Entscheidungsstichwort (Thema)

Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit bzw Bergmannsrente für einen ehemaligen Schreiner im Bergbaubetrieb. zumutbare Verweisungstätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ein ehemaliger Schreiner aus einem Bergbaubetrieb ist nicht berufsunfähig und kann daher keine Knappschaftsrente beanspruchen, wenn er trotz gesundheitlicher Einschränkungen wieder unter Witterungsschutz innerhalb und außerhalb des Bergbaus körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne nennenswerte Staubbelastung und mit gehobener Verantwortung verrichten kann, denn ein unzumutbarer, wesentlicher sozialer Abstieg ist mit der Ausübung derartiger Tätigkeiten nicht verbunden.

2. Ein ehemaliger Schreiner aus einem Bergbaubetrieb ist vermindert bergmännische berufsfähig iS des RKG § 45 Abs 2, wenn er infolge bei ihm bestehender Gesundheitsstörungen weder imstande ist, die von ihm bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit, noch andere im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlichen Betrieben auszuüben.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; RKG § 46 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21, § 45 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 27.07.1967)

SG Duisburg (Entscheidung vom 09.01.1962)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1967 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 9. Januar 1962 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Bergmannsrente für die Zeit vom 1. August 1960 an zu gewähren; im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der am 31. Mai 1916 geborene Kläger war bis zum 22. Juli 1960 als gelernter Schreiner und danach bis zum 6. Februar 1962 als Hilfsarbeiter im Übertagebetrieb des Bergbaues beschäftigt. Seit dem 1. April 1967 ist er nach seinen Angaben arbeitslos, nachdem er vorher außerhalb des Bergbaues ebenfalls als Hilfsarbeiter tätig gewesen war.

Am 30. November 1959 beantragte er bei der Beklagten die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 2. September 1960 ab, weil der Kläger noch als Lesebandaufseher, Kranführer, Baggerführer, zweiter Anschläger, Destillateur, Lampenstubenaufseher, Tafelführer, Verwieger, Motorenwärter oder Markenausgeber arbeiten könne. Auf den Widerspruch des Klägers nahm die Beklagte vorübergehende Erwerbsunfähigkeit an und gewährte für die Zeit vom 23. März 1960 bis zum 31. Juli 1960 Knappschaftsrente auf Zeit. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

Das vom Kläger angerufene Sozialgericht (SG) hat die Beklagte nach Einholung von Gutachten verurteilt, dem Kläger die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. August 1960 an zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat nach weiterer Beweiserhebung der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne jedenfalls seit August 1960 wieder unter Witterungsschutz innerhalb und außerhalb des Bergbaues leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne nennenswerte Staubbelastungen mit gehobener Verantwortung verrichten. Insbesondere könne der Kläger noch eine Reihe von Arbeiten in seinem Beruf als Schreiner außerhalb des Bergbaues ausüben. Darüber hinaus sei der Kläger aber auch in der Lage, im Bergbau z. B. als Laboratoriumshelfer, Lampenstubenaufseher, Setzmaschinist, Verwieger im Landabsatz und Apparatewärter tätig zu sein. Er sei daher nicht berufsunfähig. Mit der Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten sei der Kläger aber auch nicht vermindert bergmännisch berufsfähig. Die Lohneinbuße gegenüber dem Schreinerberuf habe seit der Antragstellung im November 1959 immer unter 16 v. H. gelegen, so daß die angeführten Tätigkeiten dem Hauptberuf im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig seien. Es handele sich auch um Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Es sei unerheblich, daß sie eine eigentliche Ausbildung nicht voraussetzten und zum Schreinerberuf keine Artverwandtschaft bestehe. Das Erfordernis der Gleichartigkeit sei in den Tatbestand des § 45 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) nicht übernommen worden. Das Merkmal "ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" verlange nicht eine Gleichwertigkeit in vollem Umfange; es genüge vielmehr, wenn diese im wesentlichen gegeben sei. Anders als der Grubenhandwerker müsse sich der Handwerker über Tage auf Tätigkeiten verweisen lassen, die sich von den übrigen ungelernten Tätigkeiten nur durch die Anforderungen an Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewußtsein oder geistige Regsamkeit unterscheiden. Nur bei der Verweisung von bergmännischen Facharbeitern komme der ähnlichen Ausbildung und den gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten eine erhöhte Bedeutung zu. Die Bergmannsrente sei am Berufsbild des Bergmannes ausgerichtet und ihm in erster Linie zugeordnet. Wolle man den gelernten Handwerker über Tage nicht auf die genannten Tätigkeiten verweisen, so werde der Versicherungsfall der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit in einen Versicherungsfall der Unfähigkeit zur Ausübung des erlernten Handwerks ausgeweitet, weil Verweisungstätigkeiten mit im wesentlichen ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht vorhanden seien. Das widerspreche dem Gesetz, denn § 45 Abs. 2 RKG gehe davon aus, daß sich die Versicherten auch auf weniger qualifizierte Arbeiten verweisen lassen müßten.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Er ist der Ansicht, durch die Verweisung auf die Tätigkeiten, zu denen das LSG ihn noch für fähig halte, erleide er an seinem sozialen Ansehen eine unzumutbare Einbuße und ein nicht tragbares Mindereinkommen. Dem Merkmal der ähnlichen Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten sei vom LSG nicht Rechnung getragen worden. Das LSG habe aus den eingeholten Auskünften nicht ohne weitere Beweiserhebung - insbesondere Anhörung des Staatlichen Gewerbearztes - schließen dürfen, daß er noch als Schreiner arbeiten könne.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Duisburg vom 9. Januar 1962 zurückzuweisen;

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend. Sie ist der Ansicht, daß in aller Regel mit der wesentlichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit auch die wesentliche Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten verbunden sei. Ein Verfahrensverstoß liege nicht vor.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist nur zum Teil begründet. Der Kläger ist nicht berufsfähig im Sinne der §§ 46 RKG, 1246 Reichsversicherungsordnung (RVO), wohl aber vermindert bergmännisch berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG.

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Feststellung des LSG der Nachprüfung standhält, der Kläger sei noch in der Lage, außerhalb des Bergbaues eine Reihe von Schreinerarbeiten zu verrichten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, der Kläger könne keinerlei Schreinerarbeiten mehr ausüben, muß Berufsunfähigkeit verneint werden. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, an die das Bundessozialgericht (BSG) nach § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden ist, kann der Kläger jedenfalls seit August 1960 wieder unter Witterungsschutz innerhalb und außerhalb des Bergbaues körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne nennenswerte Staubbelastung und mit gehobener Verantwortung verrichten. Ein unzumutbarer, wesentlicher sozialer Abstieg ist mit der Ausübung derartiger Tätigkeiten nicht verbunden. Ein gelernter Handwerker ist im Rahmen der §§ 46 RKG, 1246 RVO auf ungelernte Tätigkeiten zwar nur verweisbar, wenn diese sich durch besondere Anforderungen an Verantwortungsbewußtsein, Zuverlässigkeit oder geistige Beweglichkeit auszeichnen (vgl. BSG Bd. 19 S. 57, 60). Besondere Umstände dieser Art heben aber schon Tätigkeiten wie die der Verwieger, Tafelführer, Schalttafel- und Apparatewärter aus dem Kreis der übrigen ungelernten Arbeiten hervor, so daß sie kein wesentlich geringeres soziales Ansehen genießen als ein Lehrberuf. Sie sind daher auch einem Facharbeiter zumutbar. Der Kläger könnte mit solchen Tätigkeiten auch mehr als die Hälfte des Einkommens in seiner früheren Tätigkeit erzielen. Es ist auch unerheblich, daß der Kläger diesen Arbeitsmöglichkeiten berufsfremd gegenübersteht. Es handelt sich um ungelernte Tätigkeiten, die keine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, sondern von jedem Arbeiter nach kurzer Einweisung und Einarbeitung verrichtet werden können. Der höhere soziale Rang beruht darauf, daß sie bestimmte charakterliche Eigenschaften, nämlich Zuverlässigkeit und gehobenes Verantwortungsbewußtsein voraussetzen (vgl. SozR Nr. 26 zu § 45 RKG). Arbeitsplätze der genannten Art gibt es nicht nur im Bergbau; sie finden sich vielmehr mit gleichen oder ganz ähnlichen Tätigkeitsmerkmalen ebenso in der sonstigen Industrie.

Das LSG hat dagegen zu Unrecht den Anspruch auf Bergmannsrente verneint. Der Kläger hat nicht nur die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten in der knappschaftlichen Rentenversicherung zurückgelegt, er ist auch vermindert bergmännisch berufsfähig i. S. des § 45 Abs. 2 RKG; denn er ist infolge der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen weder imstande, die von ihm bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit, noch andere im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlichen Betrieben auszuüben. Das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen befähigt ihn zwar, im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten zu verrichten. Es handelt sich dabei aber nicht um Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Entscheidende Bedeutung hat das Merkmal "ähnliche Ausbildung" nicht. Es ist kein selbständiges und zusätzliches Tatbestandsmerkmal, sondern nur in Verbindung mit den erforderlichen gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten zu verstehen. Es bezeichnet nur den Weg, der zu diesen Kenntnissen und Fähigkeiten als Ergebnis einer irgendwie gearteten Ausbildung führt. Erforderlich ist deshalb nicht, daß die Ausbildung nach Art und Dauer im wesentlichen übereinstimmt. Es genügt vielmehr, daß zur Ausübung der Verweisungstätigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die jenen des Hauptberufs von der Qualität her gleichwertig sind. Hierbei verlangen Sinn und Zweck des Gesetzes - ebenso wie beim Lohnvergleich - nur, daß die Fähigkeiten einander "im wesentlichen" qualitativ gleichwertig sind (vgl. SozR Nr. 22 zu § 45 RKG). Wenn auch im allgemeinen mit der wesentlichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Arbeiten die wesentliche Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten verbunden sein wird (vgl. SozR Nr. 23 zu § 45 RKG), so trifft diese Vermutung jedenfalls für die Tätigkeiten eines Verwiegers im Landabsatz, Schalttafel- oder Apparatewärters nicht zu. Wie das LSG nicht verkannt hat, handelt es sich um Tätigkeiten, die keine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, sondern von jedem anderen Arbeiter nach kurzer Einweisung und Einarbeitung verrichtet werden können. Ihre im Vergleich zu sonstigen ungelernten Tätigkeiten höhere tarifliche Einstufung beruht nicht auf einer Würdigung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern darauf, daß die Tätigkeiten bestimmte charakterliche Eigenschaften, nämlich Zuverlässigkeit und gehobenes Verantwortungsbewußtsein voraussetzen (vgl. SozR Nrn. 26 und 15 zu § 45 RKG). Sind aber andere Umstände als die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die tarifliche Einstufung ausschlaggebend, so entfällt die Verweisungsmöglichkeit (vgl. BSG Bd. 25 S. 113, 115).

Das LSG geht davon aus, daß die Tätigkeiten als Laboratoriumshelfer, Lampenstubenaufseher und Setzmaschinist wegen der besonderen Anforderungen an Verantwortungsbewußtsein, Zuverlässigkeit und geistige Beweglichkeit aus dem Lohnniveau der einfachen Hilfsarbeiten herausgehoben und der Lohngruppe I zugeordnet worden sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies für die angeführten Tätigkeiten tatsächlich zutrifft. Auch wenn sie dem Schreinerberuf gegenüber im wesentlichen gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzten, wäre der Kläger darauf nicht verweisbar, weil die subjektiven Voraussetzungen dafür nicht erfüllt wären, denn dazu fehlten dem Kläger die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die er als Schreiner nur nach einer längeren Zeit der Einarbeitung erwerben könnte. Die Verweisung schiede daher aus diesem Grunde aus. Sind dagegen zur Ausübung der höher entlohnten Tätigkeiten besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erforderlich, so kann im Gegensatz zur Ansicht des LSG auch der Handwerker über Tage darauf nicht verwiesen werden. Für ihn gelten die gleichen Grundsätze wie für den gelernten Grubenhandwerker. Wie dieser ist auch er vermindert bergmännisch berufsfähig und nicht berufsunfähig, wenn er über anderweitig erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verfügt und nur noch einfache Tätigkeiten mit gehobener Verantwortung ausüben kann, in denen seine speziellen Berufskenntnisse nicht verwertbar sind. Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 RKG unterscheidet nicht zwischen über und unter Tage Beschäftigten. Daß bei einem gelernten Schreiner, bei dem wegen seiner Beschäftigung über Tage keinerlei bergmännische oder andere Kenntnisse vorhanden sind, infolge der Ausrichtung auf sein Fachgebiet keine qualitativ gleichwertige Verweisungstätigkeit vorhanden ist, liegt an den tatsächlichen Gegebenheiten, rechtfertigt es aber nicht, den Begriff der gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten unterschiedlich auszulegen. Auch der Hauer als der typische Bergmann erhält die Bergmannsrente in aller Regel, wenn er nur noch Tätigkeiten verrichten kann, bei denen seine speziellen Kenntnisse nicht verwertbar sind. Das LSG weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Hauer auf eine Reihe von Tätigkeiten der Lohngruppe I unter Tage verwiesen werden kann und deshalb eine geringfügige Lohneinbuße in Kauf nehmen muß, ohne Anspruch auf die Bergmannsrente zu haben. Das hat seine Ursache aber in der umfassenden bergmännischen Ausbildung, die ihn befähigt, auch andere Tätigkeiten wesentlich gleichwertiger bergmännischer Qualifikation auszuüben. Diese Möglichkeit besteht für den Kläger als gelerntem Handwerker über Tage nicht. Er steht dem Hauer gleich, der keine Untertagearbeiten mehr verrichten kann. Die Rechtsfolge dieser im Tatsächlichen begründeten Unterschiedlichkeit kann nicht dadurch korrigiert werden, daß man bei den Handwerkern über Tage im Gegensatz zu den bergmännischen Facharbeitern das Tatbestandsmerkmal der gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten schon als erfüllt ansieht, wenn sie noch einfache Arbeiten mit gehobener Verantwortung verrichten können. Das LSG berücksichtigt dabei nicht genügend, daß bei seiner Auslegung diese Gruppe von Handwerkern die Voraussetzungen der Bergmannsrente erst gleichzeitig mit denen der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit erfüllen könnte. Ein gelernter Handwerker ist nämlich berufsunfähig, wenn er nur noch ungelernte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an Verantwortungsbewußtsein, Zuverlässigkeit oder geistige Regsamkeit verrichten kann (vgl. SozR Nr. 26 zu § 1246 RVO). Damit wäre aber der nach dem gesetzlichen Aufbau erforderliche Abstand zwischen Bergmannsrente und Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr gegeben. Darüber hinaus würde dadurch ein in den besonderen tatsächlichen Gegebenheiten begründetes Ergebnis nicht korrigiert, sondern vielmehr zuungunsten der über Tage beschäftigten Handwerker verändert. Ein Lohnausgleich wäre für sie erst mit der Berufsunfähigkeitsrente zu erzielen, weil die Bergmannsrente unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen immer zur Berufsunfähigkeitsrente durchschlagen würde.

Die insoweit begründete Revision des Klägers muß zur entsprechenden Verurteilung der Beklagten führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat kann gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648041

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