Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts von 6. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Ehemann der Klägerin, der Postsekretär i.R. Carl B. ist seit dem Jahre 1922 Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK). Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Postbedienstete beitreten können, soweit sie nicht schon nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) krankenversicherungspflichtig sind. Carl B. hat seine Ehefrau zur Mitversicherung angemeldet, wodurch sich sein Beitrag um monatlich 2,40 DM erhöht hat.
Seit dem 1. Mai 1960 erhält die Klägerin von der beklagten Landesversicherungsanstalt Altersruhegeld. Durch Bescheid vom 27. Juli 1960 lehnte diese den Antrag der Klägerin ab, ihr den Beitragszuschuß für die Mitversicherung in der PBeaKK zu gewähren, da die Voraussetzungen hierfür nach § 381 Abs. 4 RVO nicht erfüllt seien; die Mitversicherung in der Krankenversicherung (KV) des Ehemannes stelle keine freiwillige KV i. S. der genannten Vorschrift dar.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage beim Sozialgericht (SG) Schleswig erhoben und zur Begründung geltend gemacht, daß ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen des § 381 Abs. 4 RVO erfüllt seien. Sie beziehe eine Rente und sei freiwilliges Mitglied bei einem privaten Versicherungsunternehmen. Dies ergebe sich aus den §§ 6 und 7 der Satzung der PBeaKK, wonach die Familienzugehörigkeit allein keine Mitversicherung auslöse, sondern erst die erhöhte Beitragsleistung.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 27. Juli 1960 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr den Beitrag für die KV der Rentner nach § 1235 Ziffer 5 RVO und § 381 Abs. 4 RVO zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat in wesentlichen ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid wiederholt, insbesondere aber noch darauf hingewiesen, daß nach der Bescheinigung der PBeaKK vom 13. Mai 1960 nicht die Klägerin, sondern deren Ehemann Mitglied sei und für die Beitragsverpflichtung hafte. Für die Klägerin bestehe deshalb keine eigene Versicherung, für die ein Ausgleichsbeitrag zu gewähren sei.
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 24. Mai 1961 stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 1960 verurteilt, der Klägerin ab 1. Mai 1960 den Ausgleichsbetrag nach § 361 Abs. 4 RVO zu gewähren. Das Gesetz (§ 381 Abs. 4 Satz 2 RVO) fordere entgegen der Auffassung der Beklagten nicht eine eigene freiwillige Mitgliedschaft bei einem privaten Versicherungsunternehmen, es genüge vielmehr, daß der Rentner gegen Krankheit bei einen solchen Unternehmen versichert sei. Das sei bei der Klägerin der Fall; nach der Satzung der PBeaKK bedürfe es zu ihrer Mitversicherung einer besonderen Anmeldung, die außerdem noch eine erhöhte Beitragspflicht auslöse. In solchen Fällen müsse der Renten empfänger als Versicherter i. S. des § 381 Abs. 4 RVO angesehen werden.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgerichts (LSG) das Urteil des SG Schleswig vom 24. Mai 1961 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es legt zunächst dar, daß die Klägerin zu dem in § 381 Abs. 4 RVO genannten Personenkreis gehört, weil sie seit dem 1. Mai 1960 Rente bezieht und – mangels Vorversicherungszeit – nicht der Krankenversicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 und A RVO unterliegt. Es führt sodann weiter aus, § 381 Abs. 4 Satz 1 RVO komme deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht freiwillig der „gesetzlichen” KV angehöre. Der Versicherungsschutz, den die Klägerin über die Mitversicherung durch ihren Ehemann bei der PBeaKK genieße, stelle sich vielmehr, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden habe, rechtlich gesehen als solcher bei einem „privaten Versicherungsunternehmen” i. S. des § 361 Abs. 4 Satz 2 RVO dar (BSG 14, 116, 116). Gleichwohl sei die Klage nicht begründet. Als bei einem privaten Versicherungsunternehmen i. S. der genannten Vorschrift „versichert” könne nur derjenige angesehen werden, der aus eigener Mitgliedschaft und damit aus eigenem Recht Ansprüche gegen den Versicherer erheben könne. Das sei im Falle der Klägerin ausschließlich ihr Ehemann, der nach der Satzung der PBeaKK allein Beitragsschuldner (§ 7) und Anspruchsberechtigter (§ 8) sei.
Das LSG hat in seinem Urteil vom 6. Februar 1962 die Revision zugelassen. Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Schleswig vom 24. Mai 1961 zurückzuweisen.
Sie rügt unrichtige Anwendung des § 381 Abs. 4 RVO. Sie sei freiwilliges Mitglied bei einem privaten Versicherungsunternehmen. Während bei der gesetzlichen Pflichtversicherung, für die § 205 RVO gelte, das Recht auf Versicherungsschutz für die Angehörigen allein auf Grund dieser Vorschrift durch Zeitablauf erwachse, sei in der privaten KV die Begründung einer Mitversicherung von einem besonderen Antrag und der Zahlung erhöhter Beiträge abhängig. Hier werde erst durch die freie Initiative des Versicherungsnehmers ein besonderes Vertragsverhältnis geschaffen, auf Grund dessen auch die Angehörigen des Mitgliedes Versicherungsschutz erhielten. Diese müßten daher i. S. des § 361 Abs. 4 RVO ebenfalls als versichert gelten, selbst wenn sie nicht Mitglieder der Krankenkasse seien und keinen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen hatten. Entscheidend müsse sein, daß die Mitversicherten einen realen Versicherungsschutz erworben hätten. Damit bestehe ein Anspruch auf einen Beitragszuschuß. Die tatsächlichen Kosten für die Mitversicherung der Klägerin hätten zwar 1961 nur monatlich 2,40 DM betragen. Nach der Entscheidung des BSG vom 21. März 1961 (BSG 14, 116) sei jedoch gleichwohl der volle Durchschnittsbetrag der Beiträge, wie er in § 381 Abs. 4 Satz 1 RVO näher bestimmt ist, ohne Rücksicht darauf zu zahlen, wie hoch der freiwillige Beitrag zur KV sei.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das BSG habe in der Entscheidung vom 21. März 1961 klar ausgesprochen, daß § 381 Abs. 4 RVO sich nur auf die Rentner beziehe, die sich selbst freiwillig gegen Krankheit versichert hätten. Es sei also eine eigene Mitgliedschaft für den Erwerb des Anspruchs auf den Beitragszuschuß erforderlich. Hieran fehle es bei der Klägerin, da sie sich nicht selbst gegen Krankheit versichert habe.
