Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation durch einen Herstellungsanspruch begründet werden können.
Orientierungssatz
Der vom BSG entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger (Leistungsträger) die ihm aus dem Versicherungsverhältnis (Sozialrechtsverhältnis) erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Wesentlich ist daher das Ausbleiben von gesetzlich vorgesehenen Vorteilen infolge eines rechtswidrigen Verhaltens des Leistungsträgers.
Normenkette
AFG § 56 Abs 1, § 56 Abs 3 Nr 1, § 59; RehaAnO 1975 § 9
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 20.05.1983; Aktenzeichen L 1 Ar 71/82) |
SG Itzehoe (Entscheidung vom 27.07.1982; Aktenzeichen S 2 Ar 125/81) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte eine berufliche Umschulung der Klägerin zur Krankengymnastin als Maßnahme der Rehabilitation zu fördern hat.
Die 1947 geborene Klägerin ist wegen ihres eingeschränkten Sehvermögens behindert. Nach vorübergehender Tätigkeit als Foto- und Bürogehilfin begann sie eine Ausbildung zur Tanzlehrerin, die sie 1967 abschloß. Diesen Beruf übte sie - unterbrochen durch eine Beschäftigungszeit als Telefonistin in den Jahren 1970/1971 - bis zum 30. April 1972 aus. Danach wurde sie durch eine von der Beklagten geförderte Maßnahme in der Zeit von November 1973 bis Januar 1976 zur Bürokauffrau umgeschult. Vom 20. September 1976 bis 31. März 1977 und vom 17. Mai 1977 bis 31. Januar 1980 war die Klägerin sodann in ihrem neuen Beruf tätig. Wegen visueller Überbeanspruchung gab sie zum 1. Juli 1980 auch eine am 28. März 1980 aufgenommene Teilzeitarbeit auf. Anschließend bezog sie Arbeitslosengeld (Alg) und danach Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Am 15. April 1980 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, diesmal mit dem - ausschließlichen - Ziel, zur Krankengymnastin umgeschult zu werden. Dabei gab sie an, daß sich aus ihrer Sehbehinderung Schwierigkeiten bei der praktischen Büroarbeit ergeben hätten. Nach Einholung ärztlicher und psychologischer Gutachten lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 3. August 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1981 ab, weil die Klägerin nach ihrem Leistungsvermögen für den angestrebten Beruf ungeeignet sei. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts -SG- Itzehoe vom 27. Juli 1982).
Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, daß das Verfahren auf das Übergangsgeld (Übg) beschränkt wird und die Beklagte für den Fall, daß die Klägerin in diesem Verfahren obsiegt, über die weiteren Leistungen zur Rehabilitation entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens entscheiden wird. Gemäß dem Antrag der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 20. Mai 1983 das Urteil des SG sowie die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin im Rahmen einer beruflichen Umschulung zur Krankengymnastin Übg zu gewähren. In den Entscheidungsgründen wird im wesentlichen ausgeführt:
Der im Berufungsverfahren allein noch streitige Übg-Anspruch folge aus §§ 59, 56 Abs 3 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Ergänzung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation durch eine Umschulung der Klägerin zur Krankengymnastin. Diese Umschulung stehe ihr zwar nicht leistungs-, aber haftungsrechtlich zu, nämlich im Rahmen des sogenannten Herstellungsanspruchs. Dieser bestehe nach den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätzen, wenn ein Versicherungsträger gegenüber einem Versicherten Pflichten aus einem Sozialversicherungsverhältnis verletze und ihm dadurch sozialrechtlich einen Schaden zufüge, den der Versicherungsträger durch eine - gesetzlich zulässige - Amtshandlung ausgleichen könne, die den Zustand herstelle, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre.
Im vorliegenden Falle seien durch eine pflichtwidrige, verfehlte Umschulung zur Bürokauffrau Chancen der Klägerin verkürzt worden, durch die ihr kraft Bewilligung zustehende berufliche Rehabilitation rechtzeitig einen Beruf zu erlernen, in dem sich ihre Behinderungen nicht oder nur unerheblich auswirkten. Das gesetzliche Ziel, die behinderte Klägerin möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern (§ 56 Abs 1 Satz 1 AFG), sei wegen der auf augenärztlichem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen von vornherein nicht zu erreichen gewesen. Mit ihrem so eingeschränkten Leistungsvermögen könne die Klägerin die an Bürokaufleute zu stellenden Anforderungen nicht erfüllen. Dies hätten der augenärztliche und berufskundliche Sachverständige überzeugend und im Einklang mit den von der Klägerin dargelegten eigenen Berufserfahrungen bekundet.
Die Fehleinschätzung der Beklagten sei pflichtwidrig gewesen, da sie trotz eines entsprechenden Hinweises durch die Psychologin Dr. E seinerzeit kein augenärztliches Gutachten eingeholt habe. Den dadurch entstandenen Schaden hätte die Beklagte begrenzen müssen, indem sie auf den im April 1980 wiederholten Rehabilitationsantrag der Klägerin hin die nun verlangte Umschulung zur Krankengymnastin förderte. Die dazu notwendigen anspruchsbegründenden Merkmale seien erfüllt gewesen. Die Klägerin sei nach wie vor behindert. Eine möglichst dauerhafte Eingliederung sei erforderlich gewesen. Ferner sei das Rehabilitationsziel durch eine Umschulung zur Krankengymnastin im April 1980 noch erreichbar gewesen. Die Berufsaussichten für Krankengymnastinnen seien noch bis vor kurzem ausgesprochen günstig zu beurteilen gewesen, wie die berufskundlichen Sachverständigen überzeugend ausgeführt hätten.
Die Beweisaufnahme habe darüber hinaus die von der Beklagten geleugnete Eignung der Klägerin zur Krankengymnastin ergeben. Zudem hätten die weiteren Förderungsvoraussetzungen (§§ 58, 56 Abs 2 AFG iVm §§ 47 Abs 1 Satz 2, 42 Abs 1 Nr 1 und 46 AFG) unverändert vorgelegen.
Unerheblich sei, daß die Umschulung zur Krankengymnastin die gemäß § 56 Abs 4 Satz 2 AFG vorgeschriebene Regelförderungsdauer von zwei Jahren überschreite, nämlich einschließlich Praktikum drei Jahre dauere. Haftungsrechtliche Herstellungsleistungen blieben davon unberührt. Gegenüber der vom 1. bis zum 2. Rehabilitationsantrag chancenlos verstrichenen Lebenszeit von etwa 6 1/2 Jahren sei die über die Regelförderungsdauer um nur ein Jahr hinausgehende Dauer der Umschulung zur Krankengymnastin keineswegs etwa als überhöhter Schadensausgleich zu werten.
Ob die Klägerin im Rahmen der Herstellungshaftung zu einer Schadensminderung verpflichtet gewesen sei und sich dabei im Verwaltungsverfahren auch zur Untersuchung auf andere Rehabilitationsmöglichkeiten hätte bereit finden müssen, könne auf sich beruhen; denn der dadurch womöglich eingetretene weitere Schaden sei nicht Gegenstand des zuvor schon begründeten Haftungsanspruchs.
Unerheblich bleibe schließlich, ob und inwieweit die nur zur Bestimmung der schadensausgleichenden Amtshandlung erforderlichen Förderungsvoraussetzungen, die bei der Antragstellung im April 1980 vorgelegen hätten, später durch tatsächliche oder rechtliche Änderungen entfallen seien. Den gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen komme im Rahmen des Herstellungsanspruchs keine anspruchs- oder haftungsbegründende, sondern lediglich haftungsausfüllend eine die Rechtsfolge konkretisierende Funktion zu.
Mit der Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen die §§ 56, 59 AFG, § 9 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) vom 31. Juli 1975 (ANBA S 994, mit späteren Änderungen) und § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie die Grundsätze, wie sie vom BSG zum Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entwickelt worden sind. Sie trägt insbesondere vor:
Das LSG habe das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verkannt. Dieser könne nur insoweit begründet sein, als ein etwaiger Fehler noch nachträglich durch Vornahme einer Amtshandlung zu korrigieren sei. Hier sei dies nicht möglich. Im Streit sei die künftige Leistung von Übg im Rahmen einer in Zukunft zu absolvierenden Umschulungsmaßnahme. Durch eine derartige Leistung könne aber niemals der Zustand wiederhergestellt werden, der bestehen würde, wenn die Beklagte die Umschulung zur Bürokauffrau nicht gefördert hätte. Das LSG habe die Beklagte lediglich verurteilt, für in der Vergangenheit begangenes "Unrecht" in Zukunft eine Art Schadensersatz zu leisten. Für eine derartige Verurteilung biete auch ein Herstellungsanspruch keine Grundlage.
Zwar ließen sich unter bestimmten Gegebenheiten sozialrechtliche Voraussetzungen, wie verspätete Anträge, verspätete Beitragsentrichtungen oä, welche sich nur auf das Sozialrechtsverhältnis auswirkten, im Wege des Herstellungsanspruchs als erfüllt ansehen. Für andere Tatbestände, wie sie hier vorlägen, gelte dies jedoch nicht.
