Leitsatz (amtlich)
"Versicherte" iS des RVO § 1241 Abs 2 S 2 sind nicht die Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit, auch wenn die Rente gemäß RVO § 1276 nur auf Zeit gewährt wird.
Auf Grund des RVO § 1241 Abs 2 ergangene Beschlüsse der Organe des Trägers der Rentenversicherung, die gemäß den vom "Richtlinien über die Zahlung von Übergangsgeld bei Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen der Heilbehandlung und Berufsförderung außer bei Tuberkulose durch die Träger der Rentenversicherung....." vom 1960-08-18 für Empfänger von Rente iS des RVO § 1236, Abs 2, die zur Zeit nicht rentenversichert sind, das Übergangsgeld in Höhe der ihnen zustehenden Rente festsetzen, entsprechend dem Gesetz.
Leitsatz (redaktionell)
Zum Begriff "Betreute" iS des RVO § 1241 Abs 2. Anschluß an BSG 1968-12-12 12 RJ 516/65 = RegNr 3511 = SozR Nr 12 zu § 1241 RVO.
Normenkette
RVO § 1241 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1236 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1276 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. März 1964 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt für die Zeit seiner stationären Heilbehandlung vom 18. Februar 1963 bis zum 18. März 1963 anstelle des in Höhe seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) festgesetzten Übergangsgeldes ein gemäß § 1241 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nach seinem letzten Arbeitsentgelt berechnetes höheres Übergangsgeld. Zu entscheiden ist, ob Empfänger von Rente im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO zu den "Versicherten" im Sinne des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO gehören und ob die Beschlüsse der Organe der Beklagten über die Festsetzung der Höhe des Übergangsgeldes, die gemäß den vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) erlassenen "Richtlinien über die Zahlung von Übergangsgeld bei Durchführung von Maßnahmen der Heilbehandlung und der Berufsförderung außer bei Tuberkulose durch die Träger der Rentenversicherung ..." vom 18. August 1960 ergangen sind, mit dem Gesetz übereinstimmen, soweit sie für die Empfänger von Rente im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO, die zur Zeit nicht rentenversichert sind, das Übergangsgeld in Höhe der ihnen zustehenden Rente festsetzen.
Der im Jahre 1907 geborene Kläger erlitt am 31. Mai 1962 einen Herzinfarkt. Er war bis zu diesem Tage als Kraftfahrer bei einer Firma tätig, bei der er schon seit 1937 arbeitete. Auf seinen Rentenantrag vom 31. Juli 1962 bewilligte die Beklagte ihm durch Bescheid vom 27. November 1962 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit im Betrage von 316,80 DM monatlich für die Zeit vom 29. November 1962 bis zum 31. Dezember 1962. Mit einem weiteren Bescheid vom 27. November 1962 bewilligte sie ihm im Anschluß an die bis zum 31. Dezember 1962 gewährte Zeitrente wegen EU eine Rente wegen BU auf Zeit im Betrage von 211,20 DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 31. August 1963. Die gegen die Bescheide erhobene Klage auf Zahlung von Rente auf unbestimmte Zeit nahm der Kläger zurück.
Durch Bescheid vom 4. Februar 1963 gewährte die Beklagte dem Kläger stationäre Heilbehandlung, die in der Zeit vom 18. Februar bis zum 18. März 1963 durchgeführt wurde. In dem Bescheid stellte die Beklagte fest, ein Übergangsgeld könne dem Kläger nicht gezahlt werden, weil seine Versichertenrente während der Heilbehandlung weitergezahlt werde. Der Kläger ist der Auffassung, das ihm zustehende Übergangsgeld hätte gemäß § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO unter Berücksichtigung seines Arbeitsentgelts festgestellt werden müssen, weil "Versicherter" im Sinne dieser Vorschrift jeder sei, der einen Anspruch auf Leistungen aus der Rentenversicherung erworben habe, so daß auch Empfänger von Renten wegen BU oder EU unter diesen Begriff fielen. Die vom VDR erlassenen "Richtlinien ..." seien insoweit gesetzwidrig, als sie Rentenempfängern, die zur Zeit der Heilbehandlung nicht rentenversichert seien, kein über die Rente hinausgehendes Übergangsgeld zubilligten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat entschieden, Rentenempfänger im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO gehörten nicht zu den "Versicherten" im Sinne des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO; die genannten Richtlinien verstießen insoweit nicht gegen das Gesetz, als sie für nicht freiwillig weiterversicherte und für nicht pflichtversicherte Rentenempfänger die Mindest- und Höchstgrenzen des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO unberücksichtigt ließen.
Gegen das Urteil hat der Kläger Sprungrevision eingelegt, mit der er unrichtige Anwendung des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO rügt. Er beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1963 aufzuheben und diese zu verurteilen, für die Dauer seines Heilverfahrens vom 18. Februar 1963 bis zum 18. März 1963 das ihm zustehende Übergangsgeld gemäß § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO nach seinem Arbeitsentgelt festzustellen und ihm zu zahlen, soweit es die gewährte BU-Rente übersteigt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Begriff des "Versicherten" umfasse in § 1236 RVO ebenso wie in § 1244 a RVO nicht die Rentner. In beiden Vorschriften werde zwischen Versicherten und Rentnern ausdrücklich unterschieden.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Der Entscheidung des SG ist beizupflichten, daß die Empfänger von Rente im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO nicht zu den Versicherten im Sinne des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO gehören.
Nach § 1236 Abs. 1 RVO kann der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter Maßnahmen in dem in § 1237 RVO bestimmten Umfange zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet oder gemindert ist und wenn sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Diese Vorschrift gilt gemäß § 1236 Abs. 2 RVO für Empfänger von Rente wegen BU (§ 1246), wegen EU (§ 1247) und für Empfänger von Hinterbliebenenrente, die wegen BU die erhöhte Rente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO beziehen, entsprechend. Für die Zeit, in der der Träger der Rentenversicherung Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durchführt, hat er gemäß § 1241 Abs. 1 Satz 1 RVO dem Betreuten ein Übergangsgeld zu gewähren. Die Höhe des Übergangsgeldes wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Organe des Trägers der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Zahl der von dem Betreuten vor Beginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen festgesetzt (§ 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO). Das Übergangsgeld für Versicherte beträgt mindestens 50 vom Hundert und höchstens 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, das im Durchschnitt der letzten zwölf mit Beiträgen belegten Monate oder, wenn dies für den Betreuten günstiger ist, im Durchschnitt der letzten sechsunddreißig mit Beiträgen belegten Monate der Beitragsentrichtung zugrunde lag (§ 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO). Übergangsgeld wird insoweit nicht gewährt, als der Betreute während der Durchführung der Maßnahmen Arbeitsentgelt, anderes Erwerbseinkommen oder eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung bezieht (§ 1241 Abs. 3 RVO).
Die Organe der Beklagten, Vorstand und Vertreterversammlung, haben durch Beschlüsse vom 3. November 1960 bzw. vom 21. Dezember 1960 die Höhe des Übergangsgeldes gemäß § 1241 Abs. 2 RVO in der Weise festgesetzt, daß sie die vom VDR erlassenen "Richtlinien über die Zahlung von Übergangsgeld bei Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen der Heilbehandlung und der Berufsförderung außer bei Tuberkulose durch die Träger der Rentenversicherung ..." vom 18. August 1960 für die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1961 für verbindlich erklärt haben. In diesen Richtlinien des VDR ist für Rentner im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO, die zur Zeit nicht rentenversichert sind, bestimmt, daß für Empfänger von Renten wegen BU, für Empfänger von Renten wegen EU und für Witwen (Witwer), die wegen BU oder EU die erhöhte Rente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO beziehen, das Übergangsgeld in Höhe der ihnen zustehenden Rente festgesetzt wird.
Daß dem Kläger für die Zeit seiner stationären Heilbehandlung vom 18. Februar 1963 bis zum 18. März 1963 gemäß § 1241 Abs. 1 Satz 1 RVO Übergangsgeld an sich zu gewähren ist, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Sie ist aber zu Recht der Auffassung, daß der Kläger Zahlung von Übergangsgeld nicht beanspruchen kann, weil ihm nach den vorgenannten Beschlüssen als nicht rentenversichertem - gemeint ist hier als nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigtem und in der Rentenversicherung nicht freiwillig versichertem - Rentner ein Übergangsgeld in Höhe seiner Rente zusteht, auf das Übergangsgeld gemäß § 1241 Abs. 3 RVO die Rente anzurechnen ist und Übergangsgeld und Rente sich gegenseitig aufheben.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1968 - 12 RJ 516/65 - entschieden, daß unter den Begriff "Versicherte" im Sinne des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO nicht die Empfänger von Rente wegen BU oder wegen EU fallen. Das Gesetz hat es - wie der Senat zur Begründung jener Entscheidung ausgeführt hat - in § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO den Organen des Rentenversicherungsträgers übertragen, die Höhe des Übergangsgeldes festzusetzen. Es kann daher nur geprüft werden, ob die Organe der Beklagten die gesetzlichen Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben, wenn sie die Richtlinien des VDR über die Zahlung des Übergangsgeldes für die Beklagte für verbindlich erklärt und damit das Übergangsgeld für Rentner, die vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahmen nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder freiwillig versichert sind, in Höhe der Rente festgesetzt haben; denn für Empfänger von Rente im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO gilt die Vorschrift des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO nicht.
Zwar gehören die Empfänger von Renten wegen BU oder wegen EU nach dem Recht der seit dem 1. Januar 1957 geltenden Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze auch zu den Versicherten im Sinne der allgemeinen Vorschriften der RVO, wie schon der Wortlaut des § 1254 Abs. 2 Satz 1 RVO zeigt und noch des näheren dargelegt wird. Gleichwohl haben die Bestimmungen der §§ 1236 Abs. 1, 1241 Abs. 2 Satz 2 bis 4 RVO keine Bedeutung für Versicherte, die bereits vor Beginn der Maßnahmen eine Rente wegen BU oder EU beziehen. Diese Empfänger von Rente im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO rechnen nicht zu den "Versicherten" im Sinne der §§ 1236 ff RVO über Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, weil das Gesetz sich in diesen Bestimmungen besonderer Begriffe bedient, wenn es von "Versicherten" einerseits und von "Empfängern von Rente" oder von "Rentnern" andererseits spricht. Das Gesetz trifft in diesen besonderen Vorschriften eine eigene, von den übrigen Vorschriften des 4. Buches der RVO unabhängige und nur für Rehabilitationsmaßnahmen geltende Unterscheidung der Begriffe "Versicherter", "Rentner" und "Empfänger von Rente" im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO.
Der Wortlaut des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO trägt allerdings nicht der sonst in den §§ 1236 ff RVO vorgesehenen Unterscheidung von Versicherten und Rentnern in vollem Umfang Rechnung. In seinem ersten Teil wird von "Versicherten" und in seinem zweiten Teil von "Betreuten" gesprochen. Das Wort Betreuter kehrt auch in § 1241 Abs. 2 Satz 4 RVO wieder, obgleich diese Vorschrift sich ausdrücklich nur auf Satz 2 und 3, also die Versicherten, bezieht. Der Wortlaut der Vorschrift könnte zur Begründung der Ansicht herangezogen werden, die Worte "Versicherter" und "Betreuter" würden hier gleichbedeutend gebraucht, so daß die Regelungen in § 1241 Abs. 2 Satz 2 bis 4 RVO auch für Rentner im Sinne des § 1244 a RVO und für Rentenempfänger im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO zu gelten hätten, weil der Begriff "Betreute" wie in § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO alle nach § 1236 ff RVO Berechtigten umfaßt, also Versicherte und Rentner. Daß dem Wortlaut des § 1241 Abs. 2 Satz 2 bis 4 RVO diese Bedeutung indessen nicht zukommt, zeigt die getroffene gesetzliche Regelung selbst und die Entstehungsgeschichte der §§ 1236 ff RVO.
Bereits die wiederholte und ausdrückliche Gegenüberstellung der Versicherten und der Rentner im I. Teil des Zweiten Abschnitts der RVO über Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie die in diesen Vorschriften für Versicherte und Rentner vorgesehenen unterschiedlichen Regelungen sprechen dafür, daß das Gesetz selbst die Empfänger von Rente nicht zu den Versicherten im Sinne dieser Vorschriften hat rechnen wollen. Ein einleuchtender Grund für die Abgrenzung der Versicherten von den Rentnern wäre sonst nicht ersichtlich.
Das Gesetz stellt nicht nur in § 1236 Abs. 1 und Abs. 2 RVO die Versicherten den Empfängern von Rente gegenüber, sondern auch in § 1243 Abs. 1 und Abs. 2 RVO. Spricht das Gesetz in der zwischen diesen Bestimmungen stehenden Vorschrift des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO von "Versicherten", so tut es dies, wie auch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften zeigt, bewußt und schließt damit die Empfänger von Rente von dieser Regelung aus. In dem durch § 31 des Tuberkulosehilfegesetzes - THG - mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 (§ 38 Abs. 1 THG) in die RVO eingefügten § 1244 a RVO werden Versicherte und Rentner ebenfalls ausdrücklich unterschieden, nebeneinander genannt und gesonderten Regelungen unterworfen.
Das Gesetz hat von jeher bei der Regelung von Rehabilitationsmaßnahmen zwischen Versicherten und Rentnern unterschieden. Die Vorschrift des § 1310 RVO aF, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelungsgesetze als damals alleinige Rehabilitationsmaßnahme die Einleitung eines Heilverfahrens vorschrieb, und ebenso § 1305 RVO in der noch älteren Fassung sah vor, daß ein Heilverfahren u. a. einem Versicherten, aber auch einem zum Bezug von Invalidenrente Berechtigten gewährt werden konnte. Ebenso besagten die Richtlinien über das Tuberkuloseversorgungswerk der Rentenversicherung vom 3. Juni 1944 (AN 1944, 150), daß zu dem von der Rentenversicherung zu betreuenden Personenkreis der erkrankte Versicherte gehörte und daß als Versicherte auch die Rentenempfänger galten (II dieser Richtlinien). Von dieser geschichtlichen Entwicklung her findet die Unterscheidung von Versicherten und Rentnern in den §§ 1236 ff RVO ihre besondere Begründung; denn daß auch der Gesetzgeber der Neuregelungsgesetze bei den Rehabilitationsvorschriften des neuen Rechts von dieser geschichtlich bedingten Unterscheidung der Versicherten und Rentner ausgegangen ist, wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt.
In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1241 RVO (jetzt § 1236 RVO) - BT-Drucks. II/2437 S. 67 - heißt es: "Absatz 2 erweitert die in Absatz 1 erteilte Ermächtigung bezüglich des Personenkreises. Dieselben Maßnahmen wie für Versicherte sollen auch für Empfänger von Invalidenrente und für Witwen und Witwer, die wegen Invalidität die erhöhte Rente nach § 1272 Abs. 2 beziehen, zulässig sein ...". Insbesondere ergeben die Gesetzesmaterialien zu § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO (= § 18 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -) die Absicht des Gesetzgebers, daß die Vorschrift des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO bewußt nur für das Übergangsgeld der Versicherten, nicht aber für alle Betreuten, also nicht für Rentner gelten sollte. Noch in der dem Kurzprotokoll der 132. Sitzung des Bundestags-Ausschusses für Sozialpolitik am 19. Dezember 1956 als Anlage beigegebenen "Zusammenstellung der Beschlüsse des Ausschusses für Sozialpolitik in Zweiter Lesung zum Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -" lautet § 18 AVG (= § 1246 - jetzt § 1241 - RVO) in Abs. 2 Satz 2: "Das Übergangsgeld beträgt mindestens 50 v. H. und höchstens 80 v. H. des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, das im Durchschnitt der letzten zwölf mit Beiträgen belegten Monate der Beitragsentrichtung zugrunde lag." Erst in der 135. Sitzung am 10. Januar 1957 (Kurzprotokoll S. 5, 7) beschloß der Ausschuß für Sozialpolitik: "In § 1246 (ArVNG) - § 18 (AnVNG) Abs. 2 wird im Interesse der Klarheit in Satz 2 hinter den Worten "Das Übergangsgeld" eingefügt "für Versicherte". Dabei wurde offenbar versehentlich unterlassen, in Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative sowie in Satz 4 des § 1241 Abs. 2 RVO das Wort "Betreuten" durch das Wort "Versicherten" zu ersetzen.
Allerdings hatte die besondere Aufführung der Rentner neben den Versicherten in den früheren Vorschriften der RVO über Rehabilitationsmaßnahmen seine Berechtigung in dem früher geltenden Recht der RVO a. F.; denn die Rentner gehörten nicht zu den Versicherten im Sinne der RVO a. F. Ein Versicherter, der invalide wurde, schied aus dem Kreis der Versicherten aus, weil jeder Versicherungsfall nach früherem Recht das Versicherungsleben beendete (Hanow/Lehmann, RVO, 4. Buch, 3. Aufl. § 1226 Anm. 8; Hanow/Lehmann/Bogs, Rentenversicherung der Arbeiter, 5. Aufl. § 1229, Randziff. 2). Das Recht der Neuregelungsgesetze hat demgegenüber eine wesentliche Änderung gebracht. Nunmehr wird das für den Versicherten durch wirksame Versicherungsbeiträge begründete Versicherungsverhältnis nicht mehr durch jeden Versicherungsfall beendet. Nach Eintritt der Versicherungsfälle der BU oder der EU läuft das Versicherungsverhältnis ohne Beitragsleistung weiter, selbst wenn aus ihnen eine Rente bezogen wird (Hanow/Lehmann/Bogs a. a. O. § 1229 Randziff. 2). Die einmal erworbene Eigenschaft als Versicherter kann nach neuem Recht, das die Anwartschaftserhaltung nicht mehr kennt, auch nicht mehr verlorengehen; es sei denn, die Beiträge werden erstattet (Jantz-Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 2. Aufl., § 1227 Anm. I).
Mögen die Empfänger von Rente wegen BU oder wegen EU unter dem geltenden Recht in diesem Sinne auch Versicherte sein, so gehören sie doch nicht zu den "Versicherten" im Sinne des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO. Das Gesetz hat bei der Regelung der Rehabilitationsmaßnahmen in § 1244 a RVO grundsätzlich alle Rentner der Arbeiterrentenversicherung und in § 1236 Abs. 2 RVO diejenigen Versicherten, die aus bereits eingetretenen Versicherungsfällen der BU oder EU Rente beziehen, sowie die Empfänger von Hinterbliebenenrente, die wegen BU die erhöhte Rente nach § 1268 Abs. 2 Nr. 2 RVO erhalten, in die von der Arbeiterrentenversicherung zu gewährenden Rehabilitationsmaßnahmen mit einbezogen, obschon sie bereits Rentner sind. Diese Rentner behandelt das Gesetz im Rahmen der Rehabilitationsvorschriften ungeachtet dessen, ob sie noch zu den Versicherten im allgemeinen Sinne zählen, gesondert und anders als die Versicherten, bei denen ein Versicherungsfall mit Rentenbezug noch nicht eingetreten ist. Das Gesetz stellt sie den Berechtigten gleich, die früher als Rentner ebenfalls in den Kreis der Betreuten einbezogen waren, obgleich sie aus der Versicherung ausgeschieden waren. Die Unterscheidung zwischen Versicherten und Rentnern sowie ihre unterschiedliche rechtliche Behandlung bei der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen ist somit nicht nur von der Sache her, sondern auch von der geschichtlichen Entwicklung her bedingt, an der der Gesetzgeber, wie die Entstehungsgeschichte der §§ 1236 ff RVO zeigt, bewußt festgehalten hat.
Die Beschlüsse der Organe der Beklagten - und damit die vom VDR erlassenen Richtlinien - halten sich also in den Grenzen der durch § 1241 Abs. 2 RVO erteilten Ermächtigung, die Höhe des Übergangsgeldes festzusetzen, wenn sie für Rentner, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, die Vorschrift des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO nicht angewandt haben.
In den Beschlüssen der Beklagten ist aber auch von der Ermächtigung in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, wenn das Übergangsgeld für diese Rentner in Höhe der Rente festgesetzt ist, obgleich das Gesetz in § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO vorschreibt, daß die Höhe des Übergangsgeldes unter Berücksichtigung der Zahl der von dem Betreuten vor Beginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen festzusetzen ist. Zwar fallen unter den Begriff "Betreute" im Sinne des § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO - wie bereits ausgeführt - sowohl die Versicherten als auch die Rentner. Die Vorschrift gilt deshalb grundsätzlich auch für die Festsetzung der Höhe des Übergangsgeldes für Rentner. Das Gesetz hat aber selbst unter Berücksichtigung der in § 1241 Abs. 2 RVO gezogenen Grenzen den Organen des Trägers der Rentenversicherung einen weiten Ermessensspielraum für die Festsetzung der Höhe des Übergangsgeldes eingeräumt, um der Vielgestaltigkeit der Fälle, in denen Übergangsgeld zu gewähren ist, Rechnung tragen zu können. Die gesetzlichen Rahmenvorschriften in § 1241 Abs. 2 RVO für die Festsetzung der Höhe des Übergangsgeldes lassen erkennen, daß das Gesetz nur wenige Grundlinien dafür vorgezeichnet hat, in welcher Weise die Organe der Rentenversicherungsträger die Höhe des Übergangsgeldes bestimmen sollen. So gilt § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO schon nur für solche Versicherte, die die dort aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Für alle übrigen Versicherten - selbst für diejenigen, die den besonderen Voraussetzungen des § 1244 a Abs. 2 Satz 1 RVO 1. Alternative genügen - überläßt es das Gesetz bereits den Organen der Rentenversicherungsträger, die Höhe des Übergangsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen, und ebenso für die Empfänger von Hinterbliebenenrente im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO, für die Ehegatten und Kinder im Sinne des § 1244 a Abs. 1 und 2 RVO, für welche den Versicherten sowie den Rentnern bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 1244 a Abs. 6 Buchst. c RVO Übergangsgeld zu zahlen ist, und schließlich für die Empfänger von Rente wegen BU oder EU im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO sowie für Rentner im Sinne des § 1244 a RVO.
Ist hiernach den Organen des Versicherungsträgers ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, so wäre von dem Ermessen nur dann in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, wenn die Festsetzung des Übergangsgeldes für nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigte und nicht freiwillig versicherte Rentner in Höhe ihrer Rente nicht dem Sinn und Zweck sowie dem Ziel des Gesetzes Rechnung trüge. Die Festsetzung der Höhe des Übergangsgeldes für Rentner in Höhe ihrer Rente entspricht aber dem mit der Zahlung von Übergangsgeld verfolgten Gesetzeszweck. Mit der Gewährung des Übergangsgeldes soll dem Betreuten und seinen Familienangehörigen während der Durchführung der Maßnahmen die bisherige, von seinem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bestrittene, wirtschaftliche Lebensführung weitgehend ermöglicht werden. Die wirtschaftliche Lage des Betreuten soll während der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen möglichst unverändert bleiben, nicht aber soll der Betreute durch das Übergangsgeld mehr erhalten, als ihm vor und nach den Maßnahmen für seine wirtschaftliche Lebensführung zur Verfügung stand, wie sich aus der Begrenzung des Übergangsgeldes auf höchstens 80 vom Hundert des Arbeitseinkommens in § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO ergibt. Dem würde es widersprechen, wenn der Rentner, durch Anwendung dieser Vorschrift auch auf ihn, zu einem höheren Übergangsgeld gelangte als der Betrag seiner Rente ausmachte (Urt. des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1967 in SozR Nr. 7 zu § 1241 RVO). Nach der Rahmenvorschrift des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO ist schon für Versicherte nur das aus einer rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen und dieses auch nur in einer bestimmten Höhe. Durch die Zahlung des Übergangsgeldes ist daher eine wirtschaftliche Sicherstellung der Betreuten nur in beschränktem Umfang gesetzlich vorgesehen. Sowohl der Versicherte als auch der Rentner müssen gewisse Nachteile in Kauf nehmen (BSG in SozR Nr. 9 zu § 1241 RVO). Wird dem Rentner, der zur Zeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahmen keiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen ist, während der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen das Übergangsgeld stets in Höhe seiner Rente gewährt, so wird ihm damit die wirtschaftliche Lebensführung ermöglicht, auf die er sich vor Beginn der Maßnahmen durch den Bezug der - an die Stelle des Arbeitsentgelts getretenen - Rente eingerichtet hatte.
Daß der Kläger in dem gegenwärtigen Fall vor Bewilligung der stationären Heilbehandlung Rente insgesamt erst für etwas über zwei Monate und auch nur als Rente auf Zeit bezogen hat, ändert an der Rechtslage nichts. Da dem Kläger die für die Höhe des Übergangsgeldes maßgebliche Rente wegen BU auf Zeit nur für die Zeit von über einen Monat gezahlt worden ist, konnte allerdings fraglich sein, ob die in den Richtlinien des VDR und folgeweise in den Beschlüssen der Organe der Beklagten für die nicht rentenversicherten Empfänger von Rente im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO getroffene Regelung nur für solche Rentner zu gelten hat, die Rente auf unbestimmte Zeit beziehen.
Zu den Empfängern von Rente wegen BU im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO müssen auch diejenigen Rentner gerechnet werden, die gemäß § 1276 Abs. 1 RVO eine Rente wegen BU auf Zeit beziehen; denn die Vorschrift des § 1276 RVO normiert keine Renten eigener Art, die auf einem besonderen Versicherungsfall der vorübergehenden BU beruhen, sondern die Vorschrift trifft nur eine Sonderregelung hinsichtlich des Beginns und des Wegfalls - bei Renten wegen EU auf Zeit auch hinsichtlich der Umwandlung - der nach den Vorschriften der §§ 1246, 1247 RVO einheitlich vorgesehenen Renten wegen BU oder wegen EU (BSG in SozR Nr. 2 u. 3 zu § 1276 RVO; Urt. des erkennenden Senats vom 30. Sept. 1965 - 12/3 RJ 356/60 -). Wird dem Rentner somit eine Rente wegen BU auf Zeit gewährt, so ist er Empfänger einer Rente wegen BU (§ 1246 RVO) im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO, und die für diesen Rentner nach den Beschlüssen der Organe der Beklagten und den Richtlinien des VDR vorgesehenen Bestimmungen gelten auch für ihn.
Dennoch darf nicht unbeachtet bleiben, daß der Empfänger einer Rente wegen BU auf Zeit gegenüber dem Empfänger einer Rente wegen BU auf unbestimmte Zeit eine anders geartete Rechtsstellung hat. Für ihn fällt die Rente zu dem festgesetzten Zeitpunkt ohne weiteres weg, d. h. ohne daß es der Voraussetzungen für die Entziehung der Rente im Sinne des § 1286 Abs. 1 Satz 1 RVO und ohne daß es eines besonderen Entziehungsbescheides bedarf; ihm steht auch nicht der Schutz des § 1286 Abs. 2 RVO zu. Zudem wird mit der Rente auf Zeit insofern derselbe Gesetzeszweck verfolgt wie mit den Rehabilitationsmaßnahmen, als der Wiedereingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben der Vorrang vor der Rentengewährung eingeräumt ist. Wie mit der Zeitrente verhindert werden soll, daß sich der Berechtigte an ein "Rentendenken" gewöhnt, und deutlich gemacht werden soll, daß er noch nicht zum Kreis der eigentlichen Rentner gehört (amtl. Begründung zu § 1280 RVO des Reg-Entwurfs BT-Drucks. II/2437), so soll auch mit den Rehabilitationsmaßnahmen einem "Rentendenken" entgegengewirkt und erreicht werden, den Gesundungswillen des Versicherten und seine Bereitschaft, zur Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit seine eigenen Kräfte einzusetzen, zu erhalten. Versicherte, für die Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht kommen und denen solche zugedacht sind, sollen also nicht erst zu Rentnern gemacht werden, wenn ihnen bei Erfolg der Maßnahmen die Rente wieder entzogen werden müßte (BSG 17, 238, 240; 21, 260, 261). Zeitrente und das während der Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehene Übergangsgeld haben in gleicher Weise nur die Aufgabe, durch ihre zeitlich begrenzte Gewährung die zur Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erforderliche Zeit wirtschaftlich zu überbrücken.
Der Grundsatz der Vorrangigkeit von Rehabilitationsmaßnahmen vor Rentenleistungen gilt indessen nicht nur im Verhältnis zu den Renten auf unbestimmte Zeit, sondern auch im Verhältnis zu den Renten auf Zeit im Sinne des § 1276 RVO. Deshalb muß der Versicherungsträger auch vor Gewährung einer Rente auf Zeit prüfen und sich darüber schlüssig werden, ob Rehabilitationsmaßnahmen zur Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit angezeigt und als vorrangige Maßnahmen vor der Rente auf Zeit zu gewähren sind. Gewährt der Versicherungsträger eine Rente wegen BU oder EU auf Zeit nur für eine kurze Dauer und bewilligt er während des Bezuges einer solchen Rente Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Recht auf Zahlung von Übergangsgeld, so sind Fälle denkbar, in denen es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wäre, daß sich der Versicherungsträger für die Festsetzung des Übergangsgeldes darauf beruft, dem während des - kurzfristigen - Rentenbezuges nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigten Rentner sei gemäß den Richtlinien des VDR das Übergangsgeld in Höhe der Rente auf Zeit festzusetzen, nicht aber nach dem letzten Arbeitsentgelt gemäß § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO zu berechnen; denn wenn in einem solchen Fall für den Versicherungsträger voraussehbar das Übergangsgeld in Höhe der Rente auf Zeit und ein nach dem letzten Arbeitsentgelt gemäß § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO berechnetes Übergangsgeld in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen, kann sich das Vorgehen des Versicherungsträgers und die Verweisung des Betreuten auf das Übergangsgeld in Höhe seiner Rente auf Zeit wegen grober Unbilligkeit für den Betreuten als unzulässig darstellen, zumal wenn Gründe dafür vorliegen, daß der Versicherungsträger vor Bewilligung der Rente auf Zeit nicht mit der erforderlichen Umsicht geprüft hat, ob Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren sind, und wenn er bei Festsetzung der Rente auf Zeit die Notwendigkeit einer alsbaldigen Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen hätte voraussehen müssen. Selbst wenn der Betreute den Antrag auf Rente wegen EU oder wegen BU ausdrücklich gestellt hat und auf seinem Begehren der Zahlung von Rente beharrt, gilt nichts anderes, weil die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen stets den Vorrang vor der Rentengewährung hat. Jedoch haben die Rentenversicherungsträger, wenn der Rentenantrag gestellt, der Rentenbewerber erwerbsunfähig oder berufsunfähig ist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen BU oder wegen EU erfüllt sind, die Rente kraft Gesetzes zu bewilligen, und zwar auch die Rente wegen BU auf Zeit, wenn die für sie in § 1276 Abs. 1 RVO aufgestellten gesetzlichen Merkmale erfüllt sind und Rehabilitationsmaßnahmen zur Zeit der Entscheidung über den Rentenantrag im Hinblick auf die Verhältnisse des Einzelfalles nicht in Betracht kommen. Ist die Rente wegen BU auf Zeit aber dem Gesetz entsprechend vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahmen bewilligt und wird sie als Rente auf Zeit bezogen, so ist der Betreute zur Zeit vor Beginn der Maßnahmen Empfänger einer Rente im Sinne des § 1236 Abs. 2 RVO und nicht mehr Versicherter im Sinne des § 1241 Abs. 2 Satz 2 RVO, so daß für ihn im Rahmen der Rehabilitationsvorschriften die für Rentner geltenden Grundsätze anzuwenden sind. Der vorliegende Fall bietet keinen Anhalt dafür, daß die Beklagte bereits zur Zeit der Bewilligung der Rente wegen EU auf Zeit und der Rente wegen BU auf Zeit durch die Bescheide vom 27. November 1962 Rehabilitationsmaßnahmen hätte in Betracht ziehen müssen und daß für sie insbesondere die Notwendigkeit der Gewährung der stationären Heilbehandlung in der Zeit vom 18. Februar 1963 bis zum 18. März 1963 voraussehbar gewesen wäre.
Die Beklagte hat daher in dem angefochtenen Bescheid das Übergangsgeld des Klägers für die Zeit seiner stationären Heilbehandlung zu Recht nach den Beschlüssen ihrer Organe und den Richtlinien des VDR in Höhe der Rente wegen BU auf Zeit festgestellt, so daß der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines höheren Übergangsgeldes nicht begründet ist. Die Revision des Klägers muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen