die Beigeladene durch die auf Grund der Abtretung geleistete Zahlung des Beklagten Beträge erhalten, die nicht sie, sondern der Kläger zu beanspruchen hatte. Wirtschaftlich gesehen hat die Beigeladene dann von dem Kläger Zahlungen aus der Tbc-Hilfe zurückerhalten, die dem Kläger hätten belassen werden müssen (vgl. BVerwG., Urteil vom 19.12.1956, Deutsches Verwaltungsblatt 1957 S. 467); insoweit fragt es sich, ob der Kläger einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene hat. Für das hier zu beurteilende Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten kann es aber dahingestellt bleiben, ob ein solcher Anspruch gegeben ist. Der Beklagte ist jedenfalls nach § 409 BGB von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kläger befreit worden. In seinem Schriftsatz vom 15. August 1958 hat zwar der Kläger hilfsweise beantragt, die Beigeladene zur Rückzahlung der 408.-- DM zu verurteilen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag deshalb unzulässig ist, weil nach § 164 Abs.2 Satz 1 SGG die Revisionsanträge schon in der Revisionsschrift gestellt werden müssen. Der Kläger kann diesen Antrag jedenfalls im Revisionsverfahren nicht verfolgen; insoweit liegt eine unzulässige Klagänderung vor (§ 168 SGG). Der Kläger hat bisher einen Anspruch auf Nachzahlung von Rente gegen den Beklagten erhoben. Mit dem Hilfsantrag macht er aber einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene geltend. Die Vorschrift des § 75 Abs. 5 SGG, nach der ein beigeladener Versicherungsträger auch verurteilt werden kann, ändert nichts daran, daß Klagänderungen im Revisionsverfahren unzulässig sind. Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 60 |
NJW 1960, 264 |
MDR 1960, 172 |