Leitsatz (amtlich)
Eine durch arbeitsgerichtliches Urteil festgesetzte oder durch Vergleich vereinbarte Abfindung nach dem KSchG 1951 § 7 und dem KSchG 1951 § 8 ist im Lande Hessen eine "Abfindung oder Entschädigung anläßlich des Ausscheidens aus der früheren Beschäftigung" im Sinne des AVAVG § 113 Abs 1 Nr 2. Beträge, die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst in keinem oder nur in losem Zusammenhang stehen (zB Vergütung für nichtgewährten Urlaub, Gewinnbeteiligung, Rückerstattung von Beiträgen zu Betriebseinrichtungen), bleiben dabei unberücksichtigt.
Normenkette
AVAVG § 113 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1947-10-18; KSchG §§ 7-8
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt vom 22. September 1954 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Kläger war bei der Dental-Industrie K Ingenieur F T K. G., K vom 1. Januar 1952 bis zum 30. September 1953 als Betriebsleiter beschäftigt. "Wegen der derzeitigen wirtschaftlichen Lage" des Betriebes wurde ihm zum 30. September 1953 gekündigt. Hiergegen erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht, weil die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. Im Termin zur Güteverhandlung vom 29. September 1953 schlossen die Parteien einen Vergleich dahin, daß das Arbeitsverhältnis mit dem 30. September 1953 beendet sei und die Beklagte dem Kläger gemäß § 7 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine Abfindung von 1.500.- DM netto zahle.
II. Der Kläger hatte sich am 1. Oktober 1953 beim Arbeitsamt F arbeitslos gemeldet und am 20. Oktober 1953 Arbeitslosenunterstützung (Alu) beantragt. Durch Verfügung vom 14. November 1953 stellte das Arbeitsamt gemäß § 113 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) fest, daß er zunächst für 64 Tage keine Alu erhalte, da er so lange aus der Abfindungssumme von 1.500.- DM einen dem bisherigen Durchschnittstagesentgelt entsprechenden Betrag für seinen Lebensbedarf aufwenden könne; es bewilligte ihm unter Hinzurechnung einer Wartezeit von drei Tagen erst vom 7. Dezember 1953 ab Alu. Sein Einspruch wurde vom Spruchausschuß des Arbeitsamts am 30. Dezember 1953, seine Klage vom Sozialgericht in Frankfurt/M. mit Urteil vom 10. Mai 1954, seine Berufung vom Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt durch Urteil vom 22. September 1954 als unbegründet zurückgewiesen.
Das Landessozialgericht hält den § 113 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG auf die dem Kläger gewährte Abfindung für anwendbar. Sie sei nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG oder Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, sondern eine Entschädigung für den sozial ungerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes. Aber sie stelle in der Hauptsache eine Entschädigung für entgangenes Arbeitsentgelt dar, stehe diesem wirtschaftlich gleich und solle es für eine Übergangszeit ersetzen. Daß sie daneben auch eine Entschädigung für den Verlust der übrigen aus dem Arbeitsverhältnis fließenden Rechte des Arbeitnehmers darstelle, schließe ihren Charakter als Abfindung im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG nicht aus. Im übrigen nimmt das Urteil auf die diese Auffassung rechtfertigende Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts (RVA) Bezug. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Landessozialgericht die Revision zugelassen.
III. Das Urteil des Landessozialgerichts ist dem Kläger am 3. November 1954 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1954 - beim Bundessozialgericht eingegangen am 2. Dezember - hat er Revision eingelegt. Unter dem 2. Dezember 1954 - eingegangen an demselben Tage - hat er beantragt, die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. September 1954 sowie des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 10. Mai 1954 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 3. Oktober 1953 Alu zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1954 - eingegangen am 31. Dezember - hat der Kläger die Revision begründet. Er rügt Verletzung der §§ 113 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG und 7, S KSchG. In diesem Schriftsatz, auf den im einzelnen Bezug genommen wird, und in der mündlichen Verhandlung folgerte der Kläger aus der geschichtlichen Entwicklung dieser Vorschriften, daß eine "Hinausschiebung" des Unterstützungsbezuges auf Grund einer anläßlich des Ausscheidens gewährten Abfindung oder Entschädigung nicht zulässig sei. Im § 113 AVAVG vom 16. Juli 1927 sei dies durch den Abs. 4 für Entschädigungen nach § 87 Abs. 2 des Betriebsrätegesetzes (BRG) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Laut § 87 Abs. 2 BRG habe nur der Arbeitgeber ein freies Wahlrecht zwischen Weiterbeschäftigung oder Zahlung einer Entschädigung gehabt. Auf den Arbeitnehmer, seinen sozialen Besitzstand und seine Interessen sei es nicht angekommen. Deshalb habe es sich bei der Entschädigung um eine "Überbrückungsbeihilfe" bis zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit gehandelt.
Durch die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiet des Betriebsräterechts nach 1945 sei eine Wandlung eingetreten. Der Arbeitnehmer habe bei Klage wegen sozial ungerechtfertigter Kündigung regelmäßig ein Urteil auf Weiterbeschäftigung erhalten. Nur bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dieses durch Urteil beendet und die Zahlung einer Entschädigung an den Arbeitnehmer festgesetzt worden. Der Arbeitgeber habe keine Wahlmöglichkeit mehr gehabt. Infolge dieser Rechtsentwicklung habe eine Regelung, wie sie in dem früheren Abs. 4 des § 113 AVAVG bestanden habe, nicht wieder aufgenommen werden können.
Das KSchG habe die Entwicklung fortgesetzt. Die nach § 8 KSchG vorgesehene Abfindung sei kein Überbrückungsgeld, sondern eine Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes. Es handele sich dabei, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 1954 - AZR 40/53 - ausgeführt habe, um ein besonders geschütztes Rechtsgut. Werde aber ein sozialer Besitzstand und ein Schutz immaterieller Güter anerkannt, so sei die Entschädigung keine Zahlung für entgangenes Entgelt, sondern für das, was der Arbeitnehmer in der Vergangenheit erdient und nun verloren habe. § 113 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG könne deshalb nicht angewandt werden, zumal dies dem Versicherungsgrundsatz in der Arbeitslosenversicherung, dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und nach Art. 14 GG dem Grundsatz der Gewährleistung des Eigentums, zu dem auch Forderungen und Rechte gehörten, widerspreche.
Ob eine Abfindung auf Grund eines Urteils oder eines gerichtlichen Vergleichs zugesprochen werde, mache keinen Unterschied.
Die Bundesanstalt als Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 22. Februar 1955, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht ist sie der Auffassung, daß der Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 1954, der die Revisionsanträge enthielt, nicht mehr innerhalb der Revisionsfrist eingegangen sein könne und deshalb § 164 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt sei, wonach der Revisionsschriftsatz einen bestimmten Antrag enthalten müsse.
Materiell-rechtlich setzt sie sich auf Grund der Entwicklungsgeschichte eingehend mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum auseinander und kommt zu dem Schluß, daß auch bei der jetzigen Rechtslage die vom RVA in der Grundsätzlichen Entscheidung Nr. 5336 (RABl. 1940 II S. 73) zusammengefaßten Grundsätze noch gültig seien. Sie stimmt dem Kläger darin zu, daß es unerheblich sei, ob die Abfindung auf Grund eines Urteils oder eines Vergleichs gewährt werde.
Im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 22. Februar 1955 mit seinen Anlagen Bezug genommen.
IV. Die Revision ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Der Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 1954 mit den Revisionsanträgen ist an demselben Tage, also noch innerhalb der Revisionsfrist, beim Bundessozialgericht eingegangen, so daß der Antrag der Beklagten auf Verwerfung der Revision wegen Unzulässigkeit unbeachtet bleiben mußte.
Die Revision konnte aber aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Erfolg haben.
V. Maßgebend für die Beurteilung des Falles ist § 113 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG in der Fassung des hessischen Gesetzes vom 18. Oktober 1947 (GVBl. für das Land Hessen S. 83), das sich seinerseits auf amerikanisches Besatzungsrecht stützt. Er lautet:
"(1) Keine Arbeitslosenunterstützung erhält der Arbeitslose,
1. ...
2. wenn er anläßlich des Ausscheidens aus seiner früheren Beschäftigung eine Abfindung oder Entschädigung erhalten hat, solange aus der Abfindung oder Entschädigung für jeden dem Ausscheiden aus der Beschäftigung folgenden Tag der Arbeitslosigkeit ein Betrag in Höhe des Arbeitsentgelts aufgewendet werden kann, das der Arbeitslose für die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden beziehen würde, wenn er aus seiner Arbeitsstelle nicht ausgeschieden wäre."
Bestimmungen mit dem Charakter einer Ausführungsverordnung sind in Hessen nicht erlassen worden.
Die 1.500.- DM, die der Kläger erhielt, weil er seine Beschäftigung verlor, stellen eine "Abfindung" dar, d. h. nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den Ersatz für eine Einbuße, und diese Abfindung ist "anläßlich des Ausscheidens aus der Beschäftigung" zugebilligt. Damit sind nach dem Wortlaut die Voraussetzungen für die Anwendung des erwähnten § 113 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt.
VI. Auch wenn man, wie der Kläger, die Entstehungsgeschichte des § 113 AVAVG in der Fassung des ursprünglichen Reichsgesetzes vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) und seine weitere historische Entwicklung betrachtet, kommt man zu keinem anderen Ergebnis.
Bereits im § 65 des seinerzeitigen ersten Regierungsentwurfs war dieselbe Regelung vorgesehen, wie sie das hessische Gesetz vom 18. Oktober 1947 enthält. Danach sollte der Arbeitslose für eine bestimmte Zeit keine Alu erhalten, wenn er anläßlich des Ausscheidens aus seiner früheren Beschäftigung eine Abfindung oder Entschädigung empfing. In der amtlichen Begründung (vgl. 34. Sonderheft des Reichsarbeitsblattes 1926 S. 180) wurde hierzu ausgeführt:
"Abfindungen und Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer anläßlich des Ausscheidens aus seiner Beschäftigung gegeben werden, stehen wirtschaftlich dem Arbeitsentgelt gleich, sollen sie doch gerade dieses für eine Übergangszeit ersetzen. Sie müssen daher für die Arbeitslosenunterstützung in Betracht gezogen werden, und zwar sowohl dann, wenn sie auf Vertrag, wie wenn sie auf Gesetz (z. B. § 87 Abs. 2 des Betriebsrätegesetzes) beruhen."
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Reichsregierung bei diesem Vorschlage und dem Reichstage bei Übernahme dieser Regelung der Gedanke vorgeschwebt hat, daß der Unterstützungsfall noch nicht voll eingetreten ist, weil das vorangegangene Arbeitsverhältnis auf dem Wege über die Abfindung noch die wirtschaftliche Auswirkung hat, den bisherigen Lebensstandard für eine gewisse Zeit zu sichern.
Durch den Neunten Ausschuß des Reichstages wurde dem § 74 der Regierungsvorlage, der dieselbe Vorschrift mitenthielt, die im Gesetz zum § 113 Abs. 1 Nr. 3 wurde, ein Abs. 4 folgenden Wortlauts angefügt:
"Ersatz für besondere Leistungen und Aufwendungen gilt nicht als Abfindung oder Entschädigung im Sinne dieser Vorschriften, desgleichen Entschädigungen aus § 87 Abs. 2 des Betriebsrätegesetzes ..." (Reichstagsdrucksache Nr. 2885 S. 98, Nr. 3507 S. 75 - III. Wahlperiode 1924/27 -).
Dieser Abs. 4 wurde später durch die Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGBl. I S. 279) wieder gestrichen, so daß die Rechtslage wiederhergestellt wurde, wie sie der Regierungsentwurf des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorgesehen hatte. Auch die Abfindungen nach § 87 Abs. 2 BRG unterlagen nunmehr der allgemeinen Regelung, wie sie § 113 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG für Abfindungen und Entschädigungen anläßlich des Ausscheidens aus einer Beschäftigung vorschrieb.
Durch Verordnung des Reichsarbeitsministers über Arbeitslosenhilfe vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1674 wurde zusammen mit anderen Bestimmungen, die namentlich das Versicherungssystem des AVAVG betrafen, § 113 AVAVG insgesamt aufgehoben.
Als nach der Kapitulation im Jahre 1945 die Gesetzgebungsgewalt für die Arbeitslosenunterstützung auf die Besatzungsmächte bezw. die Länder übergegangen war, wurde in Hessen, in dessen Bereich sich der vorliegende Versicherungsstreit abspielt, das noch heute gem. Art. 125 Nr. 2 GG als partielles Bundesrecht geltende Gesetz vom 18. Oktober 1947 erlassen. Es übernahm als § 113 Abs. 1 Nr. 2 die Fassung der alten Nr. 3, behandelte Abfindungen aus dem Bereich des Kündigungsschutzrechts also nicht bevorzugt, sondern knüpfte an die Rechtslage an, wie sie seinerzeit nach Streichung des Abs. 4 bestanden hatte.
VII. Aber nicht nur Wortlaut und Entstehungsgeschichte sprechen gegen den Kläger, sondern auch Sinn und Zweck des § 113. Verwiesen sei hierzu auf die in der amtlichen Begründung zum ursprünglichen Regierungsentwurf (vgl. oben V)) enthaltenen Gedankengänge, die auch von der Rechtsprechung laufend übernommen worden sind.
Mit dem alten § 113 hat sich auch das RVA mehrfach befassen müssen. Es hat ihn stets auf Abfindungen aus dem Kündigungsschutzrecht für anwendbar erklärt. In der Grundsätzlichen Entscheidung Nr. 4164 vom 12. Juni 1931 (RABl. 1931 IV S. 350) hat es dazu ausgeführt, der Grundgedanke gehe dahin, daß die Arbeitslosenversicherung trotz bestehender Arbeitslosigkeit so lange nicht eingreifen sollte, als der aus der Beschäftigung ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverdienstes noch bestreiten könne. Das gelte allerdings nicht schlechthin, weil andernfalls die Unterstützung rein auf die Bedürftigkeit des Unterstützungsberechtigten abgestellt würde. Da die Alu eine Entschädigung für ausfallenden Arbeitsverdienst sein solle (vgl. auch Reichstagsdrucksache Nr. 2885 - III. Wahlperiode 1924/27 - S. 84), seien nach § 113 nur Mittel für den Lebensunterhalt zu berücksichtigen, die in innerer Beziehung zur vorangegangenen Arbeit stünden, nicht dagegen Leistungen, die nur "gelegentlich" des Ausscheidens gewährt würden. Das RVA. hat daher die Anwendbarkeit für Zahlungen verneint, die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst in keinem oder nur losem Zusammenhang stehen, selbst wenn sie in zeitlicher Verbindung damit geleistet werden. Hierher gehören z. B. Beiträge zu einer betrieblichen Versorgungskasse, die dem Arbeitnehmer aus früheren Gehaltsbezügen einbehalten worden waren (Grunds. Entsch. Nr. 4370 vom 11.3.1932, RABl. 1932 IV S. 212), Entgelt für nicht genommenen Urlaub (Nr. 3508 vom 12.6.1929, RABl. 1929 IV S. 326; Nr. 5338 vom 14.12.1939, RABl. 1940 II S. 84), Treuegelder, Ehebeihilfen, Abfindungen für Kapitalbeteiligungen an einem Unternehmen oder für die Überlassung von Patenten usw. Zutreffend weist Bungert (Soz. Sicherheit 1953 S. 239) darauf hin, daß auch Nachzahlungen, die der Arbeitnehmer wegen untertariflicher Entlohnung während seines Arbeitsverhältnisses noch nachträglich erhält, nicht unter § 113 fallen. Bei allen diesen Leistungen ist übrigens maßgebend, wie sie objektiv zu beurteilen sind, nicht dagegen, welche Bezeichnung oder rechtliche Bedeutung die Beteiligten ihnen beilegen (vgl. dazu auch den 2. Bayer. Ausf.-Erlaß vom 12.12.1947 - Amtsbl. des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Soziale Fürsorge vom 1.2.1948 S. 14). In seiner Grunds. Entsch. Nr. 5336 vom 14.12.1939 (RABl. 1940 II S. 73) hat sich das RVA. nochmals zusammenfassend geäußert.
VIII. Der Kläger ist nun der Auffassung, daß § 113 Abs. 1 Nr. 2 auf Abfindungen aus den §§ 7, 8 KSchG deshalb nicht angewandt werden dürfe, weil der Charakter derartiger Leistungen sich im Laufe der Zeit gewandelt habe. Während die Entschädigung nach § 87 Abs. 2 BRG noch eine Überbrückungsbeihilfe bis zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit gewesen sei, stelle die Abfindung nach den §§ 7, 8 KSchG eine Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes dar, der sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf seinen Arbeitsplatz ergebe.
Man kann darüber streiten, ob eine solche Wandlung eingetreten und welches überhaupt der Charakter der Abfindung nach §§ 7, 8 KSchG im Gegensatz zu den früheren Regelungen dieser und ähnlicher Art ist.
Hedemann in einem Aufsatz "Der Arbeitsplatz als Rechtsgut" (RdA. 1953 S. 121 ff.) und Hueck in seinem Kommentar zum KSchG (3. Aufl. 1954 S. 12 ff.) haben dargelegt, daß erst nach der bis zum ersten Weltkrieg währenden Zeit des wirtschaftlichen Liberalismus mit seinem Grundsatz der Kündigungsfreiheit der "Arbeitsplatz" unter den Gesichtspunkten arbeitsmarktpolitischer Ziele und des individuellen Arbeitnehmerschutzes Bedeutung gewonnen habe, und zwar zunächst in der Demobilmachungsgesetzgebung (vgl. die VO. über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung gewerblicher Arbeiter während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 4.1.1919 - RGBl. I S. 8 - und die nachfolgenden Demobilmachungsverordnungen mit der Verpflichtung der Arbeitgeber zur Wiedereinstellung von Kriegsteilnehmern). Es ist bezeichnend, daß seit dieser Zeit auch der Gedanke des geldlichen Ausgleichs für den Verlust des Arbeitsplatzes immer mehr in den Vordergrund trat, was dann dazu führte, daß das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 (RGBl. S. 147) in seinem § 87 Abs. 2 die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung festlegte, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes auf einer unbilligen, nicht betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber oder auf anderen im § 84 BRG angeführten Gründen beruhte.
Diese Entschädigungen aus § 87 Abs. 2 BRG waren mit Rücksicht auf ihre besondere Bedeutung durch den erwähnten Abs. 4 des § 113 AVAVG bis Mitte 1931 ausdrücklich von der Anwendung des Abs. 1 Nr. 3 ausgenommen (vgl. auch Grunds. Entsch. des RVA. Nr. 3256 vom 25.7.1928 - RABl. 1928 IV S. 302). Zutreffend weisen im übrigen Spliedt-Broecker in ihrem Kommentar zum AVAVG (4. Aufl. 1929, S. 274) darauf hin, daß die Ausnahmevorschrift des Abs. 4 nur für solche Entschädigungen des BRG gelte, die auf Grund des Einspruchs nach § 84 gewährt wurden. Dagegen seien Abfindungen, die z. B. der Arbeitgeber eines Zwergbetriebes gewährte, "jedenfalls anrechenbar"; denn insoweit war eine Einspruchsmöglichkeit nach § 84 BRG nicht gegeben, weil in einem solchen Betrieb ein Betriebs- bezw. Gruppenrat nicht bestand. Dabei sei übrigens bemerkt, daß es sich begrifflich nicht um eine "Anrechnung" der Abfindung oder Entschädigung auf die Alu handelt. Denn der Arbeitslose behält seinen Anspruch auf Unterstützung in voller Höhe und für die volle Bezugsdauer, allerdings nicht vom Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit zuzüglich anschließender Wartezeit an, sondern erst von einem späteren Zeitpunkt ab.
In einigen Fällen wurde durch den Gesetzgeber die Zahlung von Abfindungen auch angeordnet, wenn der Arbeitnehmer aus besonders wirtschaftlichen Gründen seinen Arbeitsplatz verlor, wie z. B. nach § 85 Abs. 2 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft i. d. F. vom 22. Oktober 1921 (RGBl. S. 1312) oder nach § 29 des Zündwarenmonopolgesetzes vom 29. Januar 1930 (RGBl. I S. 11). Auf solche Abfindungen war § 113 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG anzuwenden (so Spliedt-Broecker a. a. O. S. 274; Jaeger-Neuburger-Adam, AVAVG, Anm. 10 zu § 113; Schmeißer, AVAVG, Anm. 3 zu § 113).
Das Gleiche galt, nachdem während der nationalsozialistischen Herrschaft an die Stelle des BRG das Gesetz der nationalen Arbeit (AOG) vom 20. Januar 1934 (RGBl. I S. 45) gesetzt worden war, bis durch die Verordnung vom 5. September 1939 zusammen mit anderen Vorschriften auch der § 113 AVAVG außer Kraft trat.
Nach Aufhebung des AOG durch das Kontrollratsgesetz Nr. 40 vom 30. November 1946 (Amtsbl. des Kontrollrats 1947 S. 229) entfiel zunächst der allgemeine Kündigungsschutz, bis die einzelnen Länder erneut entsprechende Vorschriften erließen (vgl. dazu Herschel-Steinmann, Kommentar zum KSchG, 3. Aufl. 1955, S. 11 ff.). Eine einheitliche Regelung für das Bundesgebiet schuf erst das Kündigungsschutzgesetz vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 499), das in den §§ 7, 8 vorsieht, daß das Gericht bei sozial ungerechtfertigter Kündigung den Arbeitgeber zu einer Abfindung zu verurteilen hat, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
IX. Was den Charakter der Abfindung im Kündigungsschutzrecht angeht, so sah das RVA. in der erwähnten Grunds. Entsch. Nr. 3256 als herrschende Meinung an, daß eine Abgangsentschädigung nach § 37 BRG als ein Ausgleich für Vermögens- und Nichtvermögensschäden anzusehen sei, der schon aus der Tatsache des Stellungswechsels vom Gesetz für den Fall gedacht war, daß der Einspruchsgrund als berechtigt befunden wurde (so auch Bungert a. a. O. S. 238, vgl. ferner Flatow, Kommentar zum BRG, 10. Aufl. Anm. 3 und 5 zu § 87; Urt. des Kammergerichts vom 8.12.1920 - 8 U 9968/20 - in "Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht" Jahrg. 1 Spalte 352). Ob in der Charakterisierung dieser Abfindung bei der Weiterentwicklung des Kündigungsschutzrechtes im AOG als "Abfindung dafür, daß der Arbeitnehmer seine Stelle verliert" (Hueck-Nipperdey-Dietz, Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, 2. Aufl. 1937, Anm. II 1 zu § 58) oder als "soziales Schmerzensgeld" (Mansfeld-Pohl-Steinmann-Krause, Die Ordnung der nationalen Arbeit, 2. Aufl. Anm. 2 b,3 zu § 57 AOG), beim KSchG als "eine Art von sozialem Schmerzensgeld" (Nikisch a. a. O. S. 641) oder als "schematisierter Schadensersatz" (Schnorr von Carolsfeld, Arbeitsrecht 2. Aufl. 1954 S. 379) oder als Entschädigung dafür, daß der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert (Kauffmann im Betriebsberater 1952 S. 752) gewisse Abweichungen gefunden werden könnten, darf hier dahingestellt bleiben. Herschel-Steinmann z. B. (a. a. O., Vorbem. 2 zu § 1) sehen in der materiellen Auswirkung keinen wesentlichen Unterschied zwischen der Regelung des KSchG und der des früheren BRG und des AOG; ähnlich auch Hueck (a. a. O. § 1 "Grundgedanken" Nr. 1).
Dasselbe wird auch für die jüngste Entwicklung gelten können, die insbesondere seit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 1954 (2 AZR 25 und 40/53, Nachschlagewerk des BAG: AP 1954 Nr. 7 zu § 1 KSchG, 1955 Nr. 1 zu § 620 BGB) den Gedanken des Verlustes des sozialen Besitzstandes unter dem Gesichtspunkt in den Vordergrund gerückt hat, daß der Arbeitnehmer durch die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Betrieb und Unternehmen ein Recht am Arbeitsplatz erworben habe (vgl. dazu Hueck-Nipperdey, Lehrbruch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. 1955, 2. Bd. S. 120, ferner Herschel-Steinmann, a. a. O. Vorbem. 1 zu § 1 und Hueck a. a. O. Anm. 13 zu § 1; Nikisch a. a. O. S. 30, der die Sicherung des Arbeitsplatzes als ein Problem von großer sozialer Bedeutung bezeichnet, sicher aber S. 219 gegen die Auffassung Hedemanns a. a. O. vom Arbeitsplatz als geschütztem Rechtsgut wendet; einschränkend Schnorr von Carolsfeld, a. a. O. S. 22, der aus der Anerkennung der Arbeitskraft als Rechtsgut nur ein relatives Recht am Arbeitsplatz anerkennt, diesen aber doch als "rechtlich geschützte Position" bezeichnet).
X. Wie auch immer jedoch Entwicklung und Charakter der Abfindung im Kündigungsschutzrecht beurteilt werden mögen, im Bereich des § 113 Abs. 1 Nr. 2 (früher: Nr. 3) AVAVG ist eine Wandlung nicht eingetreten: die beiden dort geforderten Merkmale, daß es sich um eine "Abfindung" handeln und daß sie "anläßlich des Ausscheidens aus der Beschäftigung" gewährt sein muß, sind jedenfalls unverändert erfüllt geblieben, und deshalb ist - in Hessen - § 113 Abs. 1 Nr. 2 immer noch ebenso anwendbar wie seinerzeit die Nr. 3 alter Fassung. Allerdings kann dies an Hand des vorliegenden Falles nur für Abfindungen festgestellt werden, die tatsächlich auf den §§ 7, 8 KSchG beruhen. Ob das Gleiche für andersartige Entschädigungen zu gelten hat, z. B. für einen Schadensausgleich im Falle einer "Druckkündigung" und des daraus sich ergebenden Aufopferungsanspruchs - der Arbeitgeber kündigt auf Druck eines Dritten, z. B. des Betriebsrats, und gewährt dem Arbeitnehmer dafür einen Schadensausgleich -, muß hier dahingestellt bleiben (vgl. hierzu Herschel, Druckkündigung und Schadensausgleich, Recht der Arbeit 1953 S. 41; RGZ 167, 14 - hier: S. 26 -; anderer Ansicht Blohm, Recht der Arbeit 1955 S. 303, der sich gegen eine solche Entschädigungspflicht des Arbeitgebers ausspricht). Weiter war nicht zu erörtern, wie zu entscheiden wäre, wenn eine Abfindung vom Arbeitgeber freiwillig aus nicht auf §§ 7, 8 KSchG beruhenden, z. B. aus besonderen sozialen Gründen gezahlt wird.
XI. Für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Nr. 2 auf Abfindungen aus dem Kündigungsschutzgesetz hat sich schon immer die weitaus überwiegende Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung ausgesprochen, so von Kommentatoren des KSchG Herschel-Steinmann a. a. O. § 8 Anm. 3; Hueck § 8 Anm. 12; Rohwer-Kahlmann § 8; Erdmann-Müller § 8 Anm. 5; Monjau-Heimerer Anm. 4 zu § 7.
Im übrigen Schrifttum sind u. a. dafür eingetreten: Nikisch a. a. O. S. 641; Schnorr von Carolsfeld a. a. O. S. 380, Maus, Handbuch des Arbeitsrechts, VI c S. 135; Andrée und Rewolle im Recht der Arbeit 1952 S. 422, 424, Jerosch und Reinecke in der Zeitschrift "Arbeit, Beruf und Arbeitslosenhilfe", 1953 S. 252; 1953 S. 152; Groß im "Betriebsberater" 1951 S. 899; Leder im "Arbeitsamt" 1954 S. 40 und im "Betriebsberater" 1954 S. 64. Nach Kauffmann (im "Betriebsberater" 1952 S. 752) ist die Abfindung "in gewissem Umfang auf die Alu anzurechnen"; er erklärt dies aber für bestritten.
Auch die Rechtsprechung in der früheren amerikanischen Besatzungszone bewegt sich ganz allgemein in diesem Rahmen.
Gegenteiliger Ansicht sind Bührig-Wittholz-Paulsen im Kommentar zum KSchG § 7 Anm. 5, Henkelmann und Bungert in "Soziale Sicherheit" 1952 S. 242, 1953 S. 238; Thiele in der Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1953 S. 218. Aber diese Autoren verneinen die Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Nr. 2 vor allem mit Formulierungen ("keine Entschädigung für entgangenes oder entgehendes Arbeitsentgelt" u. ä.), die offenbar auf der Auslegung des Rechts in der früheren britischen Besatzungszone fußen (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 12.7.1955 - 7 RAr 12/55) und deshalb für einen hessischen Fall unmittelbar nicht verwertbar sind.
XII. Schließlich war noch zu prüfen, ob etwa eine Lücke im Gesetz besteht, die das Bundessozialgericht auszufüllen hätte. Diese Frage ist aber schon deshalb einwandfrei zu verneinen, weil weder die Besatzungsmächte noch die Länder noch der Gesetzgeber des KSchG die ihnen ohne weiteres gegebene und sich geradezu anbietende Möglichkeit benutzt haben, den § 113 im Sinne des früheren Abs. 4 wiederherzustellen oder zu ändern. Nur das Land Berlin hat in seinem Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung i. d. F. der Novelle vom 12. Oktober 1929 (RGBl. I S. 162) und des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Arbeitslosenversicherung in Berlin vom 28. Dezember 1950 (VOBl. I S. 566) sowie des Ersten Abänderungsgesetzes vom 26. Februar 1953 (GVBl. S. 150) und der weiteren Ergänzungs- und Übernahmegesetze den § 113 AVAVG in der ursprünglichen Fassung, also einschließlich des früheren Abs. 4, übernommen und beibehalten. Diese Berliner Sondervorschrift aber und der Umstand, daß sich das KSchG in seinem § 9 sogar ausdrücklich mit der Alu beschäftigt, ferner die nahezu einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum hätten dem Gesetzgeber des KSchG damals Veranlassung geben können und müssen, die Vorschrift des § 113 AVAVG zu ändern, wenn er das tatsächlich gewollt hätte. Im übrigen ist hier noch darauf hinzuweisen, daß auch in den Hattenheimer Entschließungen vom Januar 1950, in denen zwischen den Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Entwurf eines KSchG vereinbart wurde, eine Änderung des § 113 AVAVG offensichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Dieser Entwurf bildete die Grundlage für den Entwurf des Bundes-Kündigungsschutzgesetzes (vgl. Recht der Arbeit 1950 S. 63 ff. mit einer Stellungnahme von Hueck - S. 65 - und Hueck, KSchG, Einleitung II Nr. 3 sowie den Regierungsentwurf des KSchG mit Begründung - Recht der Arbeit 1951 S. 58 ff., hier S. 64, zu §§ 7, 8 -). Es ist auch schwerlich ein Zufall, daß sogar die Regierungsvorlage für die Große Novelle zum AVAVG, die gegenwärtig die gesetzgebenden Körperschaften beschäftigt, den § 113 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG nicht nur nicht in gemilderter, sondern im Gegenteil in noch verschärfter Form bringt und daß sich erst zeigen muß, ob die sehr beachtlichen Stimmen, die sich dagegen erhoben haben, durchdringen. Aus allen diesen Gesichtspunkten ist ersichtlich, daß eine gesetzliche Änderung des geltenden Rechts erforderlich ist, wenn die Abfindungen nach den §§ 7, 8 KSchG aus dem Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG herausfallen sollen.
XIII. Daß im vorliegenden Falle die Abfindung nicht durch Urteil des Arbeitsgerichts, sondern durch Vergleich zugebilligt wurde, ändert nach Auffassung des Senats an der Beurteilung nichts, zumal in der Arbeitsgerichtsbarkeit das Güteverfahren den Vorzug hat (vgl. § 54 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
XIV. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers liegt in der Anwendung des § 113 Abs. 1 Nr. 2 auf Abfindungen nach den obigen Darlegungen weder eine unzulässige Bedürftigkeitsprüfung noch ein Verstoß gegen das Versicherungssystem des AVAVG. Deshalb kann eine solche Regelung auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG darstellen, da sie nicht eine willkürliche Benachteiligung einzelner bedeutet. Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) vor. Soweit Verletzung des sozialstaatlichen Grundsatzes gerügt wird, ist dies unbegründet; der Senat hat seine Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes getroffen, auch wenn das Urteil gegen den Kläger ausfallen mußte. Im übrigen kann hier auf Müller "Zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts" (Betriebsberater 1955 S. 579) verwiesen werden, wonach aus dem dort besprochenen Urteil festgestellt wird, daß "unmittelbar aus dem Satz von der Sozialstaatlichkeit und nur allein aus ihm keineswegs bestimmte positive Folgerungen gezogen werden. Vielmehr wird diese Norm als Auslegungsgrundsatz angewendet, um mit ihrer Hilfe die Tragweite eines anderen, konkret gefaßten Vorschrift festzustellen."
XV. Aus allen diesen Erwägungen mußte die Revision gemäß § 170 Abs. 1 SGG als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.
Fundstellen