Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit. bisheriger Beruf. Aufnahme eines Studiums. Lösung vom bisherigen Beruf

 

Orientierungssatz

1. Als "bisheriger Beruf" kann grundsätzlich nur eine pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen werden, weil nur der pflichtversicherte Beruf das in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Risiko bestimmt. Dabei ist unter der Voraussetzung, daß sie nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten pflichtversicherten Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen. Sie hat lediglich dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Versicherte sie aus gesundheitlichen und damit gerade aus jenen Gründen, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat, ergriffen und deswegen eine frühere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben hat.

2. Hat ein Versicherter den Beruf des Maurers ausgeübt und anschließend ein Studium des Ingenieurbaus und der Betriebswirtschaft aufgenommen und erleidet er fünf Jahre nach Aufgabe des Maurerberufs einen Verkehrsunfall, dann läßt dies mit hinreichender Deutlichkeit den Schluß zu, daß der Versicherte seinen früheren Beruf nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen erzwungenen Gründen aufgegeben hat. Vielmehr ist hierfür ersichtlich die Aufnahme des Studiums maßgebend gewesen. Damit scheidet der Beruf des Maurers als bisheriger Beruf aus.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23; AVG § 23 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 24.08.1978; Aktenzeichen L 5 A 15/78)

SG Koblenz (Entscheidung vom 22.12.1977; Aktenzeichen S 3 A 191/76)

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der im Juli 1948 geborene Kläger erlernte den Beruf des Maurers und übte ihn bis 1969 aus. Sodann nahm er das Studium des Ingenieurbaus und der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz auf. Während einer Tätigkeit als Aushilfskraftfahrer erlitt er im Februar 1974 einen Verkehrsunfall. Wegen der Folgen der dabei erlittenen Verletzungen gewährte ihm die Beklagte vom 1. Oktober 1974 bis 31. August 1976 Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit. Seinen Antrag vom 28. April 1976 auf Fortgewährung dieser Rente lehnte sie mit Bescheid vom 24. August 1976 ab.

Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Beklagte unter Abänderung des Bescheides verurteilt, dem Kläger eine Dauerrente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. September 1976 zu gewähren (Urteil vom 22. Dezember 1977). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. August 1978). Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Aufgrund seiner früheren versicherungspflichtigen Tätigkeit als Maurer sei er in die Berufsgruppe der Facharbeiter einzuordnen. Er könne aber auf andere Tätigkeiten auch außerhalb seines bisherigen Berufslebens verwiesen werden, soweit diese nicht mit einem wesentlichen sozialen Abstieg verbunden seien. Nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Drei-Stufen-Modell kämen insoweit nicht nur andere Lehr- und anerkannte Anlernberufe, sondern auch insbesondere durch ihre tarifliche Einstufung herausgehobene Tätigkeiten der unteren Gruppe der Arbeiterberufe in Betracht. Ausgeschlossen sei lediglich die Verweisung auf einfache Hilfstätigkeiten. Für den Kläger kämen nach seinen beruflichen Kenntnissen vor allem die Tätigkeit eines Platzmeisters im Lager eines Baugeschäftes (Lagerverwalter), auf die wegen der damit verbundenen besonderen Verantwortung und des besonderen Vertrauens das Gericht in drei vergleichbaren Fällen einen Maurerpolier verwiesen habe, und das Überwachen der Ein- und Ausgänge von Geräten (Magazinverwalter) in Betracht. Weitere Verweisungstätigkeiten seien Beschäftigungen als Verkäufer mit Aufsichtsfunktion in einer größeren Baustoffhandlung oder in einem Baumarkt, als Aufsichtsperson in Betrieben der Fertigbauindustrie, als Betonprüfer oder als Bürokraft im Bereich des Ein- und Verkaufs von Baumaterialien und -maschinen. Schließlich könne auch bei den Verweisungstätigkeiten eines Fabrikarbeiters mit Kontrollfunktion, zu denen auch die eines Anlagenkontrolleurs, Hilfsprüfers, Schaltpultwärters, Verwiegers, Sortierers und Aus- oder Nachlesers gehörten, nicht von einem wesentlichen sozialen Abstieg gesprochen werden. Dabei lasse es (LSG) Tätigkeiten, auf die ein Versicherter möglicherweise erst nach Abschluß einer betrieblichen Einweisung oder Einarbeitung verwiesen werden könne, ebenso außer Betracht wie Tätigkeiten von besonderer Bedeutung für den Betrieb, die konkreter Feststellungen bedürften. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar seinem erlernten Maurerberuf nicht mehr nachgehen. Er sei jedoch gesundheitlich weiterhin in der Lage, in den angeführten Verweisungsberufen noch mindestens die Hälfte eines vergleichbaren gesunden Versicherten zu leisten und zu verdienen. Denn er könne noch sämtliche leichten bis mittelschweren Arbeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt würden, vollschichtig verrichten. Das gelte insbesondere für die Tätigkeiten eines Lager- oder Magazinverwalters, welche keinen stärkeren körperlichen Einsatz erforderten. Angesichts seiner vollschichtigen Einsatzfähigkeit sei davon auszugehen, daß dem Kläger der Arbeitsmarkt offen stehe.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzungen des § 23 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) sowie der §§ 62, 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Zwar habe das LSG zutreffend erkannt, daß er (Kläger) in die Berufsgruppe der Facharbeiter einzuordnen sei und sich als solcher unter bestimmten Voraussetzungen auch auf berufsfremde Tätigkeiten verweisen lassen müsse. Er könne jedoch entgegen der Ansicht des LSG nicht schlechthin auf aus dem Kreis der ungelernten Arbeiten herausragende Tätigkeiten verwiesen werden. Das bloße Vorhandensein irgendwelcher Qualitätsmerkmale geringen Grades genüge nicht, um eine ungelernte Tätigkeit für einen Facharbeiter als zumutbar erscheinen zu lassen. Erforderlich sei vielmehr das Vorhandensein von Qualitätsmerkmalen in einem solchen Maße, daß die betreffende Tätigkeit mindestens wie ein sonstiger Ausbildungsberuf (angelernte Arbeit) tariflich bewertet werde. Das lasse sich nur beurteilen, wenn durch Beiziehung des maßgeblichen Tarifvertrages oder durch Einholung einer geeigneten Auskunft festgestellt werde, wie die in Betracht gezogene Verweisungstätigkeit tariflich eingestuft oder analytisch bewerten werde. Dementgegen habe das angefochtene Urteil zu keiner der darin genannten Verweisungstätigkeiten Feststellungen über deren Qualitätsmerkmale und tarifliche Einstufung getroffen. Weiterhin habe das LSG nicht revisionsgerichtlich nachprüfbar festgestellt, welche körperlichen, seelisch-geistigen und beruflichen Anforderungen an die in Betracht gezogenen Verweisungstätigkeiten gestellt würden und ob sie seinen (Klägers) beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie seinem Leistungsvermögen entsprächen. Das angefochtene Urteil enthalte keine Angaben über die beruflichen Anforderungen an einen Platzmeister, Lagerverwalter, Magazinverwalter, an eine Aufsichtsperson in Betrieben der Fertigbauindustrie, einen Betonprüfer oder eine Bürokraft im Bereich des Ein- und Verkaufs von Baumaterialien und -maschinen. Bei all diesen Tätigkeiten handele es sich um qualifizierte Angestelltenberufe, für welche die erforderlichen Berufskenntnisse von einem Facharbeiter nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten erworben werden könnten. Sofern das LSG mit der Bezugnahme auf drei eigene Urteile habe zum Ausdruck bringen wollen, daß seine (Klägers) beruflichen Kenntnisse zur Verrichtung der aufgeführten Berufe ausreichten, sei diese tatsächliche Feststellung verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Er (Kläger) habe sich dazu nicht äußern und insbesondere nicht unter Beweisantritt geltend machen können, daß er als Maurer nicht die fachlichen Voraussetzungen für Angestelltenberufe aufweise. Mit der undifferenzierten und pauschalen Verweisung auf Prüf- und Kontrolltätigkeiten ohne nähere Prüfung und substantiierte Feststellungen entspreche das angefochtene Urteil nicht den rechtlichen Anforderungen für die konkrete Bezeichnung von zumutbaren Verweisungstätigkeiten. Die Ansicht des LSG, konkrete Feststellungen seien nur bei der Verweisung auf Tätigkeiten, die einer betrieblichen Einweisung oder Einarbeitung bedürften, oder bei Tätigkeiten von besonderer Bedeutung für den einzelnen Betrieb erforderlich, sei rechtsirrig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz

vom 24. August 1978 aufzuheben und die Berufung

der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts

Koblenz vom 22. Dezember 1977 zurückzuweisen;

hilfsweise: den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung

und Entscheidung an das Landessozialgericht

zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, beim Kläger seien nicht nur die als Maurergeselle erworbenen und verwerteten, sondern auch diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, die er sich durch sein - wenn auch nicht abgeschlossenes - Studium des Bauingenieurwesens und der Betriebswirtschaft in den Jahren 1969 bis 1973 angeeignet habe. Als Facharbeiter könne er auf die Tätigkeit eines Magazinverwalters sowie auf bestimmte Bürotätigkeiten verwiesen werden, bei denen es sich um "gelernte" Tätigkeiten handele und die ihm deswegen in sozialer Hinsicht zuzumuten seien. Derartige Tätigkeiten könne er zumindest nach einer Einweisungszeit von drei Monaten verrichten.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die durch nachträgliche Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig und iS des von ihm gestellten Hilfsantrages begründet.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 23 AVG. Danach erhält Rente wegen Berufsunfähigkeit derjenige Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 23 Abs 1 AVG). Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 23 Abs 2 Sätze 1 und 2 AVG).

Ausgangspunkt der Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist und damit die Voraussetzungen des § 23 AVG (= 1246 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) für die Bewilligung einer entsprechenden Versichertenrente erfüllt, ist sein "bisheriger Beruf". Kann der Versicherte seine bisherige Berufstätigkeit auch nach Eintritt der angeblich Berufsunfähigkeit bedingenden Umstände ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben, so schließt allein dies das Vorliegen von Berufsunfähigkeit aus. Für eine Verweisung auf andere Tätigkeiten und für eine Erörterung der sozialen Zumutbarkeit dieser Verweisung ist dann kein Raum (vgl Urteil des Senats in BSGE 48, 65, 66 = SozR 2200 § 1246 Nr 39 S 119). Aber auch wenn eine solche Verweisung in Betracht kommt, bedarf es der Feststellung des "bisherigen Berufes". Er ist im Rahmen des § 23 Abs 2 Satz 2 AVG von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung des Kreises der Tätigkeiten, auf die der Versicherte unter Verneinung von Berufsunfähigkeit zumutbar verwiesen werden kann. Dabei bestimmt sich nach feststehender Rechtsprechung des BSG der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten hauptsächlich nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes des Versicherten. Dieser qualitative Wert spiegelt sich relativ zuverlässig in der tariflichen Einstufung der jeweiligen Tätigkeit wider. Sie ist daher ein geeignetes Hilfsmittel zur Feststellung der Qualität des bisherigen Berufes und damit zugleich der nach § 23 Abs 2 Satz 2 AVG zulässigen Verweisung des Versicherten auf andere Tätigkeiten (vgl hierzu mit eingehenden weiteren Nachweisen Urteile des Senats in BSG SozR 2200 § 1246 Nr 41 S 125, in BSGE 49, 54, 56 = SozR 2200 § 1246 Nr 51 S 155 und in SozR 2200 § 1246 Nr 55 S 170). Dies gilt nicht nur für den Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter. Vielmehr begegnet es - wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 49, 54, 56 = SozR 2200 § 1246 Nr 51 S 155) - keinen Bedenken, diese von der Rechtsprechung des BSG zunächst zu § 1246 Abs 2 RVO entwickelten Grundsätze auch bei der Anwendung des § 23 Abs 2 AVG heranzuziehen.

Das LSG hat unter Anlegung des von der Rechtsprechung des BSG zu § 1246 Abs 2 RVO aufgestellten Mehrstufenschemas (zu dessen Übertragung auf Angestelltenberufe vgl Senat aaO; ferner 5. Senat in BSGE 48, 202, 204 = SozR 2600 § 46 Nr 3 S 11) dem Kläger den Berufsschutz des gelernten Maurers zugestanden (§ 5 des angefochtenen Urteils) und somit als bisherigen Beruf denjenigen des Maurers angesehen. Es hat weiter festgestellt (S 7 des Urteils), daß der Kläger wegen der objektiv nachgewiesenen krankhaften Befunde dem erlernten Beruf nicht mehr nachgehen könne. Diese tatsächliche Feststellung ist für den Senat bindend (§ 163 SGG). Hingegen vermag er die ihr vorausgehende und zugrundeliegende rechtliche Bewertung, daß bisheriger Beruf des Klägers derjenige des Maurers sei, ungeachtet dessen, daß die Beteiligten hiergegen rechtliche Bedenken nicht geäußert haben, nicht zu teilen.

Als "bisheriger Beruf" kann grundsätzlich nur eine pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen werden, weil nur der pflichtversicherte Beruf das in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Risiko bestimmt. Dabei ist unter der  Voraussetzung, daß sie nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten pflichtversicherten Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen. Sie hat lediglich dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Versicherte sie aus gesundheitlichen und damit gerade aus jenen Gründen, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat, ergriffen und deswegen eine frühere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben hat. In diesem Falle liegt im rentenrechtlichen Sinn eine Lösung von dem früher ausgeübten Beruf nicht vor; er bleibt der bisherige Beruf (vgl den erkennenden Senat in SozR 2200 § 1246 Nr 41 S 124 mit eingehenden weiteren Nachweisen; zur Lösung von einem früheren Beruf vgl ferner BSGE 46, 118, 119 = SozR 2600 § 45 Nr 21 S 60; BSGE 46, 121, 122f = SozR 2600 § 45 Nr 22 S 64f; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 53 S 161). Diese Grundsätze gelten auch für Wanderversicherte, die während ihres Arbeitslebens nicht nur den Beruf, sondern auch den Versicherungszweig gewechselt haben (vgl Urteil des Senats vom 28. Juni 1979 - 1 RA 63/78 -).

Hiernach kann bisheriger Beruf des Klägers nicht derjenige des Maurers sein. Der Kläger hat diesen Beruf nach den Feststellungen des LSG bis 1969 ausgeübt und "anschließend das Studium des Ingenieurbaus und der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz" aufgenommen. Diese Feststellungen iVm der vom Berufungsgericht ebenfalls festgestellten Tatsache, daß der Kläger im Februar 1974 und somit erst fünf Jahre nach Aufgabe des Maurerberufs den Verkehrsunfall erlitten hat, lassen mit hinreichender Deutlichkeit den Schluß zu, daß der Kläger seinen früheren Beruf nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen erzwungenen Gründen aufgegeben hat. Vielmehr ist hierfür ersichtlich die Aufnahme des Studiums maßgebend gewesen. Damit scheidet der Beruf des Maurers - der im übrigen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter (vgl § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO) und nicht in der Angestelltenversicherung begründet hat, aus welcher der Kläger nunmehr eine Versichertenrente beansprucht - als bisheriger Beruf aus.

Der Senat vermag jedoch nicht positiv zu entscheiden, welches der bisherige Beruf des Klägers gewesen ist. Hierzu und zu den daran anschließenden Fragen, ob der Kläger seinen bisherigen Beruf noch ausüben und - falls dies zu verneinen ist - ob und gegebenenfalls auf welche ihm nach Leistungsvermögen sowie Kenntnissen und Fähigkeiten noch möglichen Tätigkeiten er zumutbar verwiesen werden kann, fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Revisionsgericht kann sie nicht treffen. Das Berufungsgericht wird sie nachzuholen haben.

Dabei bedarf es zunächst der Feststellung, welche (angestelltenversicherungspflichtige) Tätigkeit der Kläger vor Stellung des Antrages vom 28. April 1976 auf Fortgewährung der Versichertenrente Ausgeübt hat. Anhaltspunkte hierfür oder zumindest für eine weitere Sachaufklärung könnten sich aus den Eintragungen in der Versicherungskarte Nr 1 der Angestelltenversicherung und aus dem Schreiben der Firma K - C GmbH vom 5. März 1975 (Bl 37 der Rentenakten) ergeben. Sodann wird das LSG erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger aufzuklären haben, ob der Kläger nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann. Erst wenn dies zu verneinen wäre, stellen sich die Fragen der Verweisung auf andere Tätigkeiten und der sozialen Zumutbarkeit einer solchen Verweisung. Das LSG wird dann primär anhand der tariflichen Einstufung des bisherigen Berufes dessen Qualität zu ermitteln, von daher unter Vermeidung formelhafter Wendungen den Kreis der zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu bestimmen, deren berufliche Anforderungen festzustellen und zu prüfen haben, ob der Kläger nach seinen Kräften und Fähigkeiten diesen Anforderungen genügen kann. Der Senat verweist hierzu insbesondere auf sein Urteil vom 4. Oktober 1979 (BSGE 49, 54, 57 = SozR 2200 § 1246 Nr 51 S 156), wonach ein "Gruppenschutz" für Angestellte, Handwerker oder Arbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht und deswegen ein Angestellter zur Abwendung von Berufsunfähigkeit auch auf eine Arbeitertätigkeit unter der Voraussetzung verwiesen werden kann, daß sie seinem bisherigen Beruf nach ihrem qualitativen Wert angemessen entspricht.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird das LSG ua den Grundsätzen der §§ 62 und 128 Abs 2 SGG Rechnung tragen müssen. Sie gebieten, auch gerichtskundige Tatsachen zum Gegenstand der Verhandlung zu machen (BSG SozR 1500 § 128 Nr 4 S 3 und § 62 Nr 3 S 2; BSGE 44, 288, 290) und den Beteiligten ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu gewähren.

Der Rechtsstreit ist somit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657993

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