Das LSG sei zwar zu dem Ergebnis gekommen, daß die gesundheitliche Eignung der Klägerin für den Beruf der Krankengymnastin iS von § 56 Abs 1 Sätze 1 und 2 AFG vorliege; diese Feststellung könne jedoch nicht in eine beliebige Zukunft prognostiziert werden. Nach dem Urteil wäre die Beklagte verpflichtet, auch in 10 oder 20 Jahren die begehrten Leistungen zu erbringen, ohne zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen der gesundheitlichen Eignung berücksichtigen zu dürfen. Dies würde auf eine Verpflichtung zum Verstoß gegen § 56 Abs 1 Sätze 1 und 2 AFG hinauslaufen. Diese Vorschrift hätte es im übrigen auch erfordert, für eine Umschulung Alternativvorschläge zu unterbreiten.
Weiterhin ließen sich auch die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 1 AFG iVm § 36 Nr 3 AFG sowie § 9 Abs 1 Nr 4 AReha nicht als erfüllt ansehen, da sie außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses lägen. Wegen der verschlechterten Arbeitsmarktlage würde die Umschulung zur Krankengymnastin voraussichtlich nicht zu einer beruflichen Eingliederung führen. Wenn es das LSG ausreichen lasse, daß das Eingliederungsziel im April 1980 noch erreichbar gewesen sei, so übersehe es, daß bei der Entscheidung über eine Verpflichtungsklage die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Mai 1983) hätten zugrunde gelegt werden müssen, und daß die Beklagte nunmehr eine berufshemmende Maßnahme zu fördern hätte. Da die Maßnahme zeitlich nicht fixiert sei, habe das LSG auch nicht wissen können, ob die für den Anspruch auf Übg erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten (§ 59 Abs 1 Satz 3 AFG) bei Maßnahmebeginn vorliegen würden.
Schließlich sei eine weitere Voraussetzung des Herstellungsanspruchs nicht gegeben, nämlich, daß ein fehlerhaftes Handeln für den Eintritt des Schadens kausal gewesen sein müsse. Es fehle insoweit an Feststellungen des LSG darüber, ob ein Augenarzt vor Beginn der Umschulung der Klägerin zur Bürokauffrau voraussichtlich von dieser Maßnahme abgeraten hätte. Hierzu hätte der Sachverständige Dr. M gehört werden müssen. Wäre dies geschehen, hätte dieser vermutlich ausgesagt, daß zum damaligen Zeitpunkt auch aus augenärztlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Umschulung zur Bürokauffrau erhoben worden wären. Die Schwierigkeiten der Klägerin bei der Bürotätigkeit beruhten nämlich im wesentlichen auf dem Umgang mit modernen Arbeitsmitteln, deren Nutzung im Jahre 1972 nicht oder zumindest nicht im heutigen Ausmaße vorhersehbar gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 1983 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juli 1982 zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen,
ferner - erstmals im Revisionsverfahren - hilfsweise
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, eine Umschulung der Klägerin zur Krankengymnastin als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation zu fördern, sowie hilfsweise "Zurückverweisung gemäß § 165, 159 Abs 1 Nr 2 SGG."
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und entgegnet dem Vorbringen der Beklagten ua: Die angestrebte Umschulung zur Krankengymnastin solle nicht die fehlerhafte Umschulung zur Bürokauffrau rückgängig machen, sondern sozialrechtlich den Zustand herstellen, der bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten bestehen würde. Den Ausführungen des LSG lasse sich nicht entnehmen, dieses Gericht habe den Schluß gezogen, wegen der allgemeinen Verschlechterung der Arbeitsmarktsituation sei eine berufliche Eingliederung der Klägerin auf diesem Wege nicht zu erreichen. Im übrigen könne sich die Klägerin nach erfolgter Umschulung auch selbständig machen. Da sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Augenleidens der Klägerin keine Veränderungen ergeben hätten, liege auch die Kausalität zwischen der Nichteinholung eines augenärztlichen Gutachtens und der fehlerhaften Umschulung ohne weiteres auf der Hand.
Weiterhin führt sie aus, das Klagebegehren sei hinreichend bestimmbar. Sollte der Senat anderer Auffassung sein, werde die Verletzung von § 106 Abs 1 SGG gerügt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist insofern begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG führt.
Die Beklagte hat durch ihren Bescheid vom 3. August 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1981 den Antrag der Klägerin, im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Krankengymnastin umgeschult zu werden, insgesamt abgelehnt; dagegen haben die Beteiligten den Streitgegenstand im Berufungsverfahren durch einen Teilvergleich auf die Gewährung von Übg beschränkt. Dementsprechend ist die Beklagte auch nur zur Leistung von Übg verurteilt worden. Es ist mithin davon auszugehen, daß das LSG die Entscheidung der Beklagten ebenfalls nur insoweit teilweise aufheben wollte, als dadurch die Zahlung von Übg abgelehnt worden ist. Zwar bezieht sich der Bescheid der Beklagten nicht ausdrücklich auf die Gewährung dieser Leistung, er erfaßt sie jedoch ebenfalls, da durch ihn jegliche Förderung abgelehnt worden ist.
Die Verurteilung der Beklagten durch das LSG ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, daß es sowohl an einer Festlegung des Zahlungsbeginns als auch an der Bezeichnung einer konkreten Umschulungsmaßnahme fehlt. Dieser Umstand macht das Urteil nicht untauglich für eine revisionsgerichtliche Überprüfung. Für ein Grundurteil iS von § 130 SGG ist der Tenor nämlich nicht zu unbestimmt, da der Leistungsgegenstand feststeht und der Leistungszeitraum wenigstens bestimmbar ist. Der Urteilsausspruch hat - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - lediglich die Konsequenz, daß der Klägerin Übg für die Dauer der Teilnahme an einer beliebigen Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren ist, soweit es sich um eine Umschulung zur Krankengymnastin handelt. Damit ist allerdings nicht gesagt, ob eine derart weitgehende Verurteilung in rechtlicher Hinsicht Bestand haben kann.
Dagegen spricht schon, daß die Klägerin mit dem Begehren, die Teilnahme an irgendeinem Lehrgang zum Erwerb der Befähigung einer Krankengymnastin durch Gewährung von Übg gefördert zu bekommen, nicht durchdringen kann, da im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Eintritt wesentlicher Anspruchsvoraussetzungen offen war. Zwar kennt die Zivilprozeßordnung (ZPO) in den §§ 257 ff, welche gem § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar sind, auch eine Klage auf künftige Leistungen. Es werden von diesen Vorschriften jedoch grundsätzlich nur Fälle erfaßt, bei denen der Anspruch noch nicht fällig ist oder von einer Bedingung abhängt; im übrigen müssen sich die Voraussetzungen für diese künftigen Leistungen mit ausreichender Sicherheit feststellen lassen (vgl BSG Urteil vom 20. Mai 1970 - 8 RV 785/68 -, in SozEntsch BSG I/4 § 123 Nr 15 mwN). Daran fehlt es hier. Für die Entscheidung über den Anspruch auf Übg ist nämlich nicht nur die Prüfung der konkreten Maßnahme daraufhin erforderlich, ob sie die objektiven Zugangsvoraussetzungen besitzt, sondern auch die Feststellung, wann diese Maßnahme stattgefunden hat oder von wann ab die Klägerin in Zukunft an einem konkret bezeichneten Lehrgang teilnehmen will (vgl BSG SozR 4100 § 41 Nr 33; BSG Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 39/83), da der Anspruch auf Übg - als ergänzender Leistung der beruflichen Rehabilitation (§ 56 Abs 3 Nr 1 AFG) - erst mit der Durchführung der betreffenden Maßnahme entsteht (vgl BSG SozR 2200 § 1241 Nr 21). Zumal nicht abzusehen ist, ob und ggfs wann die Klägerin zu einer förderungsfähigen Krankengymnastikausbildung zugelassen wird, ist der geltend gemachte Anspruch auf eine künftige Leistung mit so vielen Ungewißheiten behaftet, daß eine Verurteilung zur Zahlung von Übg nicht erfolgen kann (vgl BSG SozR 2200 § 1248 Nr 37). Eine Leistungsklage wäre somit unzulässig. Das LSG hätte, wenn man entsprechend seiner Auffassung das prozessuale Begehren der Klägerin als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ansehen wollte, ihre Berufung zurückweisen müssen. Indes steht dem entgegen, daß die Klägerin eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nicht erhoben hat.
Zwar spricht für die Auffassung des LSG hinsichtlich des geltend gemachten Klagebegehrens, daß die Klägerin in den Vorinstanzen die Verurteilung der Beklagten zur Leistung begehrt hat. Jedoch ist das Gericht gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Es entscheidet vielmehr über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, dh über das Begehren, das mit der Klage erreicht werden soll. Hier kommt es der Klägerin in erster Linie darauf an, daß sie eine Entscheidung erhält, wonach die Beklagte verpflichtet ist, ihre Umschulung zur Krankengymnastin als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation zu fördern. Im Verwaltungs- wie im Sozialgerichtsverfahren ist es in erster Linie um die Frage der Eignung der Klägerin als Grundvoraussetzung für die von ihr angestrebte Umschulung zur Krankengymnastin gegangen. Wenn der Streitgegenstand durch den Teilvergleich in der Berufungsinstanz auf die Gewährung von Übg beschränkt worden ist, so bedeutet dies nicht, daß die Beteiligten nunmehr nur noch über die besonderen Voraussetzungen dieser ergänzenden Leistung gestritten hätten. Im Gegenteil werden die das Übg betreffenden Vorschriften im Berufungsurteil kaum erwähnt, vielmehr wird auch dort hauptsächlich die Frage erörtert, ob die Klägerin Anspruch auf die begehrte Umschulung als solche hat. Die Umstellung des Klageantrages im Berufungsverfahren ist somit offenbar aus anderen Gründen erfolgt, die wenig mit dem eigentlichen Klagebegehren zu tun haben, etwa mit Rücksicht auf das Problem der Berufungsfähigkeit (vgl § 144 Abs 1 SGG). Die Gewährung von Übg dürfte auch deswegen für die Klägerin nicht von vorrangigem Interesse gewesen sein, weil sie zu dieser Zeit noch nicht an einer entsprechenden Rehabilitationsmaßnahme teilnahm. Es deutet vielmehr alles darauf hin, daß es ihr, da sie keine konkreten Leistungen beanspruchen kann, um die Feststellung geht, daß die Beklagte zur Förderung einer Umschulung zur Krankengymnastin verpflichtet ist. Auszugehen ist daher davon, daß die Klägerin die Feststellung begehrt, sie habe einen Anspruch auf Übg gegen die Beklagte, wenn sie an einer Umschulung zur Krankengymnastin teilnimmt.
Gegen die Zulässigkeit einer derartigen Feststellungsklage bestünden gem § 55 Abs 1 Nr 1 SGG keine Bedenken. Mit ihr kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Damit ist zwar eine Klage wegen einzelner Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs oder wegen bloßer, damit zusammenhängender Rechtsfragen grundsätzlich ausgeschlossen, es darf jedoch die Feststellung bestimmter Beziehungen oder Berechtigungen aus einem Rechtsverhältnis beantragt werden (BSGE 4, 184, 185 f; 7, 3, 5; 9, 285, 287). Hier kann es dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus eine sogenannte Elementenfeststellungsklage unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig angesehen werden kann (vgl BSG SozR Nr 14 zu § 141 SGG; BSGE 52, 145, 147 = SozR 1200 § 14 Nr 12). Die von der Klägerin begehrte Feststellung betrifft nämlich eine eigenständige Berechtigung aus dem Rehabilitationsverhältnis zur Beklagten, auch wenn es sich dabei zugleich um eine Vorfrage für spätere, anläßlich einer konkreten Maßnahme zu erbringende Leistungen handelt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Verwaltungspraxis der Beklagten, welche nach Feststellung der Grundvoraussetzungen für die Förderung einer beruflichen Fortbildung bzw Umschulung als Rehabilitationsleistung zunächst eine Kostenübernahmeerklärung erteilt, bevor sie bei Maßnahmebeginn die Einzelleistungen bewilligt. Dem entspricht im Falle einer ablehnenden Entscheidung der im vorliegenden Rechtsstreit angefochtene Verwaltungsakt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, von der Beklagten eine Umschulung zur Krankengymnastin gefördert zu erhalten, stellt sich insoweit - ähnlich der Familienhilfeberechtigung nach § 205 Reichsversicherungsordnung -RVO- (vgl dazu BSGE 11, 198, 199 f; BSG Urteil vom 2. Juli 1970 - 3 RK 25/68 -, in USK 7088) - als eine Art Stammrecht dar, aus dem später einzelne konkrete Leistungsansprüche entstehen können.
Das von § 55 Abs 1 SGG geforderte Feststellungsinteresse ist bei der Klägerin ebenfalls zu bejahen. Bevor sie sich nämlich weiter um eine Zulassung zur Krankengymnastikausbildung bemüht und zu diesem Zweck uU noch ein Vorpraktikum absolviert oder ähnliche besondere Anstrengungen unternimmt, ist es für sie wichtig zu wissen, ob ihre Teilnahme ggf von der Beklagten überhaupt als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation zu fördern ist.
Ob die Klägerin mit ihrem Antrag in materieller Hinsicht Erfolg haben kann, vermag der Senat an Hand der vom LSG festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache ist daher insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 SGG).
Das LSG hat zwar ausgeführt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Umschulung zur Krankengymnastin leistungsrechtlich nicht zustehe, ohne jedoch Angaben dazu zu machen, an welchen Tatbestandsmerkmalen aufgrund welcher Gegebenheiten es mangele. Bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Rehabilitationsanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen das Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts gilt, zumal da Gegenstand der Feststellungsklage letztlich ein Leistungsbegehren ist (s zB Meyer-Ladewig, SGG mit Erl, 2. Aufl 1981, § 54 RdNr 34, § 162 RdNr 8 mwN).
Nach den Tatsachenfeststellungen des LSG ist davon auszugehen, daß die Klägerin zum förderungsfähigen Personenkreis gehört, da sie infolge ihres Augenleidens körperlich behindert ist (§ 56 Abs 1 AFG iVm § 8 AReha). Hilfen zur beruflichen Rehabilitation erscheinen mit Rücksicht darauf erforderlich, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in ihren bisherigen Berufen als Tanzlehrerin bzw Bürokauffrau erheblich eingeschränkt ist. Für die von ihr angestrebte Umschulung zur Krankengymnastin fehlt es zwar nicht an Bildungsbereitschaft und Leistungsvermögen (§ 58 Abs 1 AFG iVm § 36 Satz 1 Nr 2 AFG und § 9 Abs 1 Nrn 1 und 2 AReha); ob die Förderung jedoch nach der beruflichen Eignung und Neigung der Klägerin wirklich zweckmäßig ist (§ 56 Abs 1 Satz 2, § 36 Satz 1 Nr 2 AFG, § 9 Abs 1 Nr 3 AReha), läßt sich zur Zeit nicht sagen, da es - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - an der Abklärung von Alternativen fehlt, die uU noch zweckmäßiger erscheinen könnten. Ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Umschulungsanspruchs bestehen jedenfalls insoweit, als zu erwarten sein muß, daß die Klägerin nach Abschluß einer entsprechenden Maßnahme in der angestrebten beruflichen Tätigkeit als Krankengymnastin innerhalb angemessener Zeit auf dem für sie erreichbaren allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich eine Beschäftigung findet (§ 58 Abs 1 AFG iVm § 36 Satz 1 Nr 3 AFG und § 9 Abs 1 Nr 4 AReha). Das LSG hat - wie der Klägerin einzuräumen ist - diese Frage zwar nicht ausdrücklich verneint, jedoch eine deutliche Verschlechterung der Berufsaussichten für Krankengymnastinnen seit 1982 festgestellt. Es wird diesen Punkt ggf näher aufzuklären haben.
Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht es insoweit nicht aus, daß ihr bei verschlossenem Arbeitsmarkt die Möglichkeit bleibt, sich selbständig zu machen. Dies widerspräche nicht nur der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs 1 Nr 4 AReha, sondern ließe die weitere Förderungsvoraussetzung unberücksichtigt, wonach der Behinderte beabsichtigen muß, nach Abschluß der Rehabilitationsmaßnahme für eine bestimmte Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (§ 36 Satz 1 Nr 1 AFG, § 9 Abs 2 Satz 1 AReha).
Der Förderung einer Umschulung zur Krankengymnastin steht grundsätzlich ebenfalls die dreijährige Dauer dieser Ausbildung entgegen. Nach § 56 Abs 4 Satz 2 AFG, § 22 Abs 1 Satz 2 AReha werden Leistungen für eine berufliche Umschulung nämlich nur gewährt, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß eine Eingliederung nur durch eine länger dauernde Maßnahme zu erreichen ist (vgl dazu BSG Urteil vom 12. April 1984 - 7 RAr 39/83). Daß ein derartiger Ausnahmefall hier gegeben ist, hat das LSG bislang nicht festgestellt.
Kann mithin das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Förderung nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht bejaht werden, so verhilft auch das vom LSG herangezogene Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs der Klage nicht zum Erfolg. Den vom Berufungsgericht insoweit angestellten rechtlichen Erwägungen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Der vom BSG entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger (Leistungsträger) die ihm aus dem Versicherungsverhältnis (Sozialrechtsverhältnis) erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl dazu allg Bieback, DVBl 1983, 159 f; Funk, DangVers 1981, 26 mwN). Wesentlich ist daher das Ausbleiben von gesetzlich vorgesehenen Vorteilen infolge eines rechtswidrigen Verhaltens des Leistungsträgers. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Anspruchsvoraussetzungen hier insofern vorliegen, als die in der Zeit von 1973 bis 1976 durchgeführte Umschulung der Klägerin zur Bürokauffrau - gemessen an dem Rehabilitationsziel einer dauerhaften beruflichen Eingliederung - nach den Feststellungen des LSG als fehlgeschlagen anzusehen ist, und ob dafür ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten verantwortlich ist; denn jedenfalls kann ein derartiger Herstellungsanspruch hier nicht entgegen den gesetzlichen Regelungen zu einer Förderung der Umschulung der Klägerin zur Krankengymnastin führen.
Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist im vorliegenden Falle kein Raum, weil die Beklagte ohnehin verpflichtet ist, der Klägerin solange Hilfen zur beruflichen Eingliederung zu gewähren, als diese rehabilitationsbedürftig und auch rehabilitationsfähig ist (vgl BSG SozR 2200 § 1236 Nr 5; Gagel/Steinmeyer, AFG, Komm, Stand 1984, § 56 RdNr 12). Der Rehabilitationsanspruch ist insoweit selbst eine Art Herstellungsanspruch, indem er bestehen bleibt, bis das gesetzgeberisch angestrebte Ziel, die möglichst auf Dauer angelegte berufliche Eingliederung des Behinderten (vgl § 56 Abs 1 Satz 1 AFG), erreicht ist. Mit Rücksicht auf diese gesetzliche Ausgestaltung des Leistungsanspruchs bedarf es mithin keiner besonderen richterrechtlichen Begründung weiterer Rehabilitationspflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin.
Sollte sich andererseits bei Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung der begehrten Umschulung zur Krankengymnastin herausstellen, daß eine derartige Maßnahme von der Klägerin nicht beansprucht werden kann, so vermag ihr in dieser Beziehung auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch keine Rechtsvorteile zu verschaffen. Dieser ist ebenfalls nur darauf gerichtet, den gesetzmäßigen Zustand, dh hier die berufliche Eingliederung der Klägerin, herzustellen. Weder ein Mehr noch ein Weniger kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangt werden. Bei der Leistung aufgrund dieses Anspruchs handelt es sich nämlich nicht um eine andere neben oder anstelle der begehrten sozialrechtlichen Leistung zu gewährende Ersatzleistung (vgl BSGE 48, 269, 276 = SozR 4100 § 141b Nr 11). Im vorliegenden Falle ist insoweit nicht ersichtlich, warum die Klägerin wegen möglicher in der Vergangenheit liegender Verwaltungsfehler der Beklagten nunmehr über den allgemeinen Anspruch auf Rehabilitation hinaus das Recht erhalten soll, sich ohne Rücksicht auf die maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen eine bestimmte Förderung aussuchen zu können. Der Anspruch der Klägerin nach § 56 Abs 1 AFG konnte sich entsprechend der finalen Ausrichtung von Rehabilitationsmaßnahmen immer nur auf die Gewährung von Hilfen zur beruflichen Eingliederung und nicht auf die Förderung einer Umschulung für einen bereits von vornherein feststehenden Beruf beziehen.
Auch sonst bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, eine Förderungspflicht der Beklagten auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu stützen. Unschädlich ist es allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten, daß die von der Klägerin begehrte Umschulung zur Krankengymnastin nicht geeignet ist, die in der Vergangenheit abgelaufenen Rehabilitationsversuche der Beklagten ungeschehen zu machen und die Zeit quasi zurückzudrehen. Ein Herstellungsanspruch kann zwar nur insoweit begründet sein, als ein Fehler noch nachträglich durch Vornahme einer Amtshandlung zu korrigieren ist (vgl BSGE 49, 76, 80 = SozR 2200 § 1418 Nr 6). Diese Möglichkeit besteht in der Tat nur dort, wo eine rückwirkende Korrektur - wenn auch auf einer anderen Rechtsgrundlage - ihrer Art nach überhaupt rechtlich zugelassen ist. Nicht verlangt werden können folglich Verwaltungshandlungen, für die das Recht keinerlei Grundlage bietet (vgl BSGE 50, 25, 29 = SozR 2200 § 172 Nr 14; BSGE 50, 88, 91 f = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 39; BSG SozR 2200 § 1303 Nr 27). Diese Erwägungen setzen jedoch lediglich der nachträglichen Korrektur in der Vergangenheit liegender Vorgänge im Wege des Herstellungsanspruchs Grenzen. Sie besagen dagegen nicht, daß eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in keinem Falle durch Vornahme einer lediglich in die Zukunft wirkenden, zulässigen Amtshandlung beansprucht werden kann.
Zweifelhaft erscheint vielmehr, ob gerade durch die von der Klägerin begehrte Umschulung zur Krankengymnastin der Zustand erreicht werden kann, der bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten bestehen würde. Zur Zeit des ersten Rehabilitationsantrages (1972/1973) ist nämlich eine derartige berufliche Ausrichtung weder als Berufswunsch der Klägerin noch sonst in Erwägung gezogen worden. Außerdem bleibt nach den Feststellungen des LSG offen, ob es sich dabei wirklich um eine geeignete Rehabilitationsmaßnahme handelt. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Arbeitsmarktlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl BSG Urteil vom 12. Mai 1982 - 7 RAr 7/81 -, in DBlR 2781a AFG/§ 137; BSG Urteil vom 11. November 1982 - 7 RAr 16/82 -, in DBlR 2782a AFG/§ 78). Wenn nämlich eine dauerhafte Eingliederung jetzt nicht mehr durch eine Krankengymnastikausbildung erreicht werden kann, so läßt sich dadurch auch nicht mehr der gesetzmäßige Zustand im Sinne des Herstellungsanspruchs herbeiführen.
Entgegen der Auffassung des LSG können die hinsichtlich einer Umschulung der Klägerin zur Krankengymnastin fehlenden Anspruchsvoraussetzungen auch nicht einfach als erfüllt angesehen werden. Dies gilt allenfalls für solche Tatbestandsmerkmale, deren Fehlen gerade auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten beruht; außerdem muß es sich um Voraussetzungen handeln, die innerhalb des zwischen Klägerin und Beklagten bestehenden Rehabilitationsverhältnisses liegen (vgl BSG SozR 2200 § 1233 Nr 17; BSG Urteil vom 12. Mai 1982 - 7 RAr 7/81 -, in DBlR 2781a AFG/§ 137; BSG Urteil vom 11. November 1982 - 7 RAr 16/82 -, in DBlR 2782a AFG/§ 78; BSG Urteil vom 11. November 1982 - 7 RAr 24/82 -, in DBlR 2825a AFG/§ 103).
Soweit die Eingliederungschancen mit Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage bei einer künftigen Krankengymnastikausbildung nicht iS von § 9 Abs 1 Nr 4 AReha positiv beurteilt werden können, sind tatsächliche Verhältnisse betroffen, deren Vorliegen oder Fehlen von der Beklagten nicht beeinflußt werden kann. Da diese Voraussetzungen demnach nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, können sie hier auch nicht als gegeben unterstellt werden (vgl BSG Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 -, in DBlR 2689a AFG/§ 113; BSG Urteil vom 18. März 1982 - 7 RAr 11/81 -, in DBlR 2770a AFG/§ 111). Es würde im übrigen ebensowenig weiterführen, § 9 Abs 1 Nr 4 AReha - als neues Recht - mit Rücksicht auf den bereits im April 1980 gestellten Antrag der Klägerin im Herstellungswege unberücksichtigt zu lassen, da die Arbeitsmarktlage auch schon nach altem Recht bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme in Erwägung zu ziehen war (vgl Gagel/Steinmeyer, aa0, § 56 RdNr 15; Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm zum AFG, Stand: August 1976, § 56 RdNr 4).
Schließlich kann auch im Rahmen eines Herstellungsanspruchs die Regelförderungsdauer von zwei Jahren (§ 56 Abs 4 Satz 2 AFG, § 22 Abs 1 Satz 1 A Reha) nicht ohne weiteres unbeachtet bleiben. Wenn eine zweijährige Rehabilitationsmaßnahme ausreicht, um eine berufliche Eingliederung zu erzielen, dann ist kein Grund ersichtlich, warum eine dreijährige Umschulung zur Krankengymnastin gefördert werden soll. Der Zeitverlust, welcher bei der Klägerin möglicherweise durch eine ungenügende Rehabilitation zur Bürokauffrau eingetreten ist, kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht berücksichtigt werden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist kein echter Schadensersatzanspruch. Er kann somit nicht dazu führen, daß ein eingetretener Schaden durch Zusprechung von besonderen Vergünstigungen kompensiert wird. Vielmehr erschöpft er sich in der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Da die Klägerin die Förderung einer Umschulung zur Krankengymnastin unter Außerachtlassung der Vorschriften über die Regelförderungsdauer zu keinem Zeitpunkt beanspruchen konnte, unterliegt ein möglicher Herstellungsanspruch gegen die Beklagte denselben Beschränkungen.
Das Urteil des LSG ist sonach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahren zu entscheiden haben wird.
Fundstellen