Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliches Gehör. gerichtskundige Tatsachen-Zahl der Arbeitsplätze. Gerichtliche Sachaufklärungspflicht

 

Orientierungssatz

1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (GG Art 103 Abs 1, SGG §§ 62, 128 Abs 2 ist verletzt, wenn sich das Urteil auf Tatsachenfeststellungen stützt, zu denen die Beklagte sich nicht haben äußern können. Zwar kann eine Tatsachenfeststellung auch ohne Beweiserhebung getroffen werden, wenn die rechtserhebliche Tatsache gerichtskundig ist. Jedoch müssen sich die Beteiligten auch zu gerichtskundigen Tatsachen äußern können. Das bedeutet, daß eine gerichtskundige Tatsache zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht werden muß (vgl BSG 1975-04-30 12 RJ 340/74 = SozR 1500 § 128 Nr 3).

2. Ein Hinweis auf die Gerichtskundigkeit der rechtserheblichen Tatsache ist dann entbehrlich, wenn die Tatsache allen Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig ist und wenn die Beteiligten wissen, daß die Tatsache für die Entscheidung erheblich sein kann (vgl BSG 1978-10-31 4 BJ 149/78 = SozR 1500 § 128 Nr 15).

3. Zur Verweisbarkeit auf Arbeitsplätze in Holzabteilungen von "Do-it-yourself-Verkaufsstätten".

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs 2 Fassung: 1957-02-23; SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 128 Fassung: 1953-09-03; GG Art 103 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 15.12.1977; Aktenzeichen L 8 J 57/77)

SG Berlin (Entscheidung vom 17.02.1977; Aktenzeichen S 25 J 109/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656168

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