Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Witwenrentenaufteilung
Leitsatz (amtlich)
Die Aufteilung der Hinterbliebenenrente zwischen der Witwe und einer früheren Ehefrau des Versicherten hat gemäß RVO § 1268 Abs 4 entsprechend der Dauer der jeweiligen Ehe auch dann zu erfolgen, wenn dabei der auf die frühere Ehefrau entfallende Teil der Rente den ihr zu Lebzeiten des Versicherten geschuldeten oder gewährten Unterhalt übersteigt. Dies verstößt nicht gegen das GG (Fortführung von BSG 1963-01-24 4 RJ 307/60 = SozEntsch BSG 5 § 1268 Nr 2, BSG 1967-04-25 11 RA 259/65).
Orientierungssatz
1. Der Gesetzgeber hat in § 45 Abs 4 AVG bei der Frage der Bemessung der jeweiligen Witwenrentenhöhe nicht sachwidrig differenziert, sondern einheitlich an das Kriterium der Ehedauer angeknüpft. Die Begrenzung der Leistungspflicht der Versicherungsträger auf die Höhe einer Witwenrente, die dem Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten Rechnung trägt, hat bei Vorhandensein "mehrerer Berechtigter" notwendigerweise eine Rentenaufteilung zur Folge. Hierfür ist die jeweilige Ehedauer ein sachgerechtes Anknüpfungskriterium. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) ist hierdurch nicht verletzt.
2. Auch Art 6 Abs 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, ist nicht verletzt. Die Vorschrift des § 45 Abs 4 AVG (= § 1268 Abs 4 RVO) verfolgt gerade den Zweck einer Abgeltung und Berücksichtigung der jeweiligen Dauer eines staatlich anerkannten Zusammenlebens.
Normenkette
RVO § 1268 Abs 4 S 1 Fassung: 1957-02-23; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 6 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; AVG § 45 Abs 4 S 1 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 20.06.1979; Aktenzeichen L 6 An 1137/78) |
SG Wiesbaden (Entscheidung vom 19.06.1978; Aktenzeichen S 3 An 159/77) |
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der der Klägerin zustehenden Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist die Witwe des am 26. September 1898 geborenen und am 13. März 1977 verstorbenen K S (im folgenden: Versicherter). Sie war mit ihm - als dessen zweite Ehefrau - seit dem 4. Juli 1960 verheiratet. In erster Ehe war der Versicherte mit der Beigeladenen verheiratet. Diese Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin am 11. Juli 1947 aus dem alleinigen Verschulden des Versicherten geschieden. In den letzten Jahren vor seinem Tode zahlte der Versicherte an die Beigeladene monatlich 255,30 DM Unterhalt.
Durch Bescheid vom 22. September 1977 gewährte die Beklagte der Klägerin Hinterbliebenenrente, die sie für die Zeit nach Ablauf des Sterbevierteljahres - ab 1. Juli 1977 - auf zunächst 1.225,20 DM monatlich festsetzte.
Der Beigeladenen gewährte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Oktober 1977 die sogenannte Geschiedenen-Witwenrente in Höhe von monatlich 516,40 DM. Im Hinblick darauf berechnete sie ebenfalls mit Bescheid vom 27. Oktober 1977 die Hinterbliebenenrente der Klägerin neu und setzte diese auf 708,90 DM monatlich fest.
Die deswegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. Juni 1979 hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) Wiesbaden vom 19. Juni 1978 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Beigeladene habe infolge der Unterhaltsgewährung des Versicherten einen Rentenanspruch nach § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Deswegen habe die Beklagte die Hinterbliebenenrente nach § 45 Abs 4 AVG aufteilen müssen. Für die Aufteilung sei es anders als für die Begründung des Rentenanspruchs nach § 42 AVG gesetzlich ohne Bedeutung, in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gegenüber dem Versicherten bestanden habe. Es müsse lediglich Unterhalt iS des § 42 AVG geleistet worden sein. Daher könne es vorkommen, daß die der geschiedenen Ehefrau zu gewährende Rente ihren früheren Unterhaltsanspruch übersteige. Gleichwohl sei die am Versicherungsprinzip orientierte typisierende Regelung des § 45 Abs 4 AVG nicht zu beanstanden. Zwar folge die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus dem Prinzip des Unterhaltsersatzes. In der Höhe orientiere sie sich indessen nach dem Versicherungsprinzip an den vom Versicherten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie an der Höhe der Versicherungsbeiträge. Eine Begrenzung der Rentenhöhe nach der tatsächlichen Unterhaltsleistung widerspreche der beitragsorientierten Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Infolge des Versicherungsprinzips, das insoweit das Versorgungsprinzip überlagere, könne eine Über- oder Unterversorgung des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen eintreten. Dies habe der Gesetzgeber bei der Schaffung der Rentenformel bewußt in Kauf genommen. Wie die Berechnung der Versichertenrente folge auch die Berechnung und Aufteilung der Hinterbliebenenrente unterhaltsfremden Grundsätzen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung des § 45 Abs 4 AVG. Für die Aufteilung der Hinterbliebenenrentenansprüche zwischen der geschiedenen Ehefrau und ihr (der Klägerin) sei das Verhältnis der jeweiligen Ehedauer kein geeigneter Maßstab. Dies widerspreche der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente, von der auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 6. Juni 1978 (BVerfGE 48, 346 = SozR 2200 § 1268 Nr 11) ausgegangen sei. § 45 Abs 4 AVG sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine Aufteilung der Hinterbliebenenrente nach dem Verhältnis der jeweiligen Ehedauer nur bis zur Grenze des vom Versicherten an seine frühere geschiedene Ehefrau tatsächlich geleisteten Unterhalts zu erfolgen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom
20. Juni 1979 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom
19. Juni 1978 aufzuheben und die Beklagte unter
Abänderung der Bescheide vom 27. Oktober 1977 zu
verurteilen, an sie (Klägerin) eine lediglich um
255,30 DM gekürzte Hinterbliebenenrente zu gewähren;
hilfsweise: den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus, die Auffassung der Klägerin widerspreche der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Gegen eine Aufteilung der Hinterbliebenenrente allein nach der jeweiligen Ehedauer bestünden auch im Hinblick auf das Urteil des BVerfG vom 6. Juni 1978 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Hinterbliebenenrente nach § 42 AVG habe nicht nur Unterhaltsersatzfunktion, sondern soll auch ehebedingten Versorgungsausfall ausgleichen. Dafür sei die Anknüpfung an die Ehedauer sachgerecht.
Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide vom 27. Oktober 1977 - mitangefochten ist auch derjenige über die Bewilligung einer sogen "Geschiedenen-Witwenrente" an die Beigeladene (vgl BSG SozR Nrn 3 und 5 zu § 1268 RVO) - sind rechtmäßig. Die Klägerin kann eine Aufteilung der Hinterbliebenenrente unter Begrenzung des der Beigeladenen zustehenden Anteils auf die Höhe des ihr vom Versicherten im letzten Jahr vor seinem Tode geleisteten Unterhalts nicht verlangen.
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Rentenaufteilung ist § 45 Abs 4 AVG. Hiernach erhält, wenn mehrere Berechtigte nach §§ 41 oder 42 AVG vorhanden sind, jeder von ihnen nur den Teil der für ihn nach § 45 Abs 1 bis 3 AVG zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht. Ist nach Feststellung der Rente ein weiterer Berechtigter zu berücksichtigen, so sind die Renten nach Satz 1 neu festzustellen mit Wirkung vom Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem der neue Feststellungsbescheid zugestellt wird.
Die Voraussetzungen des § 15 Abs 4 AVG sind erfüllt. Es sind mehrere Berechtigte vorhanden. Die Klägerin hat als Witwe des Versicherten gem § 41 AVG Anspruch auf Witwenrente. Die Beigeladene als die geschiedene Ehefrau kann aufgrund des ihr vom Versicherten im letzten Jahr vor seinem Tode tatsächlich geleisteten Unterhalts eine sogen "Geschiedenen-Witwenrente" nach der dritten Regelung des § 42 Satz 1 AVG beanspruchen. Gegen diese Anspruchsberechtigung dem Grunde nach werden auch von der Klägerin rechtliche Bedenken nicht erhoben.
Bezüglich der Modalitäten der Rentenaufteilung enthält § 45 Abs 4 Satz 1 AVG seinem Wortlaut nach eine eindeutige Regelung. Maßgebend ist allein das Verhältnis der Dauer der Ehe jeder Berechtigten mit dem Versicherten. Eine Begrenzung des Rentenanspruchs der früheren Ehefrau auf die Höhe ihres gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs zu Lebzeiten des Versicherten oder des vom Versicherten im letzten Jahr vor seinem Tode tatsächlich gezahlten Unterhalts sieht das Gesetz ebensowenig vor wie eine Begrenzung des Rentenanspruchs der Witwe auf die Höhe des ihr zu Lebzeiten des Versicherten zu gewährenden oder gewährten Unterhalts.
Für eine Auslegung bzw "teleologische Reduktion" des § 45 Abs 4 AVG in dem von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sinne ist kein Raum (vgl bereits Urteile des BSG vom 24. Januar 1963 - 4 RJ 307/60 - = SozEntsch BSG V § 1268 Nr 2 und vom 25. April 1967 - 11 RA 259/65 -). Dies würde den Vorstellungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wie sie aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift erhellen.
Vor Inkrafttreten des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 45 und S 88) hat § 1272 Abs 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in seiner bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Fassung (aF) bestimmt, daß die nach Maßgabe des in § 1256 Abs 4 RVO aF eingeräumten Ermessens zu gewährende Rente an die frühere geschiedene Ehefrau weder die Witwenrente der Ehefrau, die mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes verheiratet war, noch den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden Unterhaltsanspruch übersteigen darf. Diese Regelung hat gem § 28 Abs 3 AVG aF für die Angestelltenversicherung entsprechend gegolten. Während somit § 1272 Abs 4 RVO aF in folgerichtiger Durchführung des Grundsatzes der Unterhaltsersatzfunktion eine Begrenzung der Geschiedenen-Witwenrente durch die Höhe des der geschiedenen Frau zustehenden Unterhaltsanspruchs vorgeschrieben hat, kennt des durch das ArVNG und das AnVNG eingeführte neue Recht (§ 1268 Abs 4 RVO, § 45 Abs 4 AVG) diese Begrenzung nicht mehr. Durch die Neuregelung des Anspruchs auf Geschiedenen-Witwenrente hat der Gesetzgeber - über das frühere Prinzip der Unterhaltsersatzfunktion hinausgreifend - neuen Gedanken Raum gegeben. Die Leistungspflicht der Versicherungsträger ist auf die Höhe einer Witwenrente beschränkt worden. Der Gesetzgeber hat geglaubt, die Versichertengemeinschaft nicht mit der Vermehrung des Risikos belasten zu dürfen, die dadurch entsteht, daß der Versicherte mehr als einmal verheiratet gewesen ist (Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, zu BT-Drucks 3080 S 15; vgl auch BSGE 33, 7, 8 = SozR Nr 20 zu § 1268 RVO). Beim Vorhandensein mehrerer berechtigter Frauen wird die eine Witwenrente unter diese anteilmäßig nach der Dauer der Ehe verteilt. In dieser Neuregelung des Jahres 1957 kommt der Gedanke zum Ausdruck, daß die Rechtsstellung der geschiedenen Ehefrau wesentlich durch die Dauer der früheren Ehe mit dem Versicherten bestimmt wird. Da der Versicherte während der Dauer seiner früheren Ehe regelmäßig Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet und die frühere Ehefrau - aus der Sicht des Gesetzgebers des Jahres 1957 - in der Regel durch ihre Haushaltsführung zum gemeinsamen Familienunterhalt beigetragen hat, ist es als grundsätzlich gerechtfertigt angesehen worden, sie an der während ihrer Ehezeit durch Beiträge finanzierten künftigen Witwenrente zu beteiligen (s BSGE 5, 276, 282; vgl ferner BSGE 43, 197, 198 f = SozR 2200 § 1268 Nr 7 S 28). Daß bei der durch die Rentenreform des Jahres 1957 vorgenommenen Annäherung der Rentenvorschriften für "echte" und "geschiedene" Witwen durch § 45 Abs 4 AVG, § 1268 Abs 4 RVO Härten für die "echte" Witwe, insbesondere bei kurzer zweiter Ehedauer, haben entstehen können, ist dem Gesetzgeber durchaus bekannt gewesen und von ihm im Hinblick auf die Verweisung mehrerer Witwen auf einen einzigen Betrag bewußt in Kauf genommen worden (Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, aaO; s auch die Urteile des BSG vom 24. Januar 1963 und vom 25. April 1967, aaO). Die möglicherweise im Einzelfall für die "echte" Witwe auftretenden Härten sind auch deshalb in Kauf zu nehmen, weil die Witwe eines zum wiederholten Male verheirateten Versicherten über vorangegangene Ehen unterrichtet ist und deshalb mit dem Auftreten "weiterer Berechtigter" rechnen muß (zu diesem Gesichtspunkt BSG SozR Nr 14 zu § 1268 RVO sowie Koch/Hartmann/v Altrock/Fürst, AVG, 19. Lieferung, § 45 D I).
Daß der Gesetzgeber die Rentenaufteilung nicht nach den für die Hinterbliebenenrenten anspruchsbegründeten Voraussetzungen der §§ 41, 42 und 43 AVG, sondern allein nach der Ehedauer bemessen hat, entspricht somit seinen Vorstellungen über die gesellschaftliche Stellung der Ehefrau zur Zeit der Rentenreform des Jahres 1957 (vgl dazu BVerfGE 17, 1, 20 ff). Hat die geschiedene Ehefrau dem Grunde nach Hinterbliebenenrentenansprüche aus der Rentenversicherung des Versicherten erworben, so muß sich deren Höhe billigerweise nach dem Zeitraum richten, in welchem die später geschiedene Frau in der Ehe keinen Beruf mit eigenen Leistungsberechtigungen für ihr Alter ausgeübt hat. Bei § 45 Abs 4 AVG geht es somit, wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 1977 (BSGE 43, 197, 199 = SozR 2200 § 1268 Nr 7 S 28) ausgeführt hat, um "das Abgelten und Berücksichtigen der Dauer eines staatlich anerkannten Zusammenlebens mit den nach der zumindest bisherigen Gesellschaftsstruktur zu Lasten der Frau gehenden Folgen in der Alterssicherung" (zu dem sich allmählich anbahnenden Wandel und zu den daraus für den Gesetzgeber erwachsenen Konsequenzen vgl das Urteil des BVerfG vom 12. März 1975; BVerfGE 39, 169 = SozR 2200 § 1266 Nr 2).
Der Aufteilung der Hinterbliebenenrentenansprüche nach der jeweiligen Ehedauer kann nicht das Prinzip der "Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente" entgegengehalten werden. Dieses Prinzip ist im geltenden Recht nicht in reiner Form verwirklicht. Für das System der gesetzlichen Rentenversicherung ist bestimmend, daß Leistungen einmal mehr auf dem versicherungsrechtlichen Prinzip, einmal mehr auf dem fürsorgerischen Prinzip beruhen (BVerfGE 48, 346, 358 = SozR 2200 § 1268 Nr 11 S 40 mwN). Zwar entspricht es dem Bild des Unterhaltsersatzes, wenn der verwitweten Ehefrau die Quote gewährt wird, die ihr nach ihrer Stellung in der Familie vermutlich aus der Rente des Versicherten zugeflossen wäre (BVerfGE, aaO, S 359 f). In der Höhe orientiert sich indes, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, jede Hinterbliebenenrente gemäß dem Versicherungsprinzip an den vom Versicherten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie an der Höhe der geleisteten Beiträge. Darüber hinaus wird in der neueren Gesetzgebung die Unterhaltsersatzfunktion als das für die Rente an die frühere geschiedene Ehefrau vorherrschende Prinzip zunehmend als unzulänglich empfunden (s dazu BSGE 48, 146, 155 ff = SozR 2200 § 1265 Nr 41 S 136 f). Der geschiedene Ehegatte soll nicht mehr lediglich unter dem Gesichtspunkt der fortwirkenden Unterhaltsverpflichtung in den rentenversicherungsrechtlichen Schutz einbezogen werden. Vielmehr soll auch der Aufgabenverteilung zwischen den Ehegatten während der Ehe Rechnung getragen werden, die - zumindest nach der bisherigen Gesellschaftsstruktur - durch die Erwerbstätigkeit des Mannes und die Haushaltsführung bzw Kinderbetreuung der Frau gekennzeichnet ist. Haben die Unterhaltsansprüche einer neuen und der geschiedenen Frau vor dem Tode des Versicherten in gleichem Rang gestanden, so entspricht dieser Gleichrangigkeit die Aufteilung der Hinterbliebenenrenten nach der jeweiligen Ehedauer (BSGE 48, 146, 157 = SozR 2200 § 1265 Nr 41 S 138). Das Prinzip des Unterhaltsersatzes, das nur für die Frage bestimmt ist, ob der geschiedenen Ehefrau ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente dem Grunde nach zusteht, wird damit überlagert von dem Gedanken des Ausgleichs für ehebedingten Versorgungsausfall (BSG aaO).
Aus diesen Gründen folgt zwangsläufig, daß die Klägerin aus dem Urteil des BVerfG vom 6. Juni 1978 (BVerfGE 48, 346 = SozR 2200 § 1268 Nr 11) ungeachtet der nach dem Tode des Versicherten in Kraft getretenen Neuregelung durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl I S 1421) (zur Anwendbarkeit dieser Neuregelung Urteil des Senats in BSGE 43, 197, 200 = SozR 2200 § 1268 Nr 7 S 29) nichts zu ihren Gunsten und insbesondere nicht die Rechtsfolgerung herleiten kann, die Witwenrente dürfe außer auf einen Anteil von 60 % der Rente des verstorbenen Versicherten nicht noch zusätzlich nach Maßgabe der Dauer einer früheren Ehe beschränkt werden. Hierzu ist dem genannten Urteil des BVerfG nichts zu entnehmen. Im übrigen gelangt der Senat aufgrund eigener Prüfung zu dem Ergebnis, daß die Aufteilung der (einen) Hinterbliebenenrente auf mehrere Berechtigte entsprechend der Dauer der jeweiligen Ehe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes -GG-) ist nicht verletzt. Der Gesetzgeber hat in § 45 Abs 4 AVG bei der Frage der Bemessung der jeweiligen Rentenhöhe nicht sachwidrig differenziert, sondern einheitlich an das Kriterium der Ehedauer angeknüpft. Die Begrenzung der Leistungspflicht der Versicherungsträger auf die Höhe einer Witwenrente, die dem Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten Rechnung trägt, hat bei Vorhandensein "mehrerer Berechtigter" notwendigerweise eine Rentenaufteilung zur Folge. Hierfür ist die jeweilige Ehedauer ein sachgerechtes Anknüpfungskriterium.
Art 6 Abs 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, ist nicht verletzt. Vielmehr verfolgt - wie ausgeführt - § 45 Abs 4 AVG gerade den Zweck einer Abgeltung und Berücksichtigung der jeweiligen Dauer eines staatlich anerkannten Zusammenlebens.
Nach allem trifft das angefochtene Urteil zu. Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen