Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Weiterversicherungsbeiträge. Nichtberücksichtigung. Ehegatte. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung des § 92 Abs. 1 S. 1 ALG in der mit Wirkung vom 23.12.1995 in Kraft getretenen Fassung des AVmEG, wonach für die Ehezeit in der Zeit vom 01.10.1957 bis 31.12.1994 für den Ehegatten nur noch die Beiträge als gezahlt gelten, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 GAL gezahlt hat, und mit der daher Zeiten der Weiterversicherung nach § 27 GAL aus der rentenrechtlichen Zurechnung bei einem Ehegatten herausgenommen worden sind, ist verfassungsgemäß.
Normenkette
ALG §§ 61, 92 Abs. 1 S. 1; GAL §§ 14, 27; AVmEG Art. 6 Nr. 8, Art. 12 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
SG Hannover (Urteil vom 12.04.2002) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zusteht.
Die 1943 geborene Klägerin heiratete am 8. Oktober 1963 einen Landwirt. Ihr Ehemann zahlte von Oktober 1957 bis November 1972 als landwirtschaftlicher Unternehmer Pflichtbeiträge nach § 14 Abs 1 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) und anschließend bis 31. Dezember 1994 Pflichtbeiträge als Weiterversicherter gemäß § 27 GAL. Mit Vertrag vom 16. Juni 1999 wurde der Hof an den Sohn verpachtet. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 16. Juni 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juli 1999 (in Höhe von 204,33 DM). Der auf die Berücksichtigung der Pflichtbeiträge ihres Ehemannes als Weiterversicherter gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2001).
Das Sozialgericht Hannover (SG) hat die Klage mit Urteil vom 12. April 2002 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Beitragszeiten des Ehemanns bis zum 30. November 1972 sei zwischen den Beteiligten (zu Recht) unstreitig. Hingegen habe die Beklagte bei der Klägerin die Beitragszeit des Ehemannes als Weiterversicherter gemäß § 92 Abs 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nicht berücksichtigen können. § 92 Abs 1 ALG idF des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S 403) habe eine verfassungsrechtlich mögliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des der Klägerin als Eigentum zuerkannten Rentenrechts getroffen. Einen Rechtsanspruch auf ein Altersgeld hätten die Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer nicht schon im Geltungsbereich des GAL erworben, sondern erst durch das ALG erlangt. Soweit § 92 ALG in seiner Auslegung durch das Bundessozialgericht (BSG) auch eine “Zusplittung” von Beitragszeiten als Weiterversicherter ermöglicht habe, sei in diese Rechtsposition nachträglich durch das AVmEG eingegriffen worden, dies jedoch aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls und ohne Verletzung der Verhältnismäßigkeit. Zwar sei möglicherweise eine Verletzung von Art 3 Abs 2 Grundgesetz (GG) eingetreten, indem der landwirtschaftliche Unternehmer Anwartschaften auch aus seinen Weiterversicherungsbeiträgen begründe, nicht aber dessen Ehegatte; die Regelung begünstige damit in der Regel die Ehemänner. Allerdings habe das SG angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht die volle Überzeugung gewinnen können, dass die Norm deshalb verfassungswidrig sei.
Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten Sprungrevision eingelegt. Sie macht geltend: § 92 Abs 1 ALG überschreite die Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger Rückwirkung; Art 14 GG werde dadurch verletzt, dass ein wesentlicher Teil der Altersversorgung entzogen werde, der auf einer Weiterversicherung beruhe, die durch das Lückenlosigkeitsprinzip erzwungen worden sei. Die Entziehung sei zudem nicht von Gemeinwohlinteressen getragen und unverhältnismäßig. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG vor, da die zur Weiterversicherung gezwungenen ehemaligen Landwirte gegenüber aktiven Landwirten ohne sachlichen Grund benachteiligt würden. Das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 2 GG werde aus den vom SG genannten Gründen verletzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Hannover vom 12. April 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2001 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung der für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 31. Dezember 1994 entrichteten Beiträge höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter näherer Darlegung,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Auf der Grundlage der Feststellungen des SG kann die Klägerin keine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beanspruchen (vgl § 13 ALG). Nach dem hier einschlägigen § 92 Abs 1 Satz 1 ALG in der oben genannten, mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 in Kraft getretenen Fassung des AVmEG (Art 12 Abs 2 AVmEG) gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994 für den Ehegatten Beiträge als gezahlt, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 GAL gezahlt hat. Danach sind insbesondere die streitigen Zeiten vom 1. Dezember 1972 bis 31. Dezember 1994 nicht anzurechnen, weil der Ehemann der Klägerin in diesem Zeitraum keine Beiträge als aktiver Landwirt nach § 14 GAL, sondern Weiterversicherungsbeiträge nach § 27 GAL gezahlt hat.
Der Senat hat keine Veranlassung, die hier einschlägige Regelung des § 92 Abs 1 ALG gemäß Art 100 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. Er ist nämlich nicht davon überzeugt, dass diese Norm verfassungswidrig ist.
Nach § 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 – ASRG 1995 –) vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1890) wurden den Ehegatten von Landwirten Beiträge für solche Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. Dezember 1994 zugerechnet, für die “der Landwirt Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt” hatte. Danach wäre der Klägerin die Zeit der Beitragsentrichtung durch ihren Ehemann von der Eheschließung im Oktober 1963 bis Ende Dezember 1994 zuzurechnen gewesen. Nach der von der Beklagten hier im Rentenbescheid vom 16. Juni 2000 angewendeten Neufassung des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1814) waren nur noch Beiträge für solche Zeiten anzurechnen, “für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat”. Der Senat hat zwar am 17. August 2000 entschieden (BSGE 87, 66, 72 = SozR 3-5868 § 92 Nr 1), dass das Gesetz mit beiden Formulierungen auch nach § 27 GAL weiter entrichtete Pflichtbeiträge erfasst. Der Gesetzgeber hat den “Wettstreit” über die Auslegung der genannten Wendungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie den Landwirtschaftlichen Alterskassen auf der einen Seite und dem BSG auf der anderen Seite aber durch eine eindeutige Neufassung des § 92 Abs 1 ALG im Nachhinein entschieden: Durch Art 6 Nr 8 AVmEG sind in § 92 Abs 1 Satz 1 ALG die Wörter “zur Altershilfe” durch die Wörter “nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte” ersetzt worden. Diese Änderung ist nach Art 12 Abs 2 AVmEG mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber den zuvor zweifelhaften Norminhalt des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF des ASRG-ÄndG authentisch festgelegt (vgl zur authentischen Interpretation BSGE 58, 243, 245 = SozR 2200 § 182 Nr 98 mwN; SozR 3-2600 § 93 Nr 3). Durch diese Neuregelung werden Grundrechte der Klägerin, insbesondere aus Art 3 und 14 GG, nicht verletzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG verschafft die Rentenanwartschaft dem Versicherten zwar eine Rechtsposition, die vor allem wegen der einkommensbezogenen Beitragsleistungen derjenigen eines Eigentümers gleicht und deshalb auch dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art 14 GG unterliegt. Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich allerdings erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken, die Aufgabe des Gesetzgebers ist (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Der Betroffene muss nur solche Einschränkungen seiner eigentumsrechtlich geschützten Position hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Dies setzt voraus, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein müssen, weil sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten dürfen, dh sie müssen zumutbar sein (vgl BVerfGE 75, 78, 97 f = SozR 2200 § 1246 Nr 142; BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 14).
Wird in bestehende Anwartschaften auf Sozialversicherungsrente eingegriffen, so ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit einer Änderung in gewissen Grenzen angelegt ist, weil das Versicherungsverhältnis nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Rechtfertigende Gründe für Eingriffe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 58, 81, 110 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 – zur Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten). Dabei tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug des Versicherten zu dieser Berechtigung und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes umso stärker hervor, je höher der zu Grunde liegende Anteil eigener Leistung ist. Daraus ergibt sich ein abgestufter Schutz, der dem Gesetzgeber umso weitere Befugnisse zur Inhalts- und Schrankenbestimmung gibt, je stärker das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht. Gegen schrankenlose Eingriffe ist allerdings selbst eine beitragsunabhängig gewährte Position geschützt, soweit es an einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Eingriff verfolgten Zweck fehlt (BVerfGE 58, 81, 114 = SozR 2200 § 1255a Nr 7). Diesen Anforderungen an einen verfassungskonformen Eigentumsschutz wird die nachträglich auf Beiträge nach § 14 ALG begrenzte Zurechnungsregelung des § 92 Abs 1 ALG gerecht.
Die durch § 92 Abs 1 Satz 1 ALG begründeten Anwartschaften beruhen nicht auf Beiträgen der Begünstigten. Sie sollen als Teil eines mit dem ASRG realisierten umfassenden Konzepts zur eigenständigen sozialen Sicherung der Bäuerinnen die regelmäßige, rentenversicherungsrechtlich aber unerhebliche Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen ihrer Ehemänner im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte honorieren (vgl dazu BT-Drucks 12/5700 S 62, 63 f). Mit diesem Grundgedanken ließ sich schwerlich die Zurechnung auch solcher Beitragszeiten des Ehemannes vereinbaren, in denen eine Tätigkeit als Bäuerin tatsächlich gar nicht möglich war, weil kein (der Versicherungs- bzw Beitragspflicht unterliegendes) Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde. Der Gesetzgeber durfte die insoweit missglückte Vorschrift des § 92 Abs 1 Satz 1 ALG idF des ASRG unter Entzug unbeabsichtigt und systemwidrig für den kurzen Geltungszeitraum vom 1. Januar bis zum 22. Dezember 1995 zugesprochener Anwartschaften korrigieren; die Begünstigten können sich insoweit nicht auf schützenswerte Positionen berufen (vgl dazu auch das Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 – B 10 LW 17/02 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies gilt erst recht für die Klägerin, auf die § 92 Abs 1 ALG überhaupt erst in der Fassung des ASRG-ÄndG vom 15. Dezember 1995 anwendbar geworden ist, da bei ihr der zuvor für Januar 1995 erforderliche Pflichtbeitrag als Landwirt fehlt.
Bei der Abwägung der Interessen der Betroffenen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die als unangemessen angesehene Begünstigung in § 92 Abs 1 Satz 1 ALG bereits durch das ASRG-ÄndG vom 15. Dezember 1995 korrigieren wollte und die Versicherungsträger diesen Willen auch konsequent umgesetzt haben. Da die spätere Rechtsprechung des Senats vom 17. August 2000 (BSGE 87, 66 = SozR 3-5868 § 92 Nr 1) den Inhalt der genannten Vorschrift nur mit erheblichem Interpretationsaufwand letztlich dahin hat bestimmen können, dass auch nach § 27 GAL weiterentrichtete Pflichtbeiträge nach wie vor anrechenbar seien, ist in der prompten Reaktion des Gesetzgebers (durch das AVmEG vom 21. März 2001) nicht ein verfassungsrechtlich zum Scheitern verurteilter Versuch zu sehen, ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend angewendetes – völlig klares – Gesetz rückwirkend zu ändern, um die Rechtsprechung für die Vergangenheit ins Unrecht zu setzen und zu korrigieren (vgl dazu BVerfGE 18, 429 und 30, 367). Es handelt sich vielmehr – auch nach dem Selbstverständnis des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 14/4595, S 77) – um eine klarstellende Regelung, also eine rückwirkende Inhaltsbestimmung innerhalb des Spektrums durchaus möglicher Auslegungen einer bis dahin unklaren Vorschrift. Gemessen am Korrekturziel war der Eingriff – auch im Hinblick auf die Kürzungswirkung im Falle der Klägerin – nicht unverhältnismäßig schwer, zumal die Zurechnungsregelung nicht insgesamt abgeschafft, sondern nur systemgerecht begrenzt worden ist (vgl dazu wiederum näher Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 aaO).
Vor dem Hintergrund des Konzepts der eigenständigen Sicherung der – zumindest möglicherweise – mithelfenden Ehegatten ist auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs 1 GG zu verneinen. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Pflichtbeiträge nach § 14 und § 27 GAL im Rahmen des § 92 ALG gleich zu behandeln. Eine Weiterversicherung nach der letztgenannten Vorschrift kam nämlich nur in Betracht, wenn gerade kein (die Beitragspflicht begründendes) landwirtschaftliches Unternehmen mehr geführt wurde. Insofern stimmt die Regelung des § 92 Abs 1 ALG im Grundsatz mit derjenigen des § 1 Abs 3 ALG überein, der zwar keine tatsächliche Mitarbeit des einen Ehegatten, jedoch eine Versicherungspflicht des anderen als Landwirt voraussetzt.
Dem Ziel des speziellen Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 2 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind und der Staat der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu dienen sowie auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat, ist vom Gesetzgeber bereits durch den Aufbau einer eigenständigen sozialen Sicherung der Landwirtsehegatten (also namentlich der Bäuerinnen) entsprochen worden. Wenn er diese Begünstigung auf andere gesellschaftliche Gruppen, mithin auch auf die Ehefrauen von ehemaligen Landwirten, nicht erstreckt hat, begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 § 1 Nr 1 S 10). Die Klägerin gibt keine hinreichende Begründung dafür, warum die von einem Weiterversicherten für seine eigene Alterssicherung aufgebrachten Beiträge in jedem Fall auch dessen Ehefrau zugerechnet werden müssten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen