Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.02.1986) |
SG Karlsruhe (Urteil vom 22.05.1985) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Februar 1986 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten im Berufungs- und im Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Der am 11. April 1984 verstorbenen Ehefrau des Klägers war als Schwerbehinderte das Vergünstigungsmerkmal „G” zuerkannt (Bescheid vom 10. Februar 1983). Sie hatte eine ab 1. April 1984 wirksame Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr erworben und dafür 120,– DM an das Versorgungsamt gezahlt. Am 18. April 1984 zeigte der Kläger ihren Tod an und verlangte die Erstattung der 120,– DM, weil seine Ehefrau die Wertmarke nicht ausgenutzt habe. Er macht diesen Anspruch als gesetzlicher Erbe geltend, wie er in der Klagebegründung klargestellt hat. Der Antrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 28. Januar 1985). Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger 110,– DM als nicht verbrauchten anteilmäßigen Eigenanteil zu erstatten, und im übrigen – bezüglich 10,– DM für den Monat April 1984 – die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. Mai 1985). Auf die Berufung des Beklagten, die das SG in den Entscheidungsgründen zugelassen hat, hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 17. Februar 1986). Selbst wenn man für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Erstattungsregelung des § 57 Abs. 1 Satz 4 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) idF des Gesetzes vom 18. Juli 1985 aufgrund von Treu und Glauben einen Anspruch auf Rückzahlung des Wertmarkenbetrages annähme, stände dieser, so meint das LSG, nicht dem Kläger zu, der keine Rechtsbeziehung zur Versorgungsverwaltung gehabt habe. Ein Anspruch seiner Ehefrau könne nicht auf ihn als Rechtsnachfolger übergegangen sein; denn sie habe nicht den Willen, die Wertmarke zurückzugeben, geäußert und daher eine entsprechende Forderung nicht zu Lebzeiten erworben. Jedenfalls wäre ein solcher Anspruch nach § 59 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – I. Buch (SGB I) erloschen.
Der Kläger rügt mit der – vom LSG zugelassenen – Revision eine Verletzung der §§ 20, 56 bis 59 SGB I und des § 57 SchwbG. Die §§ 56 bis 59 SGB I seien auf diesen Rechtsstreit aus dem SchwbG nicht anzuwenden, weil es nicht um eine Sozialleistung im Sinne des SGB I gehe. Nach allgemeinem Verwaltungsrecht sei die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages für die Wertmarke entrichtete Gebühr zurückzuzahlen, weil die Erfüllung des Vertrages zugunsten der verstorbenen Ehefrau unmöglich geworden sei. Der Anspruch bestehe dann nach den Vorschriften über die Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Das Land hafte innerhalb des laufenden Jahres entsprechend § 818 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hilfsweise bestehe der Anspruch gemäß § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) iVm dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Erstattungsanspruch der Ehefrau sei nach allgemeinem Erbrecht auf den Kläger übergegangen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG, soweit es der Klage stattgegeben hat, ist zurückzuweisen.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben (§ 51 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz –SGG–, § 57 Abs. 1 Satz 9 SchwbG in der hier maßgebenden Fassung des Art. 20 Nr. 1 Buchstabe a Haushaltsbegleitgesetz –HBegleitG– 1984 vom 22. Dezember 1983 – BGBl I 1532 – iVm § 3 Abs. 6 Satz 1 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 – BGBl I 1649 –). Der umstrittene Anspruch auf Erstattung des von der Ehefrau des Klägers bezahlten Wertmarkenbeitrages steht „im Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke” (§ 57 Abs. 1 Satz 9 SchwbG 1983). Allgemein ist ein Anspruch auf Rückgewähr verfahrensrechtlich wie die Zahlung des Zurückverlangten zu beurteilen (zB BSGE 54, 286, 288 = SozR 3870 § 8 Nr. 1; SozR 1300 § 50 Nr. 13; 2200 § 368 f Nr. 1; 3610 § 5 Nr. 3; Heimann-Trosien in: RGR-Kommentar zum BGB, 12. Aufl 1974, vor § 812 Rz 58). Die Wertmarke wurde nicht ohne die Zahlung des Betrages von 120,– DM ausgegeben (§ 57 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 SchwbG 1983). Die Rechtswegzuweisung ist, wie noch dargelegt wird, zugleich bedeutsam für die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches.