Die form- und fristgerecht eingelegte und kraft Zulassung statthafte Revision ist nicht begründet.
Zwar kann der Beklagten nicht darin zugestimmt werden, daß sich bereits aus der Entscheidung des Senats vom 21. März 1961 (BSG 14, 116) ergebe, daß § 381 Abs. 4 Satz 2 RVO stets eine echte, eigene Mitgliedschaft des Rentners bei einem privaten Versicherungsunternehmen erfordere. Zu dieser Frage hat der Senat noch nicht Stellung genommen, und es braucht auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, ob eine Mitversicherung des Rentners im Rahmen der Familienversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen allgemein nicht als freiwillige Versicherung des Rentenempfängers i. S. des § 381 Abs. 4 Satz 2 RVO anzusehen ist. Die Mitversicherung der Klägerin bei der PBeaKK begründet schon deswegen keinen Anspruch auf den Beitragszuschuß nach dieser Vorschrift, weil hier die Einbeziehung der Angehörigen des Versicherten in den Versicherungsschutz (in erster Linie der Ehefrau und der Kinder) nicht versicherungsmäßig im Rahmen eines gegenseitigen, entgeltlichen Versicherungsverhältnisses durchgeführt ist. Die PBeaKK ist nach § 1 ihrer Satzung eine „Wohlfahrtseinrichtung der Deutschen Bundespost” für ihre Bediensteten in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zur Mitgliedschaft sind allein berechtigt, soweit sie nicht krankenversicherungspflichtig sind, alle noch tätigen sowie ehemalige Beamte und Angestellte der Deutschen Bundespost sowie die Postjungboten. Die Angehörigen dieser Personen können dagegen nur zur Mitversicherung angemeldet werden, selbst aber nicht der PBeaKK als Mitglieder beitreten. Nach § 7 der Satzung in der hier maßgebenden Fassung vom 25. August 1950 beträgt der Beitrag für die Mitglieder ohne Rücksicht darauf, ob und wieviele Familienangehörige vorhanden sind, grundsätzlich 3,1 v.H. des Bruttoeinkommens; die danach errechneten Beiträge dürfen allerdings bestimmte Höchstbeträge nicht überschreiten, die unterschiedlich begrenzt sind für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige auf 10,50 DM monatlich und für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen auf monatlich 19,50 DM. Wegen dieser unterschiedlichen Höchstbeträge kann zwar der Beitrag eines Mitgliedes, sofern 3,1 v.H. seines Bruttoeinkommens mehr als 10,50 DM monatlich ergeben, höher sein, wenn der Versicherte verheiratet ist. Auf dieser Beitragsregelung beruhte es, daß der Ehemann der Klägerin im Hinblick auf die „Mitversicherung” seiner Ehefrau einen monatlich um 2,40 DM höheren Beitrag zu entrichten hatte, als er als Lediger zu zahlen gehabt hätte. Gleichwohl ist auch bei der Mitversicherung von Familienangehörigen der Beitrag unabhängig von der Zahl der mitversicherten Familienangehörigen, so daß also eine versicherungsmäßige Beitragsbemessung für den einzelner. Angehörigen nicht besteht. Damit ist die Mitversicherung für die Angehörigen der Postbediensteten im wesentlichen eine den versicherten Mitgliedern der Kasse gewährte besondere beamtenrechtliche bzw. betriebliche Fürsorge. Dementsprechend konnte die Klägerin bei Lebzeiten ihres Ehemannes auch nicht Mitglied der PBeaKK werden. Nur beim Ableben eines Mitgliedes gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf die bis dahin mitversicherte Ehefrau über, jedoch nur so lange, als sie Witwengeld nach beamtenrechtlichen Bestimmungen oder einen Unterhaltsbeitrag an Stelle des Witwengeldes oder Witwenrente erhält und nicht ihren Austritt erklärt (§ 5 Abs. 3 der Satzung).
Die für die Mitversicherung der Klägerin aufzubringende Beitragserhöhung von monatlich 2,40 DM stellt unter diesen Umständen nicht mehr als eine Art Anerkennungs- und Verwaltungsgebühr dar, die der Ehemann der Klägerin für die seiner Familie im Krankheitsfalle gewährte Fürsorge zu zahlen hat. Sie kann deshalb nicht als Beitrag für eine freiwillige Versicherung der Rentnerin i. S. des § 381 Abs. 4 Satz 2 RVO anerkannt werden.
Somit hat das LSG den erhobenen Anspruch auf Gewährung eines Beitragszuschusses nach § 381 Abs. 4 RVO mit Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Bogs zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Langkeit, Dr. Schubert
Fundstellen