Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensversicherungsvertrag mit Rückwirkung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein rückwirkender Beginn eines Lebensversicherungsvertrages ist nicht mit dem Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages gleichzusetzen.

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Versicherungsfreiheit nach HwVG § 6 Abs 3 iVm HVG §§ 3, 4, wenn der Handwerker erst nach dem Inkrafttreten des HwVG einen Lebensversicherungsvertrag - mit Rückwirkung - abgeschlossen hat.

 

Normenkette

HwAVG § 4 Fassung: 1938-12-21; HwVG § 6 Abs. 3 Fassung: 1960-09-08; HwAVG § 3 Fassung: 1938-12-21

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach dem Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1962 heranziehen durfte.

Der Kläger ist selbständiger Dachdeckermeister und als solcher seit 1952 in die Handwerksrolle eingetragen. Im Mai 1961 unterrichtete die Handwerkskammer O ihre Mitglieder durch Rundschreiben über die damals bevorstehenden Rechtsänderungen und wies insbesondere darauf hin, daß Versicherungsfreiheit in der Handwerkerversicherung bestehe, wenn vor dem 1. Januar 1962 die Voraussetzungen hierfür aufgrund eines ausreichenden Lebensversicherungsvertrages erfüllt seien und die Versicherungsfreiheit geltend gemacht werde. Den Handwerkern wurde empfohlen, umgehend durch die jeweils zuständige Kreishandwerkerschaft oder Versicherungsgesellschaft feststellen zu lassen, ob die Lebensversicherung für die Versicherungsfreiheit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (HVG) ausreichend sei. Mängel, die bei einer Prüfung nach dem 31. Dezember 1961 festgestellt würden, könnten nicht mehr mit befreiender Wirkung beseitigt werden. Dem Rundschreiben war ein Fragebogen der Beklagten beigefügt, den der Kläger ausfüllte und im Juni 1961 der Beklagten übersandte. Der Kläger gab darin an, daß er bereits einen ausreichenden Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, auch schon im Januar und Februar 1957 Prämien bezahlt habe und keine Beiträge zur Handwerkerversicherung leisten wolle. Es seien für ihn nicht für wenigstens 216 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Am 3. Januar 1962 ging bei der Beklagten der Erhebungsbogen der Kreishandwerkerschaft vom 12. Dezember 1961 ein. Danach hatte der Kläger zwei Lebensversicherungsverträge abgeschlossen, und zwar bei der Allgemeinen Rentenanstalt S über 16.000,- DM ab 1. Januar 1957 mit einer monatlichen Prämie von 37,10 DM und beim D H über 20.000,- DM ab 1. Oktober 1960 mit einer monatlichen Prämie von 57,46 DM. Nach dem letzten Einkommenssteuerbescheid vom 23. Februar 1961 hatten die Einkünfte vor Abzug der Sonderausgaben im Kalenderjahr 1959 13.501,- DM betragen. Dem Kläger war nach einem Aktenvermerk der Kreishandwerkerschaft mitgeteilt worden, daß die Versicherung zur Beitragsbefreiung nicht ausreiche. Angeblich sei eine Erhöhung der Lebensversicherung beim Deutschen Ring beantragt.

Unter dem 8. März 1962, eingegangen am 10. März 1962, teilte die Beklagte dem Kläger mit, aus verwaltungstechnischen Gründen sei es nicht möglich gewesen, ihn noch vor dem 1. Januar 1962 darauf hinzuweisen, daß seine Lebensversicherungsverträge unzureichend seien. Es hätten statt 94,56 DM mindestens 126,- DM monatliche Prämie für Lebensversicherungen gezahlt werden müssen. Wörtlich heißt es sodann:

"Wir sind ausnahmsweise bereit, Ihnen die Aufstockung dieser Verträge zu gestatten, wenn sie umgehend von Ihnen veranlaßt und uns binnen sechs Wochen nach Eingang diese Schreibens nachgewiesen wird. Die Aufstockung muß rückwirkend ab 1.12.1961 vorgenommen werden, und zwar so, daß die erforderliche Mindestprämie von DM 126,- aufgrund aller Lebensversicherungsverträge im Dezember 1961 erreicht wird. Der nach dem Handwerkerversorgungsgesetz (HVG) abgeschlossene Aufstockungsvertrag ist der Landesversicherungsanstalt Hannover zur Einsichtnahme vorzulegen.

Sollten Sie eine Anpassung Ihrer Lebensversicherungsverträge in der oben angegebenen Frist nicht vorgenommen und uns nicht nachgewiesen haben, werden wir Sie ohne weitere Erinnerung nach dem ab 1.1.1962 geltenden Handwerkerversicherungsgesetz. (HwVG) zur Beitragszahlung in der Rentenversicherung der Arbeiter heranziehen.

Eine Verlängerung der Ihnen gegebenen Frist ist ausgeschlossen."

Da der Kläger die Aufstockung seines Lebensversicherungsvertrages nicht nachwies, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 25. Oktober 1962, mit dem sie ihn zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von 70,- DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1962 aufforderte.

Nachdem der Kläger Widerspruch erhoben hatte, teilte die Beklagte dem Kläger am 15. November 1962 folgendes mit:

"Trotz gesetzlicher Verpflichtung haben Sie der Landesversicherungsanstalt H als dem seit dem 1.1.1962 für die Handwerkerversicherung zuständigen Versicherungsträger nicht nachgewiesen, daß Sie nach dem Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) versicherungsfrei sind. Allein Ihre Mitteilung und die Tatsache, daß Sie im Besitz von Lebensversicherungsverträgen sind, befreien Sie nicht von der Versicherungspflicht.

Es wird Ihnen daher anheimgestellt, den Nachweis Ihrer Versicherungsfreiheit durch möglichst umgehende Einsendung der von uns bereits angeforderten Unterlagen zu erbringen. Solange dies nicht geschieht, unterliegen Sie der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter. Wir bitten insbesondere um Vorlage der Vers. Police "D" Nr. 5382907 + Dez. Prämienquittung.

Sollten die Unterlagen bis zum 10.12.62 hier nicht eingegangen sein, wird der hier für Sie entstandene Vorgang an die Widerspruchsstelle der Landesversicherungsanstalt H abgegeben werden."

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.

Mit der vom Landessozialgericht (LSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 6 Abs. 3 des Handwerkerversicherungsgesetzes (HwVG). Die Revision bestreitet der Beklagten wie bisher das Recht, den Kläger zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach dem HwVG heranzuziehen. Sie hält den Kläger für versicherungsfrei in der Handwerkerversicherung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des LSG Niedersachsen vom 25. Januar 1967 und des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 12. Oktober 1965 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 1962 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1963 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Mit Recht hat das LSG entschieden, daß der Kläger Pflichtbeiträge nach dem HwVG, und zwar zunächst für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1962, zu entrichten hat.

Dem LSG ist ohne weiteres darin beizupflichten, daß der Kläger die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Handwerkerversicherung gemäß § 1 Abs. 1 HwVG erfüllt hat und weder nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch nach § 2 HwVG versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist. Dies ist auch unstreitig.

Der Kläger ist in der Handwerkerversicherung aber auch nicht versicherungsfrei nach den Übergangsvorschriften des § 6 HwVG, und zwar weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 3 des § 6 HwVG. Nach § 6 Abs. 1 HwVG bleiben Handwerker, die für Januar und Februar 1957 die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 3 des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 - HVG - (RGBl I S. 1900) erfüllten und in dieser Zeit versicherungsfrei waren, versicherungsfrei. § 3 HVG bestimmte in Verbindung mit § 4 HVG, daß Handwerker, die mit einer Lebensversicherungsunternehmung für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abschlossen, die Versicherungsfreiheit (§ 4 HVG) geltend machen konnten, wenn und solange sie für ihre Lebensversicherung mindestens ebensoviel aufwandten, wie sie zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen gehabt hätten. Gemäß § 4 Abs. 3 HVG begann die Versicherungsfreiheit mit dem Kalendermonat, in dem der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Nach der Vorschrift des Abs. 3 des § 6 HwVG, die eine weitere Möglichkeit der Versicherungsfreiheit in der Handwerkerversicherung gibt, bleiben Handwerker, die vor dem Inkrafttreten des HwVG (1. Januar 1962; § 16 HwVG) aufgrund eines Versicherungsvertrages die Versicherungsfreiheit nach § 3 HVG geltend gemacht und bis zum Inkrafttreten des HwVG (1. Januar 1962) die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 3 HVG erfüllt haben, weiterhin versicherungsfrei.

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Kläger keineswegs die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 HwVG erfüllt. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen, zumal sich auch die Revision darauf beschränkt hat, eine Verletzung des § 6 Abs. 3 HwVG zu rügen.

Wie das Berufungsgericht im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zutreffend entschieden hat, ist der Kläger entgegen der Auffassung der Revision aber auch nicht versicherungsfrei gemäß § 6 Abs. 3 HwVG. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er bis zum Inkrafttreten des HwVG (1. Januar 1962) für seine Lebensversicherung mindestens ebensoviel aufgewandt hätte wie er zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen gehabt hätte (§ 4 Abs. 1 HVG). Dabei mußte aber § 4 Abs. 3 HVG, wie dies auch das LSG erkannt hat, berücksichtigt werden, wonach die Versicherungsfreiheit erst mit dem Kalendermonat beginnen konnte, in dem der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden war. Der Kläger hat insgesamt drei Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Die Aufwendungen für die ersten beiden Lebensversicherungsverträge lagen nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) im Dezember 1961 mit 94,56 DM unter den Beiträgen, die er zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen gehabt hätte. Allenfalls hätten die zusätzlichen Aufwendungen für den dritten Lebensversicherungsvertrag bewirken können, daß die gesetzlich geforderte Mindesthöhe der zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlenden Beiträge erreicht worden wäre. Dies hätte vorausgesetzt, daß der dritte Lebensversicherungsvertrag bis spätestens zum 31. Dezember 1961 abgeschlossen worden wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar begann dieser Lebensversicherungsvertrag am 1. Dezember 1961. Er ist aber erst im Juli 1962 mit Rückwirkung vom 1. Dezember 1961 abgeschlossen worden. Es mag privatversicherungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, den Beginn einer Lebensversicherung unter Nachzahlung der angefallenen Prämien zurückzudatieren und dem Lebensversicherungsvertrag insoweit Rückwirkung beizumessen. Indes ist ein auf diese Weise festgesetzter rückwirkender Beginn eines Lebensversicherungsvertrages nicht mit dem Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages gleichzusetzen. Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 HwVG in Verbindung mit den §§ 3, 4 HVG verlangen nämlich, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgehoben hat, daß schon vor dem Inkrafttreten des HwVG, also vor dem 1. Januar 1962 (§ 16 HwVG), ein ausreichender Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen war. Danach genügt es nicht, wenn - wie hier - ein Lebensversicherungsvertrag erst nach dem Stichtag, dem 1. Januar 1962, abgeschlossen worden ist. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 3 HwVG: "..., bleiben weiterhin versicherungsfrei" spricht für dieses Ergebnis. "Bleiben" - dieses Wort hat der Gesetzgeber auch in Abs. 1 des § 6 HwVG gewählt - kann nur etwas, was schon vor dem Stichtag des 1. Januar 1962 bestanden hat, nicht aber etwas, was erst nach dem Stichtag entstanden ist. Das Ergebnis, daß der dritte Lebensversicherungsvertrag des Klägers, weil nach dem 1. Januar 1962 abgeschlossen, bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit unberücksichtigt gelassen werden mußte, entspricht ferner dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 6 HwVG.

Nach dem HVG war es jedem Handwerker aufgetragen, für sein Alter ausreichend Vorsorge zu treffen. Dabei konnte er frei wählen, ob er seine Altersversorgung dadurch sicherstellen wollte, daß er Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten leistete oder statt dessen einen Lebensversicherungsvertrag abschloß oder beide Möglichkeiten miteinander verband. Diese Wahlmöglichkeit unter den verschiedenen Sicherungsarten besteht seit dem Inkrafttreten des HwVG (1. Januar 1962) nicht mehr. Jeder Handwerker muß sich nach dem neuen Recht der zeitlich begrenzten Versicherungspflicht in der Handwerkerversicherung für 216 Kalendermonate unterwerfen. Sobald diese Sockelsicherung erreicht ist, ist ihm seine weitere Altersversorgung überlassen. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Handwerkerversicherung durch Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages hat er nach neuem Recht nicht mehr. Lediglich in den Fällen, in denen der Handwerker bereits vor Inkrafttreten des HwVG sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder von der halben Beitragsleistung zur Handwerkerversorgung durch Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages befreit hatte, sollte die Versicherungsfreiheit oder die Halbversicherung, letztere freilich in anderer Art und Weise, bestehen bleiben. Dies hat der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des § 6 HwVG bestimmt. Der Gesetzgeber hat sich in der Übergangsregelung des § 6 HwVG jedes Eingriffs in bestehende Lebensversicherungsverträge enthalten. Der bisher ausschließlich oder zur Hälfte lebensversicherte Handwerker sollte weder veranlaßt werden, seine bisherige Form der Altersversicherung aufzugeben, noch sollte er zusätzlich zu den Lebensversicherungsprämien mit der Beitragsleistung zur Handwerkerversicherung belastet werden (vgl. Jorks, Handwerkerversicherungsgesetz, Kommentar 1962, § 6 Anm. 1). Diese Interessenlage des Handwerkers, der der Gesetzgeber in § 6 HwVG Rechnung tragen wollte, fehlt aber in den Fällen, in denen nicht vor dem Inkrafttreten, sondern erst nach dem Inkrafttreten des HwVG ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist.

Demnach ist ein Handwerker, der erst nach dem Inkrafttreten des HwVG einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 3 HwVG nicht berechtigt, Versicherungsfreiheit für sich zu beanspruchen. So liegt auch der Fall des Klägers, so daß der Kläger jedenfalls in der streitigen Zeit versicherungspflichtig war und die Beklagte ihn daher für diese Zeit zu Beiträgen zur Handwerkerversicherung heranziehen durfte.

Demgegenüber glaubt die Revision sich zur Stütze ihrer Auffassung von der Versicherungsfreiheit des Klägers auf das Schreiben der Beklagten vom 8. März 1962 berufen zu können, in dem diese dem Kläger "ausnahmsweise" die Aufstockung der Aufwendungen für seine private Lebensversicherung rückwirkend vom 1. Dezember 1961 an unter der Auflage gestattete, daß der Kläger die Aufstockung umgehend veranlasse und ihr - der Beklagten - binnen sechs Wochen nach Eingang des Schreibens durch Vorlage des Aufstockungsvertrages nachweise. Dies ist indes nicht möglich. Der Kläger ist nämlich der Auflage, der er bis zum 21. April 1962 hätte genügen müssen, nicht nachgekommen. Dies hat das LSG festgestellt. Die Revision hat diese Feststellung nicht nur nicht angegriffen, sondern sie sogar selbst übernommen und bestätigt.

Unter diesen Umständen konnte es der Senat unerörtert lassen, ob die Beklagte nach den Vorschriften des HwVG überhaupt befugt war, dem Kläger mit Schreiben vom 8. März 1962 die Aufstockung der Aufwendungen für seine private Lebensversicherung rückwirkend vom 1. Dezember 1961 an zu gestatten, wie die Rechtsnatur dieses Schreibens zu beurteilen und ob die Beklagte bei etwa fehlender Befugnis dennoch insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes an ihr Schreiben gebunden ist.

Soweit sich die Revision zur weiteren Begründung ihrer Auffassung von der Versicherungsfreiheit des Klägers auf das Schreiben der Beklagten vom 15. November 1962 berufen hat, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Das LSG hat in diesem Schreiben lediglich eine Zwischenverfügung im Vorverfahren gesehen, mit der nochmals auf die Rechtslage hingewiesen und zugleich die Auflage erteilt worden sei, die für die Entscheidung über den Widerspruch erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Das Berufungsgericht hat es ausdrücklich abgelehnt, das genannte Schreiben der Beklagten als Zusage, unter bestimmten Bedingungen Versicherungsfreiheit anzuerkennen, aufzufassen.

Dem ist beizutreten und nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284976

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