Zutreffend hat das LSG eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung nicht als unzulässig verworfen, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (BSGE 2, 225, 227).
Die Berufung war zwar nicht nach dem letzten Fall des § 149 SGG ausgeschlossen; denn zur „Rückerstattung von Beiträgen” im Sinne dieser Vorschrift gehört nicht die hier umstrittene Rückzahlung eines Selbstbeteiligungsbetrages, der sich – anders als ein sozialversicherungsrechtlicher „Beitrag” – auf eine einzelne soziale Leistung bezieht und nach ihr bemessen wird (BSG SozR 1500 § 149 Nrn 11 und 12). Aber die Berufung könnte wegen eines Anspruchs auf eine „einmalige Leistung” nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig gewesen sein; in diesem Zusammenhang könnten Leistungen von Sozialleistungsträgern im weitesten Sinn an Bürger gemeint sein (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 22; vgl BSGE 10, 186, 187 f; 22, 181, 182 ff = SozR Nr. 26 zu § 144 SGG; BSGE 58, 291, 295 = SozR 1500 § 144 Nr. 30; anscheinend eingrenzend: SozR 1500 § 144 Nr. 26; zur Einmaligkeit: BSGE 58, 294). Außerdem könnte wegen der entsprechenden Anwendbarkeit des § 3 Abs. 6 SchwbG 1979 (in der bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung – BSG 23. Februar 1987 – 9a RVs 1/86 –), angeordnet durch § 57 Abs. 1 Satz 9 SchwbG 1983, die Berufung wie eine solche, die gegen ein Urteil über eine Feststellung nach § 3 Abs. 4 SchwbG 1979 gerichtet ist, anzusehen und deshalb ausgeschlossen gewesen sein (§ 3 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 SchwbG); der umstrittene Erwerb einer Wertmarke könnte als der Verwirklichung einer Vergünstigung dienend, deren gesundheitliche Voraussetzung nach § 3 Abs. 4 SchwbG 1979 festzustellen war, ebenso wie diese selbst zu behandeln sein.
Aber in jedem dieser beiden Fälle wäre die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG, worauf auch § 3 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 SchwbG 1979 verwies, wegen einer Zulassung durch das SG zulässig gewesen. Der Senat hat zwar ebenso wie der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) die bloß in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Zulassung eines Rechtsbehelfs für nicht ordnungsmäßig erklärt und allein wegen des gebotenen Vertrauensschutzes für eine Übergangszeit als wirksam erachtet (SozR 1500 § 150 Nrn 3 und 4 mit zustimmender Anmerkung von Ule, Sozialgerichtsbarkeit 1977, 207 f). Jedoch haben später drei andere Senate des BSG und das Bundesverwaltungsgericht die Zulassung in den Urteilsgründen ohne die genannte Einschränkung als wirksam hingenommen (BSG SozR 1500 § 161 Nr. 16; USK 77173; Soziale Sicherheit 1981, 314 f; BVerwG vom 16. Juni 1983, Buchholz 451.53 Nr. 1; anderer Ansicht Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl 1986, § 132 Rz 32), und deshalb muß weiterhin der Vertrauensschutz gelten (im Ergebnis ebenso Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl 1987, § 150 Rz 6).
Der Kläger kann den von seiner Ehefrau gezahlten Wertmarkenbeitrag in Höhe von 110,– DM – also ohne den nicht mehr umstrittenen Anteil von 10,– DM für den Monat April 1984 – vom Beklagten zurückverlangen. Dies hat das SG zutreffend entschieden.
Die entgegenstehende Verwaltungsanweisung des Landesministeriums für Arbeit, Gesundheit, Familie und Sozialordnung, daß der Betrag nur dann erstattet werden dürfe, wenn die Wertmarke überhaupt nicht in Anspruch genommen werden konnte, ist ohne rechtliche Grundlage.
In der Zeit, in der und für die der Kläger die Rückzahlung verlangt, gab es noch nicht die gesetzliche Erstattungsregelung des § 57 Abs. 1 Satz 4 SchwbG idF des Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Erweiterung der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 18. Juli 1985 (BGBl I 1516). Sie ist ohne eine Übergangsvorschrift am 1. Oktober 1985 in Kraft getreten (Art. 4). Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen über den zeitlichen Geltungsbereich könnte sie die Rückzahlung der in die Zeit nach dem 1. Oktober 1985 fallenden Wertmarken-Anteile auch dann vorschreiben, wenn die Wertmarke bereits vorher erworben wurde (Hoyer, NDV 1985, 340, 342). Das beträfe aber den Anspruch des Klägers nicht. Ungeachtet dessen ist für die Vergangenheit eine Lücke im Gesetzestext mit Hilfe jener ausdrücklichen Anordnung zu schließen und deshalb der Anspruch des Klägers begründet. Hingegen kommt die in der Revisionsbegründung aufgezeigte Lösung aus dem allgemeinen, vom Sozialrecht unterschiedenen Verwaltungsrecht nicht in Betracht.
Das 1984 geltende Schwerbehindertenrecht war unvollständig geregelt. Schwerbehinderte in der Lage der Ehefrau des Klägers haben aus § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SchwbG 1979/83 einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung, der durch die zuständigen Personenverkehrsunternehmen zu erfüllen ist. Der Staat stellt sie von der Pflicht zur Zahlung des üblichen Beförderungsentgeltes an die Verkehrsunternehmen frei, indem er die Unternehmer zu entsprechenden Transporten verpflichtet und ihre Fahrgeldausfälle pauschal ausgleicht (§ 57 Abs. 3, §§ 60 bis 63 SchwbG 1979/83; Entw eines Haushaltsbegleitgesetzes 1984 – BT-Drucks 10/335 S 89). Damit läßt er ein soziales Recht durch ein „privates” Unternehmen, das der öffentlichen Hand gehören kann, erfüllen, wie dies auch bei ärztlicher, ua stationärer Behandlung, in anderen Bereichen des Sozialrechts geschieht (vgl zB BSGE 53, 62, 64 = SozR 1500 § 51 Nr. 25; BSGE 55, 188, 193 f = SozR 2200 § 257 a Nr. 10; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band II, S 382 f I mN). Im Verhältnis zwischen den Schwerbehinderten und dem Staat ist diese Vergünstigung – neuerdings: dieser Nachteilsausgleich (§ 4 Abs. 4 SchwbG idF vom 26. August 1986 – BGBl I 1421 –) – eine Sozialleistung im Sinne des SGB als Sach- oder Dienstleistung (§§ 2 und 11 Satz 1 SGB I). Der dies regelnde Teil des SchwbG ist durch Art II § 1 Nrn 3 und 18 SGB I in das SGB einbezogen worden und naturgemäß ein Bestandteil des besonderen, Nachteile ausgleichenden Behindertenrechts iS der §§ 1 und 2 und ergänzt die §§ 10, 20 und 29 (Cramer, BABl 1979 H 9 S 15, 18; Schellhorn in: Gesamtkommentar zum SGB Allgemeiner Teil, 2. Aufl 1981, § 10 Rz 12; Weber, Schwerbehindertengesetz, Stand: Februar 1987, § 57 Anm 1 S 3). Ansätze zu dieser Eingliederungshilfe (zur herkömmlichen Fahrpreisermäßigung für Schwerstkriegsbeschädigte als sozialrechtliche Eingliederungshilfe: BSGE 56, 238, 239, 240, 242 = SozR 3870 § 3 Nr. 17) gibt es schon seit 1975 (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 3 Buchstabe i SGB I vom 11. Dezember 1975 – BGBl I 3015 –). Die eingangs genannte Rechtswegregelung bestätigt, daß es sich hier jedenfalls um einen sozialrechtlichen Anspruch im verfahrensrechtlichen Sinn handelt, der also nicht zu den Verwaltungsangelegenheiten gehört, die nach dem VwVfG geordnet und für die die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig sind. Die Eigenbeteiligung durch die Bezahlung der Wertmarke, die der Staat zu fordern hat (zu einer Selbstbeteiligung in der Krankenversicherung: Peters/Mengert, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: Januar 1987, Band II/1, § 184 Anm 10, a; in der Rentenversicherung: Meyer, Mitteilungen LVA Oberfranken 1985, 253, 278), gleicht der Beteiligung an den Kosten einer stationären Behandlung als kranken- oder rentenversicherungsrechtliche Sozialleistung (§ 184 Abs. 3, § 1243 RVO idF des Art. 19 Nrn 5 und 23 HBegleitG 1983 vom 20. Dezember 1982 – BGBl I 1857). Den Selbstbeteiligungsbetrag kann der Staat nicht für Zeiten verlangen, in denen der Schwerbehinderte infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, seines Todes oder aus anderen Gründen das Recht auf unentgeltliche Beförderung nicht mehr ausüben kann. Der Staat fordert jedoch zur Vereinfachung der Verwaltung Wertmarkenvorauszahlungen für 12 oder wenigstens 6 Monate (§ 57 Abs. 1 Satz 3 SchwbG 1983, § 59 Abs. 1 Satz 3 SchwbG 1986). Dann müßte er nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz über die Rückgabe zu Unrecht empfangener Leistungen, der auch im Sozialrecht gilt, den Wertmarkenbetrag für die Monate, in denen der Schwerbehinderte keinen Gebrauch von seinem Recht auf Beförderung machen kann, zurückzahlen. Dies war seit der Einführung der Wertmarkenregelung (1. April 1984) bis zu der seit dem 1. Oktober 1985 geltenden Neufassung des Gesetzes nicht ausdrücklich geregelt. Insoweit bestand im SchwbG eine Lücke. Diese ist von der Rechtsprechung zu schließen. Das hat nach dem Vorbild der nachträglich ins Gesetz eingefügten Regelung zu geschehen; in dieser kommt jener allgemeine Rechtsgrundsatz über die Rückzahlung in besonderer Weise zum Ausdruck.
Mit dieser Lösung hat der Gesetzgeber auch die rechtliche Schwierigkeit behoben, die durch den Tod eines Schwerbehinderten entsteht. Erst der Tod begründet einen Rückzahlungsanspruch. Einen solchen für die Erben, die ihn nicht erworben haben können, mit Hilfe von Bedingungen zu konstruieren, ist dank der neuen gesetzlichen Regelung entbehrlich. Nach § 57 Abs. 1 Satz 4 SchwbG 1985 steht jedem, der die nicht mehr verwertbare Wertmarke an die Verwaltung zurückgibt, der hier umstrittene Anspruch auf den noch nicht verbrauchten Anteil des Selbstbeteiligungsbetrages zu. Die Wertmarke erhält damit eine Rechtsnatur wie ein Inhaberpapier, in dem sich sein Wert verwirklicht. Der Anspruch, der mithin aus dem Besitz an der Wertmarke folgt, ist losgelöst von dem höchstpersönlichen und damit nicht übertragbaren Recht des Schwerbehinderten auf unentgeltliche Beförderung. Der Rückzahlungsanspruch kommt im gegenwärtigen Fall dem Kläger zu, der als Erbe den Besitz an der Wertmarke erworben hat (§ 1922 BGB).
Der Beklagte kann die Rückzahlung von 110,– DM nicht mit der Begründung verweigern, der Kläger habe die Wertmarke im April 1984 nicht der Verwaltung zurückgegeben und deshalb sei die Ehefrau noch als Wertmarkeninhaberin bei der Erstattung der Fahrgeldausfälle an die Nahverkehrsunternehmer in der Erstattungszeit zu Lasten des Beklagten berücksichtigt worden (§ 60 Abs. 1 und 4 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 62 SchwbG 1983, § 62 Abs. 1 und 4 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 64 SchwbG 1986), ebenso wie bei der Abführung von Wertmarkeneinnahmen an den Bund (§ 63 a SchwbG 1983, § 66 SchwbG 1986). Die Verwaltung hätte bei Beachtung des bezeichneten ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes vorsorglich die Ehefrau des Klägers im Hinblick auf jene beiden Folgen sofort, nachdem der Kläger den Tod angezeigt hatte, aus der Liste der Wertmarkenempfänger streichen können. Ob die Verwaltung außerdem die Wertmarke einzog oder ungültig stempelte, war eine praktische Frage, ist aber für den Rechtsanspruch des Klägers nach der später Gesetz gewordenen Regelung unerheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen