Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25.10.1978) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger bestand am 9. Juli 1975 die Prüfung als Maschinenbauingenieur. Danach war er arbeitslos. In der Zeit vom 22. September 1975 bis zum 10. Dezember 1975 nahm der Kläger, der in Dortmund wohnt, an drei Schweißfachingenieurlehrgängen der Schweißtechnischen. Lehr- und Versuchsanstalt in D… teil. Die Lehrgangsgebühren betrugen insgesamt 2.260,-- DM. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1975 bewilligte das Arbeitsamt Duisburg Erstattung der Lehrgangsgebühren in Höhe von 2,-- DM je Unterrichtsstunde = insgesamt 792,-- DM. Es wies den Widerspruch, mit dem der Kläger die vollen Lehrgangsgebühren verlangte, zurück mit der Begründung, für die Ausbildung zum Schweißfachingenieur bestehe kein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse; selbst für einen längeren Zeitraum und überregional seien die Vermittlungsmöglichkeiten für solche Ingenieure auf Einzelfälle beschränkt (Bescheid vom 27. April 1976). Am 1. Juni 1976 fand der Kläger eine Anstellung als Schweißfachingenieur.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat mit Urteil vom 27. April 1977 die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger gerügt, der Schriftsatz der Beiklagten vom 24. Februar 1977 sei ihm nicht bekanntgegeben worden.
Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Lehrgangsgebühren für die Teilnahme an den Lehrgängen der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in D… in voller Höhe zu gewähren. In den Gründen hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei zulässig, denn der Kläger habe einen wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt, der auch vorliege. Nach § 108 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) seien vorbereitende Schriftsätze den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen. Das SG habe gegen diese Vorschrift verstoßen, denn es habe den Schriftsatz vom 24. Februar 1977 dem Kläger weder in Abschrift noch seinem Inhalt nach bekanntgegeben. Die Beklagte trage nach § 12 Abs 4 Nr 1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) vom 9. September 1971 idF der ersten Änderungsanordnung vom 19. Dezember 1973 (ANBA 493) die Lehrgangsgebühren in voller Höhe, wenn der Antragsteller arbeitslos gemeldet ist und seine Arbeitslosigkeit ohne Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme nicht beendet werden kann. Der Kläger sei bis zum Beginn der Lehrgänge arbeitslos gewesen. Die Arbeitsmarktsituation für Maschinenbauingenieure sei im Jahr 1975 ungünstig gewesen; es habe etwa doppelt so viele Bewerber wie offene Stellen gegeben. Die konkrete Anstellung als Schweißfachingenieur im Juni 1976 hätte der Kläger ohne die Fortbildungsmaßnahme nicht gefunden. Demzufolge sei die Fortbildung zum Schweißfachingenieur notwendig gewesen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, daß im Zeitpunkt der Antragstellung die Prognose der Berufschancen für Schweißfachingenieure ohne einschlägige Berufserfahrung genauso schlecht gewesen sei, wie die für Maschinenbauingenieure. Entscheidend sei, daß der Kläger am 1. Juni 1976 eine Anstellung als Schweißfachingenieur gefunden habe. Das Gericht habe nämlich bei der Beurteilung der Prognose auch Entwicklungen zu berücksichtigen, die erst im Laufe des Rechtsstreites eingetreten sind. Durch solche Entwicklungen könne die Prognose berichtigt werden. Die Zeit von sechs Monaten zwischen dem Abschluß der Fortbildung zum Schweißingenieur und der Anstellung sei angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Zahl der arbeitslosen Maschinenbauingenieure im Mai 1976 ihren höchsten Stand seit Mai 1974 erreicht habe. Es gebe keinen Grund für die Vermutung, daß der Kläger am 1. Juni 1976 oder vorher auch ohne Schweißfachingenieurqualifikation eine Anstellung als Maschinenbauingenieur oder in einem vergleichbaren Beruf hätte finden können.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und macht geltend, die nach § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU anzustellende Prognose könne sich nur auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eines bestimmten Berufszweiges beziehen, niemals jedoch auf das berufliche Schicksal des einzelnen Arbeitslosen. Deshalb könne die Prognose des Arbeitsmarktes nicht durch den Verlauf dieses Einzelschicksals berichtigt werden. Als notwendig sei eine Forderungsmaßnahme nur anzusehen, wenn ohne sie auf absehbare Zeit nicht zu erwarten sei, daß der Antragsteller auf der für ihn in Betracht kommenden Qualifikationsstufe untergebracht werden könne, während die Förderung voraussichtlich zu einer zumindest wesentlichen Besserung der Vermittlungsaussichten führen werde
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27. April 1977 zurückzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist zulässig aber nicht begründet.
Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Berufung hat das LSG zutreffend bejaht. Allerdings betrifft die Berufung die Höhe der Leistung iS der Vorschrift des § 147 SGG, die auch für den Bereich der individuellen Förderung der beruflichen Bildung nach dem Arbeitsforderungsgesetz (AFG) gilt (BSG SozR 1500 § 147 Nr 3). Die Zulässigkeit ergibt sich aber aus § 150 Nr 2 SGG, denn der Kläger hat einen wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt, der auch vorliegt. Gem § 108 Satz 2 SGG sind die Schriftsätze den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen. Das SG hat den Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 1977 dem Kläger nicht mitgeteilt. Deshalb leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel. Die Pflicht zur Übersendung der Schriftsätze an die übrigen Beteiligten ist ein Ausfluß des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da dieses Recht nicht nur der erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, sondern auch der Wahrung der Würde des anderen Prozeßbeteiligten dient (BSG SozR SGG § 106 Nr 13), ist es unerheblich, ob das SG den Schriftsatz für erheblich gehalten hat. Die Pflicht zur Bekanntgabe von Schriftsätzen gem § 108 SGG gilt auch dann, wenn es nach Auffassung des SG auf den Inhalt nicht ankommt (vgl Miesbach/Ankenbrank/Hennig/Danckwerts, Kommentar zum SGG, § 62 Anm 3). Der Verstoß gegen diese Pflicht ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens zumindest dann, wenn der Schriftsatz Ausführungen zur Sache enthalten hat; was für den Schriftsatz vom 24. Februar 1977 zutrifft. Zur Rüge des Verfahrens mangels gem § 150 Nr 2 SGG genügt es, daß der Kläger die Tatsachen angegeben hat, aus denen sich der Mangel ergibt. Nicht erforderlich ist, daß das Urteil des SG auf dem Verfahrensmangel beruht (BSG SozR SGG § 150 Nr 6).
Dem Kläger steht der Anspruch auf höhere Erstattung von Lehrgangsgebühren zu. Nach § 12 Abs 4 Nr 1 der AFuU vom 9. September 1971 idF der ersten Änderungsanordnung vom 19. Dezember 1973 (ANBA 493) werden die notwendigen Kosten in voller Höhe getragen für Antragsteller, die arbeitslos gemeldet sind und deren Arbeitslosigkeit ohne Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme nicht beendet werden kann. Mit den Kosten sind hier die Lehrgangsgebühren gemeint.
Das LSG hat festgestellt, der Kläger sei, nach dem 9. Juli 1975 bis zum Beginn des 1. Lehrgangs arbeitslos gewesen. Damit sollte offensichtlich auch die Arbeitslosmeldung festgestellt werden, denn das LSG hat unmittelbar vorher den vollen Wortlaut des § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU einschließlich des Tatbestandsmerkmals der Arbeitslosmeldung wiedergegeben.
Nach Auffassung des LSG sind die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU erfüllt, weil der Kläger ohne die Fortbildungsmaßnahme nicht die konkrete Anstellung als Schweißfachingenieur gefunden hätte. Dies reicht aber nicht aus für die nach § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU erforderliche Feststellung, daß die Arbeitslosigkeit ohne die Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme nicht beendet werden konnte. Nach § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU kommt es – mindestens zunächst – darauf an, ob der Antragsteller eine Anstellung ohne die Maßnahme erreicht hätte. Entscheidend ist also nach § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU, ob die Arbeitslosigkeit im bisherigen Beruf und aufgrund der bestehenden Kenntnisse und Fertigkeiten beseitigt werden kann. Für den Anspruch auf erhöhte Förderung ist die Bildungsmaßnahme wegzudenken und das berufliche Schicksal des Antragstellers hypothetisch ohne sie zu ermitteln.
Das LSG hat in anderem Zusammenhang Ausführungen über die Berufsaussichten der Maschinenbauingenieure gemacht. Aus seinen dazu getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Arbeitslosigkeit des Klägers in seinem Beruf als Maschinenbauingenieur nicht beseitigt werden konnte. Es bestehen, wie das LSG feststellt, keine Gründe für die Vermutung, daß der Kläger am 1. Juni 1976 oder vorher eine Anstellung als Maschinenbauingenieur oder in einem vergleichbaren Beruf hätte finden können. Gegen diese Feststellung hat die Beklagte keine zulässigen Revisionsgründe geltend gemacht.
Der Prüfungszeitraum bis zum 1. Juni 1976 reicht aus für die Entscheidung, daß die Arbeitslosigkeit des Klägers als Maschinenbauingenieur iS des § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU nicht beseitigt werden konnte.
Für den Anspruch auf erhöhte Förderung nach § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU kann nicht Voraussetzung sein, daß sich die Arbeitslosigkeit niemals beseitigen läßt. Dem Sinn der Vorschrift würde es andererseits widersprechen, wenn es für den Anspruch genügen würde, daß die Arbeitslosigkeit nicht sofort nach ihrem Eintritt wieder beseitigt wird. Der Anspruch auf erhöhte Förderung nach § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU setzt vielmehr voraus, daß die Arbeitslosigkeit nicht in absehbarer, angemessener Zeit beendet werden kann. In dieser Weise hat der Senat bereits die mit § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU nach Voraussetzungen und Zweck der Regelung weitgehend vergleichbare Bestimmung des § 44 Abs 2 Nr 1 AFG idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des AFG und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) ausgelegt. Danach wird Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung ein erhöhtes Unterhaltsgeld (Uhg) gewährt, wenn die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig ist, damit ein Antragsteller, der arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird. Der Senat hat zu dieser Vorschrift ausgeführt, wenn die Arbeitslosigkeit zumutbar auch auf andere Weise als durch die Bildungsmaßnahme in absehbarer Zeit beseitigt werden könne, entfalle der Grund für die höhere Leistung nach § 44 Abs 2 Nr 1 AFG (BSG SozR 4100 § 44 Nr 21).
Auch für die Frage, wie lange sich das Arbeitsamt bemühen muß, einen Arbeitslosen in seinem Beruf oder für gleichwertige Tätigkeiten zu vermitteln und wann dem Arbeitslosen andere Tätigkeiten angeboten werden dürfen, hat der Senat auf eine absehbare, angemessene Zeit abgestellt. Er hat entschieden, erst wenn dem Arbeitslosen nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes innerhalb angemessener Zeit eine seinem Berufsbild und seiner sozialen Stellung entsprechende Stelle nicht vermittelt werden könne, sei die Aufnahme auch anderer Arbeiten zuzumuten. Die inhaltliche Bestimmung des Begriffs absehbarer Zeitraum bleibe eine Frage des Einzelfalls. Es könne grundsätzlich nicht als sachgerechte Arbeitsvermittlung angesehen werden, wenn einem Arbeitnehmer mit besonders qualifizierten Berufskenntnissen schon nach sechsmonatiger, also relativ kurzfristiger Arbeitslosigkeit lediglich andere als berufsnahe oder gleichwertige Tätigkeiten verbindlich angeboten werden, ohne daß eine überdurchschnittliche Anspannung der allgemeinen arbeitsmarktpolitischen Gesamtlage und eine dementsprechende Belastung der Versichertengemeinschaft dies ausnahmsweise gebiete (BSG SozR 4100 § 119 Nr 3).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß für die Bestimmung des absehbaren und angemessenen Zeitraums bei der Auslegung der §§ 103 und 119 AFG zwar ähnliche aber nicht unbedingt dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind wie bei § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU. So ist die Belastung der Versichertengemeinschaft keineswegs notwendigerweise geringer, wenn die absehbare Zeit kürzer angesetzt wird. Je nach Lage des Einzelfalles kann es billiger sein, wenn die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung länger genutzt werden, bevor eine teuere und länger dauernde Bildungsmaßnahme gefordert wird.
Für die Entscheidung, ob die Arbeitslosigkeit in absehbarer und angemessener Zeit beendet werden kann, ist maßgebend, wann bei normaler Lage des Arbeitsmarktes die Arbeitslosen mit den beruflichen Merkmalen wie der Antragsteller bis auf nicht nennenswerte Ausnahmen in ihrem Beruf oder gleichwertig vermittelt werden können. Die Beklagte kann diese Zeit unter der Voraussetzung einer normalen Lage des Arbeitsmarktes auch übersehen. Bei schlechter Arbeitsmarktlage verkürzt sich also die angemessene Zeit nicht; die Aussage, daß die Arbeitslosigkeit nicht beendet werden kann, wird aber bei schlechter Arbeitsmarktlage eher möglich sein, so daß die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU leichter nachzuweisen sind. Dieses Ergebnis entspricht dem Zweck des Gesetzes.
Die Arbeitslosigkeit des Klägers konnte iS des § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU nicht in angemessener Zeit beendet werden. Für diese Beurteilung ist die ganze Zeit seit Beginn der Arbeitslosigkeit am 10. Juli 1975 bis zum 31. März 1976 maßgebend.
Dabei ist einzurechnen die Zeit der Arbeitslosigkeit vor dem Beginn der Fortbildungsmaßnahme und vor der Enterscheidung über ihre Förderung. Die absehbare und angemessene Zeit, innerhalb der die Arbeitslosigkeit nicht beendet werden kann, muß nämlich nicht notwendigerweise erst mit Beginn der Maßnahme oder mit der Entscheidung über die Forderung zu laufen beginnen. Es ist nicht stets erforderlich, eine Prognose anzustellen. Vielmehr kann sich die Unmöglichkeit einer Beendigung der Arbeitslosigkeit ganz oder teilweise aus ihrer Dauer in der Vergangenheit ergeben. Es ist deshalb im Falle des Klägers nicht die Frage zu stellen, ob seine Arbeitslosigkeit in absehbarer und angemessener Zeit nach dem 22. September 1975 oder nach dem 10. Oktober 1975 beendet werden konnte, sondern ob in diesem Zeitpunkt aus der Prognose in Verbindung mit der Tatsache der Arbeitslosigkeit seit dem 10. Juli 1975, während der der Kläger arbeitslos gemeldet und verfügbar war, der Schluß gerechtfertigt ist, daß die Arbeitslosigkeit in absehbarer Zeit nicht beendet werden kann. Die abgelaufene Zeit und die Zukunft sind dafür zusammenzurechnen.
Die Zeit von mehr als zehn Monaten (10. Juli 1975 bis -31. Mai 1976) ist angemessen und absehbar gewesen. Dem Sinn der Bestimmung des § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU würde es widersprechen; hier einen noch längeren Zeitraum zugrunde zu legen. Die Beklagte hat selbst niemals irgendwelche Zweifel geäußert, daß die Arbeitslosigkeit des Klägers im Beruf als Maschinenbauingenieur nicht beendet werden konnte. Vielmehr ist sie stets davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU insoweit unbedenklich gegeben ist. Ihrem Vorbringen muß entnommen werden, daß sie nicht; nur unter den besonderen Umständen der Jahre 1975/1976, sondern allgemein nicht in der Lage ist, einen längeren Zeitraum zu übersehen.
Die Feststellungen des LSG beziehen sich mit Recht nur auf den Beruf des Maschinenbauingenieurs. Es braucht nicht etwa ausgeschlossen zu werden, daß der Kläger in der Zeit vom 10. Juli 1975 bis zum 31. Mai 1976 auch keine unterwertige Beschäftigung hätte bekommen können. Beendet wird die Arbeitslosigkeit iS des § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU nur durch Aufnahme einer dem Beruf des Antragstellers entsprechenden, berufsnahen oder gleichwertigen Tätigkeit. Allerdings können im Rahmen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung nach einer gewissen Zeit der Arbeitslosigkeit auch Angebote unterwertiger Beschäftigung sachgerecht sein. Diese Möglichkeit ist aber bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU nicht zu berücksichtigen, da die Forderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme und insbesondere auch die erhöhte Forderung sinngemäß nicht deshalb abgelehnt werden können, weil die Arbeitslosigkeit durch einen beruflichen Abstieg beendet werden könnte.
Diese Auffassung widerspricht nicht dem Urteil des Senats vom 10. Mai 1979 – 7 RAr 25/78 – (SozR 4100 § 44 Nr 21). Dort heißt es: Der Antragsteller wird aber jedenfalls dann beruflich eingegliedert (iS des § 44 Abs 2 Nr 1 AFG), wenn er nicht nur vorübergehend den Arbeitsplatz eines Facharbeiters, Gesellen und Gehilfen oder eines Arbeitnehmers mit vergleichbarer Qualifikation findet. Auf den damals zu entscheidenden Fall traf dies zu, denn der Kläger, der stets als Elektroinstallateur tätig gewesen war, konnte in diesem Beruf eingegliedert werden. In dieser Entscheidung ist deshalb nicht ausgesagt, daß auch bei höher qualifizierten Arbeitslosen die Anstellung auf der Facharbeiterebene eine berufliche Eingliederung darstellt.
Nach Auffassung des LSG kommt es für die Anwendung des § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU auf die Aussichten des Klägers im Beruf als Schweißfachingenieur an. Der Senat hat zu der nach ihrem Zweck mit § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU vergleichbaren Vorschrift des § 44 Abs 2 Nr 1 AFG gefordert, daß die Bildungsmaßnahme geeignet sein müsse, die berufliche Eingliederung zu fordern (BSG SozR 4100 § 44 Nr 21). Es kann dahinstehen, ob diese Eignung auch in § 12 Abs 4 Nr 1 AFuU vorausgesetzt wird. Geeignet zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit ist die Ausbildung des Klägers zum Schweißfachingenieur jedenfalls gewesen, wie sich aus seiner Anstellung innerhalb einer Zeit von weniger als einem halben Jahr nach Abschluß der Maßnahme ergibt.
Die Revision ist aus allen diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen