Leitsatz (amtlich)
Hat ein Handwerker im Dezember 1961 die Voraussetzungen für die volle Versicherungsfreiheit nach den HVG §§ 3 und 4 nicht erfüllt, weil er für seine Lebensversicherung nicht ebensoviel aufwendete, wie er zur Rentenversicherung der Angestellten hätte zahlen müssen, so kann die Versicherungsfreiheit nach HwVG § 6 Abs 3 nicht durch eine nachträgliche und mit Rückwirkung vom 1961-12-01 an erfolgende Erhöhung bereits vorhandener Lebensversicherungsverträge herbeigeführt werden (Anschluß an BSG 1968-12-12 12 RJ 134/67 = unveröffentlicht); insbesondere ist in diesem Zusammenhang eine entsprechende Anwendung der RVO §§ 1418, 1420 Abs 2 ausgeschlossen.
Normenkette
RVO § 1418 Fassung: 1957-02-23, § 1420 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; HwAVG §§ 3-4; HwVG § 6 Abs. 3 Fassung: 1960-09-08
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. September 1967 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 22. Juni 1966 wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der im Jahre 1920 geborene Kläger ist seit dem 10. Mai 1954 als Klempnermeister in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Aurich eingetragen. Er war nach dem Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (HVG) vom 21. Dezember 1938 (BGBl I 1900) zuletzt halbversichert, weil er entsprechende private Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hatte (§ 5 HVG).
Zum 1. Januar 1962 trat das neue Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) vom 8. September 1960 (BGBl I 737) in Kraft. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1962 stellte die Beklagte die volle Versicherungspflicht des Klägers nach diesem Gesetz fest und forderte von ihm die entsprechenden Beiträge in Höhe von 70,- DM monatlich vom 1. Januar 1962 an. Am 19. März 1964 berichtigte sich die Beklagte dahin, daß sie den Kläger gemäß § 6 Abs. 2 HwVG nur zur sog. Halbversicherung heranzog. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten durch Bescheid vom 23. Oktober 1964 zurück. Nach § 6 Abs. 1 HwVG seien zwar Handwerker, die im Januar und Februar 1957 auf Grund ausreichender Lebensversicherungen versicherungsfrei in der Handwerkerversicherung waren, auch nach dem 31. Dezember 1961 versicherungsfrei. Unter Berücksichtigung des nach § 4 HVG maßgebenden Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 1954 vom 28. Mai 1956, der einen Gesamtbetrag der Einkünfte vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge in Höhe von 4.752,- DM ausweise, hätte der Kläger aber für Januar und Februar 1957 mindestens eine Prämie in Höhe von 38,- DM aufbringen müssen. Er habe jedoch in Wirklichkeit nur je 16,43 DM Prämie für diese beiden Monate gezahlt. Damit komme völlige Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 HwVG i.V. mit § 3 HVG nicht in Betracht. Aber auch völlige Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 HwVG liege nicht vor. Für Dezember 1961 seien ebenfalls keine ausreichenden Prämien gezahlt worden. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahre 1959 vom 28. Mai 1961 weise ein Einkommen vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge in Höhe von 16.418,- DM aus. Demnach hätten für Dezember 1961 mindestens 126,- DM Prämien für Lebensversicherungsverträge aufgebracht werden müssen. Der Kläger habe aber nur 116,02 DM Prämie gezahlt. Hierin seien Zuschläge für eine Unfallzusatzversicherung nicht enthalten. Damit scheide auch Versicherungsfreiheit nach § 3 HVG i.V. mit § 6 Abs. 3 HwVG aus, so daß der Kläger nach § 6 Abs. 2 bzw. 4 HwVG beitragspflichtig sei.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Aurich durch Urteil vom 22. Juni 1966 ab. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat er im November 1966 und im Februar 1967 seine Lebensversicherungsverträge rückwirkend vom 1. Dezember 1961 an so erhöht, daß seine Aufwendungen hierfür nunmehr die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen.
Durch Urteil vom 14. September 1967, auf das im einzelnen Bezug genommen wird, hob das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten auf. Zwar habe das SG ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß nach dem Sachstand zur Zeit des Erlasses seines Urteils der Kläger auf Grund der Übergangsvorschrift des § 6 HwVG nicht versicherungsfrei gewesen sei. Er habe weder für die Monate Januar und Februar 1957 noch für den Monat Dezember 1961 für seine Lebensversicherung mindestens ebensoviel aufgewendet, wie er zur Rentenversicherung der Angestellten hätte zahlen müssen. Dies habe der Kläger offenbar auch eingesehen, er greife die Richtigkeit der Bescheide der Beklagten und des angefochtenen Urteils nach dem bis zur mündlichen Verhandlung vor dem SG gegebenen Sach- und Rechtsstand nicht mehr an. Er berufe sich jetzt jedoch auf die von ihm rückwirkend geschlossenen neuen Lebensversicherungsverträge. Diese faktische Änderung sei auch rechtlich beachtlich. Mangels besonderer Vorschriften müßten die §§ 1418, 1420 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entsprechend angewendet werden. Bei der Entrichtung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung handele es sich um einen Ersatz für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Arbeiterrentenversicherung. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb ein Handwerker geringere Rechte bezüglich der Nachentrichtung von Beiträgen zur Lebensversicherung haben solle als ein Pflichtversicherter. Der gegenteiligen Ansicht des 2. Senats des LSG Niedersachsen vom 25. Januar 1967 (L 2 J 161/65) könne der erkennende Senat nicht folgen. Nach § 1418 Abs. 1 RVO seien zwar Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Maßgebender Zeitpunkt sei hier an sich der Dezember 1961 gewesen. Eine wirksame Nachentrichtung wäre danach nur bis Dezember 1963 möglich gewesen. Nach § 1420 Abs. 2 RVO seien aber Zeiträume einer Beitragsstreitigkeit in die Nachentrichtungsfrist des § 1418 RVO nicht einzurechnen. Da der Kläger rechtzeitig Widerspruch erhoben und sich dann das sozialgerichtliche Verfahren angeschlossen habe, hätte er mit der Aufstockung seines Lebensversicherungsvertrages im Februar 1967 die Frist des § 1418 Abs. 1 RVO nicht überschritten. Somit sei er von der Versicherungspflicht befreit, so daß dahingestellt bleiben könne, inwieweit der Auffassung des LSG Hamburg in seinem Urteil vom 28. August 1965 (Vers. Recht 1966, 34) zu folgen sei.
Hiergegen hat die Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Aurich vom 22. Juni 1966 zurückzuweisen.
Gerügt wird die unrichtige Anwendung des § 6 HwVG und der §§ 1418, 1420 RVO. Insbesondere die entsprechende Anwendung der zuletzt genannten Vorschriften sei weder zwingend noch überzeugend. Der Kläger sei im Sommer 1961 durch Rundschreiben der Handwerkskammer Ostfriesland auf die neuen Bestimmungen, insbesondere auf die Notwendigkeit der Leistung ausreichender Prämien hingewiesen worden. Wenn er die ihm erteilten Empfehlungen nicht beachtet habe, müsse er sich die Folgen selbst zuschreiben.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, da das angefochtene Urteil richtig sei. Durch die nachträgliche Erhöhung seiner Prämien mit Wirkung vom 1. Dezember 1961 an habe er die Voraussetzung für eine volle Versicherungsfreiheit in der Handwerkerversicherung nach § 3 HwVG erfüllt, so daß er nach § 6 Abs. 3 HVG auch jetzt versicherungsfrei sei. Hierbei habe das LSG zu Recht die §§ 1418, 1420 RVO entsprechend angewendet.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Auffassung des LSG über eine entsprechende Anwendung der §§ 1418, 1420 RVO kann nicht gefolgt werden.
Wie der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem den Beteiligten übersandten Urteil 12 RJ 134/67 vom 12. Dezember 1968 bereits ausgeführt hat, war durch das HVG jedem Handwerker aufgegeben worden, für sein Alter ausreichend Vorsorge zu treffen. Dabei konnte er frei wählen, ob er seine Altersversorgung dadurch sicherstellen wollte, daß er Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten leistete oder statt dessen einen Lebensversicherungsvertrag abschloß oder beide Möglichkeiten miteinander verband. Diese Wahlmöglichkeit unter den verschiedenen Sicherungsarten besteht seit dem Inkrafttreten des HwVG (1. Januar 1962) nicht mehr. Jeder Handwerker muß sich nach dem neuen Recht der zeitlich begrenzten Versicherungspflicht in der Handwerkerversicherung für 216 Kalendermonate unterwerfen. Erst wenn er diese Sockelsicherung erreicht hat, ist ihm die weitere Altersversorgung wieder überlassen. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Handwerkerversicherung durch Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages hat er nach neuem Recht nicht mehr. Lediglich in den Fällen, in denen der Handwerker bereits vor Inkrafttreten des HwVG sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder zur Hälfte durch Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages befreit hatte, sollte die Versicherungsfreiheit oder die Halbversicherung, letztere freilich in anderer Art und Weise, bestehen bleiben (§ 6 HwVG).
Der Gesetzgeber hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, nicht in bisher abgeschlossene Lebensversicherungsverträge einzugreifen und ferner den Handwerker weder durch die Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Prämienzahlung für seine Lebensversicherung doppelt zu belasten noch ihn zu veranlassen, seine bisherige Lebensversicherung aufzugeben und damit bereits erworbene Rechte zu verlieren.
In diesem Zusammenhang ist der Gesetzgeber dem Handwerker noch entgegengekommen, indem er auf zwei Stichtage abgestellt hat. Einmal besteht Versicherungsfreiheit für Handwerker, die für Januar und Februar 1957 die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 3 HwVG erfüllten und in dieser Zeit versicherungsfrei waren (Abs. 1), und sodann, wenn der Handwerker vor dem Inkrafttreten des HwVG auf Grund eines Versicherungsvertrages die Versicherungsfreiheit nach § 3 HVG geltend gemacht und bis zum Inkrafttreten des HwVG (1. Januar 1962) die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 3 HVG erfüllt hat (Abs. 3).
Nach dem Wortlaut des § 6 HwVG hängt jedoch die hier in Betracht kommende volle Versicherungsfreiheit nach Abs. 3 ausschließlich davon ab, daß zu dem genannten Stichtag entsprechende Lebensversicherungsverträge in ausreichender Höhe bestanden haben. Denn, wie sich ua aus den §§ 18, 24 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des HVG vom 13. Juli 1939 (RGBl I 1255) ergibt, war Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit und die Halbversicherung das Bestehen eines oder mehrerer entsprechender Lebensversicherungsverträge zum jeweils maßgebenden Zeitpunkt. Nur für bestimmte Übergangszeiten waren Ausnahmen zugelassen (vgl. zB § 7 HVG sowie § 24 der genannten DVO). Die Versicherungsfreiheit bzw. die Halbversicherung konnte deshalb erst vom Beginn des Monats auf einen Lebensversicherungsvertrag gestützt werden, in dem der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen worden war. Unerheblich war somit eine etwaige Rückdatierung der Versicherung unter Nachzahlung der Prämien für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Der tatsächliche Abschluß wurde dadurch nicht vorverlegt, sondern nur der Beginn der Versicherung. Auch in diesen Fällen war deshalb für den Beginn der Versicherungsfreiheit bzw. der Halbversicherung grundsätzlich der Abschluß des Lebensversicherungsvertrages maßgebend (vgl. Jorks, Handwerkerversicherung, Komm., 1962, § 6 HwVG, Anm. 6 Abs. 2, Kahmann/Jahn/Hoernigk, Das Handwerkerversorgungsrecht, § 6 HwVG Note 15). Daß später die erforderlichen Versicherungsverträge abgeschlossen oder erhöht worden sind, genügt deshalb nicht, wie der 12. Senat in seinem bereits erwähnten Urteil ausgeführt hat.
Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht, wie im vorliegenden Verfahren neu vorgebracht worden ist, mit Hilfe einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Beitragsnachentrichtung nach den §§ 1418, 1420 RVO erzielen. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Beitragsentrichtung zu einer öffentlich-rechtlichen Versicherung. Ihnen entsprachen vor dem 1. Januar 1957 die §§ 1442, 1444 RVO aF. Sie bezweckten einmal die Sicherstellung einer rechtzeitigen Beitragsleistung, indem sie die Wirksamkeit nachentrichteter Beiträge begrenzten; andererseits sollten sie den Versicherten mit der Möglichkeit der Beitragsnachentrichtung vor Schaden bewahren, was früher insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften über die Notwendigkeit einer laufenden Beitragsentrichtung zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft besonders bedeutsam war.
Auch nach neuem Recht soll die Begrenzung der Wirksamkeit nachentrichteter Beträge die Versicherten anhalten, ihre Beiträge möglichst pünktlich zu zahlen, damit sie im Hin - blick auf das Prinzip der beitragsgerechten Rente vor Eintritt eines Versicherungsfalles genügend anrechnungsfähige Versicherungsseiten mit entsprechenden Beitragswerten erwerben (vgl. Elsholz/Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung, Nr. 142, Anm. 2 a).
Demgegenüber handelt es sich bei den Aufwendungen für eine Lebensversicherung in der Mindesthöhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung um Zahlungen, die auf Grund eines privaten Lebensversicherungsvertrages geschuldet werden und deren Leistung tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit in der Pflichtversicherung ist. Entgegen der Meinung des LSG können aber Vorschriften, die zur Erreichung bestimmter Ziele im öffentlichen Recht - hier versicherungsrechtliche Wirksamkeit nachentrichteter Beträge - geschaffen worden sind, nicht ohne weiteres auf die Beurteilung zivilrechtlicher Beziehungen herangezogen werden. Schon deswegen verbietet sich eine entsprechende Anwendung der §§ 1418, 1420 RVO. Darüber hinaus fehlt es an einer "Beitragsstreitigkeit" zwischen dem Kläger und seiner Versicherungsgesellschaft. Schließlich würde eine rückwirkende Herbeiführung einer Versicherungsfreiheit durch Abschluß ausreichender Lebensversicherungsverträge gegen allgemeine Grundsätze der Rentenversicherung verstoßen. Danach wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich stets erst vom Eingang des Antrags an (vgl. zB § 1230 Abs. 2 RVO). Der Kläger aber hat erst im Jahre 1966 die ausreichende Erhöhung seiner Lebensversicherungsverträge veranlaßt. Eine jahrelange Unsicherheit über das Bestehen von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit widerspricht den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit.
Alles dies hat das LSG nicht genügend berücksichtigt. Auch die von ihm angeführte Entscheidung des LSG Hamburg vom 26. August 1965 (VersR 1966, 34; Breithaupt 1966, 140) rechtfertigt für den hier zu entscheidenden Fall keine andere Beurteilung, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Dort war ein im Oktober 1961 abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag mit geringfügig zu niedrigen Beiträgen dahin ausgelegt worden, daß die Parteien in Wahrheit einen Vertrag mit einer etwas höheren Versicherungssumme und dementsprechend höheren Prämien hätten abschließen wollen. Eine ebensolche Auslegung scheitert hier schon daran, daß der Kläger an seinen vor dem Inkrafttreten des HwVG geschlossenen Lebensversicherungsverträgen rund sechs Jahre festgehalten und sie damit immer wieder als mit seinem Willen übereinstimmend bestätigt hat. Sie können deshalb jetzt nicht, nachdem sie jahrelang unangefochten gegolten haben, entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut dahin ausgelegt werden, daß sie in Wahrheit auf höhere Lebensversicherungssummen und entsprechend höheren Prämien lauten (vgl. auch Palandt, BGB Komm. § 125 BGB Anm. 5).
Das HwVG ist im September 1960 verkündet worden. Der Kläger hatte damit ausreichend Zeit gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Wenn das jetzige Ergebnis nicht seinen Wünschen entspricht, so hat er sich das in erster Linie selbst zuzuschreiben, insbesondere dem Umstand, daß er erst Ende 1966 und Anfang 1967 seine Lebensversicherungsverträge erhöht hat. An dieser Säumnis scheitert auch die entsprechende Anwendung des vom Kläger angeführten § 16 der bereits genannten Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1939. Danach war dem Handwerker lediglich eine Frist von drei Monaten zugestanden, seine Lebensversicherung aufzustocken, wenn infolge einer Erhöhung seines Einkommens die bisherigen Prämien nicht mehr die nach §§ 4 und 5 HVG erforderliche Höhe erreichten.
Somit muß die Revision der Beklagten den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen