Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. März 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klägerin Pflichtbeiträge nicht für den 31. Juli 1993 zu entrichten sind.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungs- und Revisionsverfahren zu tragen; im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Rahmen der Konkursausfallversicherung.
Über das Vermögen der B. – S. – und GmbH, S., (Gemeinschulderin) wurde am 31. Juli 1993 das Konkursverfahren eröffnet; zum Konkursverwalter wurde der Beigeladene zu 1) bestellt. Den Antrag der Klägerin, rückständige Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1993 in Gesamthöhe von ca. DM 175.000,– zu überweisen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 1993 ab.
Die Klage ist vor dem Sozialgericht (SG) ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid vom 13. April 1994). Das SG hat ausgeführt, nach § 141 n Arbeitsförderungsgesetz (AFG) seien lediglich Pflichtbeiträge zu solchen Rentenversicherungen zu entrichten, die der Grundsicherung im Alter dienten. Hierzu gehöre die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung jedoch nicht (Hinweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 20. März 1980, SozR 4100 § 166 Nr. 5).
Das Landessozialgericht (LSG) hat dagegen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die von der Gemeinschuldherin für den streitigen Zeitraum geschuldeten Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nebst Säumniszuschlägen zu entrichten (Urteil vom 30. März 1995). Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung zähle zur gesetzlichen Rentenversicherung i.S. des § 141 n Abs. 1 Satz 1 AFG. Sie sei mit den Grundsätzen der allgemeinen Rentenversicherung eng verknüpft und entspreche diesen nach Inhalt und Voraussetzungen in nahezu allen Einzelheiten. Kennzeichnend sei, daß durch sie die Höhe der ihren Versicherten zustehenden Leistungen derjenigen für die knappschaftlich Versicherten im allgemeinen Rentenversicherungsrecht angeglichen werden sollte. Lediglich aufgrund der historischen Entwicklung und der regionalen Begrenztheit sei die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht unmittelbar Bestandteil der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI) geworden; dies erkläre die Regelung des § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungsgesetz ≪HZvG≫ vom 22. Dezember 1971, BGBl. I 2104), wonach Wehr- und Zivildienstleistende nicht, wie in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, eigenständig versicherungspflichtig seien, sondern für sie die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung als zusätzliche oder besondere Versicherung i.S. der §§ 14 a, 14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) weiterzuführen sei. Das LSG schließe sich für § 141 n AFG nicht der Rechtsprechung des BSG zur früheren Fassung des § 166 AFG (Urteil vom 20. März 1980, SozR 4100 § 166 Nr. 5) an, wonach die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht der Grundsicherung der Versicherten diene.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 141 n AFG. Von dieser Vorschrift werde die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht erfaßt. Auch das HZvG unterscheide deutlich zwischen der herkömmlichen „gesetzlichen Rentenversicherung” und der zusätzlichen Versicherung aufgrund dieses Gesetzes. Im übrigen umfaßten die letzten drei Monate des jeweiligen Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis lediglich den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juli 1993 (Hinweis auf LSG Niedersachsen vom 28. Januar 1992 – L 7 Ar 251/91).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG für das Saarland vom 30. März 1995 – L 1/2 Ar 16/94 – aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt – unter näherer Begründung –,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Wie vom LSG richtig erkannt, hat die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 141 n Abs. 1 Satz 1 AFG einen Anspruch auf Entrichtung der Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, die auf Arbeitsentgelte für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate der jeweiligen Arbeitsverhältnisse entfallen und bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht entrichtet worden sind (1). Der maßgebliche Zeitraum allerdings umfaßt lediglich die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. Juli 1993 (2).
(zu 1) Nach § 141 n Abs. 1 Satz 1 AFG in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung entrichtet das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, die auf Arbeitsentgelte für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisse entfallen und bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht entrichtet worden sind. Auch die Pflichtbeiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind in diesem Sinne Pflichtbeiträge „zur gesetzlichen Rentenversicherung”.
Mit der Einordnung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne dieser Vorschrift wird den Grundlagen dieser Versicherung (s hierzu den Allgemeinen Teil der Begründung zum HZvG, BT-Drucks VI/1980, S 8 sowie Ludwig/Hermsen, BArbBl 1972, 154) angemessen Rechnung getragen: Mitte des vergangenen Jahrhunderts war für das gesamte damalige preußische Staatsgebiet bestimmt worden, daß auch Hütten und Aufbereitungsanlagen einem Knappschaftsverein angehören müssen; dies war der Ursprung auch der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland. Im übrigen Reichsgebiet schieden mit der Verkündung des Reichsknappschaftsgesetzes im Jahre 1923 die in Hüttenwerken beschäftigen Personen aus der knappschaftlichen Versicherung grundsätzlich aus. Die Ausnahmeregelung des Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz (EGRKG – vom 23. Juli 1923, RGBl I 454, in der im BGBl. III Nr. 822-2 veröffentlichten bereinigten Fassung) bestimmte jedoch, daß die knappschaftliche Versicherung für Hüttenwerke durch eine gemeinschaftliche Erklärung des Arbeitgebers und der Mehrheit der Arbeitnehmer eines selbständigen Betriebes dieser Art fortgesetzt werden konnte. Die knappschaftliche Versicherung in entsprechenden Betrieben Beschäftigter besteht auch heute noch fort, soweit das Beschäftigungsverhältnis am 30. Juni 1991 bestand (Art. 27 Renten-Überleitungsgesetz ≪RÜG≫ vom 25. Juli 1991, BGBl. I 1606; im übrigen ist Art. 17 EGRKG zum 1. Juli 1991 außer Kraft getreten: Art. 41 Nr. 2 und Art. 42 Abs. 7 RÜG).
Demgegenüber verlief im Saarland die Entwicklung, bedingt durch die besonderen Verhältnisse nach dem Ersten Weltkrieg, anders. Der Knappschaftliche Pensionsverein für Hüttenwerke blieb – auch nach der Rückgliederung des Saarlandes im Jahre 1935 – noch einige Zeit bestehen, bis im Jahre 1938 die Reichsknappschaft die Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung in einer besonderen Verwaltungsstelle, der Saarhüttenknappschaft, übernahm. Nach 1945 wurde die Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (Klägerin) als besondere Abteilung angegliedert. Seit 1960 leistet der Bund einen jährlichen Zuschuß zu den Leistungen.
Zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland kam es erst durch das HZvG vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I 2104). Bereits im Eingang des entsprechenden Gesetzentwurfs (BT-Drucks VI/1980, Vorblatt) wird deutlich, daß auch die mit diesem Gesetz geschaffene Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung Teil des Sozialversicherungssystems ist; dort heißt es nämlich: „Bei der Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht wurde die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung ausgelassen, weil es sich um eine nur im Saarland bestehende zusätzliche Rentenversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt. Diese Versicherung soll neu geordnet und in Richtung auf eine überbetriebliche Zusatzversicherung weiter entwickelt und verbessert werden.” Hierbei wurde die bisherige Grundlage, die gesetzliche Pflichtversicherung und die Verbindung mit der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, übernommen.
In der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wurden die Arbeitnehmer in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der eisenerzeugenden, -verarbeitenden und -weiterverarbeitenden Industrie im Saarland versichert, bei denen Arbeiter am 1. Dezember 1970 in der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert waren; es wurde ferner die Möglichkeit einer Pflichtversicherung weiterer entsprechender Unternehmen auf Antrag geschaffen (§ 1 Abs. 1 und 2 HZvG). Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung finanziert sich (bei einem Beitragssatz von 4,5 %: § 12 Abs. 1 Satz 1 HZvG) je zur Hälfte durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 HZvG); der Gesamtbeitrag ist – entsprechend den für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten maßgebenden Vorschriften – durch die Arbeitgeber zu zahlen (§ 13 Abs. 1 HZvG). Die Klägerin als Trägerin der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zieht die Beiträge unmittelbar ein (§ 13 Abs. 2 HZvG).
Nach dem HZvG gewährt die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung in erster Linie Renten, nämlich Zusatzrenten wegen Alters, wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit sowie an Hinterbliebene, und zwar nur dann, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der (allgemeinen) gesetzlichen Rentenversicherung besteht (§ 3 Abs. 1, 2 HZvG). Hierbei wird die Leistungshöhe so bemessen, daß sie annähernd derjenigen für knappschaftlich Versicherte nach § 82 SGB VI entspricht. So erhöht sich der nach § 67 SGB VI maßgebende Rentenartfaktor 1,0 für hüttenknappschaftlich Versicherte nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 HZvG um 0,3 Punkte auf 1, 3, während nach § 82 Nr. 1 SGB VI für knappschaftlich Versicherte der Rentenartfaktor 1, 3333 beträgt. Entsprechend werden auch die Rentenartfaktoren für alle anderen Leistungsfälle nach § 67 SGB VI denjenigen nach § 82 SGB VI angenähert (vgl § 4 Abs. 3 HZvG). Eine Begrenzung der Leistungen nach dem HZvG ergibt sich jedoch daraus, daß die Beitragsbemessungsgrenze nur der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze der (allgemeinen) Rentenversicherung entspricht (§ 12 Abs. 2 HZvG).
Insgesamt wird deutlich, daß die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung inhaltlich einen, wenn auch nicht nur nach Beschäftigungszweigen (wie die knappschaftliche Versicherung), sondern auch regional (nur für das Saarland) getrennten. Zweig des allgemeinen Systems der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt. Sie kann auch nach allgemeinem Sprachgebrauch als gesetzliche Rentenversicherung angesehen werden. Auf der oben dargelegten Grundlage erfüllt sie insbesondere die Kriterien, die die Legaldefinition des § 15 Abs. 2 Fremdrentengesetz (FRG) für den Begriff „Gesetzliche Rentenversicherung” i.S. des § 15 Abs. 1 FRG aufstellt. Hiernach ist als gesetzliche Rentenversicherung „jedes System der Sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.” Unerheblich ist insoweit, daß § 18 Abs. 1 FRG – klarstellend – bestimmte Zusatzversicherungen freiwilligen Charakters (s hierzu BSG vom 16. Juli 1974, SozR 5050 § 18 Nr. 2) von der Anwendung des § 15 FRG ausschließt. Die Begriffsbestimmung in dem aus dem Jahre 1960 stammenden FRG ist im übrigen für die Auslegung des im Jahre 1974 entstandenen § 141 n AFG (Gesetz über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 – BGBl. I 1481) aussagekräftiger als der Umstand, daß die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht in das ab 1975 kodifizierte Sozialgesetzbuch übernommen wurde und infolgedessen in § 23 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) nicht erwähnt wird (hierzu BSG vom 28. November 1984 – 4 RJ 81/83).
Die Regelung des § 141 n AFG erfaßt auch nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung. Die Konkursausfallversicherung sichert nicht nur die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer; auch hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit soll den Arbeitnehmern und den Versicherungsgemeinschaften, deren Mittel aus Beiträgen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber aufgebracht werden, durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers keine Nachteile entstehen (s auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks 7/1750 S 9 sowie S 13 f zu § 141 n).
Der Senat sieht keinen Grund, im Rahmen des § 141 n AFG die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung allein wegen ihrer besonderen Regelung und Organisation anders zu behandeln als die zusätzliche Sicherung, die die knappschaftliche Versicherung – ebenfalls wegen geschichtlicher Besonderheiten – den noch knappschaftlich Versicherten der früher unter Art. 17 EGRKG fallenden Betriebe im übrigen Bundesgebiet gewährt. Deshalb kann auch ungeprüft bleiben, ob die Gemeinschuldnerin zu den Unternehmen gehörte, für deren Arbeitnehmer nach der oben geschilderten gesetzlichen Entwicklung ursprünglich eine Versicherungspflicht bestand oder zu jenen, die diesem Versicherungssystem auf Antrag beigetreten sind.
Eine Beschränkung der Beitragsentrichtung nach § 141 n Abs. 1 AFG nur auf eine durch die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung gewährleistete „Grundsicherung” läßt sich dem Regelungszusammenhang der Konkursausfallversicherung nicht entnehmen. So gilt zB für das Konkursausfallgeld in keinerlei Hinsicht eine Leistungsbemessungsgrenze. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der Senat der Auffassung des 7. Senats des BSG in seinem Urteil vom 20. März 1980 (SozR 4100 § 166 Nr. 5) zur Regelung des § 166 AFG (i.d.F. des Zweiten AFG-Änderungsgesetzes vom 19. Mai 1972 ≪BGBl. I 791≫) folgt. Danach umfaßt der Zuschuß der Bundesanstalt für Arbeit zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Versicherungsbeiträgen beim Kurzarbeitergeld nicht den Beitrag zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, da diese nicht zur „Grundsicherung” gehöre. Der 7. Senat geht allerdings nicht darauf ein, daß die knappschaftliche Versicherung, die er zur Grundsicherung zählt, ihre Mitglieder noch weitergehend sichert als die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung. Die von ihm angewandte Regelung entspricht im übrigen nicht mehr dem geltenden Recht: Die Sätze 2 bis 4 des § 166 Abs. 3 AFG sind mit Wirkung ab 1. Januar 1994 weggefallen (Art. 1 Nr. 52 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms ≪1. SKWPG≫ vom 21. Dezember 1993, BGBl. I 2353; hierzu Henke in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 166 RdNrn 18 bis 21, Stand: 1994).
Gegen eine Einbeziehung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung in die Regelung des § 141 n Abs. 1 Satz 1 AFG spricht nicht dessen Wortlaut: Zwar sind hiernach nur „Pflichtbeiträge” zu entrichten und nur „auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle”. Auch die Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind jedoch Pflichtbeiträge (vgl § 12 Abs. 1 HZvG zum Beitragssatz für die Pflichtversicherten, also die nach § 1 Abs. 1 oder 2 oder 4 HZvG Versicherten im Gegensatz zu den nach § 2 HZvG freiwillig Versicherten). Weiterhin zieht nach § 13 Abs. 2 HZvG der Versicherungsträger (die Klägerin) die Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung unmittelbar ein, ist also insoweit Einzugsstelle (so auch ausdrücklich die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drucks VI/1980 S 12, zu § 13). Die von der Klägerin geltend gemachten Pflichtbeiträge können auch, wie von § 141 n AFG gefordert (s BSG vom 22. November 1988, BSGE 64, 163, 166 = SozR 4100 § 141 n Nr. 14), einzelnen Versicherten zugeordnet werden.
Unschädlich ist gleichfalls, daß das HZvG (zB in seinen § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1) seinem Wortlaut nach zwischen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung (und nicht der „übrigen gesetzlichen Rentenversicherung”) unterscheidet. Ebensowenig ins Gewicht fällt, daß die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung in einigen Zusammenhängen im Detail anders behandelt wird als die (übrige) gesetzliche Rentenversicherung:
So begründet die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes kein eigenständiges Versicherungsverhältnis, wie in der übrigen gesetzlichen Rentenversicherung; die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung wird vielmehr während des Dienstes dadurch fortgeführt, daß der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet, wobei jedoch Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil vom Bund zu erstatten sind: § 1 Abs. 5 HZvG i.V.m. den §§ 14 a, 14 b ArbPlSchG (vom 30. März 1957, BGBl. I 293, i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. April 1980, BGBl. I 425). Beim Versorgungsausgleich unterfallen Renten oder Anwartschaften aus der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung nicht der für die „gesetzliche Rentenversicherung” geltenden Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern der, vor allem hierfür geschaffenen, Sonderregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB (vgl hierzu BGH vom 29. Februar 1984, FamRZ 1984, 573 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/4361, S 39); sie werden damit jedoch im Ergebnis ebenso behandelt (vgl § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ≪VAHRG≫, der an die Stelle des § 1587 b Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BGB getreten ist, s BGH a.a.O.): Zu Lasten der Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind (im Wege des Quasi-Splittings) Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Im Rahmen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung ordnet § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sozialgesetzbuches – Fünftes Buch – (SGB V) die Renten der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung denen der betrieblichen Altersversorgung zu, behandelt sie jedoch im Ergebnis hinsichtlich des Beitragssatzes ebenso wie die Renten aus der (übrigen) gesetzlichen Rentenversicherung: Für diese gilt zwar – nach Maßgabe des § 247 SGB V – der volle, für die Betriebsrenten nach § 248 SGB V jedoch nur der halbe Beitragssatz. Auch hieraus folgt jedoch im Ergebnis keine unterschiedliche Behandlung. Denn die Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge nur zur Hälfte (§ 249 a SGB V).
Schließlich darf nicht übersehen werden, daß in einem wichtigen Regelungsbereich die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nahezu immer der (übrigen) gesetzlichen Rentenversicherung gleichgeachtet wird: nämlich im internationalen Sozialrecht. Der Schutzbereich der Sozialversicherungsabkommen bezieht routinemäßig (außer im Abkommen mit Polen) die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ein (s zB Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der Abkommen mit Israel, Jugoslawien, Marokko, Tunesien und der Türkei; Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. iv des Abkommens mit Kanada; Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Abkommens mit der Schweiz; Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, 2. bzw 4. Spiegelstrich der Abkommen mit Chile und den USA). Nichts anderes gilt im europäischen Sozialrecht: Zu den Leistungen der Sozialen Sicherheit bei Invalidität und bei Alter und Tod (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, c und d der EWG-Verordnung 1408/71 ≪EWGV 1408/71≫) zählen (neben denen der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten und der Knappschaftlichen Rentenversicherung) auch die der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (s die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zu Art. 5 EWGV 1408/71, ABlEG Nr. C 139/1 vom 9. Juni 1980, Buchst. C Nr. I 2 d).
(zu 2) Entgegen der Meinung des LSG erstreckt sich der Anspruch auf Beitragsentrichtung jedoch nicht auf den 31. Juli 1993, den Tag der Konkurseröffnung; schon aus diesem Grunde kann auch die im Tenor des Berufungsurteils erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von „DM 175.174,46” nicht aufrechterhalten werden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, daß das LSG die ausgeurteilte Summe im einzelnen überprüft hätte, so daß es auch von vornherein der Sachlage entsprochen hätte, die Beklagte zur Leistung nur dem Grunde nach (§ 130 Satz 1 SGG) zu verurteilen, wie es sich nunmehr aus dem Entscheidungssatz des vorliegenden Urteils ergibt.
Der nach § 141 n Abs. 1 Satz 1 AFG maßgebliche Zeitraum entspricht, wie vom Senat bereits mehrfach entschieden (Urteil vom 9. Dezember 1986, SozR 4100 § 141 n Nr. 11; Urteil vom 20. Mai 1987 – 10 RAr 11/86, NZA 1987, 718 = USK 8745) dem Kaug-Zeitraum nach § 141 b Abs. 1 AFG. Zu diesem gehört jedoch (nach der nunmehr für alle Insolvenzfälle des § 141 b AFG einheitlichen Rechtsprechung des Senats) nicht der Tag der Konkurseröffnung (hierzu das Urteil des Senats vom 22. März 1995 – 10 RAr 1/94, ZIP 1995, 935, 940; zur Veröffentlichung in SozR 3-4100 § 141 k Nr. 2 vorgesehen).
Im übrigen berechnet sich der Drei-Monats-Zeitraum nach § 141 b Abs. 1 sowie § 141 n Abs. 1 Satz 1 AFG gemäß § 26 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – nach den in §§ 187 ff BGB festgelegten Grundsätzen (siehe hierzu auch BSG vom 3. Oktober 1989, SozR 4100 § 141 b Nr. 50; BSG vom 24. Januar 1995 – 10 RAr 4/94). Es kann offenbleiben, ob sich hieraus als Beginn des im vorliegenden Fall maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraums der 1. Mai 1993 ergibt (so nach der Berechnungsmethode von Kühl in: Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 141 b Anm 6 a, Stand 1982; ebenso Hess, Kaug, 5. Aufl. 1991, § 141 b RdNr. 66; s auch LSG Niedersachsen vom 28. Januar 1992 – L 7 Ar 251/91) oder der 30. April 1993 (so nach der Berechnungsmethode von Gagel, AFG, § 141 b RdNr. 5 S 6 unten, jedoch möglicherweise unter Verkennung der Besonderheiten der Rückrechnung einer Frist). Denn das LSG hat die Beklagte zur Beitragsentrichtung (erst) ab 1. Mai 1993 verurteilt und nur sie hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG; hierbei hat der Senat auch die für die Beigeladenen ungünstige Kostenentscheidung des Berufungsgerichts geändert, obwohl nur die Beklagte Revision eingelegt hat. Insoweit gilt jedoch das Verbot der reformatio in peius nicht (s die Entscheidung des Senats vom 10. September 1987, BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141 b Nr. 40).
Fundstellen