Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugrundelegung beitragsloser Zeiten bei beamtenrechtlicher Versorgung
Leitsatz (amtlich)
Eine beitragslose Zeit ist der beamtenrechtlichen Versorgung dann nicht zugrundegelegt worden, wenn das Ruhegehalt nach früheren landesrechtlichen Vorschriften berechnet und dabei die beitragslose Zeit nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden ist (Anschluß an BSG 1983-12-01 4 RJ 97/82 = SozR 2200 § 1260c Nr 10).
Orientierungssatz
Die "Zugrundelegung" einer beitragslosen Zeit bei der Beamtenversorgung setzt zumindest überhaupt ihre Einbeziehung in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit voraus. Ist eine Zeit, welche iS des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung eine Ersatzzeit, Ausfallzeit oder Zurechnungszeit darstellt, selbst "dem Grunde nach" nicht in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne einbezogen worden oder einzubeziehen, so ist oder wird sie der beamtenrechtlichen Versorgung nicht "zugrundegelegt".
Normenkette
AVG § 37c Abs 1 Fassung: 1977-06-27; RVO § 1260c Abs 1 Fassung: 1977-06-27; BeamtVG § 78 Abs 1 Fassung: 1976-08-24
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 28.04.1983; Aktenzeichen L 5 A 15/83) |
SG Speyer (Entscheidung vom 03.01.1983; Aktenzeichen S 9 A 159/82) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine anderweitige Berechnung der ihm bewilligten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten.
Der am 23. Januar 1924 geborene Kläger leistete vom 20. April 1942 bis 20. April 1943 Reichsarbeitsdienst (RAD) und ab 23. April 1943 Wehrdienst. Am 16. September 1944 geriet er in Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Entlassung am 8. Februar 1948 war er als Rechtsanwaltsgehilfe und Justizangestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Am 1. Januar 1961 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen und mit Ablauf des Monats Juli 1981 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Bei der Festsetzung seines beamtenrechtlichen Ruhegehaltes stellte die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz eine Vergleichsberechnung an. Sie ergab nach den Vorschriften des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz -BeamtVG-) vom 24. August 1976 (BGBl I S 2485) und damit unter Einbeziehung der Zeiten des RAD, des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit (§ 9 Abs 1 Nrn 1 und 2 BeamtVG) ein Ruhegehalt von 68 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Demgegenüber errechnete sich gemäß der Günstigkeitsregelung des § 78 Abs 1 BeamtVG nach § 229 Abs 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland- Pfalz vom 11. Juli 1962 (GVBl S 73; = LBG Rh.-Pf. 1962) aufgrund des § 81 des LBG Rh.-Pf. vom 13. Dezember 1949 in der Fassung vom 28. April 1951 (GVBl S 114; LBG Rh.-Pf. 1949) ein Ruhegehalt von 70 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Hierbei wurden als ruhegehaltsfähige Zeit ausschließlich die Beamtendienstzeit des Klägers und nicht auch die Zeiten des RAD, des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft berücksichtigt. Dem Kläger wurde der letztgenannte Betrag als Ruhegehalt zuerkannt.
Mit Bescheid vom 10. März 1982 bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab 1. August 1981 EU-Rente. Bei deren Berechnung ließ sie gemäß § 37c des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz -20. RAG-) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1040) (seit 1. Januar 1983; § 37c Abs 1 AVG in der Fassung des Art 20 Nr 10 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz 1983 - vom 20. Dezember 1982; BGBl I S 1857) die Zeiten des RAD, des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft als Ersatzzeiten unberücksichtigt, weil sie bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugrundegelegt seien. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1982).
Das Sozialgericht (SG) Speyer hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 3. Januar 1983) und das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28. April 1983). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne eine Neuberechnung seiner EU-Rente unter Berücksichtigung der Ersatzzeiten nicht verlangen. Dem stehe § 37c AVG entgegen. Dessen Formulierung entspreche der des § 18 Abs 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) in seiner ursprünglichen Fassung (= aF) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93). Deswegen könnten für die Auslegung des Begriffs "zugrundegelegt" die zu jener Vorschrift entwickelten und sich aus Nr 6 Abs 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 18 Abs 4 FRG vom 7. August 1962 (BAnz Nr 151 vom 11. August 1962, S 2) ergebenden Grundsätze herangezogen werden. Danach sei eine Zeit als der Versorgung zugrundegelegt anzusehen, wenn Grund und/oder Höhe der Versorgungsleistung auf der vollen oder teilweisen Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Zeit beruhe, auch wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsleistung führe. Zwischen dem Zugrundeliegen und der Anrechnung bzw Berücksichtigung einer Zeit sei somit zu unterscheiden. § 37c AVG solle eine Doppelversorgung vermeiden. Voraussetzung für seine Anwendung sei daher, daß bestimmte Zeiten sowohl der Rente als auch der Beamtenversorgung zugrundelägen. Das könnten nur Zeiten sein, die in ihrem Anfangs- und Endzeitpunkt übereinstimmten. Sei dies aber der Fall, so sei nicht entscheidend, in welchem Umfange die sowohl der Beamtenversorgung als auch der Rentenversicherung zugrundeliegenden Zeiten letztlich angerechnet würden. Zugrundegelegt in diesem Sinne sei eine Zeit auch dann, wenn die beamtenrechtliche Versorgung nach § 78 Abs 1 BeamtVG im Rahmen einer Vergleichsberechnung nach früheren landesrechtlichen Bestimmungen berechnet werde. Zwar stelle der für die Besserstellung des Klägers maßgebliche § 81 LBG Rh.-Pf. 1949 lediglich auf die tatsächlich geleistete Beamtendienstzeit ab. Damit erfolge die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge letztlich ohne die von ihm zurückgelegten Ersatzzeiten. Gleichwohl sei die Annahme gerechtfertigt, daß die fraglichen Zeiten doppelt zugrundegelegt seien. Bei einer für ihn günstigen Vergleichsberechnung sei der Berechtigte zumindest so zu behandeln, als seien seine Versorgungsbezüge nach dem BeamtVG festgestellt worden. Das Begehren des Klägers laufe auf eine doppelte Vergünstigung einmal durch die Anwendung des früheren Beamtenversorgungsrechts und zum anderen durch Nichtanwendung des § 37c AVG hinaus. Das widerspreche dem Sinn und Zweck dieser Regelung.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 37c AVG. Er sei so gestellt worden, als seien bei der Berechnung seines Beamtenruhegehaltes Ersatzzeiten berücksichtigt worden. Das sei gerade nicht der Fall. Damit verstoße es gegen das Gesetz, wenn trotzdem bei der Rentenberechnung die Ersatzzeiten nicht in Ansatz gebracht würden. Zu Unrecht sei immer wieder von einer Doppelversorgung für diese Zeiten gesprochen worden. Eine solche liege nicht vor. Bei der Berechnung seines Ruhegehaltes sei lediglich die reine Beamtendienstzeit ohne die Ersatzzeiten berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland- Pfalz vom 28. April 1983 und des Sozialgerichts Speyer vom 3. Januar 1983 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 10. März 1982 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 21. Juni 1982 zu verurteilen, seine Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der Ersatzzeiten vom 20. April 1942 bis 20. April 1943 und vom 23. April 1943 bis 8. Februar 1948 ab Beginn neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es stehe im Einklang mit dem Urteil des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. März 1983 - 11 RA 59/82 - (BSG SozR 2200 § 1260c Nr 4). Danach sei entsprechend der Systematik und dem Sprachgebrauch des BeamtVG bei Anwendung des § 37c Abs 1 AVG an der Auslegung zu § 18 Abs 3 FRG aF festzuhalten und zwischen der Zugrundelegung von Zeiten bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der Steigerungswirkung solcher Zeiten zu unterscheiden. Dem vom Alimentationsprinzip beherrschten Beamtenversorgungsrecht sei der Gedanke fremd, daß sich alle anzurechnenden Zeiten steigernd auf die zu gewährende Leistung auswirken müßten. Demgegenüber habe der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. März 1983 - 1 RJ 82/82 - die Meinung geäußert, der beamtenrechtlichen Versorgung lägen die von § 1260c der Reichsversicherungsordnung (RVO; = 37c AVG) erfaßten Zeiten nur dann zugrunde, wenn sie sich auf die Höhe der Versorgungsleistung auswirkten. Von einem ähnlichen gedanklichen Ansatz ausgehend habe in einem Fall, in dem eine Vergleichsberechnung nach früheren landesrechtlichen Vorschriften ohne die Anrechnung von Ersatzzeiten zu einem günstigeren Ruhegehaltssatz als die Berechnung nach dem BeamtVG geführt habe, der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 97/82 - entschieden, daß in einem derartigen Fall die Ersatzzeiten der Versorgung nicht zugrundelägen. Gegenüber diesen Urteilen gebühre der versorgungsrechtlichen Betrachtungsweise der Vorrang. § 37c Abs 1 AVG sei einer Auslegung in dem vom 1. und 4. Senat des BSG erwogenen Sinne nicht zugänglich. Wenn aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift hergeleitet werde, sie solle eine Doppelversorgung in der Person des einzelnen Beamten verhindern, so werde dabei übersehen, daß sie durch das 20. RAG und damit durch ein Gesetz eingefügt worden sei, dessen wesentliches Ziel die Konsolidierung der Rentenfinanzen gewesen sei. Mit der Begründung habe also nur der Personenkreis ganz allgemein angesprochen werden sollen. Wäre § 37c Abs 1 AVG nur anwendbar, wenn im Einzelfall tatsächlich eine Doppelversorgung vorliege, so wäre sein Hauptanwendungsbereich eingeschränkt. Die Fortgeltung des § 37c Abs 1 AVG trotz Erstreckung des § 55 BeamtVG auf vor dem 1. Januar 1966 begründete Beamtenverhältnisse lasse nur den Schluß zu, beitragslose Zeiten bei der Rentenberechnung bereits dann unberücksichtigt zu lassen, wenn sie zeitgleich mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zusammenträfen. In seinem Urteil vom 1. Dezember 1983 zu einem dem vorliegenden Fall ähnlichen Sachverhalt habe der 4. Senat des BSG auf die Auswirkungen einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auf die Höhe der Versorgung abgehoben. Das widerspreche dem Urteil des 11. Senats vom 17. März 1983, wonach es auf die Höhe der Versorgung und damit auf den Ruhegehaltssatz nicht ankommen könne. Überdies werde nach früheren landesrechtlichen Vorschriften durch Festlegung eines Mindestruhegehaltssatzes von 35 vH der Beamte so gestellt, als habe er bis zum 27. Lebensjahr bereits eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 10 Jahren zurückgelegt. Wenn § 78 Abs 1 BeamtVG einem Beamten die Vergünstigung der früheren landesrechtlichen Vorschriften belassen wolle, so dürfe die Anwendung des § 37c Abs 1 AVG nicht zu einer weiteren Vergünstigung führen und müsse der Beamte, dem Versorgung im Wege der Vergleichsberechnung gewährt werde, wenigstens so gestellt werden, als werde ihm Versorgung nach dem BeamtVG gezahlt.
Entscheidungsgründe
Die durch nachträgliche Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist zu einer anderweitigen Berechnung der dem Kläger bewilligten EU-Rente unter rentensteigernder Berücksichtigung der Zeiten des RAD, des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft vom 20. April 1942 bis 20. April 1943 und vom 23. April 1943 bis 8. Februar 1948 als Ersatzzeiten verpflichtet.
Rechtsgrundlagen des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf Berücksichtigung der Ersatzzeiten bei der Berechnung seiner EU-Rente sind § 28 Abs 1 Nr 1 und § 35 Abs 1 AVG. Hiernach werden für die Erfüllung der Wartezeit als Ersatzzeiten und damit zugleich bei der Ermittlung der für die Rentenhöhe maßgeblichen anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ua Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), der aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, sowie Zeiten der Kriegsgefangenschaft angerechnet. Die vom Kläger zurückgelegten Zeiten des RAD, des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft sind Ersatzzeiten. Das ist unter den Beteiligten ebenso wenig streitig wie der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 AVG für die Anrechenbarkeit der Ersatzzeiten erfüllt sind. Der Rechtsstreit geht allein um die Frage, ob die Ersatzzeiten gemäß § 37c Abs 1 AVG bei der Berechnung der EU-Rente des Klägers unberücksichtigt zu bleiben haben.
Nach dieser Vorschrift bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit bei der Berechnung der Versicherten- und Hinterbliebenenrente unberücksichtigt, soweit sie bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrundegelegt sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalles zugrundegelegt werden.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Ersatzzeiten des RAD, des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft sind der Versorgung des Klägers aus seinem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis nicht "zugrundegelegt" worden.
Allerdings ist der Begriff der "Zugrundelegung" höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der 11. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 17. März 1983 - 11 RA 59/82 - (SozR 2200 § 1260c Nr 4 S 7 f) anknüpfend an seine frühere Rechtsprechung zur Auslegung des § 18 Abs 3 FRG aF ausgesprochen, auch nach der Systematik und dem Sprachgebrauch des BeamtVG sei eine als ruhegehaltsfähig anerkannte Zeit selbst dann im Sinne des § 37c Abs 1 AVG der Versorgung zugrundegelegt, wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge geführt habe. Nach dem BeamtVG sei zwischen der Zugrundelegung von Zeiten bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (§ 10 BeamtVG) und der Steigerungswirkung solcher Zeiten (§ 14 Abs 1 BeamtVG) zu unterscheiden. Im Gegensatz zum Rentenversicherungsrecht sei dem vom Alimentationsprinzip beherrschten Beamtenversorgungsrecht der Gedanke, daß sich alle anzurechnenden Zeiten steigernd auf die zu gewährende Leistung auswirken müßten, fremd. Seien bestimmte Zeiten ruhegehaltsfähig, so bedeutet das nur, daß "auf ihrer Grundlage" die Versorgung zuzubilligen sei. Die Staffelregelung des § 14 Abs 1 BeamtVG schließe eine Betrachtung aus, welche bestimmten Zeiten eine bestimmte Steigerungswirkung zuordne oder abspreche. Die Versorgungsbezüge würden von allen der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zugrundegelegten und damit auch von solchen Zeiten mitgetragen, deren Fehlen nicht zu einer Verminderung der Versorgungsbezüge geführt hätte. Das Gesetz bietet keine Möglichkeit, konkrete Zeiten, die als ruhegehaltsfähig anerkannt seien, als gleichsam im Rahmen des § 14 Abs 1 BeamtVG unberücksichtigt auszuscheiden.
Dementgegen hat sich der erkennende Senat in den - allerdings nicht tragenden - Gründen seines Urteils vom 24. März 1983 - 1 RJ 82/82 - (insoweit in BSGE 55, 57, 60 und SozR 2200 § 1260c Nr 7 S 19 nicht abgedruckt; vgl aber den vollständigen Abdruck des Urteils in Breithaupt 1983, 881, 883 ff und Praxis 1983, 512, 514 ff) kritisch zu der Rechtsansicht geäußert, daß beitragslose Zeiten im Sinne des § 1260c Abs 1 RVO der beamtenrechtlichen Versorgung schon dann in vollem Umfange zugrundegelegt sein sollen, wenn sie ohne Auswirkung auf die Höhe der Versorgungsleistung lediglich dem Grunde nach ganz oder zu einem Teil als versorgungsfähige Zeit anerkannt worden oder anzuerkennen seien. Angesichts des Rechtscharakters des § 1260c Abs 1 RVO als einer reinen Berechnungsvorschrift, des mit der Regelung verfolgten Zwecks des Ausschlusses einer tatsächlichen Über- oder Doppelversorgung durch Leistungen für ein und denselben Zeitraum sowohl im Rahmen der Beamtenversorgung als auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung und schließlich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift liege es näher, eine Ersatzzeit, Ausfallzeit oder Zurechnungszeit erst dann als im Sinne des § 1260c Abs 1 RVO der beamtenrechtlichen Versorgung "zugrundegelegt" anzusehen, wenn sie auf dem Weg über eine Einbeziehung in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nur dem Grunde nach für den Versorgungsanspruch, sondern auch der Höhe nach für die Versorgungsleistung erheblich sei. In Übereinstimmung mit diesen Erwägungen hat der 5a Senat in seinem Urteil vom 20. April 1983 - 5a RKn 8/82 - (BSG SozR 2200 § 1260c Nr 9 S 22 f) unter besonderem Hinweis auf die Bedeutung des in § 58c Abs 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG; = § 37c Abs 1 AVG) verwendeten Begriffes "soweit" ausgesprochen, eine nur zu einem Bruchteil bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigte beitragslose Zeit dürfe auch nur in diesem Umfange bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben.
Welcher dieser Auffassungen letztlich zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Sie gehen lediglich in der Frage auseinander, ob für die "Zugrundelegung" einer beitragslosen Zeit im Sinne des § 37c Abs 1 AVG schon deren Einbeziehung in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ohne Auswirkung auf die Höhe der Versorgungsbezüge ausreicht oder ob sich diese Einbeziehung auch auf die Höhe der Versorgungsleistung auswirken muß. Hingegen stimmen der 11. Senat und der erkennende Senat jedenfalls darin überein, daß die "Zugrundelegung" einer beitragslosen Zeit bei der Beamtenversorgung zumindest überhaupt ihre Einbeziehung in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit voraussetzt. Ist eine Zeit, welche im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung eine Ersatzzeit, Ausfallzeit oder Zurechnungszeit darstellt, selbst "dem Grunde nach" nicht in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit im beamtenversorgungsrechtlichen Sinne einbezogen worden oder einzubeziehen, so ist oder wird sie der beamtenrechtlichen Versorgung nicht "zugrundegelegt". So aber liegt der Fall des Klägers.
Nach dem BeamtVG gilt allerdings die Zeit, während derer ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ua nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder RAD geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat, als ruhegehaltsfähig (§ 9 Abs 1 Nrn 1 und 2 BeamtVG). Das Ruhegehalt des Klägers und damit die diesem Ruhegehalt zugrundeliegende ruhegehaltsfähige Zeit sind jedoch nicht nach dem BeamtVG berechnet worden. Vielmehr ist diese Berechnung gemäß der Günstigkeitsregelung des § 78 Abs 1 BeamtVG nach den Vorschriften des LBG Rh.-Pf. 1949 erfolgt. Dabei ist als ruhegehaltsfähig ausschließlich die eigentliche Beamtendienstzeit des Klägers vom 1. Januar 1961 bis 31. Juli 1981 berücksichtigt worden. Weitere und damit auch die Zeiten des RAD, des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft sind in die ruhegehaltsfähige Zeit nicht einbezogen worden.
Für einen vergleichbaren Fall hat bereits der 4. Senat des BSG in seinem zur Veröffentlichung bestimmten und den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits bekannten Urteil vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 97/82 - ausgesprochen, nach den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 1260c Abs 1 RVO hätten beitragslose Zeiten bei der Berechnung nur unberücksichtigt zu bleiben,soweit sie bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugrundegelegt seien. Aus dieser Begrenzung ergebe sich, daß sich die Nichtberücksichtigung der Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten auf den tatsächlichen Umfang ihrer "Zugrundelegung" bei der beamtenrechtlichen Versorgung beschränke. Deshalb liege eine Zeit insoweit der Versorgung nicht zugrunde, als sie zwar zunächst als ruhegehaltsfähig anerkannt worden, dann aber - wegen der Anwendung anderer Vorschriften - nach durchgeführter Vergleichsberechnung völlig ausgeklammert geblieben sei. Dem Wort "soweit" komme die Bedeutung einer Begrenzung dem Umfange nach bei. Auch der Zweck des § 1260c Abs 1 RVO spreche für eine solche Auslegung. Er solle die Doppelversorgung aus einer beitragslosen Zeit ausschließen. Zu einer solchen komme es jedoch nicht, wenn die beitragslose Zeit der beamtenrechtlichen Versorgung gar nicht zugrundegelegt worden sei.
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und macht sie sich zu eigen. Die Revisionserwiderung der Beklagten bietet ihm keinen Anlaß zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Das gilt einmal insoweit, als nach Meinung der Beklagten der "versorgungsrechtlichen Betrachtungsweise" im Urteil des 11. Senats vom 17. März 1983 (BSG SozR 2200 § 1260c Nr 4 S 7 f) gegenüber der Auffassung des erkennenden und des 4. Senats der Vorzug zu geben sei. Dazu ist nochmals darauf hinzuweisen, daß in dem vom 11. Senat entschiedenen Fall eine beitragslose Zeit - wenn auch ohne Steigerungswirkung für die Höhe der Versorgungsbezüge - jedenfalls bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Zeit zugrundegelegt worden ist. Allein für diesen Fall hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. März 1983 die Frage aufgeworfen, ob zur Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 37c Abs 1 AVG nicht zusätzlich die beitragslose Zeit sich auch auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirken muß. Darum geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Dessen Besonderheit ebenso wie diejenige des durch das Urteil des 4. Senats vom 1. Dezember 1983 entschiedenen Falles besteht vielmehr darin, daß vor der Festsetzung der Versorgung gemäß § 78 Abs 1 BeamtVG eine Vergleichsberechnung aufgrund (früherer) landesrechtlicher Vorschriften, nach denen eine beitragslose Zeit gerade nicht in die ruhegehaltsfähige Zeit einzubeziehen ist, angestellt werden muß und allein diese Vergleichsberechnung, soweit sie zu einem günstigeren Ruhegehaltssatz führt, für das Ruhegehalt anzuwenden ist. Für diese spezielle Fallkonstellation kann auch eine "versorgungsrechtliche Betrachtungsweise" nicht darüber hinwegtäuschen, daß die beitragslose Zeit bei der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgung noch nicht einmal dem Grunde nach rechtlich relevant gewesen und damit der Versorgung unter keinem der in der Rechtsprechung erwogenen Gesichtspunkte im Sinne des § 37c Abs 1 AVG "zugrundegelegt" worden ist.
Der Senat kann der Beklagten auch nicht darin folgen, daß bei Anwendung des § 37c Abs 1 AVG ein Beamter, dem seine Versorgung im Wege der Vergleichsberechnung gewährt werde, wenigstens so gestellt werden müsse, als würde ihm die Versorgung nach den Vorschriften des BeamtVG gezahlt, weil ihm anderenfalls die Vergünstigungen der früheren landesrechtlichen Vorschriften belassen würden und daneben die Anwendung des § 37c Abs 1 AVG zu einer weiteren "Vergünstigung" führe. Diese Argumentation kann schon von ihrem beamtenversorgungsrechtlichen Ansatzpunkt her nicht durchgreifen. § 78 Abs 1 BeamtVG führt nicht zu einer "Vergünstigung" der unter diese Vorschrift fallenden Beamten im Vergleich zu denjenigen, deren Versorgungsbezüge ausschließlich nach dem BeamtVG zu berechnen sind. Er bestimmt lediglich eine weitere Anwartschaftswahrung aus auslaufenden Übergangsvorschriften der Mehrheit der Bundesländer für die nach dem Inkrafttreten des BeamtVG eintretenden Versorgungsfälle (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Juli 1983, § 78 RdNr 1) und schützt damit den aufgrund früherer landesrechtlicher Vorschriften bereits erworbenen Besitzstand vor einer Verschlechterung, wie sie den von der Vorschrift erfaßten Beamten im Falle einer Berechnung ihrer Versorgung nach den neuen Bestimmungen des BeamtVG entstehen würde. Der Erhalt eines bereits erworbenen Besitzstandes und ein Schutz vor seiner Verschlechterung können nicht gleichgesetzt werden mit einer Vergünstigung, die ihrem Wesen nach im allgemeinen in der Schaffung einer neuen oder Verbesserung einer vorhandenen Rechtsposition besteht. Die nach Meinung der Beklagten gebotene fiktive Einbeziehung beitragsloser Zeiten in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit widerspricht im übrigen sowohl dem Beamtenversorgungsrecht als auch dem § 37c Abs 1 AVG. In den Fällen des § 78 Abs 1 BeamtVG sind bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach früherem Recht Regelungen des neuen Rechts, die diese Komponenten der Ruhegehaltsberechnung betreffen, nicht anzuwenden (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, aaO, § 78 RdNr 3). Schon damit ist es unzulässig, eine Zeit, die lediglich nach neuem Recht ruhegehaltsfähig ist, im Wege der Fiktion auch bei der Berechnung der Versorgung nach früherem Recht in die ruhegehaltsfähige Zeit einzubeziehen. Dies läßt auch § 37c Abs 1 AVG nicht zu. Er schreibt die Nichtberücksichtigung beitragsloser Zeiten bei der Rentenberechnung lediglich unter der Voraussetzung und in dem Umfange ihrer tatsächlichen Zugrundelegung bei der beamtenrechtlichen Versorgung vor. Nicht hingegen ermöglicht er nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn und Zweck die Außerachtlassung auch solcher beitragslosen Zeiten, welche im Falle einer Berechnung der Versorgung nach dem BeamtVG zwar in die ruhegehaltsfähige Zeit eingegangen wären, im konkreten Fall aber wegen einer anderweitigen Berechnung der Versorgung tatsächlich nicht in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einbezogen worden sind. Eine solche vom Wortlaut nicht gedeckte Auslegung unter bewußter Außerachtlassung der spezifischen Umstände des konkreten Falles läßt sich dem § 37c Abs 1 AVG selbst unter dem von der Beklagten betonten übergeordneten Gesichtspunkt des Zwanges zu einer nachhaltigen Konsolidierung der Rentenfinanzen nicht geben.
Die Beklagte hat nach alledem zu Unrecht die Berücksichtigung der Zeiten des RAD, des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft bei der Berechnung der EU-Rente des Klägers verweigert. Dies muß unter Aufhebung bzw Abänderung der angefochtenen Entscheidungen zum Erfolg der Revision führen.
Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund des § 193 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen